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Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder Konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

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Academic year: 2022

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Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder

Konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

FB_NN-D Erklärung zur EEG-Umlagepflicht Ersteller: R. Schmidt Stand: 01.01.2018 Seite 1 von 3

Angaben zur Erzeugungsanlage

Anlagentyp Anlagenbetreiber/in

Art der Energielieferung / Eigenversorgung

Name Vorname Telefon / Fax / E-Mail

Straße / Hausnummer PLZ / Ort / Ortsteil Vertragskontonummer

Straße / Hausnummer PLZ / Ort / Ortsteil Gemarkung, Flur, Flurstück*

Energieträger installierte Leistung (KW(p)) Datum Erstinbetriebnahme

Anlagenschlüssel / Zählpunktbezeichnung / Anlagennummer (falls bekannt)

Solar Wind Wasser Biomasse/Biogas konv. Erzeugungsanlage / nicht hocheffiziente KWK-Anlage hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne von §61 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017

Der gesamte aus der betreffenden Anlage erzeugte Strom wird in das Netz des Anschlussnetzbetreibers eingespeist (Volleinspeisung)  keine weiteren Angaben notwendig

Oder

Aus der betreffenden Anlage versorge ich mich ausschließlich selbst mit Strom (Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG 2017) / etwaige nach dem Eigenverbrauch verbleibende Strommengen werden in das Netz des Netzbetreibers eingespeist

(Überschusseinspeisung). Hierzu Erläuterung unter I auf der letzten Seite

Voraussichtliche Eigenversorgung pro Jahr: ____________________ kWh

 Meine Eigenversorgungsanlage versorgt eine/mehrere Abnahmestelle/n, an der/denen die EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung nach §§63-69 oder 103 EEG 2017 begrenzt ist (stromkostenintensive Unternehmen oder Schienenbahnen)

JA Hierzu Erläuterung unter II auf der letzten Seite NEIN Hierzu Erläuterung unter I auf der letzten Seite Oder

Aus der betreffenden Anlage beliefere ich ausschließlich andere Letztverbraucher mit Strom  Hierzu Erläuterung II

Oder

Aus der betreffenden Anlage versorge ich mich selbst und beliefere andere Letztverbraucher mit Strom Hierzu Erläuterung I

Voraussichtliche Eigenversorgung pro Jahr: ____________________ kWh Oder

Ich verbrauche Strom auf sonstige Art gemäß EEG 2017 z.B. direkter Strombörsenbezug, …  Hierzu Erläuterung I

Mail: einspeisung@regionetz.de Tel.(Fax): 0241 41368-6370(6301)

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Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder

Konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

FB_NN-D Erklärung zur EEG-Umlagepflicht Ersteller: R. Schmidt Stand: 01.01.2018 Seite 2 von 3

Angaben zu Eigenversorgungsanlagen mit Befreiung von der EEG-Umlage: Ausnahmefälle §61a EEG 2017

Sofern zutreffend bitte ankreuzen:

Meine Anlage ist eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 7,69 kWp Meine Anlage ist eine PV-Anlage mit einer Leistung über 7,69 kWp aber unter 10 kWp

Die max. Stromerzeugung meiner Anlage liegt unter 10.000 kWh pro Jahr aufgrund der:

geografischen Lage teilweisen Beschattung

Ausrichtung der Anlage (West, Süd, Ost) Neigungswinkel ______

Meine Anlage ist eine KWK-Anlage nach dem KWKG mit einer Leistung von bis zu 2kW. Aufgrund des Wärmebedarfes liegt die max. Stromerzeugung jedoch unter 10.000 kWh.

Meine Anlage erfüllt eine der oben genannten Kriterien. Die Anlagenleistung ist jedoch max. 10 kW. Der Verbrauch des durch die Erzeugungsanlage zumindest teilweise versorgten Objektes kann aus den folgenden Gründen den Grenzwert von 10.000kWh nicht überschreiten:

Begründung:

Und/oder

Die Eigenversorgungsanlage ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen (sog. Inselnetz)

Und/oder

Der eigenverbrauchte Strom aus dieser Anlage wird in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht (Kraftwerkseigenverbrauch), und zwar:

O Ausschließlich (100 %) oder O Anteilig

Und/oder

Mein Unternehmen versorgt sich am Standort dieser Anlage vollständig (in jeder Viertelstunde eines Jahres) selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien. Für den nicht selbstverbrauchten Strom der Anlage wird keine finanzielle Förderung nach Teil 3 EEG in Anspruch genommen.

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Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder

Konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

FB_NN-D Erklärung zur EEG-Umlagepflicht Ersteller: R. Schmidt Stand: 01.01.2018 Seite 3 von 3

Bestätigung der Richtigkeit der Angaben

Erläuterungen

Ich bestätige die Richtigkeit aller gemachten Angaben und insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Eigenversorgung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017 vorliegen.

Über Änderungen werde ich den zuständigen Netzbetreiber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail/Fax informieren. Ich stimme zu, dass sich Anschlussnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber über meine für die Erhebung der EEG-Umlage notwendigen Informationen gegenseitig informieren dürfen.

Datum der erstmaligen Eigenversorgung aus der genannten Anlage

Ort, Datum Unterschrift des Anlagenbetreibers

I. Eigenversorgung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017

Eigenversorgung wird nach § 3 Nr. 19 EEG 2017 wie folgt definiert:

„Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“.

Hiervon sind Fälle erfasst, in denen der Eigenversorger Strom selbst in einer Eigenerzeugungsanlage erzeugt und zudem selbst verbraucht. Hierbei wird nur der Strom berücksichtigt, der mittels viertelstündlicher Leistungsmessung erfasst wird, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Zudem darf der selbst erzeugte Strom vor dem Verbrauch nicht durch das Netz durchgeleitet werden und der Stromverbrauch muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage erfolgen.

Folgende Punkte sind gegeben und werden kumulativ eingehalten:

1) Eine natürliche oder juristische Person betreibt eine Stromerzeugungsanlage selbst (§ 3 Nr. 19 EEG 2017),

2) der in dieser Stromerzeugungsanlage erzeugte Strom wird durch dieselbe natürliche oder juristische Person selbst verbraucht (§ 3 Nr. 19 EEG 2017),

3) der Stromverbrauch erfolgt im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und 4) der Strom wird nicht durch ein Netz durchgeleitet (§ 3 Nr. 19 EEG 2017).

 wurde die Stromerzeugungsanlage bereits zwischen dem 01.09.2011 und dem 31.07.2014 zum Selbstverbrauch genutzt, darf eine Netzdurchleitung stattfinden, sofern der Strom im räumlichen Zusammenhang zur

Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.

Wurde die Stromerzeugungsanlage bereits vor dem 01.09.2011 zum Selbstverbrauch genutzt, darf eine

Netzdurchleitung stattfinden und es ist kein räumlicher Zusammenhang des Stromverbrauchs zur Stromerzeugungs- anlage erforderlich.

II. Abwicklung der EEG-Umlage über die Übertragungsnetzbetreiber

In diesen Fällen läuft die Abwicklung der EEG-Umlage über den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

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