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Netzanschlussvertrag Strom für den Anschluss und Betrieb von elektrischen Erzeugungsanlagen

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FB_NN-D Netzanschlussvertrag für den Anschluss und Betrieb von elektrischen

Erzeugungsanlagen Ersteller: R. Schmidt Stand: 01.01.2018 Seite 1 von 2

Netzanschlussvertrag Strom

für den Anschluss und Betrieb von elektrischen Erzeugungsanlagen

zwischen Regionetz GmbH, Lombardenstraße 12-22; 52070 Aachen,

HRB 12668 Aachen -Netzbetreiber-

und

Vor-/Nachname/ Firma -Anschlussnehmer-

ggf. vertreten durch

(Kopie der Vollmacht bitte beifügen)

wird folgender Vertrag wie nachstehend beschrieben geschlossen:

1. Anschluss der Erzeugungsanlage (Netzanschlusspunkt)

Straße Hausnummer PLZ Ort

Gemarkung: Flur: Flurstück:

2. Adresse Anlagenbetreiber (AB): (bitte ankreuzen) wie oben (1.) abweichend (bitte ankreuzen) wie oben (1.) abweichend:

Straße Hausnummer PLZ Ort

Telefon/Fax Geburtsdatum ggf. Registernummer und Registergericht

3. AB und Anschlussnehmer sind: identisch nicht identisch(schriftliche Zustimmung des Anschlussnehmers einholen)

Vom Netzbetreiber vorzugebende Daten 4. Kundennummer:

5. Ort der Energieübergabe: HAK abweichend:

6. MaLo-ID (alt ZP-Bezeichnung):

7. Anschlussspannung: NS MS/NS MS

8. Zugesagte Einspeiseleistung: kW

(2)

FB_NN-D Netzanschlussvertrag für den Anschluss und Betrieb von elektrischen

Erzeugungsanlagen Ersteller: R. Schmidt Stand: 01.01.2018 Seite 2 von 2

§ 1 Vertragsgegenstand

Dieser Vertrag regelt die Nutzung des Verteilnetzes der Regionetz GmbH zwecks Anschluss u. Betrieb von Erzeugungsan- lagen sowie der Einspeisung elektrischer Energie am zugewiesenen Netzanschlusspunkt lt. Netzanschlusszusage.

Die Regelungen des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG 2017) in seiner Fassung vom 17.07.2017 sowie des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in seiner Fassung vom 21.12.2015 bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Anschluss

Soweit eine gesetzliche Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage seitens des Netzbetreibers besteht, gestattet der Netzb e- treiber den Anschluss der Erzeugungsanlage an den in der Netzanschlusszusage mitgeteilten Netzanschlusspunkt. An diesem übernimmt der Netzbetreiber die elektrische Energie in das Netz der allgemeinen Versorgung.

§ 3 Betrieb

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Erzeugungsanlage zu gewährleisten.

Neben der Erzeugungsanlage betrifft dies auch die elektrischen Betriebsmittel, die für den Betrieb der Erzeugungsanlage direkt oder auch indirekt notwendig sind. Soweit durch die Erzeugungsanlage oder die eingesetzten Betriebsmittel negative Rückwirkungen auf das Netz der allgemeinen Versorgung auftreten, hat der Netzbetreiber aufgrund seiner Versorgung s- pflicht eine Netztrennung der Erzeugungsanlage zu prüfen und ggf. zu vollziehen.

§ 4 Vergütung und Abrechnung

Soweit seitens des Netzbetreibers die Zahlungspflicht einer gesetzlichen Vergütung gemäß EEG oder eines gesetzlichen Zuschlag gemäß KWKG bestehen, erfolgt die Erstattung im Gutschriftsverfahren. Gemäß der erzeugten bzw. eingespeisten elektrischen Energie erfolgt die Abrechnung Ihrer Erzeugungsanlage. Sollte keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung (mehr) bestehen, behält sich der Netzbetreiber trotzdem die Ablesung und Abrechnung der Erzeugungsanlage vor.

Sollte Ihre Erzeugungsanlage über eine Lastgangmessung verfügen, erfolgt die Abrechnung in dem auf die Energieliefe- rung folgenden Kalendermonat. Beachten Sie bitte, dass Sie bei der Verwendung weiterer Messgeräte deren Messwerte rechtzeitig zum Beginn des folgenden Kalendermonats an den Verteilnetzbetreiber übermitteln.

Sollte Ihre Erzeugungsanlage über Wirkarbeitszähler verfügen, erfolgt die Abrechnung im Januar des auf die Energieliefe- rung folgenden Kalenderjahres auf Basis der gemessenen Energiemengen. Wir erstatten in diesen Fällen unterjährig Abschläge in angepasster Höhe.

Gemäß EEG und KWKG besteht für Anlagenbetreiber die Pflicht, alle abrechnungsrelevanten Informationen bis zum 28.02.

bzw. 31.03. des auf die Energielieferung folgenden Kalenderjahres bereitzustellen. Eine nicht rechtzeitige Bereitstellung kann den Entfall des Vergütungsanspruchs verursachen.

§ 5 Messung und Messentgelt

Soweit Ihrerseits nicht anders mitgeteilt wurde, erfolgt die Messung Ihrer Erzeugungsanlage durch die Regionetz GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber. Ggf. zu berechnende Kosten für den Messstellenbetrieb durch die Regionetz GmbH werden im Gutschriftverfahren berücksichtigt. Dem „Preisblatt Netzentgelte Strom“ entnehmen Sie bitte die Höhe des Entgelts. Diese Position entfällt beim Messstellenbetrieb durch Dritte.

§ 6 Vertragsbeginn und Vertragsende

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft und gilt ohne Kündigung fortan, jedoch nur solange, bis ein Vertragspartners die Erfüllung des Vertragszwecks nicht mehr sicherstellen kann, z.B. durch eine endgültige Stillle- gung der Erzeugungsanlage.

§ 7 Rechtsnachfolge

Die Übertragung dieses Vertrags bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde verweigert werden und ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß §15 AktG verbunde- nes Unternehmen übertragen wird.

§ 8 Allgemeine Bestimmung

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie unter dem Menüpunkt „Einspeiser“ auf www.regionetz.de und den dort veröf- fentlichten Unterlagen. Bitte beachten Sie auch die Mitteilungen, die wir Ihnen mit der Abrechnung zur Verfügung stellen.

§ 9 Gerichtsstand

Soweit der Anlagenbetreiber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt für alle Streitigkeiten aus und im Zu- sammenhang mit dem Vertrag Aachen als Gerichtsstand. Das gleiche gilt, wenn der Anlagenbetreiber keinen allg. Gerichts- stand im Inland hat oder wenn er nach dem Abschluss des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

_____________, den ___________ Aachen, den _____________________

____________________________ ________________________________

Anschlussnehmer Regionetz GmbH

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