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BW-STL-P11-061202 – AUFGABEN SEITE 1 von 3

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STL-P11-061202

Datum 02.12.2006

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Die Klausur enthält 2 Aufgabenblöcke. In Aufgabenblock A haben Sie alle 5 Aufgaben zu bear- beiten, in Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit zwischen Aufgabe 6 und 7. Sollten Sie beide Wahlaufgaben bearbeiten, wird nur Aufgabe 6 gewertet.

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift ab- zufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel:

Aufgaben:

Höchstpunktzahl:

7 Aufgaben, davon 6 zu lösen

100

Steuergesetze HFH-Taschenrechner

Bewertungsschlüssel

Aufgabenblock A Aufgabenblock B

Aufgaben 1 2 3 4 5 W 6 W 7 Σ

Max. erreichbare Punkte 10 15 20 15 20 20 20 100

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

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BW-STL-P11-061202 – AUFGABEN SEITE 2 VON 3

Aufgabenblock A 80 Punkte Bearbeiten Sie bitte alle 5 Aufgaben.

Aufgabe 1 10 Punkte

Unter Rechtsquellen im weiteren Sinn sind diejenigen Quellen zu verstehen, die in der praktischen Tätigkeit der mit der Besteuerung beschäftigten Personen eine Rolle spielen. Dies sind Rechts- normen, Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum.

Bitte erläutern Sie den Begriff Rechtsnormen und führen Sie vier Beispiele an!

Aufgabe 2 15 Punkte

Bitte erläutern Sie unter Zuhilfenahme des Körperschaftsteuergesetzes 2.1 die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (10 Punkte) und 2.2 die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (5 Punkte)!

Aufgabe 3 20 Punkte

Bitte bestimmen Sie für die folgenden Vorgänge, ob es sich laut Umsatzsteuergesetz um ei- ne Lieferung, eine Werklieferung, eine sonstige Leistung oder eine Werkleistung handelt.

3.1 Die 15-jährige Schülerin Susanne Köhler kauft im Supermarkt Bananen.

3.2 Der Rentner Uwe Blau vermietet ein Zimmer in seinem Haus an eine Studentin.

3.3 Die Inhaberin eines Schuhgeschäftes entnimmt für ihren Ehemann ein Paar Schuhe.

3.4 Die Reparaturwerkstatt ÜLS GmbH baut in das Motorrad ihres Kunden Hugo Kahr einen Aus- tauschmotor ein.

3.5 Die Rentnerin Else Öber lässt sich ihre Steuererklärung von Steuerberater Ernst Lego erstellen.

3.6 Die Unternehmerin Sybille Esser nutzt den Betriebs-Pkw privat.

3.7 Die Studentin Luise Loge kauft im Internet einen Mantelstoff und bringt diesen zum Schneider Hinz. Herr Hinz fertigt aus dem Stoff einen Mantel.

Aufgabe 4 15 Punkte

Was sagen in der Unternehmensbesteuerung die folgenden Sätze aus?

4.1 Bei Einzelunternehmen gilt das Einheitsprinzip.

4.2 Bei einer Körperschaft gilt das Trennungsprinzip.

4.3 Eine Personengesellschaft liegt dazwischen.

Aufgabe 5 20 Punkte

Die beiden Teilaufgaben können unabhängig voneinander gelöst werden!

5.1 Das Finanzamt Hamburg erkennt Fortbildungskosten der Arbeitnehmerin Anna Boote nicht als Werbungskosten an. Im Einkommensteuerbescheid weist das Finanzamt in einem kurzen Satz auf die Abweichung hin. Frau Boote legt erst nach Ablauf der Ein- spruchsfrist einen Einspruch ein.

Hat der Einspruch Aussicht auf Erfolg?

10 Pkte.

5.2 Die Einkommensteuerabschlusszahlung in Höhe von 3.122,-- € wurde am 10.10.2006 fällig. Der Steuerpflichtige zahlt erst am 08.12.2006 per Scheck.

Nach welcher Vorschrift und in welcher Höhe ergibt sich der Säumniszuschlag?

10 Pkte.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STL-P11-061202 – AUFGABEN SEITE 3 VON 3

Aufgabenblock B 20 Punkte Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte entweder Aufgabe 6 oder Aufgabe 7!

Wahl-Aufgabe 6 20 Punkte

Der ledige Luis Träumer, 69 Jahre alt, wohnt in Minden und arbeitet als angestellter Barkeeper im Hotel Park-Residenz Minden. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Jahr 2005 28.500,-- €. An Trinkgel- dern erhielt Herr Träumer im Jahr 2005 1.800,-- €.

Im Januar 2005 gewann er 3.500,-- € im Lotto. Von dem Geld finanzierte er Fortbildungskurse (Cocktailvariationen) in Höhe von 2.855,-- €.

Er fuhr an 228 Tagen im Jahr 2005 mit dem PKW täglich insgesamt 46 km zur Arbeit.

Im August 2005 wurden seinem privaten Bankkonto 5.040,-- € gutgeschrieben. Diese Netto- Dividende stammt aus der Ausschüttung der Minus AG in Bremen.

Hinweise zur Nettodividende:

Nettodividende nach Abzug der Körperschaftsteuer und der KapitalertragsteuerDer Solidaritätszuschlag bleibt unberücksichtigt.

Es wurde kein Freistellungsauftrag gestellt.

Aus einer im März 05 erhaltenen Erbschaft in Höhe von 110.000,-- € kaufte Herr Träumer im April 05 ein Grundstück für 100.000,-- €, das er im September 05 für 125.000,-- € wieder verkaufte. Es entstanden Veräußerungskosten in Höhe von 2.200,-- €.

Bitte ermitteln Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2005!

Wahl-Aufgabe 7 20 Punkte

Die Use-GmbH, Bonn, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, legt Ihnen für den Ermittlungszeitraum 2006 die folgenden Zahlen vor:

1. Gewinn gem. § 7 Gewerbesteuergesetz 188.000,-- €

2. Spenden für wissenschaftliche Zwecke (aus Mitteln der GmbH) 300,-- € 3. Die GmbH ist Schuldnerin einer langfristigen Verbindlichkeit in Höhe von

220.000,-- €, die sie mit 7% p.a. zu verzinsen hat.

4. Der Einheitswert der Betriebsgrundstücke beträgt 95.000,-- € 5. Die GmbH hat eine Lagerhalle von einer Privatperson gemietet, die Miete

beträgt jährlich 12.000,-- €

6. Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung für ein langfristiges Darlehen 4.000,-- €

7. Gezahlte Zinsen für Girokonto 800,-- €

8. Ein LKW wird von einem Gewerbetreibenden gemietet für 1.400,-- € Bitte ermitteln Sie den Gewerbesteuermessbetrag der Use-GmbH für 2006!

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BW-STL-P11-061202 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 1 von 4

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STL-P11-061202

Datum 02.12.2006

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorge- sehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Noten- schema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergeb- nisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

20. Dezember 2006

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehba- ren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüg- lich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

Bewertungsschlüssel

Aufgabenblock A Aufgabenblock B

Aufgaben 1 2 3 4 5 W 6 W 7 Σ

Max. erreichbare Punkte 10 15 20 15 20 20 20 100

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STL-P11-061202 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4

Lösung Aufgabe 1

vgl. SB 1, S. 28

10 Punkte

RECHTSNORMEN sind erstens

Gesetze, die für alle Bürger, Behörden und Gerichte verbindliche Regelungen enthalten. 2 P.

Zu den Gesetzen zählen in erster Linie die formellen Steuergesetze, die in einem ver- fassungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen, ausgefertigt und ver- kündet worden sind.

1 P.

Formelle Steuergesetze sind neben vielen anderen z.B.

die Abgabenordnung

das Bewertungsgesetz

das Einkommensteuergesetz

das Umsatzsteuergesetz

Weitere richtige Beispiele werden entsprechend gewertet.

(1 Punkt)

(1 Punkt) (1 Punkt) (1 Punkt)

max. 2 P.

Zu den Rechtsnormen gehören zweitens die Rechtsverordnungen, die nicht in einem förmlichen Verfahren zustande kommen, sondern aufgrund einer gesetzlichen Ermächti- gung durch die Bundesregierung, einen Bundesminister oder eine Landesregierung ver- ordnet werden.

2 P.

1 P.

Rechtsverordnungen im steuerlichen Bereich sind z.B.

die ESt-Durchführungsverordnung,

die GewSt-Durchführungsverordnung oder

die USt-Durchführungsverordnung.

Weitere richtige Beispiele werden entsprechend gewertet.

(1 Punkt)

(1 Punkt) (1 Punkt)

max. 2 P.

Lösung Aufgabe 2

vgl. SB 3, S. 13 f.

15 Punkte

2.1 Die unbeschränkte Steuerpflicht ist an zwei Voraussetzungen gekoppelt:

Die betreffende Körperschaft muss in der abschließenden Aufzählung des

§ 1 Abs. 1 Nr.1-6 KStG enthalten sein. 3 P.

Sie muss ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. 3 P.

Gemäß § 1 Abs. 2 KStG umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht sämtliche Ein- künfte der betreffenden Körperschaft (Welteinkommensprinzip).

4 P.

2.2 Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften sowie

nicht unbeschränkt Steuerpflichtige mit inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen.

3 P.

2 P.

Lösung Aufgabe 3

vgl. SB 5, S. 13 ff.

20 Punkte

3.1 Es handelt sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. 2 P.

3.2 Die Untervermietung eines Zimmers stellt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG dar.

3 P.

3.3 Der Umsatz wird im Inland von einer Unternehmerin im Rahmen ihres Unterneh- mens ausgeführt. Zwar erfolgt er ohne Entgelt, doch ist er gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wie eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG zu behandeln.

3 P.

3.4 Da es sich bei dem Motor nicht um eine Nebensache handelt, liegt eine Werkliefe- rung i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vor.

3 P.

3.5 Es liegt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG vor. 3 P.

3.6 Der Umsatz wird im Inland von einer Unternehmerin im Rahmen ihres Unterneh- mens ausgeführt. Zwar erfolgt er ohne Entgelt, doch ist er gemäß § 3 Abs. 9a UStG wie eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG zu behandeln.

3 P.

3.7 Es handelt sich um eine Werkleistung i.S.d. § 3 Abs. 10 UStG. 3 P.

(6)

BW-STL-P11-061202 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 3 von 4

Lösung Aufgabe 4

vgl. SB 6, S. 9 ff.

15 Punkte

4.1 Einheitsprinzip: Wegen der fehlenden rechtlichen Verselbstständigung des Ein-

zelunternehmens knüpft die Besteuerung an dem Einzelunternehmer an. 5 P.

4.2 Trennungsprinzip: Bei der Körperschaft besteht die strikte Trennung der Ebene der Gesellschaft von der Ebene des Gesellschafters. Beide sind hier jeweils selbst- ständige Rechts- und Steuersubjekte. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung, da sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf Gesellschafterebene eine Besteue- rung erfolgt.

5 P.

4.3 Die Personengesellschaft steht zwischen beiden Extremen. Zwar besitzt sie als solche ein selbstständiges Gesellschaftsvermögen und kann im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen (Teilrechtsfähigkeit), doch bleiben aufgrund der engen persönlichen Bindung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter in erster Li- nie die Gesellschafter verpflichtet. Das heißt, die Personengesellschaft wird selbst nicht besteuert. Der Gewinn der Gesellschaft wird vielmehr aufgeteilt und dem ein- zelnen Gesellschafter zugeordnet.

5 P.

Lösung Aufgabe 5

vgl. SB 7

20 Punkte

5.1 Der Grundsatz des Rechtlichen Gehörs wurde verletzt (§ 91 Abs. 1 AO), der entspre- chende Verfahrensfehler wurde allerdings durch die Erläuterung im Bescheid geheilt (§ 126 Abs.1 Nr.3 AO).

Damit wurde der Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt, wenn- gleich diese Anhörung in das Einspruchsverfahren verlagert wurde.

Der Einspruch der Steuerpflichtigen ist unzulässig (§ 358 AO), da er nicht fristgerecht eingegangen ist (§ 355 Abs. 1 AO).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, insbesonde- re war der Verfahrensfehler des Finanzamtes nicht ursächlich für die Fristversäumnis.

Die Steuerpflichtige ist ausdrücklich auf die Änderung aufmerksam gemacht worden, sodass es ihr möglich war, rechtzeitig ein kurzes, fristwahrendes Schreiben abzusen- den.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

5.2 Der Säumniszuschlag berechnet sich gemäß § 240 AO wie folgt: 2 P.

Fälligkeit der Einkommensteuer: 10.10.06 2 P.

1% SZ entstanden am: 11.10.06 2 P.

1% SZ entstanden am: 11.11.06 2 P.

1% von 3.100,-- € (abgerundet nach § 240 Abs.1 Satz 1 AO) ergeben einen Säum- niszuschlag i.H.v. 31,-- €.

2 x 31,-- € = 62,-- € Säumniszuschlag 2 P.

(7)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STL-P11-061202 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 4 von 4

Lösung Aufgabe W6

vgl. SB 2

20 Punkte

alles in €

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit § 19 EStG: 1 Punkt

Bruttoarbeitslohn 28.500,-- 1 Punkt

./. WK, Fortbildung 2.855,-- 1 Punkt

./. WK, PKW

228 x 23 x 0,30 gerundet 1.574,-- 24.071,-- 2 Punkte

(Pauschalen für Kontoführung 16,-- u.

Arbeitsmittel 100,-- möglich)

Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG: 1 Punkt

Bardividende: 5.040,-- x 100/80 1 Punkt

1/2 der Bardividende 3.150,-- 1 Punkt

./. Sparer-FB 1.370,-- 1 Punkt

./. WK-Pauschbetrag 51,-- 1.729,-- 2 Punkte

Einkünfte aus Spekulation § 23 EStG: 1 Punkt

Spekulationsgewinn

125.000,-- ./. 100.000,-- ./. 2.200,-- 22.800,-- 2 Punkte

Summe der Einkünfte 48.600,-- 1 Punkt

./. AEB § 24a EStG

40% von 48.600,--, aber max. 1.900,-- 1 Punkt

Gesamtbetrag der Einkünfte 2005 46.700,-- 1 Punkt

Lottogewinn und Erbschaft sind nicht steuerbar, sie

sind keiner der sieben Einkunftsarten zuzuordnen. 2 Punkte

Trinkgelder sind gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. 1 Punkt

Lösung Aufgabe W7

vgl. SB 4

20 Punkte

alles in €

Gewinn § 7 GewStG 188.000,-- 1 Punkt

Hinzurechnungen § 8 GewStG: 1 Punkt

50% der Dauerschuldzinsen

1/2 von 15.400,-- 7.700,-- 2 Punkte

1/2 von 4.000,-- 2.000,-- 9.700,-- 2 Punkte

1 Punkt

Girokontozinsen sind keine Dauerschuldzinsen.

1 Punkt

Keine Hinzurechnung des LKW, da von Gewerbetreibenden gemietet.

1 Punkt

Keine Hinzurechnung der Lagerhalle, da diese in Grundbesitz steht.

Hinzurechnung Spenden 300,-- 2 Punkte

Kürzungen § 9 GewStG: 1 Punkt

EW 95.000 x 1,4, davon 1,2% 1.596,-- 2 Punkte

Spenden 300,-- 2 Punkte

verbleiben 196.104,-- 1 Punkt

gerundet 196.100,-- 1 Punkt

5% von 196.100,--, 2 Punkte

Gewerbesteuermessbetrag 2006 9.805,--

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