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SED R012: 'Auskunftsersuchen'

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Academic year: 2022

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SED R012: 'Auskunftsersuchen'

Dieses SED eröffnet den Geschäftsvorgang R_BUC_05. Es ist das Auskunftsersuchen bezüglich eines Schuldners (der sowohl eine Einzelperson als auch ein Arbeitgeber sein kann) im ersuchten Mitgliedstaat zwecks Unterstützung bei der Beitreibung der Forderung. Es beinhaltet normalerweise die Bestätigung des Aufenthaltsorts, des finanziellen Status oder der Vermögenswerte des Schuldners im ersuchten Mitgliedstaat.

Auf jeden Fall müssen Sie folgende Abschnitt ausfüllen:

 Art der Forderung

 Betrifft (und dann die entsprechende Abschnitte bezüglich Person oder Arbeitgeber ausfüllen)

 Erklärung und

 Erbetene Auskünfte.

Bitte beachten Sie Folgendes:

 Der Grenzwert von 350 € gilt nur, sofern Sie und der ersuchte Träger nichts anderes vereinbart haben. Der Grund ist, dass ein Auskunftsersuchen in Beitreibungsangelegenheiten verwendet wird.

 Die ersuchte Auskunft muss eine Forderung betreffen, die nicht älter als 5 Jahre ab der Erstellung des Vollstreckungstitels ist.

 Wenn das Ersuchen eine Einzelperson betrifft, müssen Sie den Abschnitt Person ausfüllen. Die Staatsangehörigkeit in diesem Abschnitt kann wiederholt werden, wenn die Einzelperson die doppelte Staatsangehörigkeit hat.

 Wenn das Ersuchen einen Arbeitgeber betrifft, erteilen Sie Angaben zum Arbeitgeber.

 Sie können das lokale Aktenzeichen verwenden, um den Fall mit einem oder mehreren entsprechenden lokalen Fällen für ein Land und/oder einen bestimmen Träger zu verbinden. Auf diese Art kann eine Verbindung zwischen den entsprechenden verknüpften lokalen Fällen hergestellt werden, was bei der Bearbeitung des Falls hilfreich sein kann.

 Obwohl nicht alle Auskünfte obligatorisch sind, sollten Sie so viele wie möglich erteilen.

 Sie können dem R012 Dokumente beifügen.

Wenn Sie jedoch nicht alle Auskünfte erteilen, welche die Gegenpartei für die Bearbeitung Ihres Ersuchens genötige, wird sie sie bei Ihnen anfordern.

Um den Inhalt und die Erläuterungen des SED R012 zu sehen, bitte hier klicken.

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