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Hofmeister: Welche Arten von Gesellschaftsformen für eine Patentanwaltssozietät gibt es? GbR, Partnerschaftsgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH

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Mündliche Prüfung vom 14. November 2008

Prüfer: Prof. Dr. Dr. Fitzner, Dr. Hofmeister

Die Prüfungsatmosphäre war wie gewohnt sehr entspannt. Drei Prüflinge, die jeweils weniger als 45 Punkte zum Bestehen benötigten.

Hofmeister:

Welche Arten von Gesellschaftsformen für eine Patentanwaltssozietät gibt es?

GbR, Partnerschaftsgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH.

Was ist die Firma?

Der Name unter der die Gesellschaft auftritt.

Wie unterscheiden sich diese Formen der Sozietäten?

Personengesellschaften und juristische Personen.

Ist eine GbR eine jur. Person?

Nein, Personengesellschaft; kann aber Rechte und Pflichten erwerben §124HGB analog.

Gibt es noch weitere Möglichkeiten des Zusammenschlusses von Anwälten?

Die Rechtsform "Limited".

Wo ist geregelt, dass die ausländische Rechtsform "Limited" in Deutschland möglich ist?

Im EG-Vertrag.

Wie heißt der Oberbegriff?

Europarecht

Welche Verordnungen bestimmen diese Möglichkeit, sich in Deutschland mit der Rechtsform "Limited" niederzulassen?

Diskriminierungsverbot, Niederlassungsfreiheit, Ausländergleichbehandlung etc.

Wie ist die Bürogemeinschaft im Gesetz geregelt?

Bruchteilsgemeinschaft § 741 BGB.

Fitzner:

Welche Rechtsmittel gibt es?

Berufung, Revision, Beschwerde.

Wie unterscheiden sich diese Rechtsmittel?

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==

=

2

1. Inst, 2. Inst., Zulassung, Nichtzulassungsbeschwerde etc.

Was ist der Unterschied zwischen dem Rechtsmittel und dem Rechtsbehelf?

Suspensiveffekt und Devolutiveffekt. Das Einlegen eines Rechtsmittels verweist an ein übergeordnetes Gericht. Der Rechtsbehelf wird vom selben Gericht bzw. von derselben Stufe entschieden.

Was muss eine Klageschrift beinhalten? Frage § 253 ZPO Gegenstand, Gegner und Unterschrift.

Weitere Fragen zur Klage und Klageerhebung gemäß § 253 ff.

Wo ist das Mahnverfahren geregelt?

§ 688 ZPO ff.

Rechtsmittel zum Mahnverfahren?

Bei welchem Gericht wird ein Honorar für einen Patentanwalt eingeklagt?

Ausführliche Diskussion über örtliche und sachliche Zuständigkeiten von Gerichten.

Ferner Diskussion über besondere Gerichtsstände, wie z.B. Erfüllungsort von Geld- zahlungen, § 23 ZPO i.V.m. 269, 270 BGB. Weiterhin wurde die besondere Zustän- digkeit nach § 142 PatG in Patentstreitsachen diskutiert.

In Bezug auf §142 PatG kann man kann von Fall zu Fall entscheiden, welches Ge- richt zuständig ist, in Abhängigkeit des Klagegrundes, ob es sich um eine Patent- anmeldung oder eine sonstige Dienstleistung handelt, bei der kein technischer Hinter- grund und kein technisches Vorwissen des Gerichtes nötig ist. Das Landgericht Düs- seldorf bejaht üblicherweise die Zuständigkeit in Honorarfragen für Patentanwälte.

Gesamtergebnis: Alle Kandidaten über 100 Punkte.

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