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Stadt Augsburg

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oder IBAN: DE35 7205 0000 0000 0400 06

nach Terminvereinbarung SWIFT-BIC: AUGSDE77XXX

Stadt Augsburg

Umweltamt Untere

Wasserrechtsbehörde

Stadt Augsburg, Umweltamt, 86143 Augsburg Dienstgebäude Schießgrabenstraße 4

Mit Zustellungsurkunde 86150 Augsburg

Zimmer 303

Fabrikkanal Kraftwerk GmbH & Co. KG Ansprechpartner(in) Frau Kiederle

vertreten durch den Geschäftsführer Telefon (0821) 3 24 - 7340

Schießstättenstr. 19 e-mail umweltamt@augsburg.de

86159 Augsburg Telefax (0821) 3 24 - 7323

Ihre Zeichen

Unsere Zeichen 321-663002/098/16

Datum 19.04.2021

Unsere Zeichen und Datum bei Antwort bitte angeben Hinweise zur E-Mail-Nutzung unter

http://www.augsburg.de/elektronische-kommunikation/

Vollzug der Wassergesetze;

Antrag der Fabrikkanal Kraftwerk GmbH & Co. KG auf Erhöhung des Stauziels an der bestehenden Wasserkraftanlage T 82 a am Fabrikkanal auf die Höhe von 486,10 m ü. NN Neues System (NS), Einbau eines Klaviertastenwehres zur Erhö- hung der Betriebssicherheit, Ufererhöhung sowie Herstellung einer Flachwas- serzone

Anlagen: Antrags- und Planunterlagen gemäß Ziffer A.lll.1.3 dieses Bescheides Unterhaltsplan vom 17.01.2011

Vordruck Baubeginnsanzeige/ Bauvollendung

Die Stadt Augsburg - Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde – erlässt folgenden

Bescheid

: A Tenor

l. Übergang auf die Fabrikkanal Kraftwerk GmbH & Co. KG

Dem Übergang des bestehenden alten Rechts (Bescheide der Stadt Augs- burg, Tiefbauamt vom 25.10.2010, Az. 660-W3w/1010 s-e Eintrag Altes Recht T82a 1, sowie vom 28.01.2011, Az. 660-W3w/1101s-e WB Eintrag T82a WKW FabrikanalGbR 1) und der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Er- höhung des Stauziels beim Wasserkraftwerk T 82a am Fabrikkanal Grund- stück Flur-Nr. 1837/1, Gemarkung Göggingen, (Bescheid der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde, vom 24.01.2013, Az. 321-

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663002/130/10/He/Fi) auf die Fabrikkanal Kraftwerk GmbH & Co. KG wird zu- gestimmt.

II. Aufheben der bestehenden beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

Die mit Bescheid der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbe- hörde, vom 24.01.2013, Az.: 321-663002/130/10/He/Fi, erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Erhöhung des Stauziels beim Wasserkraftwerk T 82a am Fabrikkanal, Grundstück Flur-Nr. 1837/1, Gemarkung Göggingen, wird mit Eintritt der Bestandskraft der unter Abschnitt A.III.1.1 dieses Beschei- des neu erteilten Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

III. Erteilung der Bewilligung und Plangenehmigung

1. Gegenstand der Bewilligung und Plangenehmigung, Planunterlagen sowie Zweck und Beschreibung des Vorhabens

1.1. Gegenstand der Bewilligung

Der Fabrikkanal Kraftwerk GmbH & CO. KG, nachstehend Antragstellerin ge- nannt, vertreten durch den Geschäftsführer, wird auf Antrag vom 20.01.2017 in der Fassung vom 02.10.2018 die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau des Fabrikkanals über das bestehende Altrecht hinaus auf die Höhe von 486,10 m ü. NN (neues System - NS) für den Betrieb der bestehenden Was- serkraftanlage T 82 a am Fabrikkanal auf Höhe der Grundstücke Flur-Nrn.

1829/19 und 1845/3, Gemarkung Göggingen erteilt.

1.2. Gegenstand der Plangenehmigung

1.2.1. Der Antragstellerin wird auf Antrag vom 20.01.2017 in der Fassung vom 02.10.2018 die Plangenehmigung zur Errichtung eines Streichwehres in Bau- form eines Klaviertastenwehres mit entsprechender Anpassung der Uferwan- dungen auf dem Grundstück Flur-Nr. 1845/3, Gemarkung Göggingen erteilt.

1.2.2. Der Antragstellerin wird auf Antrag vom 20.01.2017 in der Fassung vom 02.10.2018 die Plangenehmigung zur Herstellung einer Flachwasserzone auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1835/1 und 1837/1, Gemarkung Göggingen er- teilt.

1.3. Planunterlagen

Der Bewilligung und Plangenehmigung liegen folgende Antrags- und Planun- terlagen zugrunde, die Bestandteil dieses Bescheides sind (Verfasser: Was- serbau Ringler GmbH, Hindenburgring 82, 86899 Landsberg am Lech (Anla- gen 0- 6) sowie HydroConsult GmbH, Afragässchen 7, 86150 Augsburg (An- lagen 7.1 und 7.2)):

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Anlage 0 Erläuterungsbericht vom 20.01.2017, ergänzt am 02.10.2018 Anlage 1 Übersichtslageplan M 1:50.000

Anlage 2 Lageplan Gesamtbereich M 1:2.000 Anlage 3 Kraftwerk: Grundriss, Schnitte M 1:100

Anlage 4.1 Fabrikkanal: LS; QS, LP M 1:1.000/100; 2.000 Anlage 4.2 Fabrikkanal: QS, LP M 1:1 000/100; 2.000 Anlage 5 Kanaleinlaufbauwerk: DS, Schnitt M 1:100/500

Anlage 6 Streichwehr: DS, Schnitte M 1:100 Anlage 7.1 Hydrogeologisches Gutachten vom 09.12.2016 Anlage 7.2 Hydrogeologische Stellungnahme vom 01.10.2018

Durch Roteintragungen vorgenommene Ergänzungen bzw. Änderungen in den Antrags- und Planunterlagen sind maßgebend.

Die Antrags- und Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Donauwörth) vom 18.11.2019 sowie mit dem Vermerk „Zum wasserrechtlichen Bescheid der Stadt Augsburg vom 19.04.2021, Az.: 321-663002/098/16“ versehen.

1.4. Zweck und Beschreibung des Vorhabens

Die Gewässerbenutzung dient der Erzeugung elektrischer Energie. Die bean- tragten Maßnahmen dienen der Leistungssteigerung bei der Erzeugung rege- nerativer Energie und der Erhöhung der Betriebssicherheit der Benutzungsan- lage und des Kanals. Insbesondere bei außerordentlichen Lastfällen (z. B. Tur- bine in Revision, Ausfall der beweglichen Leerschussklappe) wird durch das redundante Überstauorgan (Streichwehr in Form eines Klaviertastenwehres) ein geordneter Abfluss durch Überstauung im Oberwasser der Triebwerksan- lage T 82 a sichergestellt. Die vorliegenden Planunterlagen umfassen folgende Einzelmaßnahmen:

a) Erhöhung des Stauziels um 40 cm auf 486,10 m ü. NN (NS) mit entspre- chender Anpassung der Uferwandungen

Auf der Ostseite des Kanals (bestehendes Baugebiet Schiffmacherweg etc.) wird die Uferwandung mindestens 50 cm über den geplanten Stau- wasserspiegel erhöht, damit ein Überströmen auch bei außerordentli- chen Überstauhöhen unterbunden bleibt.

Auf der Westseite (Bereich Luftbad) wird die betonierte Uferwandung le- diglich 10 cm über dem geplanten Stauwasserspiegel angeordnet. Der Freibord ist durch das natürliche Hochufer im Bereich des Luftbades ge- währleistet. Im Falle eines Überstaues (Katastrophenfall) können somit die Wassermengen über das Gelände zur Wertach laufen.

b) Einbau eines Streichwehres am Kraftwerk

Mit dem Einbau eines zusätzlichen Streichwehres in Bauform eines Kla- viertastenwehres wird die Sicherheit des Triebwerkes gegen unkontrol- lierte Überstauung im Oberwasser deutlich erhöht werden. Ohne elektro- technische oder pneumatische Steuerung wird somit auch bei Ausfall der

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Leerschussklappe ein unkontrollierbarer Überlauf über die Uferwandun- gen verhindert werden.

c) Ökologische Aufwertung des Kanals durch Errichtung einer Flachwasser- zone.

lV. Inhalts- und Nebenbestimmungen 1. Dauer der Bewilligung

Die Bewilligung nach A.III.1.1 dieses Bescheides endet mit Ablauf des 31.12.2051.

2. Bedingung

Der in A.lll.1.1 bewilligte Höherstau darf erst vorgenommen werden, nachdem entsprechend der Genehmigung unter A.III.1.2.1 das Streichwehr errichtet und die Ufer erhöht worden sind. Bis dahin gilt das Stauziel 485,70 m ü. NN (NS).

3. Baumaßnahmen 3.1. Bauausführung

3.1.1. Die Baumaßnahme ist nach den genehmigten Plänen unter Beachtung der geltenden technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Bau- kunst auszuführen.

3.1.2. Rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sind eine mit dem Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde und dem Tiefbauamt der Stadt Augsburg, Abteilung Wasser- und Brückenbau sowie dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth ab- gestimmte und freigegebene Ausführungsplanung und ein Bauzeitenplan vor- zulegen.

Der Baubeginn sowie Ansprechpartner (Bauherr, Baufirma, Bauleitung etc.) sind dem Tiefbauamt der Stadt Augsburg, Abt. Wasser- und Brückenbau min- destens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Eine 24stündige Erreichbarkeit der Ansprechpartner per Handy während der Bautätigkeiten ist sicherzustellen.

3.1.3. Es sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine Verunreinigung oder sons- tige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Gewässers besorgen las- sen.

Während der Bauausführung dürfen der Untergrund und das Gewässer nicht durch Treibstoffe und Öle von Baugeräten, Fahrzeugen usw. oder durch sons- tige wassergefährdende Stoffe verunreinigt werden. Insbesondere Betrieb, Wartung und Reparatur der eingesetzten Geräte und Fahrzeuge sind mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen.

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3.1.4. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zur beseitigen oder zu ver- werten und darf nicht in Überschwemmungsgebieten abgelagert werden.

3.1.5. Bei Erdarbeiten ist darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altabla- gerungen o.ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich das Umwel- tamt der Stadt Augsburg, Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht, zur Abstim- mung des weiteren Vorgehens zu informieren.

3.1.6. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöh- ten Schadstoffgehalten vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Ver- wertung / Entsorgung führen können. Das Umweltamt der Stadt Augsburg, Ab- teilung Bodenschutz- und Abfallrecht, ist von festgestellten geogenen Boden- belastungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.1.7. Die Grundwasserverhältnisse im Umfeld der Baumaßnahme sind nach Ab- schluss der Bauarbeiten und dem Wiedereinstau zu beobachten und zu doku- mentieren. Bei Unregelmäßigkeiten ist unverzüglich das Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Do- nauwörth unter Vorlage der Dokumentation zu informieren.

3.1.8. Die Bauarbeiten am Fabrikkanal sind möglichst vom Kanal aus auszuführen.

Sollte es ausnahmsweise erforderlich sein, vom Ufer aus die Arbeiten durch- zuführen, bedarf es der vorherigen Absprache mit dem jeweiligen Grundeigen- tümer. Für Auffüllungen ist geeignetes, unbelastetes Bodenmaterial in Abspra- che mit dem Umweltamt zu verwenden. Es ist lagenweise einzubauen und ein Niveauausgleich an den Bestand herzustellen. Für die in der Plangenehmi- gung festgelegten Vegetationsflächen ist darauf abgestimmtes Substrat zu verwenden.

3.1.9. Die bestehende Bepflanzung ist weitestgehend zu schonen und zu erhalten.

Sollten Anpflanzungen entlang der Uferwand oder der wassergebundene Fuß- und Radweg durch die Baumaßnahme beschädigt oder zerstört werden, sind diese in Absprache mit den jeweiligen Grundstückseigentümern durch die An- tragstellerin nachzupflanzen bzw. wiederherzustellen.

3.1.10. Die Fertigstellung des Streichwehres, der Ufererhöhung und der Flachwasser- zonen sind dem Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth spätestens 2 Wochen nach Be- endigung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.

3.1.11. Durch die Bautätigkeiten entstandene Schäden, etwa an den Uferwänden, sind unverzüglich und sachgerecht zu beheben. Auftretende Schäden sind der Stadt Augsburg, Tiefbauamt, Abt. Wasser- und Brückenbau, sofort mitzuteilen.

3.1.12. Die Einstiegs- und Haltehilfen für die Badenutzung im Luftbad sind von der Antragstellerin im Einvernehmen mit der Stadt Augsburg, Amt für Grünord- nung, Naturschutz und Friedhofswesen dem geänderten Wasserspiegel anzu- passen.

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3.1.13. Flachwasserzone

3.1.13.1. Es ist eine Flachwasserzone mit 80 cm Breite am rechtsseitigen Ufer auf einer Gesamtlänge von 80 m direkt südlich der Zufahrtsbrücke Waldstraße zum Luftbad entsprechend Anlage 2 der Antragsunterlagen herzustellen.

3.1.13.2. Am linksseitigen Ufer darf keine Flachwasserzone errichtet werden.

3.1.13.3. Die Oberkante der Mauer, die für die Herstellung der Flachwasserzone neu errichtet wird, muss 50 cm über dem neuen Wasserspiegel liegen. Sie muss durchgehend betoniert werden, Mauerscheiben dürfen nicht verwendet wer- den.

3.1.13.4. Die vorhandene Mauer ist im Bereich der Flachwasserzone soweit abzutra- gen, dass sie nach dem Höherstau um ca. 20 cm überströmt wird.

3.1.13.5. Der Bereich zwischen neuer und alter Ufermauer muss erkennbar unter- schiedlich gestaltet sein. Dies kann durch eine lineare Bepflanzung (z.B. mit Schilfgras) erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass keine Vertiefungen o- der Mulden entstehen, die bei den Kanalablässen als Fischfallen zurückblei- ben.

3.1.13.6. Der Bauausführungsplan für die Flachwasserzone ist mit der Stadt Augs- burg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde, dem Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen, Untere Naturschutzbehörde sowie dem Welterbe-Büro abzustimmen.

3.1.13.7. Die Flachwasserzonen sind durch die Antragstellerin dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.

3.2. Bauabnahme

Die Anlage bedarf der Bauabnahme gemäß Art. 61 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch einen anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirt- schaft.

Die Niederschrift über die Bauabnahme ist der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth un- aufgefordert und unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.

3.3. Bestandspläne

Die Antragstellerin ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Bau- abnahme der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde 2 Fertigungen der Bestandspläne der gesamten Benutzungsanlage zu überge- ben (Lageplan, Längsschnitt, Querschnitt, Bauwerkspläne mit Bestand und durchgeführten Umbauten).

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3.4. Höhenmaße, Pegel

3.4.1. Die Antragstellerin hat auf ihre Kosten zur Kennzeichnung der zulässigen Stauhöhe von 486,10 m ü. NN (NS) einen frei zugänglichen und einsehbaren Eichpfahl an geeigneter Stelle einzubauen, drei Rückmarken (Kugelbolzen) zu setzen und diese von einem anerkannten privaten Sachverständigen einmes- sen zu lassen.

3.4.2. Spätestens drei Monate vor Eichpfahleinbau ist ein Lageplan (2 Fertigungen) beim Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde, vorzule- gen, in dem die genaue Lage des Eichpfahls und der Rückmarken mit Höhen- angaben angegeben sind.

Mit dem Einbau darf erst nach Zustimmung durch das Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde, begonnen werden.

3.5. Ersatzpflanzungen

Sofern Bäume bei der Errichtung des Streichwehres nicht erhalten werden können, sind Ersatzpflanzungen im Verhältnis 1:1 zu erbringen. Die Pflanzun- gen müssen im Umfeld der jetzigen Baumstandorte spätestens in der folgen- den Pflanzperiode erfolgen.

Es dürfen nur standortheimische Laubbäume der I. Wuchsklasse, 3mal ver- pflanzt, mit Ballierung, Stammumfang mind. 18 bis 20 cm gepflanzt werden.

Vor Durchführung der Ersatzpflanzungen ist der Unteren Naturschutzbehörde ein Ausführungsplan zur Abstimmung vorzulegen.

4. Anlagenbetrieb 4.1. Betrieb der Anlage

4.1.1. Der sichere Betrieb der Anlage muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.

4.1.2. Das unter A.lll.1.1 genehmigte Stauziel am Wehr ist ständig, auch bei Turbi- nenschnellschluss (Lastfall I), einzuhalten.

4.1.3. Jedes willkürlich ungleichmäßige Ausnutzen des natürlichen Zuflusses (Schwellbetrieb) ist unzulässig.

4.1.4. Die Benutzungsanlage ist sachgemäß zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten. Hierfür ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die nötige Fachkenntnis besitzt.

4.1.5. Die Antragstellerin hat bei außergewöhnlichen Betriebszuständen wie z.B. bei Eis und Frost durch geeignete Maßnahmen einen ungehinderten Wasserab- fluss sicherzustellen. Zur Verhinderung einer unkontrollierten Überstauung darf in diesem Fall der Stau an der Wasserkraftanlage abgesenkt oder aus Gründen eines gesicherten Abflusses ganz gelegt werden. Die Bedienungsfä- higkeit der Stau- und Entlastungsanlagen bei Frost ist sicher zu stellen. Die

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Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde, und das Wasser- wirtschaftsamt Donauwörth sind darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.1.6. Tritt beim Lastfall II (Ausfall der Turbine und aller beweglichen Teile der Kraft- werksanlage) Wasser auf das Grundstück (Flur-Nr. 1838, Gemarkung Göggin- gen) des Einwenders „Privater Nr. 1“ über, hat die Antragstellerin unverzüglich den genehmigten Betriebszustand wiederherzustellen. Sollte die durch den Lastfall II überflutete Fläche nach Rückgang des Wassers Schäden aufweisen, so hat die Antragstellerin durch geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer diese zu beheben oder, sofern dies nicht möglich ist, eine angemessene Entschädigung als Ausgleich zu zahlen.

4.1.7. Sollte es während des Bewilligungszeitraums (siehe A.IV.1) zu einer Änderung in der Nutzung der betroffenen Flächen des Einwenders „Privater Nr. 1“ kom- men (Zulässigkeit einer Bebauung auf dem Grundstück Flur-Nr. 1838, Gemar- kung Göggingen), ist von der Antragstellerin durch geeignete Maßnahmen si- cherzustellen, dass auch im Lastfall II keine Ausuferungen in diesen Bereich erfolgt.

4.1.8. Die Antragstellerin hat zu dulden, dass im Einflussbereich ihrer Gewässerbe- nutzung Wasser aus Gründen des Gemeinwohls (z.B. der Bewässerung, der Grundwasseranreicherung, der Wasserversorgung) entschädigungslos entzo- gen wird.

4.1.9. Immissionsschutz

4.1.9.1. Es darf im Regelbetrieb kein Wasser über das Streichwehr abgeleitet wer- den.

4.1.9.2. Die Höherstauung darf mit keiner wesentlichen Erhöhung des Geräuschpe- gels verbunden sein.

4.2. Betriebsvorschrift

Für die Bedienung der gesamten Benutzungsanlage ist eine Betriebsvorschrift auszuarbeiten und für die Wahrnehmung der Gewässeraufsicht der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde sowie dem Wasserwirt- schaftsamt Donauwörth bis spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage übersenden.

Werden Änderungen der Betriebsvorschrift notwendig, sind diese der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirt- schaftsamt Donauwörth unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.3. Betriebsbeauftragter

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Betriebsbe- auftragter zu benennen, der oder dessen Stellvertreter jederzeit telefonisch er- reichbar sein muss.

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Name, Anschrift und Rufnummer des Betriebsbeauftragten sind dem Umwelt- amt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirt- schaftsamt Donauwörth spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage schriftlich mitzuteilen.

Änderungen des Betriebsbeauftragten sind dem Umweltamt der Stadt Augs- burg und dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth unverzüglich schriftlich mit- zuteilen.

4.4. Gewässerunterhalt

4.4.1. Die Antragstellerin hat die neu gestaltete Anlage einschließlich der Flachwas- serzone nach den geltenden wassergesetzlichen Bestimmungen zu unterhal- ten.

4.4.2. Das beim Gewässerunterhalt anfallende Räumgut ist ordnungsgemäß zu ent- sorgen.

4.4.3. Treibzeug und Geschwemmsel natürlichen Ursprungs, das sich im Bereich des Stauwehres oder am Rechen sammelt, kann von der Antragstellerin unterstro- mig wieder ins Gewässer eingebracht werden.

Dies gilt jedoch nicht für größere Äste etc., die zu einer Verklausung führen können. Diese sind zu entnehmen und zu entsorgen.

Zivilisationsmüll ist aus dem Gewässer zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

4.4.4. Die Antragstellerin ist verpflichtet, den Fabrikkanal entsprechend dem Unter- haltsplan der Stadt Augsburg, Tiefbauamt vom 17.01.2011 (Bestandteil dieses Bescheids) von der unterstromigen Seite der Einlaufschleuse (Ackermann- wehr) in den Fabrikkanal mit der Wasserkraftanlage T 82 a (Ackermannkraft- werk) bis zur oberstromigen Seite der Schleusenanlage „Vier Fallen“ an der

„Kulperhütte“ und der Einmündung des Fabrikkanalauslaufs in die Wertach auf einer Länge von insgesamt ca. 1860 m nach Maßgabe der gesetzlichen Best- immungen zu unterhalten (Ufermauern und Bachsohle § 39 WHG).

Hierunter fällt auch die Pflicht zum Räumen von Treib- und Schwemmgut so- wie die Freihaltung von Eis.

4.5. Betreten der Anlage

Zum Zweck der Ausübung des Gemeingebrauchs, der Fischerei und der staat- lichen Gewässeraufsicht ist das Betreten der Ufer des Gewässers, außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches der Stau- und Kraftwerksanlage auf ei- gene Gefahr zu gestatten.

5. Fischereifachliche Belange

5.1. Die lichte Stabweite des Turbinenrechens darf höchstens 20 mm betragen.

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5.2. Zwischen Ackermannwehr und Brücke Waldstraße ist eine raue Gewässer- sohle aus kiesigem Material aufzubringen.

5.3. Nördlich der Brücke Waldstraße bis zum Kraftwerkeinlauf, im Badeverbotsbe- reich vor dem Wasserkraftwerk, sind Strukturelemente auf einer Auflage (Stärke von mindestens 0,2 m) aus Kies, Schroppen oder Wasserbausteinen aufzubringen. Der unter A.lll.1.1 festgesetzte Stauziel muss dabei eingehalten werden.

6. Rechtsnachfolge

Die Bewilligung geht mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Unter- nehmer über, wenn die gesamte Benutzungsanlage übertragen wird und die Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde dem Rechtsüber- gang schriftlich zustimmt. Für Übergänge kraft Erbrecht bedarf es keiner Zu- stimmung.

V. Entscheidungen über Anträge und Einwendungen

Die Einwendungen und Anträge gegen das Vorhaben werden zurückgewie- sen, soweit ihnen nicht durch Roteintragungen oder Inhalts- und Nebenbestim- mungen Rechnung getragen worden ist oder sie sich nicht im Laufe des Ver- fahrens auf andere Weise erledigt haben.

Vl. Hinweise

1. Bei der Durchführung des Vorhabens sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG), der Bayer. Bauordnung (BayBO) mit den dazu ergangenen Verordnungen so- wie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die sich hieraus ergeben- den Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den Inhalts- und Neben- bestimmungen grundsätzlich nicht enthalten.

2. Die Festsetzung weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Wasserhaushaltsgesetz möglich. Sofern sich daraus Änderungen an der Anlage als notwendig erweisen, hat die An- tragstellerin diese auf eigene Kosten vorzunehmen.

3. Privatrechtliche Ansprüche gegen die Antragstellerin aus Verträgen, letztwilli- gen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet, bleiben unberührt (§ 16 Abs. 3 WHG).

4. Die Bewilligung sowie die Plangenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach deren Bestandskraft mit der Durchführung der Gewässerbe- nutzung begonnen worden ist. Die Frist kann vor Ablauf einmalig um höchs- tens fünf Jahre auf Antrag durch das Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde verlängert werden (Art. 69 Abs. 2 BayWG i.V.m. Art. 75

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Abs. 4 BayVwVfG).

5. Mit Ablauf des 31.12.2051 erlischt die Bewilligung, d.h. die Gewässerbenut- zung darf danach nicht mehr ausgeübt werden. Sofern die Gewässerbenut- zung über diesen Zeitraum hinaus durchgeführt werden soll, hat die Antrag- stellerin rechtzeitig vor Ablauf einen entsprechenden Antrag auf erneute Ge- stattung beim Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde zu stellen.

6. Die Antragstellerin hat sich vor der Bauausführung über vorhandene Sparten (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Post usw.) rechtzeitig zu infor- mieren. Für evtl. auftretende Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher.

7. Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge hierzu sind beim Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzu- reichen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig.

8. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Wassermenge und -beschaffen- heit im Fabrikkanal.

Die Stadt Augsburg – Tiefbauamt - behält sich vor, die Wasserzufuhr nach vorheriger Ankündigung zum Zwecke von Unterhaltsarbeiten oder Reparatu- ren oder in Notfällen auch ohne Ankündigung zu reduzieren. Von der Stadt Augsburg wird keinerlei Haftung oder Entschädigung von Ausfallkosten über- nommen.

Eine Reduzierung der Wassermenge außerhalb der Ablässezeiten ist nicht möglich.

9. Wasserbenutzungsgebühren

Für die Wasserkraftnutzung sind Gebühren nach der von der Stadt Augsburg erlassenen, jeweils gültigen Satzung, zu entrichten. Die Festsetzung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid des Tiefbauamtes der Stadt Augsburg.

10. Auch während der Bachablässe befindet sich Restwasser in zum Teil nicht unerheblicher Menge im Gewässer. Dieser Umstand ist auch während der Bauphase zu berücksichtigen.

11. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Durchführung wasserbaulicher Maßnahmen durch die Stadt Augsburg zum Schutz ihrer Anlagen.

Vll. Kostenentscheidung

1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 2.013,75 € erhoben.

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3. Die Auslagen betragen 1.375,40 € (Gutachten Wasserwirtschaftsamt Donau- wörth 1.062,00 €, Schreibauslagen 301,07 €, Zustellungsurkunden 12,33 €.

4. Der Gesamtbetrag von 3.389,15 € ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids unter Angabe der HSt. 1.11310.100103 bei der Stadtkasse Augsburg, Am Rathausplatz 2 a, 86150 Augsburg, einzuzahlen oder auf deren Konto (IBAN: DE35 7205 0000 0000 0400 06, BIC: AUGSDE77XXX) bei der Stadtsparkasse Augsburg zu überweisen.

B. Gründe 1. Sachverhalt

1.1. Darstellung der örtlichen und rechtlichen Verhältnisse

Die Wasserkraftanlage T 82 a wurde von der Zwirnerei und Nähfadenfabrik Göggingen gemäß dem Bescheid aus dem Jahr 1883 samt Ausleitungsbau- werk aus der Wertach und Neubau des Fabrikkanals errichtet.

Mit Bescheid der Stadt Augsburg – Tiefbauamt vom 25.10.2010, Az.: 660- W3w/1010 s-e WB, wurde das alte Recht zum Betrieb der Wasserkraftanlage T82a zugunsten der Firma Amann Nähgarne GmbH & Co. KG bestätigt. Mit Bescheid der Stadt Augsburg, Tiefbauamt vom 28.01.2011, Az. 660- W3w/1101 s-e WB Eintrag T82a WKW Fabrikkanal GbR 1 erfolgte der Rechts- übergang an die Wasserkraftwerk Fabrikkanal GbR.

Nach Bruch des Ackermannwehres während des Pfingsthochwassers 1999 wurde im Bewilligungsbescheid der Stadt Augsburg, Umweltamt, vom 04.08.2005, Az.: 321-663002/20/02/Sch die maximal zulässige Ausleitungs- wassermenge in den Fabrikkanal auf bis zu 28 m3/s festgelegt.

Die Aufstauhöhe an der Wasserkraftanlage wurde mit Bescheid der Stadt Augsburg vom 24.01.2013, Az.: 321-663002/130/10/He/Fi entsprechend dem von der Fa. Ackermann bereits vorgenommenen Aufstau von 485,70 m ü. NN (NS) festgelegt. Sämtliche wasserbauliche Anlagen (Krafthaus, Uferwandun- gen, Leerschuss etc.) waren auf diese Stauhöhe ausgelegt.

Die maximale Beaufschlagung der Turbinenanlage an der Wasserkraftanlage T 82 a wie auch über die Leerschussklappe beträgt 21 m3/s.

Durch Umbau der bestehenden Leerschusskonstruktion in eine große gesteu- erte Fischbauchklappe wurde die Betriebssicherheit der Anlage deutlich er- höht. Nun ist bei Ausfall der Turbine (Lastfall I) selbst bei maximaler Durch- flussmenge ein hydraulisch ausreichender Abfluss ohne Aufstau im Oberwas- ser sichergestellt. Beim außerordentlichen Lastfall II können dennoch Über- stauungen im Oberwasser der Wasserkraftanlage T 82 a, insbesondere über die Stauhaltungsmauer in die derzeitige Industriebrache (ehemaliges Acker- manngelände) bzw. in Planung befindliche Baugebiet Nr. 872 A „Zwischen Waldstraße und Döllgaststraße“ nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

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Die Antragsunterlagen zu dem Planfeststellungsverfahren Wertach Vital II, 4.

Realisierungsabschnitt sehen auf der westlichen Seite des Fabrikkanals von der Ausleitung aus der Wertach am Ackermannwehr über das Luftbad bis zur Waldstraße einen neuen Hochwasserdeich bzw. Geländemodellierung vor.

1.2 Beschreibung des Vorhabens

Es ist beantragt, das Stauziel an der Wasserkraftanlage von derzeit 485,70 m ü. NN(NS) auf 486,10 m ü. NN (NS) und damit um 0,40 m anzuheben. Dadurch wird die Pegeldifferenz am Ackermannwehr deutlich reduziert und die Be- triebssicherheit des Wehres und des Fabrikkanals erhöht.

Ferner ist der Einbau eines Streichwehres und die teilweise Erhöhung der Ufer- wandungen beantragt. Dadurch kann auch bei einem Überstau bei Ausfall der Turbinen und aller beweglichen Anlagenteile (Lastfall ll) das ankommende Wasser kontrolliert über das neue Streichwehr abgeführt werden, so dass es nicht in die geplante Bebauung des in Aufstellung befindlichen Bebauungspla- nes Nr. 872 A abfließt.

Selbst bei noch höheren Wasserspiegellagen als im Lastfall ll kann im Kata- strophenfall die ankommende Wassermenge dann wegen des Höherstaues auch über den neu erstellten Deich im Luftbad (unabhängig vom Verlauf des neuen Deiches im Zuge von Wertach Vital ll 4) in Richtung Wertach abgeführt werden.

1.3 Verfahren

Mit Schreiben vom 20.01.2017 beantragte die Fabrikkanal Kraftwerk GmbH &

Co. KG eine wasserrechtliche Bewilligung zum Höherstau um 40 cm sowie eine Plangenehmigung zum Bau eines Streichwehres mit den einhergehenden Sicherheitsanpassungen am Fabrikkanal und der Errichtung einer Flachwas- serzone.

Das Vorhaben wurde am 30.06.2017 im Amtsblatt der Stadt Augsburg (Nr.

25/26) ortsüblich bekannt gemacht und auf der städtischen Internetseite veröf- fentlicht. Die Bekanntmachung enthielt auch den Hinweis, dass keine Umwelt- verträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Die Antrags- und Planunterlagen lagen zur öffentlichen Einsicht vom 10.07.2017 bis einschließlich 10.08.2017 im Umweltamt der Stadt Augsburg, aus bzw. standen in diesem Zeitraum auch über die Internetseite der Stadt Augsburg zur Verfügung. Die Einwendungsfrist endete am 24.08.2017.

Ferner wurde Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben.

Nach einem Abstimmungsgespräch mit der Antragstellerin und Trägern öf- fentlicher Belange am 11.01.2018 wurden die Antrags- und Planunterlagen mit Schreiben vom 02.10.2018 ergänzt.

(14)

Zu den ergänzten Planunterlagen wurden die Träger öffentlicher Belange so- wie die bekannten Einwender mit Schreiben vom 15.01.2019 um nochmalige Stellungnahme gebeten.

Der Erörterungstermin fand am 18.07.2019 statt.

Über den Inhalt und Verlauf des Erörterungstermins wurde eine Niederschrift angefertigt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Zuständigkeit

Die Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde ist zur Ent- scheidung über den Antrag sachlich und örtlich zuständig gemäß Art. 63 Abs.

1 BayWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.

2.2 Wasserrechtlicher Tatbestand

Der beantragte Höherstau des Fabrikkanals im Bereich des Triebwerk T82 a stellt eine Benutzung des Gewässers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG dar.

Bei der Errichtung des Streichwehres und der Flachwasserzone im Fabrikka- nal sowie der Erhöhung der Uferwandungen handelt es sich um wesentliche Umgestaltungen des Gewässers und seiner Ufer und damit um einen Gewäs- serausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.

2.3 Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach der Überleitungsvorschrift des § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Um- weltverträglichkeitsprüfung neue Fassung (UVPG n. F.) sind für diesen Antrag die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung alte Fassung (UVPG a. F.) anzuwenden.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.14 UVPG a. F. bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Wasserkraftanlage einer allgemeinen Vorprüfung des Einzel- falls nach § 3 c UVPG a.F..

Die Errichtung des Streichwehres und der Flachwasserzone sowie die Erhö- hung der Ufer fallen unter Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG a. F., da es sich um einen Ausbau handelt, der nicht von Nummer 13.18.2 (betrifft den naturnahen Ausbau kleinerer Gewässer wie Bäche, Gräben, Teiche), erfasst ist. Für die Ausbauvorhaben besteht ebenfalls die Verpflichtung zu einer allge- meinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG a.F..

(15)

Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vor- haben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG a. F. aufgeführ- ten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigen wären. Diese Kriterien sind die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens, sowie die Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens.

Gemäß § 3 c Satz 3 UVPG a. F. ist bei der Vorprüfung zudem zu berücksich- tigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Die zu beurteilende Wasserkraftanlage T 82 a wird bereits seit Jahrzehnten mit der Stauhöhe von 485,70 m ü. NN (NS) an diesem Standort betrieben. Der Wasserspiegel soll am Kraftwerk um 40 cm angehoben werden. Räumlich wirkt sich die Stauzielerhöhung von der Wasserkraftanlage bis zum Einlauf- bauwerk Ackermannwehr auf einer Länge von ca. 690 m aus. Die Uferwände werden um 5 bis maximal 50 cm erhöht. Durch die Stauzielerhöhung wird die Fließgeschwindigkeit im Kanal geringfügig verringert.

Die Auswirkungen auf den Grundwasserstand wurden in dem „hydrogeologi- schen Gutachten zur Grundlagenermittlung zu einer geplanten Aufstauerhö- hung“ vom 09.12.2016 betrachtet und bewertet. Demnach wurde eine Wech- selbeziehung durch Perkolation zwischen Fabrikkanal und Grundwasser fest- gestellt. Die Auswertung von zwei Grundwassermessstellen ergab, dass in den Jahren 2013 bis 2016 bei den Bachablässen die Grundwasserabsen- kung am Fabrikkanal westseitig (Bereich Luftbad, wertachnah) bei im Mittel 14 cm und ostseitig (Bebauungsbereich Butzstraße, wertachfern) bei im Mit- tel 6 cm lag. Während der Ablasszeiträume beeinflusste auch der Wertach- gang die Grundwasseroberfläche. Es wurde abgeschätzt, dass die Anstiege bei einer Kanalwasseraufhöhung von 0,4 m dann voraussichtlich nicht über diesen Werten liegen dürften, und weitere Untersuchungen empfohlen. Im Februar 2017 wurde für die Dauer von zwei Tagen der Kanalwasserstand um 10 cm erhöht. Das vorläufige Ergebnis des Kurzversuchs deutet darauf hin, dass eine Kanalwasserstandserhöhung um 10 cm nur eine geringe bzw. hier kaum feststellbare Beeinflussung des Grundwassers bewirkt. Beim Frühjahr- ablass 2017 wurde das Betongerinne abgedichtet, so dass der Kanal als weitgehend dicht anzusehen ist. Zusammengefasst wird eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Grund- wasserstände in der Umgebung haben kann.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die umgebende Natur sind durch eine Erhöhung des Stauzieles um 40 cm nicht zu erwarten.

Das Vorhaben grenzt teilweise an das Landschaftsschutzgebiet „Gögginger Wäldchen“. Es sind aber keine Auswirkungen darauf zu erwarten.

Durch den geplanten Einbau von Flachwasserzonen können Verbesserungen bzgl. Natur, Landschaft und Fischerei erreicht werden. Die Verringerung der Fließgeschwindigkeit hat keinen Einfluss auf die Fischfauna.

(16)

Durch die Sicherheitsanpassung, insbesondere den Bau eines Streichwehres, wird die Sicherheit der angrenzenden Wohnbebauung vor Überflutung deutlich erhöht.

Im Ergebnis bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, da das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Unteren Wasserrechtsbehörde in Abstim- mung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Augsburg und der Fi- schereifachberatung des Bezirks Schwaben unter Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.

Das Ergebnis dieser Prüfung wurde im Amtsblatt der Stadt Augsburg Nr. 25/26 vom 30.06.2017 öffentlich bekanntgemacht und auf der Internetseite der Stadt Augsburg veröffentlicht.

2.4 Verfahrensarten

Da der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen die Durchführung der Ge- wässerbenutzung zur Stromerzeugung nicht ohne die gesicherte Rechtsstel- lung der wasserrechtlichen Bewilligung zugemutet werden kann, gelangt die Untere Wasserrechtsbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen bezüglich der Gewäs- serbenutzung für diese die Gestattung in Form der Bewilligung gemäß §§ 8, 11, 14 WHG erteilt werden kann.

Gemäß §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG bedarf die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewäs- serausbau) der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.

Besteht jedoch wie im vorliegenden Fall nach dem UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, kann anstelle eines Plan- feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Das Streichwehr wird auf einem Grundstück der Antragstellerin errichtet, die Flachwasserzonen und die Ufererhöhung (mit ggf. Auffüllung) auf Grundstü- cken der Stadt Augsburg. Das Streichwehr, die Flachwasserzone und die Er- höhung der Uferwandung haben jeweils für sich betrachtet, aber auch in der Summe räumlich einen kleinen Umgriff. Auch die Auswirkungen auf das Ge- wässer lassen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens wegen sei- nes Aufwands als unangemessen erscheinen.

In Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens wird daher über das Ausbauvorhaben im Rahmen einer Plangenehmigung entschieden.

2.5 Zulassung der Gewässerbenutzung und des Ausbaus

Zwingende Ablehnungs- und Versagensgründe nach § 12 Abs. 1 WHG (schäd- liche Gewässerveränderungen; Anforderungen nach anderen öffentlich-recht- lichen Vorschriften werden nicht erfüllt) liegen nicht vor, so dass die Erteilung der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (§ 12 Abs. 2

(17)

WHG).

Nach § 68 Abs. 3 WHG darf die Plangenehmigung zum Gewässerausbau nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist und Anforderungen nach dem WHG sowie nach sonstigen öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

Der Ablehnungsgrund in § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist nicht gegeben, da insbe- sondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor al- lem in Auwäldern, und auch sonst eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge- meinheit nicht zu erwarten ist. Das Vorhaben erfüllt des Weiteren die wasser- rechtlichen Anforderungen insbesondere in §§ 27 ff WHG. Aus anderen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften ergibt sich im vorliegenden Fall ebenfalls kein zwingender Versagungsgrund.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass bezüglich der Errichtung des Streichwehrs und der Flachwasserzone sowie der Erhöhung der Uferwandung keine der zwingenden Ablehnungsgründe im Sinn des § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG vorliegen.

Die Erteilung der Plangenehmigung liegt damit im Ermessen der Behörde.

Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens bzw. der Stellung- nahmen und Einwendungen war die Festsetzung von Inhalts- und Nebenbe- stimmungen erforderlich, um etwaige sich aus der Gewässerbenutzung und dem Gewässerausbau ergebende Beeinträchtigungen für das Wohl der Allge- meinheit oder nachteilige Wirkungen für andere von vornherein zu verhüten oder auszugleichen. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen haben ihre Rechts- grundlage in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 WHG sowie § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 13 Abs. 1 WHG.

2.5.1 Wasserwirtschaftliche Belange Lastfall ll

Beim Fabrikkanal handelt es sich um einen Ausleitungskanal der Wertach, an dem begrenzt durch das Entnahmebauwerk am Ackermannwehr nicht mit Hochwässern zu rechnen ist.

Gemäß dem Bewilligungsbescheid der Stadt Augsburg – Umweltamt – vom 04.08.2005, Az: 321-663002/20/02/Sch zum Neubau des Ackermannwehres dürfen unter Einhaltung einer Restwasserregelung maximal 28 m3/s aus der Wertach ausgeleitet werden.

Das maximale Schluckvermögen der eingebauten Francis-Zwillingsturbinen in der Wasserkraftanlage T 82 a betragen nur 21 m3/s. Das bedeutet, dass bei maximaler Ausnutzung der genehmigten Ausleitungsmenge aus der Wertach an der Wasserkraftanlage eine Wassermenge von ca. 7 m3/s über den Leer- schuss abgegeben werden müsste.

Durch den geplanten Höherstau und den damit verbundenen Neubau des Streichwehres bzw. die Nachrüstung der Uferwandungen wird die Sicherheit gegen Überflutung der bestehenden Bebauung (Bebauungsplan Nr. 862 A –

(18)

Schiffmacherweg) und der geplanten Bebauung (Bebauungsplan Nr. 872 A – Zwischen Waldstraße und Döllgaststraße) nicht verschlechtert.

Momentan sind die bestehende Bebauung und das geplante Baugebiet (BPlan 872 A) bei eventuellen Überstauungen im Falle außerordentlicher Betriebszu- stände (z.B. Lastfall ll) am Wasserkraftwerk durch Überflutungen aus dem Oberwasser des Wasserkraftwerkes T 82 a (Überströmung der Stauhaltungs- mauer) gefährdet. Hierauf verwies das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 872 A und forderte Schutz- und Gegenmaßnahmen bei der geplanten Bebauung der Industriebrache (ehema- liges Ackermanngelände). Anregungen zur Bewältigung dieses Abflussszena- rios wurden im laufenden Planungsprozess vom Wasserwirtschaftsamt gege- ben.

Ein geplanter Höherstau an der Wasserkraftanlage lässt zwar eine höhere Ge- fährdung für die Anlieger vermuten, die jedoch bei genauer Betrachtung aus wasserwirtschaftlicher Sicht verworfen werden muss. Durch die entsprechen- den Erhöhungen der Uferwände wird ein einheitlicher Freibord von 0,5 m, der auch im jetzigen Zustand vorhanden ist, beibehalten.

Neben der bestehenden Wehranlage (Klappenwehr) ist eine redundante Über- laufsicherung für die Wassermenge 28 m³/s durch den Bau eines Streichweh- res geplant. Dieses Streichwehr ermöglicht, diese Wassermenge bei Über- stauung des genehmigten Stauziels um 0,45 cm am Krafthaus ohne Überflu- tung der Uferwandungen im Bereich des Baugebietes Nr. 872 A kontrolliert ins Unterwasser abzuführen. Somit wird erreicht, dass bei Ausfall der Turbinen und des Klappenwehres (Lastfall II) die geplanten Ufermauern auf Seite der Bebauung (Ostseite) nicht überströmt werden.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die geplanten Maßnahmen (Stauzie- lerhöhung, Errichtung des Streichwehrs, teilweise Erhöhung der Uferwandung) beim Lastfall II die Situation für die angrenzende bestehende bzw. zukünftige Wohnbebauung nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert. Die Auf- nahme der Bedingung, dass der Höherstau erst erfolgen darf, wenn das Streichwehr errichtet und die Ufer erhöht wurden, dient dazu, eine Verschlech- terung der Situation zu verhindern.

Im Lastfall ll würden im jetzigen Zustand nur die gewässernahen Uferstreifen des Luftbades eingestaut sein. Eine Durchströmung des Luftbades erfolgt bei dieser Höhenlage nicht, da sich die ankommende Wassermenge vorher den Weg über die tiefer liegende Stauhaltungsmauer zum geplanten Baugebiet bahnen.

Nach der Stauerhöhung und der Errichtung des Streichwehres können die tie- fer liegenden Bereiche des Luftbads beim Lastfall ll je nach Höhenlage mit ei- ner geringen Wasserhöhe im Dezimeterbereich eingestaut werden. Eine Durchströmung des Luftbades erfolgt bei der sich einstellenden Wasserspie- gellage nicht, da ein unkontrollierbarer Anstieg des Wasserspiegels durch die Funktion des geplanten Streichwehres unterbunden wird.

Planungen bzgl. Wertach vital II 4. Realisierungsabschnitt

Das Oberwasser der Wasserkraftanlage T 82a grenzt an das Planungsgebiet des Vorhabens Wertach vital II 4 an. Die Planunterlagen zu Wertach vital II 4 sehen auf der westlichen Seite des Kanals einen Deich und im Bereich des Luftbads Göggingen eine Geländemodellierung mit abnehmender Höhe vor.

(19)

Die Schnittführung der Planungen zu Wertach vital II 4 wurde in die Unterlagen zu dem geplanten Höherstau an der Wasserkraftanlage T 82a in den Schnitten zu km 0+050 bis 0+450 eingearbeitet.

Wird die Geländemodellierung im Bereich des Luftbads wie beantragt planfest- gestellt, wird im Lastfall II das Wasser dort geringfügig im Uferbereich bis zur Geländemodellierung von Wertach vital anstehen, diese jedoch nicht überströ- men. Die gesamte Wassermenge wird über das Streichwehr abgeführt. Die gesamte Uferwandung auf der Ostseite des Kanals wird nicht überströmt.

Für den Fall, dass die Geländemodellierung im Zuge von Wertach vital II 4 nicht wie beantragt parallel zum Kanal planfestgestellt wird, sondern von die- sem weiter entfernt, wird das Gelände des Luftbads beim Lastfall ll je nach Höhenlage mit einer geringen Wasserhöhe im Dezimeterbereich eingestaut werden. Eine Durchströmung des Luftbades erfolgt auch bei der sich einstel- lenden Wasserspiegellage nicht, da ein unkontrollierbarer Anstieg des Was- serspiegels durch die Funktion des geplanten Streichwehres unterbunden wird.

Die Abbildung 2 in dem Erläuterungsbericht bezieht sich auf einen theoreti- schen Extrem-Überstau von 486,60 m ü. NN (NS) und zeigt, dass das Wasser in Richtung Westen zur Wertach abfließt und nicht in die bereits bebauten bzw.

in Zukunft bebauten Gebiete eindringen kann. Bei diesem Überlastungsszena- rio handelt es sich jedoch um ein rein fiktives Abflussverhalten am Fabrikkanal lediglich zur Risikobetrachtung im Katastrophenfall, das bei der wasserwirt- schaftlichen Beurteilung der Sicherheits- und Risikobetrachtung des gegen- ständlichen Antrages nicht von Bedeutung ist, da dieses Szenario den Betrei- bern von Wasserkraftanlagen nicht zugerechnet werden kann.

Auswirkungen auf das Gewässer und die Gewässerökologie

Der Höherstau, die Errichtung des Streichwehres und der Flachwasserzonen sowie der Erhöhung der Uferwandungen wirken sich nicht nachteilig auf die Gewässereigenschaft aus.

Die Fließgeschwindigkeit im Fabrikkanal wird durch die Vergrößerung des Ab- flussquerschnittes beim Höherstau um ca. 15 % reduziert. Grundlegende Aus- wirkungen auf die Gewässerökologie, die ohnehin stark von den wechselnden Ausleitungsmengen aus der Wertach beeinflusst ist, werden nach wasserwirt- schaftlicher Einschätzung nicht erwartet.

Bezüglich der Errichtung der Flachwasserzone fand zuletzt ein Abstimmungs- gespräch am 06.11.2019 mit dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, der Fi- schereifachberatung Bezirk Schwaben, der Stadt Augsburg (Untere Natur- schutzbehörde, Tiefbauamt, Abt. Wasser- und Brückenbau, Stadtplanungsamt sowie UNESCO Welterbe Koordinationsstelle) und der Antragstellerin statt.

Hierbei wurde beschlossen, dass der Einbau einer Flachwasserzone am rechtsseitigen Ufer auf einer Gesamtlänge von 80 m direkt südlich der Zu- fahrtsbrücke Waldstraße zum Luftbad entsprechend den Darstellungen unter

(20)

Ziffer 4.6 des Erläuterungsberichts und den unter A.IV.5 dieses Bescheides enthaltenen Nebenbestimmungen erfolgt.

Diskutiert wurden anstelle der Flachwasserzonen auch Gabionen. Diese wer- den wegen der Einschränkung des Abflussquerschnittes des Kanals, der Er- schwerung der Unterhaltung der Uferwandung und der nicht nachgewiesenen Belastung auf die Uferwandung kritisch gesehen. Ferner besteht für Badende die Gefahr, sich zu verletzen oder hängen zu bleiben.

Der Charakter des Gewässers als Industriekanal wird auch nach Einbau der Flachwasserzone erhalten bleiben.

Die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Augsburg begrüßt die Flachwas- serzone sehr, weil dadurch eine wesentliche Ergänzung bisher defizitärer Le- bensraumstrukturen zu erwarten ist. Das dadurch begünstigte Arteninventar reicht von Fischnährtieren über verschiedene Libellenarten bis zu weniger an- spruchsvollen Amphibien und Reptilien. Gleichzeitig werden auch Vogelarten gefördert, welche auf die Erreichbarkeit ihrer Nahrungstiere ausgerichtet sind.

Die Realisierung dieser Maßnahme besitzt eine hohe naturschutzfachliche Pri- orität.

Auswirkungen auf die Wertach

Der durch den Höherstau höhere Wasserspiegel hat keinen Einfluss über das Ausleitungswehr hinaus in die Wertach, da der Stauwasserstand am Acker- mannwehr in der Wertach ca. 75 cm höher liegt.

Auswirkungen auf das Grundwasser

Hierzu liegen hydrogeologische Gutachten der Fa. HydroConsult GmbH vom 09.12.2016 sowie deren hydrogeologisch-fachtechnische Stellungnahme vom 01.10.2018 vor. Letzterer liegen Versuchsreihen über einen Kurzzeitraum zu- grunde, bei der mithilfe der bestehenden Grundwassermessstellen die Auswir- kungen eines Überstaus im Rahmen eines Naturversuchs auf den Grundwas- serstand gemessen wurden.

Nachdem im Frühjahr 2017 die gesamte Kanalsohle im Oberwasser der Was- serkraftanlage abgedichtet worden war, war beim Frühjahrsablass 2018 an- hand der Aufzeichnungen der Grundwassermessstellen zu erkennen, dass sich gegenüber den früheren Ablässen keine Reaktionen mehr zeigten, die auf die Entleerung des Kanals und die verminderte Infiltration zurückzuführen wäre.

Als Fazit der Stellungnahme vom 01.10.2018 kann festgehalten werden, dass nach der Abdichtung der Sohle im Oberwasser keine Einflüsse mehr auf die Grundwasserstände, beeinflusst durch den Wasserstand im Kanal zu ver- zeichnen sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei einem Hö- herstau um 40 cm keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhält- nisse und Grundwasserstände zu erwarten sind.

(21)

Auswirkungen auf Dritte

Im Regelbetrieb sind bei Einhaltung der derzeitigen Stauhöhe von 485,70 m ü.

NN (NS) keine negativen Auswirkungen bekannt. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich die Stauerhöhung nicht auf das Grundwasser aus. Ferner bewirken die beantragten Maßnahmen, dass auch im Lastfall II kein Wasser über die östli- chen Uferwandungen in Richtung der bestehenden bzw. künftige Bebauung strömt. Insoweit ist auch eine Beeinträchtigung Dritter ausgeschlossen. Soweit im Lastfall II (außerordentlicher Betriebsfall: Ausfall aller beweglichen Ele- mente im Bereich der Wasserkraftanlage) Wasser im Bereich des Luftbades in Richtung Wertach überläuft, wurden auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 WHG entsprechende Nebenbestimmungen zugunsten Dritter aufgenommen (siehe unten).

Die Wasserkraftanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 872. Darin sind flächenbezogene Schallleistungspegel auch für die Was- serkraftanlage festgesetzt. Südöstlich befindet sich der Bebauungsplan 872A mit geplanter Wohnbebauung in Aufstellung. Im Rahmen der Bebauungspläne wurden schalltechnische Untersuchungen angestellt. Auf Grund der gutachter- lichen Betrachtung im Rahmen des Bebauungsplans 872A beträgt der zuläs- sige Schallleistungspegel 98 dB(A) bzw. der flächenbezogene Schallleistungs- pegel 67 dB(A)/m². Der Flächenbezug stimmt allerdings nicht mit der geplanten Lage des Streichwehres überein. Daher wird insgesamt der maßgebliche Schalleistungspegel herangezogen. Es ist nach Aussage der unteren Immissi- onsschutzbehörde entsprechend sicherzustellen, dass sich der Emissionspe- gel und das Emissionsverhalten durch die Höherstauung nicht verändern und dass weiterhin von einem Gesamtschallleistungspegel von 98 dB(A) bzw. von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 67 dB(A)/m2 auszugehen ist.

Neben der Stauzielerhöhung ist auch die Errichtung eines Streichwehres an der Westseite des Fabrikkanals geplant. Aktuell fällt das Wasser über die be- stehende Leerschussklappe erst kurz vor dem Kraftwerksgebäude. Eine rele- vante Geräuschentwicklung durch den Wasserüberfall an der Leerschuss- klappe, die auf die potentielle Wohnbebauung wirkt, war bei einer Ortseinsicht am 17.08.2017 nicht erkennbar.

Es bestehen seitens des Immissionsschutzes keine Erkenntnisse über das Emissionsverhalten des Streichwehres. Soweit darüber permanent kleinere Wassermengen fließen, ist dabei auch von einer dauerhaften Geräuschent- wicklung auszugehen. Bei Einhaltung der beantragten Stauhöhe fließt im Re- gelbetrieb aber kein Wasser über das Wehr.

2.5.2 Stellungnahme des Tiefbauamtes der Stadt Augsburg

Die Stellungnahme des TBA vom 10.11.2017 enthält Hinweise und Nebenbe- stimmungen, die in den Bescheid übernommen worden sind. Ferner wurde der Inhalt der Stellungnahme bereits, soweit erforderlich, in den vorhergehenden Ausführungen behandelt. Im Folgenden wird daher nur noch der übrige Vortrag behandelt.

(22)

Das Tiefbauamt weist darauf hin, dass die maximale Einleitungsmenge in den Fabrikkanal im Regelbetrieb ca. 21 m3/s beträgt. Die im Antrag genannten 28 m3/s können im Verlauf des Fabrik- und Wertachkanals nicht überall schadlos abgeführt werden.

Würdigung:

Das Tiefbauamt steuert das Ausleitungsbauwerk am Acker- mannwehr und kann damit die dort in den Fabrikkanal abflie- ßende Wassermenge regeln. Der Vortrag wird daher als unbe- gründet zurückgewiesen.

Auch im Katastrophenfall ist so lange wie möglich sicherzustellen, dass keine deutlich erhöhte Wassermenge in das Unterwasser abgegeben wird, sondern zuvor im Oberwasser Richtung Wertach zurückfließt.

Würdigung:

Dieser absolut fiktive Überlastfall stellt ein Extremabflussereignis dar und kann den Betreibern der Wasserkraftanlage nicht zuge- rechnet werden. Der Vortrag wird als unbegründet zurückgewie- sen.

Im Antrag wird beschrieben, dass theoretisch mögliche 30 m3/s über das Streichwehr weitergeleitet werden könnten, bevor eine Ausuferung über den Parkplatz Luftbad in Richtung Wertach erfolgt. Diese zusätzliche Menge kann der Fabrikkanal im Unterwasser in keinster Weise bewältigen.

Würdigung:

Hier handelt es sich um ein rein fiktives Szenario, welches in den Antragsunterlagen beschrieben wird und soll quasi als Nachweis dienen, dass über das Streichwehr mehr als 21 m³/s und sogar noch mehr als 28 m³/s abgeführt werden können, ohne dass das bestehende und evtl. neue Baugebiet überflutet werden können.

Vor diesem Hintergrund wird der Vortrag als unbegründet zu- rückgewiesen.

2.5.3 Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben

Aus Sicht der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben besteht mit dem Vorhaben grundsätzlich Einverständnis. Die vorgeschlagenen Hinweise und Nebenbestimmungen wurden, sofern nicht schon in früheren Bescheiden ent- halten, in diesen Bescheid übernommen. Ferner wurde der Inhalt der Stellung- nahme bereits, soweit erforderlich, in den vorhergehenden Ausführungen be- handelt. Im Folgenden wird daher nur noch der übrige Vortrag behandelt.

Es wird eine naturnahe und raue Gewässersohle aus Kies, Schroppen oder Wasserbausteinen in einer Stärke von mindestens 0,2 m gefordert.

(23)

Würdigung:

Bei der letzten Begehung des Fabrikkanals am 14.05.2019 wurde festgestellt, dass die Sohle des Fabrikkanals durch Auf- fräsen und Vermengen mit entsprechenden Binde- und Abdicht- mitteln mit dem anstehenden Sohlmaterial verfestigt wurde. Da- bei blieb das anstehende raue Sohlmaterial weitgehend erhalten.

Eine Strukturierung der Sohle mit Wasserbausteinen sollte nur in Bereichen erfolgen, in denen nicht mit Badenden zu rechnen ist.

Dem zusätzlichen Einbau von kiesigem Material ähnlich der Kornverteilung der Kiesinseln in der Wertach stehen wasserwirt- schaftlich hingegen Bedenken entgegen. Die Forderung wird da- her zum Teil zurückgewiesen.

Die Gestaltung der Sohlabdichtung wurde in den Nebenbestim- mungen A.IV.5.2 und 5.3 dieses Bescheides geregelt, im Übri- gen wurde die Forderung zurückgewiesen.

2.5.4 Stellungnahme der Stadt Augsburg, Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen, Untere Naturschutzbehörde

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde stellen die geplanten Maßnahmen teilweise einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 Abs. 1 Bundesna- turschutzgesetz dar. Durch die Erhöhung der Ufermauern wird das Land- schaftsbild negativ beeinflusst. Die Errichtung des Streichwehrs (Klaviertas- tenwehr) nimmt zusätzliche, bisher unversiegelte Grundflächen in Anspruch.

Nach einer Ortseinsicht ist davon auszugehen, dass zur Umsetzung der Pla- nung vereinzelt Bäume entnommen werden müssen bzw. in deren Traufbe- reich eingegriffen werden muss. Aufgrund fehlender naturschutzfachlicher Un- terlagen kann hierzu im Vorgriff keine detaillierte Aussage getroffen werden.

Um die unvermeidbaren Eingriffe auszugleichen, fordert die untere Natur- schutzbehörde als Ausgleich das Anlegen einer Flachwasserzone. Flachwas- serbereiche stellen ein wichtiges Lebensraumangebot für die Gewässerflora und –fauna dar und fördern gleichzeitig andere Arten (z.B. Libellen, Amphibien, Reptilien, Vogelarten). Durch die Maßnahme wird der Fabrikkanal somit natur- schutzfachlich aufgewertet und gleichzeitig wird bei entsprechender Bepflan- zung das Landschaftsbild positiv beeinflusst. Sofern Bäume bei der Umset- zung infolge der Errichtung des Streichwehres nicht erhalten werden können, sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Würdigung:

Die Forderungen wurden in den Nebenbestimmungen dieses Bescheides aufgenommen, so dass sich der Vortrag erledigt hat.

2.5.5 Stellungnahme des Stadtplanungsamtes der Stadt Augsburg

Soweit den Bedenken und Ausführungen nicht durch die Ergänzung der Plan- unterlagen, die Aufnahme von Nebenbestimmungen oder in den bisherigen Ausführungen Rechnung getragen wurde, werden sie nachfolgend gewürdigt.

(24)

Es wird gefordert, dass der betreffende Planbereich im Ergebnis der Planun- gen zu Wertach Vital II 4 und der Stauzielerhöhung nach Beendigung der Maß- nahmen für alle vorhersehbaren Katastrophenfälle (auch Verklausung des Fabrikkanals) sicher ist.

Würdigung:

Grundsätzlich kann dieses betrachtete Überflutungsszenario an allen Gewässern, vor allem mit Baumbewuchs auftreten und kann daher nicht als Bewertung für die Zulässigkeit des bean- tragten Höherstaus herangezogen werden.

Die Planungen für das Vorhaben Wertach vital II 4. Realisie- rungsabschnitt sehen vor, dass der bestehende eingewachsene Deich beseitigt und durch einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Deich mit Schutzstreifen ersetzt wird.

Dies bedeutet, dass dann der Abstand zwischen Wald und Kanal ca. 30 m betragen wird und somit der Kanal außerhalb des Fall- bereichs von Großbäumen liegt.

Bei einem eventuellen Bruch der Wehranlage am Ausleitungs- bauwerk Ackermannwehr sind großflächige Überflutungen wie beim Bruch des Ackermannwehres 1999 nicht zu vermeiden. Die Abwehr dieses Szenarios kann der Antragstellerin jedoch eben- falls nicht auferlegt werden. Nach den Regelwerken ist sie ledig- lich verpflichtet, die Betriebssicherheit bei den Lastfällen I und II sicherzustellen, Wie bereits ausgeführt, sind diese Anforderun- gen auch nach Umsetzung der beantragten Maßnahmen erfüllt.

Im Ergebnis wird die Forderung daher als unbegründet zurück- gewiesen.

Das hydrogeologische Büro soll in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt die Höhenkoten der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tiefgaragen ermit- teln und diese in das Gutachten einarbeiten, damit sichergestellt werde, dass bestehende tiefer liegende Bauteile von Gebäuden (Keller, Tiefgaragen etc.) durch den Höherstau nicht negativ beeinträchtigt werden.

Würdigung:

Wie bereits unter B.2.5.1. ausgeführt, sind bei dem beantragten Höherstau keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasser- verhältnisse und Grundwasserstände zu erwarten. Diese Forde- rung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

Der Fabrikkanal ist Bestandteil des am 06.07.2019 offiziell als UNESCO- Welterbe anerkannten „Augsburger Wassermanagement-Systems“ und Teil des Gewässernetzes, das die Grundstruktur für das Welterbe bildet. Das Kraft- werk ist eines der ausgewiesenen Welterbe-Objekte. Der Charakter des Fab- rikkanals als industriell angelegter Kanal ist zu erhalten.

Würdigung:

Die Lage und die Gestaltung der Flachwasserzonen wurde in ei- nem Ortstermin am 06.11.2019 abgestimmt, an dem auch eine Vertreterin des städtischen Welterbe-Büros teilnahm. Das Er-

(25)

gebnis des Ortstermins wurde als Roteintragung in die Planun- terlagen, die Bestandteil des Bescheides sind, und in die Neben- bestimmungen aufgenommen. Damit ist im Ergebnis dem Ein- wand Rechnung getragen.

Für den Fall, dass es nicht zu der beantragten Stauzielerhöhung kommt, soll der Wasserkraftanlagenbetreiber verpflichtet werden, die Mauer auf das mit der Stadt Augsburg abgestimmte Maß zu erhöhen.

Würdigung:

Gegenstand des Verfahrens ist die beantragte Stauzielerhö- hung. Sollte der Vorhabenträger diese nicht vornehmen, ist ge- sondert zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Der Vortrag wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

2.5.6 Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Augsburg

Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen wurden in den Bescheid aufge- nommen. Der Vortrag hat sich damit erledigt.

2.5.7 Einwender 2.5.7.1 Privater Nr. 1

Im Erörterungstermin wurde die Aufnahme von Nebenbestimmungen im Inte- resse des Einwenders vorgeschlagen. Diese wurden ihm im Nachgang zuge- schickt. Der Einwender teilte mit, dass die Einwendungen für erledigt erklärt werden, wenn die von ihm gewünschten Änderungen übernommen werden und der Bewilligungsbescheid mit den Auflagen Bestandskraft erlangt.

Würdigung:

Die gewünschten Änderungen wurden berücksichtigt. Sollte der Bescheid nicht bestandskräftig werden, so dürfen die von ihm umfassten Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Einwendungen als erledigt zu betrachten.

2.5.7.2 Privater Nr. 2

Es besteht kein Interesse an einer Erhöhung der Ufermauer, da die ökologi- sche Begrünung des Uferverlaufs im Bereich des Geländes der „Wohnanlage Butzpark“ gelungen ist. Mit der Antragstellerin wurde bezüglich der Rahmen- bedingungen der Baumaßnahme Übereinstimmung erzielt. Diese sind entspre- chend der Zusagen der Antragstellerin im Erörterungstermin in den Nebenbe- stimmungen unter A.IV.3.1.8 und 9 enthalten, so dass sich der Einwand erle- digt hat.

Für einen Radweg entlang der Ostseite des Kanals durch ihr Gelände besteht keine Notwendigkeit.

(26)

Würdigung:

Der Antrag beinhaltet nicht den Neubau eines Radweges, so dass der Einwand als unbegründet zurückgewiesen wird.

2.5.7.3 Privater Nr. 3

Der Private Nr. 3 teilte mit Schreiben vom 21.01.2019 mit, dass die vorgebrach- ten Einwendungen nicht aufrechterhalten werden.

2.6 Bewilligungszeitraum

Gemäß § 14 Abs. 2 WHG wird die Bewilligung für eine bestimmte angemes- sene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

Durch die Antragstellerin wurde keine bestimmte Geltungsdauer für die Bewil- ligung beantragt. Ein besonderer Fall, der die Festsetzung einer weitergehen- den Geltungsdauer erfordert, ist nicht erkennbar. Deshalb wird die Dauer der Bewilligung entsprechend vergleichbarer Fälle auf 30 Jahre festgesetzt; die Bewilligung endet somit am 28.02.2051.

Mit Ablauf des 28.02.2051 darf die Gewässerbenutzung in der bewilligten Form nicht mehr ausgeübt werden. Der von dem unbefristeten alten Recht umfasste Aufstau (vgl. A.I.) bleibt hiervon unberührt.

Sofern die bewilligte Gewässerbenutzung über diesen Zeitpunkt hinaus fortge- führt werden soll, hat der Benutzer rechtzeitig vor Ablauf einen entsprechen- den Antrag auf erneute Zulassung bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde zu stellen.

2.7 Ermessen

Es liegen für die beantragte Benutzung keine Versagensgründe nach § 12 Abs.

1 WHG vor. Die Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde gelangt in Ausübung des ihr in § 12 Abs. 2 WHG zustehenden Bewirtschaf- tungsermessens, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 6 WHG ent- haltenen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung und der vom Ministerrat im April 2012 beschlossenen „Bayerischen Strategie zur Wasserkraft“ ab- schließend zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung für den Aufstau von Wasser zum Zwecke der Wasserkraftnutzung in der vorliegenden Form erteilt werden kann.

Der beantragten Plangenehmigung für das Streichwehr und die Flachwasser- zone sowie die Erhöhung der Uferwand stehen keine in § 68 Abs. 3 WHG auf- geführten zwingenden Versagungsgründe entgegen.

In Ausübung des ihr zustehenden Planungsermessens, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Wasserrechts wie den Grundsätzen für den Ausbau in § 67 Abs. 1 WHG und für die Gewässerbewirtschaftung in § 6 WHG, und der betroffenen Belange, gelangt die Untere Wasserrechtsbe- hörde zu dem Ergebnis, dass das beantragte Vorhaben genehmigt werden kann.

(27)

2.8 Aufheben der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis

Mit der Antragstellung im Jahr 2017 auf Neuerteilung der Bewilligung hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund dieser beantragten Neuerteilung (Erhöhung des Stauziels) kein Interesse am Fortbestand der der- zeit noch bestehenden Erlaubnis vom 24.01.2013 hat, so dass dieser Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

3. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) stützt sich auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 und Art. 10 Bayerisches Kostengesetz (KG).

Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nrn.

8.IV.0/1.1.2.1, 8.IV.0/1.14.2.1.2.1, 8.IV.0/1.14.2.2, 8.IV.0/2 und 8.IV.0/4.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz).

Die Antragstellerin hat die Auslagen des Verfahrens zu tragen. Die Verpflich- tung hierzu ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 KG.

Die Auslagen ergeben sich aus den Aufwendungen für das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth (1.062,00 €), den Schreibauslagen für die Erstellung des Protokolls über den Erörterungstermin (301,07 €) und den Entgelten für Postzustellungsaufträge (dreimal je 4,11 €).

C. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekannt- gabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformer- satz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Augsburg) und den Gegen- stand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag ent- halten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen an- gegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einrei- chung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt wer- den.

Hinweise

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektroni- schen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

(28)

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Der vorliegende Bescheid wird der Antragstellerin und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist dieser Personengruppe ist der Zeit- punkt der individuellen Zustellung maßgeblich.

Des Weiteren wird eine Ausfertigung des Bescheids im Hinblick auf die bein- haltete Bewilligung, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Planunterlagen gemäß Abschnitt A.llI.1.3. dieses Bescheides bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, Schießgrabenstr. 4, 86150 Augsburg, für den Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt.

Der Ort und die Zeit der Auslegung werden rechtzeitig ortsüblich bekannt ge- macht. Mit dem Ende der Auslegungsfrist von zwei Wochen gilt die Bewilli- gung gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist dieser Personengruppe ist der Zeitpunkt des Ablaufes der zweiwöchigen Auslegungsfrist maßgeblich.

Die ortsübliche Bekanntmachung und der Bescheid sind während des Ausle- gungszeitraums auch auf der Homepage der Stadt Augsburg, Rubrik „Öffent- liche Bekanntmachungen des Umweltamts“, unter

www.augsburg.de/umwelt-soziales/umwelt/bekanntmachungen/ veröffentlicht.

gez.

Kiederle

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