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Work-Life-Service Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Mutterschutz

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Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Mutterschutz

Was ist Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist ein umfassender gesetzlich festgelegter Schutzrahmen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, um Mutter und Kind vor und nach der Geburt keinen Gefahren auszusetzen. Oft wird der Begriff Mutterschutz mit der Mutterschutzfrist rund um die Geburt gleichgesetzt. Das Mutterschutzgesetz umfasst jedoch deutlich mehr Aspekte :

 der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz für Schwangere und Stillende,

 ein besonderer Kündigungsschutz,

 das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt (z.B. als gesetzliche Mutterschutzfrist) sowie

 die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots (Mutterschaftsleistungen).

Wie wird die Gesundheit am Arbeitsplatz geschützt?

Verantwortlich für die Sicherstellung Ihres Mutterschutzes ist Ihr/e Arbeitgeber*in. Er/sie muss die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung nach §5

Arbeitsschutzgesetz für jeden Arbeitsplatz im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von schwangeren und stillenden Müttern sowie des Kindes zu erweitern.

Aktuelle Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finden.

Aktuelle Informationen zum Thema Mutterschutz und Kurzarbeit finden Sie beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend .

Grundsätzlich darf während der Schwangerschaft und als stillende Mutter nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gearbeitet werden, auch Rufbereitschaft oder Nachtschichten sind nicht erlaubt.

Verboten sind Arbeiten, die nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden, sofern sie länger als vier Stunden dauern. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen genutzt werden können.

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Wann gilt der Kündigungsschutz?

Vor einer Kündigung sind Sie erst geschützt, wenn Ihr*e Arbeitgeber*in weiß, dass Sie schwanger sind, ein Kind bekommen haben oder eine Fehlgeburt hatten.

Vom Beginn Ihrer Schwangerschaft an bis zum Ende Ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des

Beschäftigungsverhältnisses durch Ihre*n Arbeitgeber*in bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der gleiche Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von vier Monaten bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Falls Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen kündigt, bevor Sie ihn/sie darüber informiert haben, haben Sie ab der Kündigung noch bis zu zwei Wochen Zeit, um ihn/sie zu informieren. Wenn Sie diese Frist unverschuldet versäumen, dann sollten Sie die Information unverzüglich nachholen, damit Sie vor einer Kündigung geschützt sind. Der Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie selbst von der Schwangerschaft noch nichts wussten oder noch nicht sicher waren. Sie müssen aber schon schwanger gewesen sein, als Sie die Kündigung bekommen haben.

Welche Arten von Beschäftigungsverbot gibt es für wen?

Das arbeitszeitliche Beschäftigungsverbot im Rahmen der Mutterschutzfrist gilt für alle Mütter.

Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber für werdende und auch stillende Mütter (Still-BV) gelten.

Das ärztliche Beschäftigungsverbot kann individuell in der Schwangerschaft oder Stillzeit bei Risikoschwangerschaften, besonderen Rückenschmerzen oder anderen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft oder nachgeburtliche Verfassung zurückzuführen sind verordnet bzw. attestiert werden.

Mutterschaftsleistungen sichern während dieser Zeit Ihr Einkommen. Hier wird zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschaftslohn unterschieden.

Wie lange dauert die gesetzliche Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.

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Sollte Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommen, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Die Tage, die das Kind früher zur Welt gekommen ist, werden an die Mutterschutzfrist nach der Geburt angehängt.

Bei einer medizinischen Frühgeburt (zum Beispiel, wenn Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt) und bei Mehrlingen endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt, ebenso bei Geburten von Kindern mit Behinderung, bei der Sie die Verlängerung der Schutzfrist bei Ihrer

Krankenkasse beantragen.

Wenn das Kind nach dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, wird trotzdem nach der Geburt 8 Wochen Mutterschutzfrist gewährt. Dann ist die Anzahl der Wochen individuell – 14 Wochen zzgl. der Tage, die das Kind später zur Welt gekommen ist. Während dieser Frist können Sie Mutterschaftsgeld erhalten.

Wer erhält Mutterschaftsgeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben grundsätzlich Frauen, die bei Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stehen, die gesetzlich, privat oder familienversichert sind oder die aufgrund der Mutterschutzfristen nicht arbeiten dürfen. Entscheidend ist, dass sie entweder in Deutschland arbeiten oder dass für ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt. Das kann zum Beispiel auch sein, wenn sie bei einem deutschen Unternehmen angestellt sind, aber im Ausland arbeiten.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bleibt auch dann erhalten, wenn:

 der/die Arbeitgeber*in das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft kündigt,

 die Mutter erst während der Schutzfrist eine Stelle antritt,

 der/die Arbeitgeber*in die werdende Mutter auf eine andere, zumutbare Stelle versetzt, die aber schlechter bezahlt ist (dies ist mit Zustimmung der Mutter laut Mutterschutzgesetz zulässig).

Für gesetzlich versicherte Mütter zahlt Ihre Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Kalendertag

Mutterschaftsgeld. Grundlage für die Berechnung ist die Summe des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten 3 Monate vor dem Mutterschutz. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr*e Arbeitgeber*in den Differenzbetrag.

Endet ein befristetes Beschäftigungsverhält während des Mutterschutzes, muss der Arbeitgeber auch nur bis zu diesem Zeitpunkt seinen Anteil am Mutterschaftsgeld zahlen. Anschließend zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldanspruchs.

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Für privat oder familienversicherte Mütter zahlt anstelle der Krankenkasse das Bundesamt für Soziale Sicherung das Mutterschaftsgeld. Dies beträgt allerdings statt 13 Euro täglich nur einmalig 210 Euro. Der Arbeitgeber*innenzuschuss ist dabei allerdings genauso hoch wie bei gesetzlich Versicherten.

Selbstständige Mütter, die freiwillig gesetzlich krankenversichert und tariflich krankengeldberechtigt sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des sonst üblichen Krankengeldes, also 70 Prozent des Einkommens, welches vor Beginn der Mutterschutzfrist für die Berechnung der Beiträge zugrunde lag.

Arbeitnehmerinnen in Elternzeit haben als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich. Da Sie während der Elternzeit allerdings nicht arbeiten, erhalten Sie auch keinen Arbeitgeberzuschuss. Werden Sie während der Elternzeit erneut schwanger, sollten Sie gegenüber Ihrem/Ihrer Arbeitgeber*in schriftlich erklären, dass Sie zum Beginn der Mutterschutzfrist Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Alternativ können Sie die Elternzeit auch

unterbrechen und mit Zustimmung des/der Arbeitgebers*in dann den Rest an die erneute Elternzeit anhängen. In beiden Fällen erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dann an drei abgerechneten Monate vor dem Beginn Ihrer ersten Mutterschutzfrist. So erhalten Sie also wieder das volle Nettogehalt. Der/die Arbeitgeber*in muss bei der Berechnung allerdings die aktuelle Lohnsteuerklasse berücksichtigen. Der Zuschuss kann also geringer ausfallen, sofern Sie in eine schlechtere Lohnsteuerklasse gewechselt sind.

Bei einer zulässigen Kündigung während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung das Mutterschaftsgeld. Dies beträgt allerdings statt 13 Euro täglich nur einmalig 210 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss ist dabei allerdings genauso hoch wie bei gesetzlich Versicherten.

Wie wird der Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt?

Frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche kann Ihr*e Gynäkolog*in oder Ihre Hebamme/Ihr Entbindungspfleger Ihnen eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ausstellen. Sie erhalten kostenfrei einen Beleg für die Krankenkasse und einen weiteren für die Vorlage bei dem/der Arbeitgeber*in.

Die Ausfertigung für die Krankenkasse ergänzen Sie dann mit Ihren persönlichen Angaben, Ihrer Kontoverbindung, den Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis und Arbeitgeber*in, sowie Ihrer Unterschrift und senden sie an Ihre Krankenkasse. Diese fordert von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber*in eine Bescheinigung über Ihr Gehalt an. Sobald diese der Krankenkasse vorliegt, zahlt sie das

Mutterschaftsgeld für die sechs Wochen vor der Geburt aus.

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Nach der Geburt, reichen Sie die Geburtsurkunde bei Ihrer Krankenkasse ein, damit sie auch das Mutterschaftsgeld für die restlichen acht Wochen auf Ihr Konto überweisen kann.

Haben Sie Anspruch auf das Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung, können Sie den Antrag auch online stellen.

Kann während der Mutterschutzfrist gearbeitet werden?

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung müssen Schwangere nicht mehr arbeiten, sie können laut Mutterschutzgesetz aber länger arbeiten, wenn sie das wollen. In der Mutterschutzfrist nach der Entbindung ist es zum Schutz der Mutter und des Kindes jedoch verboten zu arbeiten.

Was ist der Mutterschutzlohn?

Sind schwangere Arbeitnehmerinnen außerhalb der allgemeinen Mutterschutzfrist im

Beschäftigungsverbot, ist das Arbeitsentgelt über den sogenannten Mutterschutzlohn geregelt.

Die Höhe des Mutterschutzlohnes und des Still-Beschäftigungsverbotsentgelts entsprechen dabei der Höhe des Durchschnittsgehalts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.

Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn und Sie müssen Steuern und Sozialabgaben bezahlen, auch für Lohnbestandteile, die bislang möglicherweise steuerfrei waren, beispielsweise für Sonn- und

Feiertagszuschläge. Dadurch kann der Mutterschutzlohn netto niedriger sein als Ihr bisheriger Netto- Lohn.

Der Work-Life-Service ist für Sie da!

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns einfach unter der

0800 387 78 36

oder schreiben Sie an

beratung@fuerstenberg-institut.de

.

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