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SB1 - Einführung in die Besteuerung

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S TEUERLEHRE

SB1 - Einführung in die Besteuerung

Unter Rechtsquellen im weiteren Sinn sind diejenigen Quellen zu verstehen, die in der praktischen Tätigkeit der mit der Besteuerung beschäftigten Personen eine Rolle spielen. Dies sind

Rechtsnormen, Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum.

Bitte erläutern Sie den Begriff Rechtsnormen und führen Sie 4 Beispiele an!

Rechtsnormen sind Gesetze, mit verbindlichen Regelungen.

Dazu zählen die formellen Gesetze und die Rechtsverordnungen.

Formelle Steuergesetze sind durch ein formelles Verfahren zustande gekommen:

• Bewertungsgesetz

• Abgabenordnung (AO)

• Umsatzsteuergesetz

• Einkommensteuergesetz

Rechtsverordnungen sind nicht in einem förmlichen Verfahren zustande kommen, sondern aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch die Bundesregierung, einen Bundesminister oder eine Landesregierung verordnet werden.

Rechtsverordnungen sind z.B.

• die ESt-Durchführungsverordnung,

• die USt-Durchführungsverordnung.

• die GewSt-Durchführungsverordnung.

Nennen Sie die Rechtsquellen der Besteuerung, und zwar sowohl Rechtsnormen als auch behördliche Dienstanweisungen! Geben Sie bitte jeweils 2 Beispiele an!

Nennen Sie 2 juristische Gerichtsbarkeiten, deren Entscheidungen für die Besteuerung von Bedeutung sein können!

Rechtsquellen der Rechtsnormen:

Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuergesetz Umsatzsteuergesetz

Rechtsquellen der Verwaltungsanweisungen:

ESt-Richtlinien GewSt-Richtlinien KSt-Richtlinien USt-Richtlinien Rechtssprechung:

FG BFH BVerfG EuGH

(2)

Welche "klassischen" Besteuerungsgrundsätze gelten seit SMITH und MILL? (4)

• Bestimmtheit der Besteuerung

Zahlungsbetrag und die Zahlungsweise sollen für alle klar und deutlich sein.

• Bequemlichkeit der Besteuerung

Das Besteuerungsverfahren soll für den Bürger bequem sein.

• Wohlfeilheit der Besteuerung

Die Steuererhebung soll möglichst wenig kosten.

• Gleichheit der Besteuerung

Steuerbemessung nach den Fähigkeiten und den Einkommensverhältnissen der Steuerzahler.

Ihre Aufgabe ist es, die folgenden Aussagen richtig zuzuordnen bzw. anzukreuzen. Alle Aussagen beginnen mit:

Steuern sind...

RICHTIG Aussage FALSCH

a)

Entgelte für Leistungen der öffentlichen Hand

X

b) X

laufende Einnahmen des Staates

c)

nach dem Äquivalenzprinzip erhobene Abgaben

X

d)

immer zweckgebunden

X

e) X

die wichtigste Einnahmequelle des Staates

f)

Gegenleistung des Staates für eine Marktleistung

X g) X

immer Geldleistungen

h) X

von einem öffentlich rechtlichen Gemeinwesen auferlegte Zwangsabgaben

i) X

keine Erwerbseinkünfte des Staates

j)

kostendeckend

X

Gebühren sind...

RICHTIG Aussage FALSCH

a) X

Abgaben für individuell zurechenbare Leistungen

b)

Abgaben für Leistungen, deren potentielle

Inanspruchnahme bereits eine Zahlungspflicht begründet

X

c)

einmalige Einnahmen des Staates

X

d)

besonders wichtige Einnahmequellen des Bundes

X

e) X

Abgaben, deren Höhe sich nach politischen Zielen unter Berücksichtigung der Nachfragestruktur richtet

f) X

Marktpreise, wenn sie kostendeckend sind

g) X

mit Marktpreisen vergleichbar, wenn es

Nutzungsalternativen für die angebotene Leistung gibt

h)

Abgaben, die pauschal auf eine Nutzergruppe umgelegt

werden

X

i) X

eine Form kommunaler Einnahmen

j)

auch Bestandteil der Sozialversicherung

X

(3)

Bitte grenzen Sie Gebühren und Beiträge voneinander ab!

Was versteht man unter Sonderabgaben?

Nennen Sie jeweils Beispiele!

• Bei Gebühren und Beiträge stehen Leistungen der öffentlichen Hand gegenüber (Kausalabgaben).

• Im Gegensatz zu den Steuern.

• Sie folgen daher dem Äquivalenzprinzip.

• Untereinander unterscheiden sich Gebühren und Beiträge hinsichtlich der Art der Gegenleistung:

Gebühren sind Abgaben, an öffentlich-rechtliche Körperschaften für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen.

(z.B. Beurkundungen, Erteilung von Bescheinigungen und Genehmigungen, Müllabfuhr, Rundfunk, Friedhof, Studiengeb.).

Beiträge sind ein Aufwandersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung. Auf den konkreten Vorteil kommt es im Gegensatz zu einer Gebühr nicht an.

Für die Erhebung eines Beitrags ist die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung ausreichend (z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Kurtaxen und Beiträge an die Industrie- und Handelskammer).

Sonderabgaben sind zweckgebundene Abgaben eigener Art. Sie werden zur Lösung von wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Problemen erhoben.

• Ihr Aufkommen fließt nicht in den allgemeinen Staatshaushalt ein, sondern wird einem Sonderfonds zugewiesen, aus dem die vorgegebenen Ziele finanziert werden.

• Sie werden von einer homogenen Gruppe von Bürgern erhoben. Beispiele sind Abgaben an den Pensionssicherungsverein der deutschen Industrie, Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz oder Ausgleichsabgaben nach dem Schwerbehindertengesetz.

Warum werden steuerliche Nebenleistungen erhoben?

Bitte nennen Sie auch 2 Beispiele und erläutern Sie diese!

Die Erhebung steuerlicher Nebenleistungen dient nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern versucht die betroffenen Personen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu veranlassen.

Beispiele sind:

• Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen

• Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung von Steuerschulden sowie

• Zinsen auf Steuernachforderungen (vgl. § 3 Abs. 3 AO).

Verspätungszuschlag

Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag gem. § 152 AO festgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, d. h., diese Festsetzung ist nicht zwingend. Die Festsetzung hat daher konstitutiven Charakter, da der Verspätungszuschlag ohne die Festsetzung durch das Finanzamt nicht entstanden wäre. Der Verspätungszuschlag darf 10% der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000,-- € betragen.

Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so hat der Steuerpflichtige gem. § 240 AO einen Säumniszuschlag zu entrichten. Anders als der Verspätungszuschlag entstehen Säumniszuschläge durch Gesetz, so dass ihre Festsetzung lediglich deklaratorischen Charakter hat.

Die Finanzverwaltung hat hierbei keinerlei Ermessensspielraum. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des rückständigen auf 50,-- € nach unten abgerundeten Steuerbetrages.

(4)

Bitte gliedern Sie die Steuern nach der Hauptbemessungsgrundlage und nennen Sie jeweils 2 Beispiele!

In der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre unterscheidet man zwischen Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern. Diese beziehen sich auf unterschiedliche betriebswirtschaftliche Basisgrößen.

1.1 Die Ertragsteuern knüpfen am finanziellen Ergebnis der Wirtschaftssubjekte an. Nennen Sie 2 Ertragsteuerarten!

1.2 Die Substanzsteuern greifen auf einen vorhandenen bzw. eingesetzten Vermögensbestand zu.

Nennen Sie 2 Substanzsteuerarten!

1.3 Die Verkehrsteuern knüpfen an Vorgänge des Wirtschaftsverkehrs an. Nennen Sie 2 Verkehrsteuerarten!

1.1

Ertragsteuern

Einkommensteuer (ESt) Körperschaftsteuer (KSt) Gewerbeertragsteuer (GewESt) 1.2

Substanzsteuern Grundsteuer (GrSt) Erbschaftsteuer (ErbSt) Schenkungsteuer 1.3

Verkehrsteuern Umsatzsteuer (USt)

Grunderwerbsteuer (GrESt)

(5)

Bitte erläutern Sie kurz die Begriffe 1.1 Steuersubjekt/Steuerpflichtiger, 1.2 Steuerschuldner,

1.3 Steuerzahler, 1.4 Steuerträger und 1.5 Steuerdestinatar.

Steuersubjekt/Steuerpflichtiger hat die durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen Steuerschuldner verwirklicht den gesetzlichen Tatbestand und hat die materielle Leistungspflicht zu erfüllen.

Steuerzahler hat die Steuer an den Fiskus zu entrichten.

Steuerträger wird durch die Steuer wirtschaftlich belastet.

Steuerdestinatar trägt letztendlich nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich

Welche 5 Arten von öffentlich-rechtlichen Abgaben kennen Sie? Erläutern Sie diese und geben Sie jeweils ein Beispiel.

Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben gehören

• Steuern

• Gebühren

• Beiträge

• steuerlichen Nebenleistungen

• Sonderabgaben

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (Einkommensteuer). Der Steuerbegriff ist in § 3 Abs.1 AO definiert.

Gebühren und Beiträge unterscheiden sich von den Steuern vor allem dadurch, dass der Steuerpflichtige für die Entrichtung von Gebühren und Beiträgen eine Gegenleistung erhält.

Gebühren sind Abgaben, an öffentlich-rechtliche Körperschaften für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen.

Beiträge sind ein Aufwandersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung.

Steuerliche Nebenleistungen dienen nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern sollen den Betroffenen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen veranlassen (Säumniszuschläge).

Sonderabgaben dienen der Bewältigung wirtschafts- oder gesellschaftspolitischer Probleme, fließen einem Sonderfond zu und werden von einer homogenen Gruppe von Bürgern erhoben (Ausgleichsabgaben nach Schwerbehindertengesetz).

(6)

Bitte erläutern Sie die Begriffe Besitzsteuern, Verkehrsteuern und Verbrauchsteuern und nennen Sie jeweils 2 Beispiele!

Besitzsteuern:

Bemessungsgrundlage ist das Vermögen oder der Ertrag aus Vermögen.

Die Steuerzahllast orientiert sich an der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit natürlicher oder juristischer Personen.

Objektsteuern knüpfen an ein bestimmtes Objekt/Sache an.

Die Steuerzahllast orientiert sich im Gegensatz zu den Personensteuern nicht an der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Verkehrsteuern knüpfen an Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs an.

Die Steuerzahllast orientiert sich auch hier nicht an der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Verbrauchsteuern knüpfen am Verbrauch von Gegenständen an.

Die Steuerzahllast orientiert sich auch hier nicht an der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Verbrauchsteuern werden beim Hersteller oder Importeur erhoben.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist auch die Umsatzsteuer hierzu zu rechnen, da sie im Ergebnis lediglich den Endverbraucher belastet.

(7)

SB2 - Einkommensteuer

Bei einer Gewinnermittlung spricht man von der "Dreiteilung des Vermögens".

Erläutern Sie kurz die 3 dahinter stehenden Begriffe!

Notwendiges Betriebsvermögen

• betriebliche Nutzung zu mehr als 50%.

• Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb dienen.

Notwendiges Privatvermögen

• private Nutzung zu mehr als 90%

• Wirtschaftsgüter, die nicht unmittelbar geeignet sind, dem Betrieb zu dienen, und die eine enge Beziehung zur Privatsphäre aufweisen

Gewillkürtes Betriebsvermögen

• betriebliche Nutzung von mindestens 10% bis zu 50%

• weder notwendiges Betriebs- noch notwendiges Privatvermögen

• Wahlrecht des Steuerpflichtigen die betreffenden Güter dem Betriebsvermögen zuzuordnen.

Welche Einkünfte fallen unter die „Sonstigen Einkünfte“ im Einkommensteuergesetz? (5) Bitte erläutern Sie diese kurz!

Die Bezeichnung „Sonstige Einkünfte“ ist insoweit irreführend, als hierunter nicht sämtlich verbliebenen, sondern nur die in § 22 EStG im Einzelnen aufgezählten Einkünfte fallen.

Hierzu gehören daher ausschließlich die folgenden Sachverhalte:

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG). Hierzu gehören insbesondere Leibrenten, die auf einem selbstständigen Rentenstammrecht beruhen (§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG), also z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Als pauschaler Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Ertragsanteil, welcher der Tabelle in § 22 EStG entnommen werden kann.

Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten beim Empfänger, soweit sie beim Verpflichteten Sonderausgaben darstellen (§ 22 Nr. 1a EStG).

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte) im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG. Spekulationsgeschäfte sind gem. § 23 Abs. 1 EStG Geschäfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die in § 23 EStG festgelegten Spekulationsfristen zwischen Kauf und Verkauf nicht überschritten werden. Diese betragen bei Grundstücken 10 Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern, z. B. Wertpapieren, 1 Jahr.

Einkünfte aus (gelegentlichen) Leistungen, soweit diese nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören, z. B. aus gelegentlicher, nichtgewerblicher Vermietung beweglicher Gegenstände.

Abgeordnetendiäten

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

(8)

Welche wesentlichen Unterschiede zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahme- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kennen Sie?

Erläutern Sie die Unterschiede an 3 Beispielen!

1. Gewinn

Einnahme-Überschussrechnung: USt-Einnahmen und -Ausgaben verändern den Gewinn Betriebsvermögensvergleich: keine Auswirkung auf den Gewinn.

2. Erfolgsabgrenzung

Einnahme-Überschussrechnung: keine RAP und keine Rückstellungen Betriebsvermögensvergleich: Berücksichtigung von Erfolgsabgrenzungen.

3.

Einnahme-Überschussrechnung: gewinnwirksame Erfassung: bei Bezahlung.

Betriebsvermögensvergleich: gewinnwirksame Erfassung: bereits bei Lieferung.

Die deutsche Arbeitnehmerin Anneliese Schmidt wohnt in Kolding (Dänemark).

Sie fährt seit einigen Jahren täglich mit dem Auto nach Flensburg, wo sie als Büroangestellte arbeitet.

Ihr Jahresverdienst aus dieser Tätigkeit beträgt 45.000,-- € (inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen). Frau Schmidt hat zusätzlich noch dänische Einkünfte in Höhe von jährlich 3.000,-- €, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Ist Frau Schmidt für 2002 im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

Frau Schmidt hat weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Sie ist also nicht nach §1 Abs.1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Da die Vorschriften des §1 Abs.2 EStG nicht erfüllt sind, ist sie auch nach §1 Abs.2 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

Ohne Antrag ist sie nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Stellt Frau Schmidt einen Antrag, wird sie nach §1 Abs.3 EStG als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, weil alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind.

Ihre Einkünfte unterliegen zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer (45.000,-- € = 93,75%), oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, betragen nicht mehr als 6.136,--

€ (3.000,-- €).

Welche verschiedenen Personengruppen können eine Überschussrechnung gemäß §4 Abs.3 EStG wählen? (4)

Zunächst gilt das Wahlrecht für Gewerbetreibende, die weder nach dem Handels- noch Steuerrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.

• Kannkaufleute (z.B. Kleinbetriebe des Handwerks und Handels)

• Nichtkaufleute i.S. von §1 HGB.

• Steuerpflichtige, mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (da keine Buchführungspflicht aus dem Handels- oder Steuerrecht)

• Land- und Forstwirte, wenn sie nicht nach §3 i.V.m. §238 Abs.1 HGB oder §141 Abs.1 AO buchführungspflichtig sind.

(9)

Die Einnahme-Überschussrechnung ist vom Ansatz her eine reine Ist-Rechnung nach dem Zufluss- und Abflussprinzip des §11 EStG.

Bitte beschreiben Sie die 2 wesentlichen Durchbrechungen des Zufluss- und Abflussprinzips!

• Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor - oder kurz nach Beendigung des Kalenderjahres zu oder abfließen, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

• Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nicht zum Zeitpunkt des Zahlungsabflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sondern – wie beim Bestandsvergleich – auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

Gemäß §1 Abs.1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig.

Was versteht man unter einem Wohnsitz und einem gewöhnlichen Aufenthalt?

Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§8 AO). Eine natürliche Person kann mehrere Wohnsitze im Inland und im Ausland haben. Für die unbeschränkte Steuerpflicht ist es ausreichend, dass einer dieser Wohnsitze im Inland gelegen ist.

Gemäß §9 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Dies bedeutet, dass mit Ablauf der Sechsmonatsfrist die unbeschränkte Steuerpflicht rückwirkend ab dem Beginn des Aufenthalts im Inland eintritt.

Bitte erläutern Sie kurz die folgenden grundlegenden steuerlichen Begriffe: Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage, Steuertarif und Steuersatz!

Steuerobjekt:

Das Steuerobjekt definiert, was besteuert werden soll.

Es kann sich um einen Vorgang, Zustand oder Gegenstand handeln.

• Das Steuerobjekt bei der USt ist der einzelne Umsatz.

• Das Steuerobjekt bei der ESt sind die Einkünfte.

• Das Steuerobjekt bei der Kraftfahrzeugsteuer ist das Halten von Fahrzeugen

• Das Steuerobjekt bei der GewSt ist der einzelne Gewerbebetrieb.

Bemessungsgrundlage:

Die Bemessungsgrundlage definiert die Wertgröße des Steuerobjektes.

Bemessungsgrundlage der USt ist das Entgelt

Bemessungsgrundlage der ESt ist das zu versteuernde Einkommen

Bemessungsgrundlage bei der Kraftfahrzeugsteuer ist der Hubraum oder das zulässige Gesamtgewicht und bei der GewSt der Gewerbeertrag.

Steuertarif:

Der Steuertarif definiert die Steuerhöhe (=Steuersatz) und die Berechnung der Steuer.

Steuerschuld = Bemessungsgrundlage x Steuersatz Steuersatz:

Der Steuersatzes wird angegeben entweder durch

• eine Tarifformel (z.B. bei der ESt)

• eine Tabelle (z.B. bei der ErbSt)

• einen festen Prozentsatz (z.B. bei der USt) oder durch

• einen Geldbetrag pro Menge-Relation (z.B. bei der Kraftfahrzeugsteuer) angegeben.

(10)

Erläutern Sie die Progression im Einkommensteuertarif und verdeutlichen Sie Ihre Ausführungen an einem Beispiel! (5)

• Der Einkommensteuertarif ist (direkt-)progressiv ausgestaltet:

• Der Steueranteil steigt mit steigenden Einkommenseinheiten.

• Die Steuerbelastung der letzten hinzugekommenen Einkommenseinheit ist von der bisherigen Größe der Bemessungsgrundlage abhängig.

• Die Steuerbelastung der letzten hinzugekommenen Einkommenseinheit wird als Grenzbelastung bzw. als Grenzsteuersatz bezeichnet.

• Der Grenzsteuersatz in der ersten und zweiten Progressionszone ist derzeit linear ansteigend.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat zunächst ein zu versteuerndes Einkommen von 7.664,-- €. Die Steuerbelastung beträgt 0 € (Grundfreibetrag). Verdient er nun 1 € hinzu, so werden von diesem

"letzten“ Euro 15 Cent an Einkommensteuer erhoben. Wächst das Einkommen des Steuerpflichtigen weiter an, so beträgt beispielsweise der Steueranteil für den letzten verdienten Euro 23,97 Cent bei einem zu versteuernden Einkommen von 12.741,-- €. [Das Beispiel gilt für den VZ 2005.]

Die grundsätzliche Unterscheidung in unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht wird an einigen Stellen durchbrochen.

Bitte erläutern Sie die Sonderfälle der persönlichen Einkommensteuerpflicht! (3) Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht

Nach § 1 Abs. 2 EStG besteht die so genannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für

• deutsche Staatsangehörige,

• die für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts arbeitet,

• dafür Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse beziehen

• und im Ausland nur beschränkt steuerpflichtig sind (Diplomaten).

Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht

§1 Abs.3 EStG - Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige von der beschränkten Steuerpflicht zur so genannten fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht optieren. Zielgruppe dieser Regelung sind Personen,

• die im Ausland leben,

• aber einen Großteil ihrer Einkünfte im Inland erzielen,

folglich im Inland beschränkt steuerpflichtig wären und gemäß §50 Abs.1 EStG zahlreiche entlastend wirkende Vorschriften nicht in Anspruch nehmen könnten. Ihnen wird durch die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht die Möglichkeit gegeben, diese für sie nachteilige steuerliche Behandlung zu vermeiden.

Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Gemäß §2 AStG unterliegen alle nicht ausländischen Einkünfte der deutschen Besteuerung.

Sie gilt für natürliche Personen, die

• in ein Niedrigsteuerland ausgewandert sind und

• innerhalb von 10 Jahren vor Verlegung des Wohnsitzes insgesamt 5 Jahre als deutsche Staatsbürger unbeschränkt steuerpflichtig waren und

• weiterhin im Inland (Deutschland) wesentliche wirtschaftliche Interessen verfolgen.

(11)

Skizzieren Sie den Verlustausgleich und den Verlustabzug im Einkommensteuergesetz als Komponenten der Verlustberücksichtigung!

Welche Einkünfte sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerbar, welche Einkünfte sind nicht steuerbar?

• Steuerbar im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind nur die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im Rahmen der folgenden 7 Einkunftsarten erzielt.

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte

• Nicht steuerbar sind einmalige oder zufällige Vermögenszuwächse (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne) sowie Tätigkeiten, die auf Dauer keinen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwarten lassen (Liebhaberei ohne Gewinnabsicht).

(12)

Der Spanier Salvatore Brinotti arbeitet in jeder Sommersaison für 4 Monate in einer Pizzeria in Kiel.

Der Inhaber stellt ihm während dieser Zeit eine Unterkunft zur Verfügung. Herr Brinotti erhält einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 2.000,-- €. Den Rest des Jahres verbringt er mit seiner Familie in Spanien.

Bitte prüfen Sie die Einkommensteuerpflicht des Herrn Brinotti und geben Sie auch die gesetzlichen Regelungen genau an!

• Salvatore Brinotti hat im Inland keine Wohnung und somit auch keinen Wohnsitz inne, § 8 AO; er hat im Inland auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da die 6- Monatsfrist des § 9 AO nicht erreicht wurde.

• Herr Brinotti ist somit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. §1 Abs.1 EStG.

• Er ist aber beschränkt einkommensteuerpflichtig. §1 Abs. 4 EStG; als Arbeitnehmer hat er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige gem. § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Bitte nennen Sie jeweils 2 Beispiele für Betriebseinnahmen und „keine Betriebs- Einnahmen“ sowie für Betriebsausgaben und „keine Betriebsausgaben“.

Betriebseinnahmen:

• Verkaufserlöse von Umlaufvermögen

• Umsatzsteuereinnahmen

• Zinseinnahmen keine Betriebseinnahmen:

• Darlehenszufluss

• Geldeinlagen

• Durchlaufende Posten Betriebsausgaben:

• Anschaffungskosten von UV

• Anschaffungskosten von GWG

• AfA-Beträge

• Umsatzsteuerausgaben keine Betriebsausgaben:

• Darlehenstilgung

• Geldentnahmen

• Uneinbringliche Forderungen

Bitte erläutern Sie den Begriff Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht!

Welche Merkmale muss ein Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung erfüllen? (5)

Ein Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung ist gem. §15 Abs.2 EStG eine Tätigkeit, die die folgenden Merkmale erfüllt:

Merkmal Kurzbeschreibung

Selbstständigkeit Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr

Nachhaltigkeit Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht

Gewinnerzielungsabsicht Abgrenzung zur "Liebhaberei"

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Leistungen, die der Allgemeinheit entgeltlich angeboten werden

Negativbedingungen Weder Land- und Forstwirtschaft noch

selbstständige Arbeit noch reine Vermögensverwaltung

(13)

Was sind Sonderausgaben, und was bedeuten die Begriffe „unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben“ und „beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben“ im Einkommensteuerrecht?

Bitte nennen Sie jeweils 3 Beispiele für unbeschränkt und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben!

• Sonderausgaben sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben, da sie in diesem Fall bereits innerhalb der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen wären (§10 Abs.1 EStG).

• Sonderausgaben sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie verausgabt wurden (§11 EStG) Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Bei unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben erfolgt die Anerkennung des aufgewendeten Betrages in vollem Maße. Es gibt keinen Höchstbetrag.

Beispiele:

• Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs.1 Nr.1a EStG)

• Kirchensteuer (§ 10 Abs.1 Nr.4 EStG)

• Steuerberatungskosten (§ 10 Abs.1 Nr.6 EStG) Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Bei beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben erfolgt die Anerkennung des aufgewendeten Betrages nur bis zu einem Höchstbetrag.

Beispiele:

• Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs.1 Nr.1 EStG)

• Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (§

10 Abs.1 Nr.7 EStG)

• Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr.2 EStG)

• Schulgeld (§ 10 Abs.1 Nr.9 EStG)

• Spenden (§ 10 b EStG)

Erläutern Sie kurz die Begriffe Freibetrag, Freigrenze und Pauschbetrag im Einkommen- steuergesetz.

Der Freibetrag wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgezogen und bleibt daher steuerfrei.

Freigrenze

Einnahmen bis zur Höhe der Freigrenze sind steuerfrei. Wird die Freigrenze überschritten, ist im Gegensatz zu einem Freibetrag nicht nur der übersteigende Teil, sondern der Gesamtbetrag steuerpflichtig.

Der Pauschbetrag ist ein ohne Nachweis gewährter Abzugsbetrag.

Anstatt des Pauschbetrags kann der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten erbracht werden.

(14)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. §13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §15 EStG

z.B. aus Beteiligungen an OHG und KG, Komplementär, Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. §18 EStG atypisch stiller Gesellschafter, Kommanditist, Aufsichtsrat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. §19 EStG Bruttoarbeitslohn, Weihnachtsgratifikation, Abfindungen (§3 Nr.9)

Betriebsrente, Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gem. §19 Abs.2 EStG. Steuerfreibetrag 40% max. 3000.- ./. Versorgungsfreibetrag (bei Betriebsrente) 102.- gem. §9a Nr.1b

./. Gewerkschaftsbeiträge ./. Umzugskosten

./. Werbungskosten gem. §9 EStG oder

./. Arbeitnehmerpauschbetrag ( 920.-) gem. §9a EStG

z.B.: Fahrtkosten gem. §9 Nr.4 EStG. (ab 2007: erst ab 21.km pro Richtung 0,30 pro km, max. jedoch 4500 p.a.) z.B.: Fortbildungskurse, Verpflegungsmehraufwand §4 Abs.5 Satz 5, Kontoführung 16.- p.a., Fachliteratur, Arbeitsmittel.

Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §8 EStG

½ Bardividende = (Nettodividende x 1,25 + SolZ) gem. §3 Nr. 40d EStG (Halbeinkünfteverfahren) Einnahmen eines typisch stillen Gesellschafters

Zinsen gem. §20 Abs.1 Nr.7 EStG ./. Werbungskosten gem. §9 EStG

./. WK-Pauschbetrag gem. §9a EStG. (51.- / 102.-) ./. Sparer-FB gem. §20 Abs.4 EStG ( 1370.- / 2740.-)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. §21 EStG (Splittingverfahren: beiden Ehepartner getrennt zurechnen) Mieteinnahmen gem. §8 EStG

./. (vertikaler Verlustausgleich) Werbungskosten gem. §9 EStG, Schuldzinsen (aber keine Darlehenstilgung) Sonstige Einkünfte

privates Veräußerungsgeschäft gem. §23 EStG

Spekulationsgewinne (Freigrenze: 512.-) gem. §23 Abs. 3 Satz EStG (AfA bereinigt!) ...% der Rente gem. §22 Nr.1 EStG

./. Werbungskostenpauschbetrag (51.-/102.-) Unterhaltsleistungen §22 Nr. 1a EStG

Abgeordnetendiäten

—————————————————————————————————————————

Summe der Einkünfte (bis hier getrennt berechnen)

./. Altersentlastungsbetrag gem. §24a EStG (laut Liste) – nur bei Arbeitlöhnen!

./. Alleinverdienendenabsetzbetrag gem. §24b EStG (1308.-)

./. Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § EStG (670.-/1340.- wenn <30700.-/61400.-)

—————————————————————————————————————————

Gesamtbetrag der Einkünfte

- Verlustabzug gem. §10d EStG (Vorperiode) - Sonderausgaben gem §10 EStG

./. Vorsorgeaufwendungen §10 Abs.1 Nr.2 EStG ./. KiSt §10 Abs.1 Nr.4 EStG (u.a.S)

./. Renten und dauernde Lasten (u.a.S) ./. Steuerberatungskosten (u.a.S) ./. Unterhaltsleistungen (b.a.S.)

./. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (b.a.S.)

./. Spenden (bis 5% des Gesamtbetrages der Einkünfte**) gem. §10b EStG ./. Vorsorgeaufwendungen (b.a.S.) (max. 20000.-/ 40000.- bzw. 2400.-) - Außergewöhnliche Belastungen gem. §33 EStG

Krankheitskosten (nur abziehbar bei Überschreiten der zumutbaren Belastung)

= …% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§33 Abs.3 EStG) Behinderten-Pauschbetrag (§33b Abs.3 EStG)

Scheidungskosten

——————————————————————————————————

Einkommen ./. Sonderfreibeträge

./. Kinderfreibetrag gem. §32 Abs. 6 Satz 1 EStG

./. Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsfreibetrag gem. § EStG

——————————————————————————————————

zu versteuerndes Einkommen Tarifliche Est (gem. §32a Abs.1 EStG) ./. Spende an politische Parteien ./. 20% KESt (von der Bardividende) Steuerfrei sind:

Trinkgelder gem. §3 Nr. 51 EStG, Lottogewinne

(15)

Handelsrechtliche Herstellungskosten Steuerrechtliche Herstellungskosten

MEK (Materialien) MEK

FEK (Fertigungsmaterial, Fertigungslohn, Akkordlohn) FEK

SEK (Spezialwerkzeug, Formen) SEK

MGK FGK Pflicht

= Mindest-Herstellkosten = Mindest-Herstellkosten MGK (Lagerarbeiterlohn, Hilfsstoffe, Materialprüfung,

Lagerhaltung, Transport)

FGK (Meistergehalt, Abschreibung Maschine, Miete, Versicherungen)

VwGK

VwGK (Gehälter für

Verwaltungspersonal, Büromaterial)

Wahlrecht

= Maximal-Herstellungskosten = Maximal-Herstellungskosten Achtung! Nichtbestandteile:

Anteilige Kosten für F&E

SEK des Vertriebes (Verkaufsprovision) Produkte sind nicht verkauft!

Vertriebskosten (Prospektmaterial) Produkte sind nicht verkauft!

Umgekehrte Maßgeblichkeit:

Sieht das Steuerrecht Wahlrechte vor, so sind diese nur dann anzusetzen, wenn sie auch in der Handelsbilanz verwendet wurden.

Einnahme-Überschussrechnung nach §4 Abs.3 EStG.

Betriebseinnahmen Betriebsausgaben

Veräußerungserlöse Sacheinlagen (nur Teilwert ohne USt)

vereinnahmte USt Bearbeitungsgebühr (Disagio)

Sachentnahmen (Teilwert + USt) AK für Güter des UV und GWG (€ 410.-)

vereinnahmte Zinsen USt

vereinnahmte Zuschüsse, Teil- und

Abschlagszahlungen AfA (§7 und §7g EStG)

USt Einnahmen Rest(buch)wert (Verkauf einer alten Maschine)

Einzahlungen aus Vorperioden (gezahlte USt) Vorsteuer USt Nachzahlungen gezahlte Zinsen

Vorschuss-, Teil- und Abschlagszahlungen Geschenke an Geschäftspartner

(bis €35.- netto für USt pflichtige Unternehmer und €35.- inkl. USt für USt befreite Unternehmer) Miete

keine Betriebseinnahmen keine Betriebsausgaben

Darlehenszufluss AK für Güter des AV

Geldeinlagen Geldentnahmen

Durchlaufende Posten Tilgung von Darlehen

Uneinbringliche Forderungen ACHTUNG: immer die USt berücksichtigen !!

Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich gem. §4 Abs.1 EStG Betriebsvermögen am Ende des WJ

- Betriebsvermögen am Ende des vorangegangen WJ + Entnahmen

- Einlagen

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Gewinn bzw. steuerpflichtiges Periodenergebnis

(16)

SB3 - Körperschaftsteuer

Bitte erläutern Sie unter Zuhilfenahme des Körperschaftsteuergesetzes 2.1 die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht und

2.2 die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht!

2.1 Die unbeschränkte Steuerpflicht ist an 2 Voraussetzungen gekoppelt:

• Die betreffende Körperschaft muss in der Aufzählung des §1 Abs.1 Nr.1-6 KStG enthalten sein.

• Sie muss ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Gemäß §1 Abs. 2 KStG umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht sämtliche Einkünfte der betreffenden Körperschaft (Welteinkommensprinzip).

2.2 Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen

• Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften sowie

• nicht unbeschränkt Steuerpflichtige mit inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen.

Stellen Sie das Halbeinkünfteverfahren mit Hilfe eines Schaubildes dar! Gehen Sie zunächst auf die Ebene der Gesellschaft und dann auf die Ebene des Anteilseigners ein.

(17)

Der Gesellschafter Hugo Hase der Industrie-GmbH, Braunschweig, erhielt in 2002 von der GmbH ein zinsloses Darlehen in Höhe von 70.000,-- €. Der marktübliche Zinssatz hätte 5% betragen.

Das Bruttojahresgehalt 2002, welches Herr Hase als Geschäftsführer der GmbH erhielt, betrug 280.000,-- €. Einem fremden Geschäftsführer hätte die GmbH 150.000,-- € gezahlt.

Bitte würdigen Sie den Sachverhalt körperschaftsteuerlich!

Es handelt sich hier um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Es wurden Zuwendungen an den Gesellschafter vorgenommen, die in einem Missverhältnis zur Gegenleistung stehen und allein aufgrund des Gesellschafterverhältnisses gewährt wurden.

Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen betreffen die Stufe der Einkommensverwendung, nicht aber die Stufe der Einkommenserzielung.

Daher darf auch die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern (§8 Abs. 3 KStG) und der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist dem Einkommen der Gesellschaft hinzuzurechnen. In diesem Fall beträgt die vGA 3.500,-- € in Höhe des Zinsverzichts und 130.000,-- € in Höhe des überhöhten Bruttojahresgehaltes.

Erläutern Sie das Halbeinkünfteverfahren im KStG und führen Sie ein Bsp. an! (5) ↑

• Beim Halbeinkünfteverfahren erfolgt keine Anrechnung der KSt auf Ebene der Anteilseigner mehr.

• Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zur Hälfte steuerbefreit (§3 Nr. 40d EStG).

• Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen nach § 8b Abs. 1 KStG in vollem Umfang steuerfrei.

• Letzteres ist erforderlich, um eine Mehrfachbesteuerung mehrstufiger Beteiligungsstrukturen zu vermeiden.

• Der KSt- Satz wurde im Zuge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens auf 25 % gesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG).

Bitte erläutern Sie den Beginn (3 Phasen der Entstehung) und das Ende der Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft. ↑

Die zivilrechtliche Entstehung einer Kapitalgesellschaft unterteilt sich in die Phasen Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft und Entstehung der juristischen Person.

Vorgründungsgesellschaft:

Die Gesellschafter der zukünftigen Kapitalgesellschaft schließen einen Vorvertrag, zur Gründung der Kapitalgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft gilt zivilrechtlich als Personengesellschaft und ist daher steuerrechtlich nicht KSt-pflichtig (A2 Abs.4 KStR).

Die Gesellschafter erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §15 Abs.1 Satz 2 EStG, soweit die Gesellschaft gewerblich tätig ist.

Vorgesellschaft:

Mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags (z.B. §2 Abs.1 GmbHG) entsteht die so genannte Vorgesellschaft. Da die Vorgesellschaft identisch ist mit der später im Handelsregister eingetragenen juristischen Person wird sie steuerrechtlich bereits der KSt unterzogen.

Juristische Person:

Die juristische Person entsteht zivilrechtlich erst im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister (konstitutive Wirkung der Eintragung). Die nunmehr entstandene Kapitalgesellschaft ist KSt-pflichtig gemäß §1 Abs.1 Nr.1 KStG.

Zivilrechtlich endet die Existenz der Kapitalgesellschaft durch Löschung aus dem Handelsregister. Die persönliche Steuerpflicht erlischt jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem die nachfolgenden 3 Kriterien erfüllt sind

• Tatsächliche Einstellung des Geschäftsbetriebs und

• Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter und

• Ablauf eines eventuell vorgeschriebenen Sperrjahrs (z.B. § 73 GmbHG)

(18)

Sauer und Süß beabsichtigen, eine GmbH zu gründen, und schließen am 28.04.2006 einen Vorvertrag, der den geplanten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zum Inhalt hat. Am 12.05.2006 schließen sie einen notariellen Gesellschaftsvertrag und melden die GmbH zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Eintragung erfolgt am 08.06.2006.

Bitte erläutern Sie den Beginn der persönlichen Steuerpflicht von Sauer und Süß!

Mit Abschluss des Vorvertrags am 28.04.2006 haben Sauer und Süß eine Personengesellschaft gegründet. Bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit liegt eine Mitunternehmerschaft gemäß §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, mit der Folge, dass der Gewinn direkt den Gesellschaftern Sauer und Süß zuzurechnen und von diesen zu versteuern ist.

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags am 12.05.2006 wird die nunmehr entstandene Vorgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig.

Die nach Eintragung ins Handelsregister am 08.06.2006 entstandene GmbH wird als identisch mit der Vorgesellschaft angesehen und ist körperschaftsteuerpflichtig gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

Was ist unter einer verdeckten Gesellschafter-Einlage im Körperschaftsteuergesetz zu verstehen?

Geben Sie jeweils ein Beispiel!

Verdeckte Einlagen sowie verdeckten Gewinnausschüttungen, sind erfolgswirksame Vorgänge. Ohne Bestehen des Gesellschaftsverhältnisses wäre es nicht zur Einlage bzw. Ausschüttung gekommen.

Verdeckte Gesellschafter-Einlagen:

Im Unterschied zur offenen Einlage vereinnahmt die Gesellschaft die verdeckte Einlage erfolgswirksam.

Handelsrechtlich ist dies zulässig, jedoch ist steuerrechtlich nach wie vor der Tatbestand der erfolgsneutralen Einlage erfüllt. Gemäß § 8 Abs.1 KStG, § 4 Abs.1 EStG ist daher eine entsprechende Ergebniskorrektur vorzunehmen.

Beispiel: Gesellschafter X hat der XY-GmbH ein Darlehen gewährt in Höhe von 100.000,-- € und verzichtet aufgrund von Liquiditätsproblemen der GmbH auf die Rückzahlung. Die Buchung „Darlehen an sonstige betriebliche Erträge“ bei der GmbH führt zur erfolgswirksamen Behandlung des

Darlehenserlasses. Auch in diesem Fall ist die Mehrung des Reinvermögens gemäß § 4 Abs.1 EStG durch die Verminderung um die Einlagen zu neutralisieren.

Gewinn (vor KSt) + KSt-Vorauszahlungen

—————————————

Summe der Einkünfte

maximale Ausschüttung = Gesamtbetrag der Einkünfte = Summe der Einkünfte x 0,75 Bardividende

- KESt (20%)

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Nettodividende (Auszahlung an den Anteilseigner) Nettodividende x 1,25 = Bardividende

steuerpflichtige Einnahme = 50 % der Bardividende

(19)

Bitte erläutern Sie die folgenden körperschaftsteuerrechtlichen Begriffe und nennen Sie jeweils ein Beispiel.

a.) Verdeckte Gesellschafter-Einlagen (7) b.) Verdeckte Gewinnausschüttungen (4) c.) Nichtabziehbare Aufwendungen (3) a.) Verdeckte Gesellschafter-Einlagen

• Einlagen dürfen nicht zur Erhöhung des zu versteuernden Einkommens führen.

Es ist zwischen offenen und verdeckten Einlagen zu unterscheiden.

Offene Gesellschafter Einlagen werden in der Bilanz als EK-Zugang ausgewiesen.

Die GuV ist davon nicht betroffen.

• Verdeckte Gesellschafter Einlagen führen jedoch zu einer erfolgswirksamen Einnahme.

• Handelsrechtlich ist das zwar zulässig, steuerrechtlich liegt aber eine erfolgsneutralen Einlage vor.

• Gemäß § 8 Abs.1 KStG ist daher eine entsprechende Ergebniskorrektur vorzunehmen.

b.) Verdeckte Gewinnausschüttungen

• Hierbei handelt es sich um Zuwendungen an Gesellschafter die zur Erfolgesminderung der Kapitalgesellschaft führt.

• Die Zuwendungen stehen in einem Missverhältnis zur Gegenleistung und werden allein aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses gewährt.

• Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen betreffen die Stufe der Einkommensverwendung.

• Die verdeckte Gewinnausschüttung darf das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern (§8 Abs.3 KStG) und der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist dem Einkommen der Gesellschaft hinzuzurechnen.

Beispiel:

Gesellschafter X ist als Geschäftsführer der XY-GmbH angestellt und erhält hierfür ein Jahresgehalt von 250.000,-- DM. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass lediglich ein Betrag von 200.000,-- DM angemessen ist. In Höhe von 50.000,-- DM liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern darf. Da die gesamte Gehaltszahlung erfolgswirksam gebucht wurde, ist der als vGA qualifizierte Betrag zum bisherigen, zu niedrigen steuerlichen Ergebnis wieder hinzuzurechnen.

c.) Nichtabziehbare Aufwendungen

• Nichtabziehbare Aufwendungen dürfen das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht schmälern.

• Nichtabziehbare Aufwendungen werden steuerrechtlich so behandelt, als ob die Aufwendung nicht getätigt worden wäre.

• Die jeweilige Aufwendung unterliegt selbst der KSt und ist aus dem versteuerten Einkommen zu entrichten.

Beispiel:

Die X-GmbH hat 100 GE Geldbuße gezahlt und aufwandswirksam gebucht. Der Steuerbilanzgewinn der X-GmbH beläuft sich auf 1.000 GE. Da die Geldbuße gem. § 4 Abs.5 Nr. 8 EStG eine steuerlich nichtabziehbare Betriebsausgabe darstellt, ist sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder hinzuzurechnen; mithin beläuft sich dieses auf 1.100 GE. Die Zahlung der Geldbuße in Höhe von 100 GE mindert somit die rechnerische Größe des zu versteuernden Einkommens der GmbH nicht und unterliegt somit selbst der KSt. Im Ergebnis entrichtet die GmbH die 100 GE aus ihrem nach der Belastung mit KSt verbleibenden Einkommen (versteuertes Einkommen).

Die als nichtabziehbare Aufwendungen bezeichneten Positionen setzen sich sowohl aus den in § 10 KStG aufgeführten Sachverhalten als auch aus dem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nichtabziehbaren Teil der Spenden zusammen.

(20)

Gewinn lt. Handelsbilanz

+/- Korrekturen aufgrund steuerrechtlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften - Gewinnvortrag

- Aufwendungen zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes

+ Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

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= Gewinn lt. Steuerbilanz

Korrekturen aufgrund einkommensteuerlicher Vorschriften

+ nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. §4 Abs.5 EStG + Bewirtungskosten

Korrekturen aufgrund körperschaftsteuerlicher Vorschriften

+ Erfolgswirksame Vorgänge aus dem Gesellschafter- / Gesellschaftsverhältnis + Verdeckte Gewinnausschüttungen

+ Verdeckte Gesellschafter-Einlagen

+ Nichtabziehbare Aufwendungen

+ Nichtabziehbare Satzungspflichtaufwendungen (§10 Nr. 1 KStG) + Steueraufwendungen (§10 Nr. 2 KStG),

+ KSt Vorauszahlungen - KSt-Rückerstattung + KSt Rückstellungen + KapESt-Aufwendung

+ Geldstrafen, Geldbußen (§10 Nr. 3 KStG) + ½ der Aufsichtsratsvergütungen (§10 Nr. 4 KStG) + ½ der Beiratsvergütungen

+ (Partei-) Spenden (§9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) (pls. check – alle Spenden addieren ????) + Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen

+ SolZ (5,5% der KESt bzw. LSt, ESt)

- Erträge aus nichtabziehbaren Aufwendungen

- Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (§9 Abs.1 Nr.1 KStG) +/- Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens

- Dividendenerträge (Gewinnausschüttungen) (§8b Abs.1 KStG)

+/- Ergebnis aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§8 Abs.2 KStG) +/- Teilwertabschreibungen/Wertaufholung (§8b Abs. 3 KStG)

+ Dividenden (5%) Pauschale Hinzurechnung von 5% der steuerfreien Beteiligungserträge (§8b Abs. 5 KStG) + Veräußerungsverluste

- Weitere steuerfreie Erträge (§9 InvZulG) - Investitionszulage

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= Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug (§10d EStG)

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= zu versteuerndes Einkommen

unberücksichtigt bleiben: (abziehbare Aufwendungen)

Gewerbesteuer Zahlungen bzw. –Vorauszahlungen

sonstige betriebliche Aufwendungen

Grundsteuer

Gewinnminderungen durch Ansatz eines niederen Teilwertes (§8b Abs. 3 KStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Nettodividende + KESt

+Solidaritätszuschlag

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= Bardividende

½ Bardividende

- Sparer-FB (€1370.- / 2740.-) - WK-Pauschbetrag (€ 51.- / € 102.-)

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= Einkünfte aus Kapitalvermögen

(21)

SB4 - Gewerbesteuer

Bitte erläutern Sie den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG!

• Ergibt sich aus am Ende des Wirtschaftsjahres ein negativer Gewinn (§7 GewStG), so wird dieser maßgebende Gewerbeertrag Fehlbetrag genannt.

• Negative Gewerbeerträge stellen keine Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer dar.

• In den Folgejahren werden diese Fehlbeträge von den jeweils positiven maßgebenden Gewerbeerträgen abgezogen.

• Dies erfolgt immer bis zur vollen Minderung auf Null des positiven maßgebenden Gewerbeertrages im jeweiligen Abzugsjahr.

• Verbleiben noch Fehlbeträge, werden diese dem positiven maßgebenden Gewerbeertrag des nächsten Erhebungszeitraumes abgezogen.

• Ab Entstehung eines Fehlbetrages und zu jedem Ende eines folgenden Erhebungszeitraumes wird die Höhe des kumulierten Fehlbetrages gesondert festgestellt.

• Dadurch steht die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zu jedem Zeitpunkt fest.

• Diese vortragsfähigen Gewerbeverluste sind zeitlich unbegrenzt vortragbar.

• Ein Verlustrücktrag in Vorjahre ist nicht möglich.

• Bedingung für den Verlustvortrag sind die Unternehmensgleichheit und die Unternehmergleichheit.

Wer unterliegt der Gewerbesteuer?

Erläutern Sie bitte Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht!

Gemäß § 2 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb - soweit er im Inland betrieben wird - der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Hierunter fallen die Einzelunternehmen und die PersGes/MU, die im Sinne von § 15 Abs.2 EStG gewerbliche Betriebe sind. Als Gewerbebetrieb gilt gem. (§ 2 Abs.2 GewStG) die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Steuergegenstand ist also jeder stehende Gewerbebetrieb, insbesondere alle Kapitalgesellschaften im Inland.

Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht:

Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Steuerpflicht mit Eintragung in das Handelsregister. Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft einen einheitlichen Steuergegenstand.

Das Ende der Steuerpflicht fällt bei Kapitalgesellschaften auf den Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist, somit auf den Zeitpunkt, in dem keinerlei Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Im Gegensatz hierzu beginnt bei natürlichen Personen und PersGes/MU die Gewerbesteuerpflicht erst mit Aufnahme seiner werbenden Tätigkeit. Das Ende der Gewerbesteuerpflicht ist mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit zu datieren.

Werbende Tätigkeiten sind z. B. die Eröffnung des Geschäftslokals, Werbung, Kundenbesuch, Aufnahme der geschäftsüblichen Leistungen. Bloße Vorbereitungshandlung, die die Gewerbesteuerpflicht noch nicht auslöst, ist bspw. das Anmieten eines Geschäftslokals.

(22)

Steuerbilanzgewinn gem. §4 Abs. 1 ivm. §5 EStG + Privatentnahmen

+ nicht abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungsaufwendungen zu 30%) gem. §4 Abs.5 EStG (Bruttobeträge) ./. steuerfreie Vermögensmehrungen (Investitionszulagen)

./. Investitionszulagen

Korrekturen des KStG (z.B. §10 Nr.2) + KSt Vorauszahlungen + KSt Nachzahlungen + GewSt Vorauszahlungen

Korrekturen die aus nicht werbender Tätigkeit stammen gem. 39-41 GewStR

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= vorläufiger Gewinn / Verlust (nach den Vorschriften des EStG oder KStG) gem. §7 GewStG + Hinzurechnungen gem. §8 GewStG

+ Kreditzinsen, Damnum; zu 50% (Dauerschuldentgelte)

+ Vorfälligkeitsentschädigungen für langfristige Darlehen zu 50%

+ Gewinnausschüttungen an typisch stille Gesellschafter + Miet- und Pachtzinsen zu 50%

+ Verlustanteile von an beteiligten PersGes.

+ Spenden für wissenschaftliche, kirchliche, mildtätige und politische Zwecke (nur für Kapitalgesell.) ./. Kürzungen gem. §9 GewStG

./ Grundbesitzkürzungen (Einheitswert x 1,4 x 0,012) ./. Gewinnausschüttungen von Beteiligungen an PersGes.

./. Gewinnausschüttungen von Beteiligungen (mind. 10%) an Kapitalgesellschaften ./. Spenden für wissenschaftliche, kirchliche und mildtätige Zwecke gem. §9 GewStG

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= maßgebender Gewerbeertrag gem. §10 GewStG ./. Gewerbeverlust aus Vorperioden gem. §10a GewStG (**)

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= Gewerbeertrag gem. §11 Abs.1 Satz 2 GewStG Abrundung auf volle 100€ gem. §11 Abs.1 Satz 3 GewStG ./. Freibetrag 24500.- € nur für Einzelunternehmer, PersGes

der Steuermesszahl 1-5 % (je €12000.-) bzw. nur 5% gem. §11 Abs.2 GewStG

= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag x Hebesatz der Gemeinde gem. §16 GewStG

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= Gewerbesteuer

Gewerbesteuer auf € abgerundet x 5/6 (gem. Abs. 20 Abs.2 EStR) ./. Gewerbesteuervorauszahlungen

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= GewSt Rückstellung

Ignoriert werden:

• Geschäftsführergehälter (bei GmbH)

• Mieten für Geschäftslokale bzw. Lagerhallen (egal ob von Privatpersonen oder Leasinggesellsch.)

• Mieten für Arbeitsmittel welche von Gewerbetreibenden angemietet sind Spenden: + und ./.

(23)

** Bei Verlustvortrag > 1 Mio. € Maßgebender Gewerbeertrag - 1.000.000.-

- 60% der Differenz (Gewinn – 1.000.000.-)

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zu versteuernder Gewerbeertrag

Verlustvortrag - 1.000.000.-

- 60% der Differenz (Gewinn – 1.000.000.-)

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verbleibender Verlustvortrag

Erläutern Sie die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld (Steuerermäßigung)

a) allgemein sowie

b) mit Hilfe eines selbst ausgedachten Beispiels!

Die Einkommensteuer wird um das 1,8 fache des Gewerbesteuermessbetrages reduziert. (§35 EStG).

Das dient zur Entlastung der Personengesellschaften und Einzelunternehmer.

Beispiel:

Ein lediger Gewerbetreibender erzielt in 2006 einen Gewinn von 100.000,-- €.

Dieses Ergebnis ist bei einem Hebesatz von 400% mit Gewerbesteuer von 10.300,-- € belastet.

Werden keine weiteren Einkünfte erzielt, entsteht nach Abzug von Sonderausgaben usw. bei einem Einkommen von 80.000,-- € Einkommensteuer in Höhe von 25.686,-- € (bzw. 25.696,-- €, je nach Schrittweite der Tabelle). Diese wird um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags ermäßigt, also um 4.635,-- €.

(24)

SB5 - Umsatzsteuer

Bitte bestimmen Sie für die folgenden Vorgänge, ob es sich laut Umsatzsteuergesetz um eine Lieferung, eine Werklieferung, eine sonstige Leistung oder eine Werkleistung handelt.

3.1 Die 15-jährige Schülerin Susanne Köhler kauft im Supermarkt Bananen.

3.2 Der Rentner Uwe Blau vermietet ein Zimmer in seinem Haus an eine Studentin.

3.3 Die Inhaberin eines Schuhgeschäftes entnimmt für ihren Ehemann ein Paar Schuhe.

3.4 Die Reparaturwerkstatt ÜLS GmbH baut in das Motorrad ihres Kunden Hugo Kahr einen Austauschmotor ein.

3.5 Die Rentnerin Else Öber lässt sich ihre Steuererklärung von Steuerberater Ernst Lego erstellen.

3.6 Die Unternehmerin Sybille Esser nutzt den Betriebs-Pkw privat.

3.7 Die Studentin Luise Loge kauft im Internet einen Mantelstoff und bringt diesen zum Schneider Hinz. Herr Hinz fertigt aus dem Stoff einen Mantel.

3.1 Es handelt sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG.

3.2 Die Untervermietung eines Zimmers stellt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG dar.

3.3 Der Umsatz wird im Inland von einer Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt.

Zwar erfolgt er ohne Entgelt, doch ist er gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wie eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG zu behandeln.

3.4 Da es sich bei dem Motor nicht um eine Nebensache handelt, liegt eine Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vor.

3.5 Es liegt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG vor.

3.6 Der Umsatz wird im Inland von einer Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt.

Zwar erfolgt er ohne Entgelt, doch ist er gemäß § 3 Abs. 9a UStG wie eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG zu behandeln.

3.7 Es handelt sich um eine Werkleistung i.S.d. § 3 Abs. 10 UStG.

Der Wirtschaftsingenieur Werner Müller nimmt seine unternehmerische Tätigkeit am 01.08.2005 auf.

Er rechnet für das Jahr 2005 mit Umsätzen im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 UStG in Höhe von 7.500,- €. Ist Herr Müller im Jahr 2005 Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG? Erläutern Sie Ihre Antwort!

a) Da Herr Müller im Vorjahr noch nicht unternehmerisch tätig gewesen ist, kommt es allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres an.

b) Da Herr Müller seine Tätigkeit nicht über das gesamte Jahr ausübt, ist sein Umsatz auf zwölf Monate hochzurechnen: Umsatz mal 12 Monate geteilt durch die Anzahl der Umsatz-Monate.

Konkret: 7.500 € x 12/5 = 18.000 €.

c) Damit überschreitet Herr Müller im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Grenze von 17.500 € (ab 2003) gem. § 19 Abs. 3 S. 3 u. 4 UStG i. V. m. A. 246 Abs. 4 UStR.

d) Damit gilt er nicht als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG.

e) Obwohl der Vorjahresumsatz gleich null ist und der voraussichtliche Umsatz 2005 unter 50.000 € liegen wird, ist Herr Müller also kein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG.

(25)

Frau Nerling nimmt am 01.08.2004 eine selbstständige Tätigkeit als Kosmetikerin auf. Für das Jahr 2004 erzielt sie Umsätze in Höhe von 10.000,-- €.

Bitte führen Sie eine umsatzsteuerliche Beratung durch! Berücksichtigen Sie auch den Aspekt der Kleinunternehmerschaft!

Obwohl der Vorjahresumsatz gleich null ist und der Umsatz in 2004 unter 50.000,-- € liegt, ist Frau Nerling keine Kleinunternehmerin i.S.d. § 19 UStG. Hochgerechnet auf 1 Jahr beträgt ihr

maßgeblicher Umsatz 10.000,-- x 12/5 = 24.000,-- € und liegt damit über der Grenze von 17.500,-- € (vgl. A. 246 Abs.4 UStR).

Frau Nerling führt Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt aus. Sie ist Unternehmerin, weil sie eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt. Es liegt gemäß § 4 UStG auch keine Steuerbefreiung vor. Folglich handelt es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, welche dem allgemeinen Steuersatz von 16% unterliegt.

Wie muss eine ordnungsgemäße Rechnung lt. Umsatzsteuergesetz aussehen?

Was besagt die Vereinfachungsregel?

Gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung über 100,-- € die folgenden Angaben enthalten:

- Name und Adresse des Rechnungsausstellers

- Umsatzsteuernummer oder ID-Nummer des leistenden Unternehmers - Name und Adresse des Rechnungsempfängers

- Lieferdatum

- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder

- Art und Umfang der sonstigen Leistung - Rechnungsdatum

- Nettobetrag

- Steuersatz (7% oder 16%) - Steuerbetrag

- Bruttobetrag

- fortlaufende Rechnungsnummer

Gemäß § 33 UStDV gilt folgende Vereinfachungsregel für Rechnungen unter 100,-- €: - Rechnungsaussteller mit Namen und Adresse

- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder

- Art und Umfang der sonstigen Leistung - Rechnungsdatum

- das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe

- den Steuersatz oder ggf. ein Hinweis auf Steuerbefreiung.

(26)

Theresa Möhlmann ist Inhaberin der Firma „Einrichtungshaus Möhlmann“ in Köln. Die Firma versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Im August 2004 ereigneten sich folgende Geschäftsvorfälle, bei deren steuerlichen Behandlung sich die Mandantin unsicher ist:

a) Frau Möhlmann hat die Kücheneinrichtung „Arosa“ aus ihren Ausstellungsräumen ihrer Schwester und ihrem Schwager zur Silberhochzeit geschenkt. Die Küche hat sie vor zwei Jahren für 9.800,- € zzgl. 16 % Umsatzsteuer vom Hersteller erworben und mit 15.200,- € zum Verkauf ausgezeichnet. Im August 2004 hatte das Herstellerwerk den Preis um 20 % angehoben.

b) Der Schreibtisch „Bonanza“ wurde dem Lager entnommen und im Büro von Frau Möhlmann aufgestellt. Der Einkaufspreis (netto) betrug im April 2004 1.850,- €, der Verkaufspreis hätte 2.700,- € einschließlich 16 % Umsatzsteuer betragen. Der Abgabepreis des Herstellers ist unverändert.

c) Die Telefonrechnung der Firma für August 2004 beläuft sich auf 580,- € einschließlich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der Privatanteil an den Telefonkosten ist mit 10 % zu berücksichtigen.

d) Die Firma hat unter Angabe ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer die Sitzgruppe „Milano“ von einem italienischen Hersteller steuerfrei für 3.300,- € erworben.

e) Im August 2004 hat Frau Möhlmann zeitweilig einen Lagerarbeiter mit der Gartenpflege des privat genutzten Einfamilienhauses beschäftigt. Die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten 130,- €.

f) In den Büroräumen der Firma ist eingebrochen worden, von der Versicherung hat Frau Möhlmann hierfür 12.400,- € erhalten.

g) Frau Möhlmann ist im August 2004 mit der Bundesbahn zur Möbelmesse nach Hameln gefahren, um sich über Neuheiten zu informieren. Die Fahrkarte für die Strecke Köln - Hameln und zurück weist einen Fahrpreis von (insgesamt) 114,- € aus, die Tarifentfernung beträgt 266 km.

h) Des Weiteren liegt eine Quittung über Bewirtungskosten über 76,56 € (brutto) vor. Frau Möhlmann hatte mit einem Lieferanten verhandelt und ihn zum Essen eingeladen. Der Steuersatz ist mit 16 % angegeben.

i) Ein Kunde hat im August 2004 ein – im Juni 2004 für 300,- € bar gekauftes – Möbelstück reklamiert und 100,- € bar rückerstattet bekommen.

j) Frau Möhlmann hat dem Altenheim Möbelstücke („Ladenhüter“) gespendet, die sie vor zwei Jahren für 2.400,- € netto zzgl. 16 % Umsatzsteuer gekauft hat.

Tragen Sie die Auswirkungen dieser Sachverhalte auf die für August 2004 abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung (betragsmäßig) in die Tabelle auf Seite 6 ein und begründen Sie kurz Ihre Antwort!

Auswirkung auf die

Art des Umsatzes/Begründung Umsatzsteuer Vorsteuer a) Lieferung (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) BMG:

aktueller EK (11.760,- €) + 1.881,60 €

b) Innenumsatz (nicht steuerbar) 0,00 €

c) Privatnutzung/Eigenverbrauch (§ 3 Abs. 9a Nr.

1 UStG) (+ 8,00) 72,-

d) Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) + 528,00 € + 528,00 € e) Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) + 20,80 €

f) Echter Schadenersatz, nicht steuerbar 0,00 € g) 16 % Vorsteuer, Tarifentfernung über 50 km

(§§ 34, 35 UStDV) + 15,72 €

h) 30 % der Kosten (bis 2003 20 %) sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt

(§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG)

+ 7,39 € (+ 8,45 -2003 ) i) Änderung der Bemessungsgrundlage § 17 UStG - 13,79 €

j) Fehlendes Entgelt § 1 Abs. 1 UStG 0,00 €

(27)

Unterliegen die nachfolgend aufgeführten Umsätze a) dem allgemeinen oder

b) dem ermäßigten Steuersatz?

Fall 1: Ein Bauer verkauft Speisezwiebeln auf dem Wochenmarkt.

Fall 2: Ein Kino zeigt einen satirischen Film auf der Großleinwand.

Fall 3: Ein Geschäftsmann verzehrt im Restaurant sein Mittagessen.

Fall 4: Ein Sammler verkauft alte Brief- bzw. Sammelmarken aus dem Jahr 1950.

Fall 5: Ein Fahrgast lässt sich von einem Taxifahrer Köln zeigen und legt hierbei 60 km zurück.

Fall 1: Ein Bauer verkauft Speisezwiebeln auf dem Wochenmarkt. 7 % Fall 2: Ein Kino zeigt einen satirischen Film auf der Großleinwand. 7 % Fall 3: Ein Geschäftsmann verzehrt im Restaurant sein Mittagessen. 19 %

Fall 4: Ein Sammler verkauft regelmäßig alte Brief- bzw. Sammelmarken aus dem Jahr 1950. 7 % Fall 5: Ein Fahrgast lässt sich von einem Taxifahrer Köln zeigen und legt hierbei 60 km zurück. 7 %

Bitte prüfen Sie, ob in den folgenden Fällen steuerbare Leistungen ausgeführt werden!

1.) Der Schüler Konrad Pegel, Duisburg, verkauft sein gebrauchtes Mofa für 250,-- € an einen in Duisburg ansässigen Motorradhändler.

2.) Der Zahnarzt Loose, Bochum, behandelt einen Patienten kostenlos.

3.) Der Unternehmer Reiter, Bonn, versendet Ware mit UPS an den Kunden Schmidt in Köln.

Während des UPS-Transports wird die Ware beschädigt. Ein Verkauf der Ware ist nicht mehr möglich.

Herr Reiter erhält von UPS eine Entschädigung in Höhe von 2.000,-- €.

4.) Die Unternehmerin Ilse Schade, Rostock, lässt sich für 200,-- € bei der Kosmetikerin Ulla Los, Stettin, das Gesicht behandeln.

5.) Der Fleischermeister Ulrich Haarig, Mainz, betreibt einen Fleischgroßhandel und ein Spezialitätenrestaurant. Haarig liefert Fleisch für 300,-- € an das Restaurant.

1.) Die Leistung ist nicht steuerbar, weil Konrad Pegel kein Unternehmer ist. Er ist nicht nachhaltig tätig.

2.) Die Leistung ist nicht steuerbar, weil keine Gegenleistung erfolgt.

3.) Die Leistung ist nicht steuerbar, weil keine Leistung an UPS erfolgt. Es handelt sich um echten Schadensersatz.

4.) Da sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in Polen befindet, ist die sonstige Leistung in Deutschland nicht steuerbar.

5.) Die Lieferung ist nicht steuerbar. Es handelt sich hier um Innenumsatz.

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