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Keine unmenschliche Behandlung durch Einberufung zum Wehrdienst

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Academic year: 2022

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Titel:

Keine unmenschliche Behandlung durch Einberufung zum Wehrdienst Normenketten:

AsylG § 3, § 4

AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz:

Der objektive Tatbestand der Wehrdienstentziehung ist nicht erfüllt, solange eine Einberufung zum Militärdienst nicht erfolgt ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Russische Föderation, Wehrdienst, Wehrdienstentziehung, unmenschliche Behandlung durch Einberufung zum Wehrdienst, Wehrersatzdienst

Fundstelle:

BeckRS 2019, 41849  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger mit aserbaidschanischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. November 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für ... (Bundesamt).

2

Bei seiner persönlichen Anhörung am 7. November 2016 in Bamberg gab der Kläger im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise in Baku, Aserbaidschan, gelebt zu haben. Von dort sei er mit 15 Jahren, am 8.

August 2013, nach Tschechien geflogen, weil sein Vater dort gelebt habe. Dort habe er ein Visum

beantragt. Seine Mutter lebe in Baku, seine Großmutter, Tante und ein Onkel in Russland. Er habe für neun Klassen die Mittelschule besucht und eine Lehre als Elektriker angefangen. Da er keine Arbeitserlaubnis bekommen habe, sei aus der Lehrstelle nichts geworden.

3

Nach den Gründen seiner Flucht befragt gab der Kläger an, er habe seinen Vater lange Zeit nicht gesehen gehabt. Er habe bei ihm wohnen und ihn kennenlernen wollen. Seine Duldung sei am 9. Oktober 2016 abgelaufen. Parallel habe er ein Arbeitsvisum organisieren wollen. Ihm sei von der Ausländerbehörde gesagt worden, dass er seine Geburtsurkunde nicht abgegeben habe. Das stimme aber nicht, er habe alles abgegeben. Wenn er jetzt zurück nach Russland geschickt würde, müsse er Wehrdienst ableisten. Dort werde er entweder in die Ukraine geschickt oder nach Syrien. Das wolle er aber nicht, er wolle keinem wehtun.

4

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016, zugestellt am 23. Januar 2017, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Der subsidiäre

Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 3). Die Beklagte stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

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Zur Begründung gab die Beklagte u.a. an, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Der Kläger sei in seinem Herkunftsland nicht verfolgt worden. Nach seinen eigenen Angaben habe er sich seit seinem 15. Lebensjahr außerhalb seines Herkunftslandes befunden, in Tschechien und in Deutschland, sodass rein tatsächlich keine Verfolgung habe stattfinden können. Seine Furcht, in der russischen Föderation Wehrdienst ableisten zu müssen, sei nicht flüchtlingsschutzrelevant.

6

Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund von Wehrdienstentziehung finde in der Russischen Föderation nicht statt. Auch könnten in der Russischen Föderation Männer im wehrpflichtigen Alter

ersatzweisen Zivildienst leisten. Der Kläger werde möglicherweise in seinem Herkunftsland den Wehrdienst antreten müssen, wie jeder andere russische Staatsbürger im wehrdienstfähigen Alter auch oder er könne von seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Wehrdienstverweigerung Gebrauch machen. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Februar 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. Februar 2017, ließ der Kläger Klage erheben und beantragt

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2016, Gesch.-Z.: …, zugestellt an den Klägerbevollmächtigten am 23. Januar 2017, verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger

Asylberechtigter ist,

II. hilfsweise den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen,

III. hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen und IV. hilfsweise dem Kläger humanitären (nationalen) Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen bzw. entsprechende Abschiebungsverbote festzustellen.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger der Status als Asylberechtigter zuzusprechen sei, weil dieser Kriegsdienstverweigerer sei. Aus diesem Grund sei ihm auch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und Abschiebungshindernisse festzustellen.

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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 beantragt die Beklagte die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

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Mit Berichtigungsbescheid vom 8. August 2017 berichtigte das Bundesamt Ziffer 5 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids dahin, dass die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wurde. Der Bescheid vom 22. Dezember 2016 sei insoweit zu berichtigen gewesen, als in ihm ein anderer Staat als Abschiebungsziel als der Herkunftsstaat angegeben worden sei, der in der Bescheidsbegründung indes auch als Abschiebungsziel geprüft (und bejaht) worden sei. Es habe mithin eine offensichtliche Unrichtigkeit vorgelegen; diese sei gemäß § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu berichtigen gewesen.

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Mit Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2018 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2019 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Entscheidungsgründe I.

(3)

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

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Der angefochtene Bescheid vom 22. Dezember 2016*ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als

Asylberechtigter noch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Es liegen auch keine

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden.

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1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

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Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine

Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2

genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines

Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und

vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:

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Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft muss sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris).

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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.

Dezember 2011 (EU-Qualifikations-RL) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des

Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird.

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Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des

Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens

unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH Baden- Württemberg, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht schließt sich zunächst den zutreffenden Gründen im angefochtenen Bescheid der Beklagten an und sieht daher insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren des Klägers Folgendes auszuführen:

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Selbst unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers im Klageverfahren besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat keine Gründe vorgetragen, aufgrund derer ihm eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Die erläuterten persönlichen Motive wegen der er seine Heimat verlassen hat, nämlich dass der Kläger gerne seinen Vater kennenlernen und bei ihm leben wollte, sind für das Gericht grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar, stellen allerdings keine

flüchtlingsrechtlich relevanten Tatsachen dar.

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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Es fehlt schon an den inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz wird verwiesen.

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3. Es liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG vor. Der Kläger kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.

Auch diesbezüglich wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Auch nach der Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger jedoch in der Russischen Föderation insbesondere keine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

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a) Der Kläger hat keine unmenschliche Behandlung wegen Wehrdienstentziehung zu befürchten. Nach Art.

328 Punkt 1 des russischen Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer sich der Einberufung zum Militärdienst entzieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Dienst nicht vorliegen.

Eine Ausreise aus der Russischen Föderation ohne Aufhebung der militärischen Pflichten kann dabei die

(5)

Der Kläger war laut eigener Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst 14 Jahre alt. Eine Musterung hatte noch nicht stattgefunden.

28

Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, den Brief, aus welchem sich ergeben habe, dass sich der Kläger für das Militär registrieren lassen solle (Wehrdiensterfassung), noch vor seiner Ausreise in Aserbaidschan erhalten zu haben. Der Vater des Klägers führte in der mündlichen Verhandlung jedoch aus, dass besagter Brief die Mutter des Klägers erst erreicht habe, als sich der Kläger bereits beim Vater im Ausland befunden habe. Es kann dahingestellt bleiben, wann diese Nachricht tatsächlich

zugegangen ist, jedenfalls handelte es sich nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seines Vaters lediglich um ein Anschreiben zur Wehrdiensterfassung. Eine Einberufung hat gerade noch nicht stattgefunden. Dies wäre aufgrund des jungen Alters des Klägers zum Zeitpunkt der Ausreise unter Berücksichtigung der Auskunftslage auch mehr als ungewöhnlich. Nachdem damit aber noch keine

Einberufung des Klägers zum Militär vorlag, ist bereits der objektive Tatbestand einer Wehrdienstentziehung nicht erfüllt.

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b) Überdies droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung wegen der Einziehung zum Wehrdienst bzw. als Wehrdienstleistender, denn er kann in der Russischen Föderation von der Möglichkeit des Wehrersatzdienstes Gebrauch machen.

30

Grundsätzlich werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr.

Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt jedoch die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte. Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen

Gründen nicht zur Ableistung des Wehrdienstes geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Ferner kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, beispielsweise durch Personen, die ein Studium absolvieren oder die einen nahen Verwandten pflegen müssen oder durch Väter mehrerer Kinder.

31

Falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden. Dieses Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird durch Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung garantiert. Die Dauer des Zivildienstes beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wobei eine Ableistung des Zivildienstes außerhalb der Heimatregion des Staatsangehörigen erfolgen soll. Diese Möglichkeit wird in der Russischen Föderation auch praktisch genutzt - mit Stand von August 2017 etwa von über 1.000 Personen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; Russische Föderation; Gesamtaktualisierung 31.8.2018; Stand 12.11.2018; S. 39 f.). Das Gesuch auf zivilen Ersatzdienst muss mindestens sechs Monate vor der Einberufung bei der zuständigen örtlichen Einberufungskommission eingereicht werden (BayVGH, U.v. 7.1.2015 - 11 B 12.30471 - juris). Diese entscheidet dann über den Antrag. Da bisher noch keine Einberufung des Klägers erfolgt ist, kann er die entsprechende Mitteilung auch noch fristgerecht einreichen.

32

4. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Wiederum wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VwGO).

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a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die derzeitigen

humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Der Kläger hat zudem die Schule in Russland besucht. Darüber hinaus verfügt der Kläger über familiären Rückhalt in der Russischen Föderation, sodass bei einer Rückkehr in Notsituationen von

(6)

einer Unterstützung im Rahmen des Familienverbundes auszugehen ist. Überdies hat die Russische Föderation ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl -

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation - Stand 7.5.2018; S. 101 ff.). Auch hier kann der Kläger ggf. auf Unterstützungsleistungen zurückgreifen. Die hohen Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind daher schon im Ansatz nicht erfüllt.

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b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Anhaltspunkte diesbezüglich sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

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5. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der

Zielstaatbestimmung (Russische Föderation) im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Flüchtling bzw. Asylberechtigter anzuerkennen, noch steht ihm ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von

Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).

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6. Auch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung des

gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG.

Ermessensfehler, die im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO für die gerichtliche Überprüfung relevant wären, sind nicht erkennbar. Generell sind bei der Entscheidung über die Fristlänge zwar auch familiäre und persönliche Belange des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 16.

Edition, Stand 1.11.2017, § 11 AufenthG, Rn. 24 m.w.N.). Der in Deutschland lebende Vater des Klägers wurde ausweislich der - insoweit knappen, aber noch ausreichenden - Begründung im

streitgegenständlichen Bescheid bei der Ermessensausübung berücksichtigt. Der Kläger ist ihm gegenüber jedoch nicht personensorgeberechtigt und auch eine sonstige Abhängigkeit bzw. anderweitige persönliche Bindungen wurde nicht vorgetragen. Im Übrigen greift das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG nur im Falle einer Abschiebung, nicht aber bei einer freiwilligen Ausreise des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung einer Frist von 30 Monaten nicht zu beanstanden.

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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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