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KORREKTURHINWEISE SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT I (07. JUNI 2021)

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Academic year: 2022

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S

CHRIFTLICHE

F

ACHPRÜFUNG

E

INFÜHRUNGSSTUDIUM

S

TRAFRECHT

I (07. J

UNI

2021) K

ORREKTURHINWEISE

Vorprüfung: Nichtvorliegen einer Vollendung der Tat und Strafbarkeit des Versuchs bei Tötung (Art. 22 i.V.m. Art. 10 und Art. 111).

1. Tatbestandsmässigkeit a) Tatentschluss [+]

H. will sich an C. rächen; er weiss, dass er ihn mit seinem Dolch töten kann.

b) Beginn der Ausführung [+/-] – Schwerpunkt

Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen. Vorliegend schleicht sich H. von hinten an C. an und hebt seinen Dolch, um C. zu töten. Damit kann das Überschreiten der Schwelle bejaht wer- den. In der Regel zieht ein Täter seine Tat durch, wenn er so weit fortgeschritten ist.

A. Erster Sachverhaltsabschnitt

Versuchte Tötung des C. durch H. (Art. 111 i.V.m. Art. 22)

Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie

(2)

Mit einer sehr guten Argumentation kann hier das Überschreiten der Schwelle auch verneint werden: Der Beginn der Ausführungshandlung setzt die Bewegung des Messers hin zum Körper von C. voraus. Auf jeden Fall muss die Schwelle hier deutlich thematisiert werden. Falls man bejaht, muss der Rücktritt unbedingt gewährt werden (aus eigenem Antrieb); mögliches Absehen von der Bestrafung.

2. Rechtswidrigkeit [+]

Keine Rechtfertigungsgründe.

3. Schuld [+]

Keine Entschuldigungsgründe.

4. Rücktritt und tätige Reue [+]

a) Endgültige Aufgabe des Tatentschlusses [+]; es wäre nicht richtig zu sagen, er habe den Tatentschluss nur auf später verschoben (davon steht nichts im SV).

b) Kein subjektiv fehlgeschlagener Versuch [+]

c) Rücktrittsleistung [+]: unbeendeter Versuch; es reicht, wenn H. die Tat nicht zu Ende führt.

d) Freiwilligkeit [+]

5. Ergebnis

H. hat sich der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 strafbar ge- macht. Da er jedoch die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte, kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer solchen absehen (Art. 23 Abs. 1).

1. Tatbestandsmässigkeit a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatobjekt [+]

bb) Tathandlung [+]

cc) Erfolg [+]

dd) Kausalität [+]

ee) Objektive Zurechnung, namentlich Adäquanz [+]

b) Subjektiver Tatbestand [+] – Schwerpunkt Error in persona [+]

B. Zweiter Sachverhaltsabschnitt Tötung des P. durch H. (Art. 111)

(3)

2. Rechtswidrigkeit [+]

3. Schuld [+]

4. Ergebnis

H. hat sich der vorsätzlichen Tötung von P. strafbar gemacht.

Hier ist vor allem auf eine saubere Abgrenzung des error in persona von der aber- ratio ictus zu achten und auf eine schlüssige Begründung.

C. Dritter Sachverhaltsabschnitt

Vorsätzliche Tötung von R. und G. durch H. in mittelbarer Täterschaft (Art. 111) 1. Tatbestandsmässigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tathandlung durch den mittelbaren Täter [+]

bb) Erfüllung des objektiven Tatbestands des Delikts durch einen Anderen [+]

cc) Benutzung des Tatmittlers als Werkzeug [+] – Schwerpunkt

Die Tatherrschaft muss beim mittelbaren Täter liegen. Er muss über eine Wissens- oder Willensüberlegenheit gegenüber dem Tatmittler verfügen.

Vorliegend missbraucht H. den K. als sein Werkzeug, um die beiden zu tö- ten. Der K. denkt aufgrund des gefälschten Briefes, dass die beiden R. und G. Mörder sind, welche hingerichtet werden müssen, was in Wahrheit nicht stimmt. Ganz allgemein verfügt H. über eine Wissensüberlegenheit gegen- über K.

dd) Missbrauch von K. als Tatwerkzeug ist kausal für die objektiv erfüllte vor- sätzliche Tötung [+]

ee) Objektive Zurechnung [+]

b) Subjektiver Tatbestand [+]

H. hat einerseits Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands des Delikts und andererseits hinsichtlich des Missbrauchs des Tatmittlers als Werkzeug.

2. Rechtswidrigkeit [+/-]

a) Putativnotwehr (Art. 15)

Kann hier geprüft werden; besser jedoch auf Ebene Schuld. Es liegt kein Notstand vor, da aus Sicht von H. unmittelbar ein vorsätzlicher menschlicher Angriff droht.

3. Schuld – Erlaubnistatbestandsirrtum (Irrige Annahme einer rechtfertigenden Sach- lage) – Schwerpunkt

(4)

a) H. nimmt irrigerweise an, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines aner- kannten Rechtfertigungsgrundes vorliegen (unmittelbar drohender Angriff durch R. und G. auf sein Leben). Der Irrtum ist aufgrund des Briefes nachvollziehbar.

b) Art. 13 Abs. 1 kommt zu Anwendung. Die Sachlage muss so beurteilt werden, wie H. sie sich vorgestellt hat.

d) Notwehr (Art. 15)

aa) Menschlicher Angriff [+]

H. wird (aus seiner Sicht) von R. und G. unmittelbar bedroht.

bb) Individuelles Rechtsgut [+]

cc) Rechtswidriger Angriff [+]

dd) Abwehr richtet sich gegen die Angreifer [+]

ee) Angemessenheit [+]

Leichtestes Mittel, das Erfolg verspricht, wurde verwendet; es besteht kein krasses Missverhältnis.

ff) Verteidigungswillen [+]

e) Vermeidbarkeit des Irrtums, Art. 13 Abs. 2 [-]

Irrtum war nicht vermeidbar: Da er im Brief gelesen hat, dass ihn sogleich der Tod erwartet, da C. den König auffordert, H. hinzurichten, und er davon ausge- hen konnte, dass C. sich mit R. und G. verbündet hat.

4. Ergebnis

H. ist durch Putativnotwehr i.S.v. Art. 13 und Art. 15 entschuldigt.

Gute und sehr gute Arbeiten erkennen die Probleme und können den komplexen SV problemorientiert strukturieren.

(5)

NOTENBLATT Matrikelnummer: ___________________

Versuchte Tötung des C. durch H. (Art. 111 i.V.m. Art. 22) Vorprüfung

Tatbestandsmässigkeit Tatentschluss [+]

Beginn der Ausführung [+/-] – Schwerpunkt Rechtswidrigkeit [+]

Schuld [+]

Rücktritt und tätige Reue [+]

Ergebnis

Bonus für ausgezeichnete Teilbereiche oder sehr gute Argumentation.

6

+1 Tötung des P. durch H. (Art. 111)

Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Tatobjekt [+]

Tathandlung [+]

Erfolg [+]

Kausalität [+]

Objektive Zurechnung, namentlich Adäquanz [+]

Subjektiver Tatbestand [+] – Schwerpunkt Error in persona [+]

Rechtswidrigkeit [+]

Schuld [+]

Ergebnis

Bonus für ausgezeichnete Teilbereiche oder sehr gute Argumentation

6

+1 Tötung von R. und G. durch H. in mittelbarer Täterschaft (Art. 111)

Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Tathandlung durch den mittelbaren Täter [+]

Erfüllung des objektiven Tatbestands des Delikts durch einen Anderen [+]

Benutzung des Tatmittlers als Werkzeug [+] – Schwerpunkt

Missbrauch von Tatwerkzeug ist kausal für die objektiv erfüllte Tötung [+]

Objektive Zurechnung [+]

Subjektiver Tatbestand [+]

Rechtswidrigkeit [+/-]

Putativnotwehr (Art. 15)

Schuld – Erlaubnistatbestandsirrtum (Irrige Annahme einer rechtfertigenden Sachla- ge) – Schwerpunkt

Art. 13 Abs. 1 kommt zu Anwendung. Die Sachlage muss so beurteilt werden, wie H. sie sich vorgestellt hat.

Notwehr (Art. 15) Menschlicher Angriff [+]

Individuelles Rechtsgut [+]

Rechtswidriger Angriff [+]

Abwehr richtet sich gegen die Angreifer [+]

Angemessenheit [+]

Verteidigungswillen [+]

Vermeidbarkeit des Irrtums, Art. 13 Abs. 2 [-]

Ergebnis

Bonus für ausgezeichnete Teilbereiche oder sehr gute Argumentation

6

+2

Gesamt 18 (+4)

(6)

Punkte Fall 0

Noten Fall 1

Punkte Theorie 0

Noten Theorie 1

0.5 1 0.5 1

1 1 1 1

1.5 1 1.5 1.5

2 1 2 2

2.5 1.5 2.5 2.5

3 1.5 3 3

3.5 1.5 3.5 3.5

4 1.5 4 4

4.5 2 4.5 4.5

5 2 5 5

5.5 2 5.5 5.5

6 2 6 6

6.5 2.5

7 2.5

7.5 2.5

8 2.5

8.5 3

9 3

9.5 3

10 3

10.5 3.5

11 3.5

11.5 3.5

12 3.5

12.5 4

13 4

13.5 4

14 4

14.5 4.5

15 4.5

15.5 4.5

16 5

16.5 5

17 5

17.5 5.5

18 5.5

18.5 5.5

19 6

19.5 6

20 6

20.5 6

21 6

21.5 6

22 6

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