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l. Einleitung

Im Jahre 1966 haben sich die Gemeinden Mellingen, Niederrohrdorf und Oberrohrdorf zu einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband zusammengeschlossen.

Im Jahre 1978 sind die Gemeinden Mägenwil, Tägerig und Wohlenschwil in den Verband aufgenommen und die neuen Statuten entsprechend angepasst worden. Mit der Bewilligung des Ausbaues und der Erweiterung der Kläranlage wurden im Jahre 1993 neue Satzungen erlassen. Diese sind den veränderten Bedürfnissen anzupassen.

Die Gemeinde Birrhard beschliesst den Beitritt zum Verband auf den 1.1.2005 durch Geneh- migung dieser Satzungen.

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen "Abwasserverband Region Mellingen", nachstehend Verband genannt, besteht ein Gemeindeverband im Sinne von § 74 ff. des Gemeindegesetzes vom 19. Dezem- ber 1978 sowie gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum eidg. Gewässerschutzgesetz vom 11.Januar 1977.

Der Verband hat seinen Sitz in Mellingen.

Der Verband bezweckt:

a) Abnahme und Reinigung der von den Verbandsgemeinden zugeleiteten Abwässer einschliesslich Schlammentsorgung;

b) Zusammenarbeit mit anderen Abwasserverbänden;

c) Betrieb, Unterhalt und Erweiterung aller Anlagen zur Erfüllung des Verbandszweckes d) Erwerb und Uberbauung von Grundstücken, soweit sie für die Erfüllung des Ver-

bandszweckes notwendig sind.

Art. 2: Angeschlossene Gemeinden

Dem Verband sind die Gemeinden Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Mägenwil, Tägerig, Wohlenschwil und Birrhard angeschlossen.

Art. 3: Bezeichnungen

Personen-/ Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Satzungen gelten für beide Geschlechter.

III. Organisation

Art. 4: Organe

Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand

b) die Kontrollstelle

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Abwasserverband Region Mellingen

Art. 5: Vorstand, Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand besteht aus zwei Vertretern der Gemeinde Mellingen sowie aus je einem Ver- treter der übrigen Gemeinden.

Die Gemeinderäte wählen auf ihre eigene Amtsdauer die ihrer Gemeinde zustehenden Vor- standsmitglieder sowie einen Ersatzmann pro Gemeinde,

Art. 6: Konstituierung

Der Vorstand konstituiert sich für jede Amtsdauer selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsi- denten und Vizepräsidenten.

Der Vorstand wählt auf jede Amtsdauer einen Aktuar und einen Kassier. Wenn diese nicht dem Vorstand angehören, nehmen sie mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art 7: Einberufung, Beschlussfassung, Entschädigung

Der Präsident beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Die Einladung muss schriftlich und mindestens 14 Tage im Voraus erfol-

gen.

Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit die Einberufung des Vorstandes verlangen. Das zu behandelnde Traktandum ist mit dem Begehren bekannt zu geben. Die Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden, unter Vorbehalt der Art. 18-21, mit dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Präsident hat den Stichent- scheid. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.

Über die Sitzungen des Vorstandes wird Protokoll geführt. Dieses wird den Vorstandsmitglie- dem und den Verbandsgemeinden zugestellt. Die Mitglieder beziehen zulasten des Verban- des ein Sitzungsgeld. Präsident, Aktuar und Kassier erhalten ausserdem eine alljährlich ent- sprechend dem Arbeitsaufwand festzusetzende Pauschalentschädigung.

Art. 8: Zuständigkeit, Aufgaben

Der Vorstand ist die Verwaltungs- und Vollzugsbehörde des Verbandes. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in den Kompetenzbereich des Verbandes fallen und nicht In Gesetz oder Satzungen ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind.

Art. 9: Zeichnungsberechtigung

Der Verband verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vize-präsiden- ten mit dem Aktuar oder Kassier. Diese vertreten den Verband nach aussen. Der Vorstand bestimmt das weitere Zeichnungsrecht.

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Art. 10: Sekretariat/ Rechnungsführung

Der Aktuar besorgt das Sekretariat des Verbandes.

Die Rechnungsführung obliegt dem Kassier. Für die Rechnungsführung gelten die kantona- len Vorschriften über das Finanz- und Rechnungswesen der Gemeinden.

Die Führung des Sekretariates und die Rechnungsführung können zusammengelegt und ei- ner Gemeinde oder einer Unternehmung (Auftragsverhältnis) übertragen werden.

Art. 11: Kontrollstelle

Der Vorstand bestimmt die drei Gemeinden, deren Gemeinderat auf seine Amtsdauer je ei- nen Vertreter in die Kontrollstelle wählt.

Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen des Verbandes und erstattet dem Vorstand über ih- ren Befund einen schriftlichen Bericht.

Art. 12: Technische Kommission

Der Vorstand setzt zur Vorbereitung und für den Vollzug der technischen Geschäfte betref- fend den Betrieb eine ständige technische Kommission ein.

Sie ist nach Möglichkeit aus Fachleuten derVerbandsgemeinden zusammenzusetzen. Der Vorstand ist berechtigt, unter eigener Verantwortung Kompetenzen an die technische Kom-

mission zu delegieren.

IV. Betrieb und Finanzierung

Art. 13: Betriebsleiter

Der Betriebsleiter ist verantwortlich für den gesamten Betrieb aller Anlagen. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Aufgaben und Kompetenzen werden im Geschäftsreglement umschrieben.

Art. 14: Betriebs- und Investitionskosten

Der Verband beschafft sich die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Mittel selbst

und führt eine eigene Rechnung so-wie eine Termin- und Finanzplanung nach den Vorgaben des kantonalen Rechts.

Alle Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Erweiterung der Anlagen werden grundsätzlich nach Verursacherprinzip auf die angeschlossenen Gemeinden verteilt.

Die Grundlagen für das Berechnungsmodell (Verteilschlüssel) werden in einem Reglement definiert und vom Vorstand beschlossen.

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Abwasserverband Region Mellingen

Art. 15: Verpflichtungskredite, Finanzierung

Für Investitionen, die sich über mehrere Rechnungsperioden erstrecken, beschliesst derVor- stand den Verpflichtungskredit und die dafür notwendige Finanzierung.

Art. 16: Finanzierungsbeschlüsse durch die Gemeinden

Bei Projektgenehmigungen des Vorstandes über CHF 5,0 Mio. kann eine Verbandsge- meinde durch Beschluss des Gemeinderates die Genehmigung des Projektes inkl. Finanzie- rung durch die Gemeindeversammlungen verlangen.

Projekte ab CHF 10,0 Mio. sind zwingend den Gemeindeversammlungen zur Genehmigung inkl. Finanzierung vorzulegen.

Art. 17: Verbindlichkeiten des Verbandes

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet vorab das Verbandsvermögen, in zweiter Li- nie haften die Verbandsgemeinden nach Massgabe des Verteilungsschlüssels gemäss Art.14.

V. Schlussbestimmungen

Art. 18: Aufsicht, Beschwerde

Die Anlagen unterstehen der technischen Oberaufsicht der Abteilung für Umwelt des Kanto- nalen Baudepartementes. Im Übrigen untersteht der Verband der Staatsaufsicht nach den Vorschriften über die Gemeindegesetzgebung.

Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann gemäss § 43 EG GSchG und § 105 Gemeindege- setz Beschwerde geführt werden.

Art. 19: Antrags- und Auskunftsrecht

Zehn Stimmberechtigte derVerbandsgemeinden haben das Recht, beim Vorstand Anträge zu stellen für Gegenstände, die in den Kompetenzbereich des Verbandes fallen. Ein Vertre- ter der Antragsteller ist auf Verlangen Zwecks mündlicher Erläuterungen zur Vorstandssit- zung einzuladen.

Jeder Stimmberechtigte des Verbandsgebietes und jedermann, der ein berechtigtes Inte- resse nachweist, kann vom Vorstand Auskunft über nichtvertrauliche Angelegenheiten des Verbandes verlangen.

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Art. 19a: Referendumsrecht

Das fakultative Referendum wird ausgeschlossen, mit Ausnahme von Beschlüssen zu fol- genden Geschäften:

a) Voranschlag und Rechnung

b) Verpflichtungskredite

c) Satzungsänderungen

d) Erlass und Änderung von Reglementen

Beschlüsse des Vorstandes gemäss Absatz 1 werden derVolksabstimmung unterbreitet, wenn

a) 10% der Stimmberechtigten derVerbandsgemeinden höchstens aber S'OOO Stimm- berechtigte dies innert 60 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen, b) Die Gemeinderäte von einem Viertel der Verbandsgemeinden dies innert 60 Tagen,

von der Veröffentlichung an gerechnet verlangen c) Der Vorstand dies beschliesst

Art. 19b: Initiative

10% der Stimmberechtigten derVerbandsgemeinden höchstens aber 3'000 Stimmberechtig- ten oder die Gemeinderäte von einem Viertel derVerbandsgemeinden können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenstän- den verlangen, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

Für die Verfahren gelten die Bestimmungen über das Initiativrecht in Gemeinden mit Einwoh- nerräten sinngemäss.

Art. 20: Beitritt neuer Gemeinden

Der Beitritt weiterer Gemeinden bedarf der Zustimmung des Vorstandes mit Dreiviertelmehr- heit und ist dem Regierungsrat mitzuteilen.

Art. 21: Austritt

Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann frühestens nach 25 Jahren und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren erfolgen. Die Zustimmung des Regierungsra- tes bleibt vorbehalten. Die austretende Gemeinde verliert jeden Anspruch am Verbandsver- mögen. Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten des Verbandes oder diesem gegen- über bleibt bestehen.

Art. 22: Änderung der Satzungen

Satzungsänderungen werden grundsätzlich vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit beschlos- sen. Änderungen mit finanziellen Auswirkungen bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Ge- meinderäte aller Verbandsgemeinden und des Regierungsrates.

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Abwasserverband Region Mellingen

Art. 23: Auflösung

Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Für die Liquidation trifft der

Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

Art. 24: Inkrafttreten

Diese Satzungen treten nach Annahme durch die Gemeindeversammlungen derVerbands- gemeinden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Die Satzungen des Abwasserverbandes Region Mellingen vom Jahre 1993 sind aufgehoben.

Vom Vorstand genehmigt am 15. Juni, 10. August und 23. November 2004.

Von den Gemeindeversammlungen derVerbandsgemeinden genehmigt:

In Mellingen am 2. Dezember 2004 In Niederrohrdorf am 26. November 2004 In Oberrohrdorf am 9. Dezember 2004 In Mägenwil am 1. Dezember 2004 In Tägerig am 22. November 2004 In Wohlenschwil am 26. November 2004 In Birrhard am 19. November 2004

Satzunasanpassunaen

Art.19 a und b - Vorstandsbeschluss vom 9. November 2011

Art. 14, 15 und 16-Vorstandsbeschlussvom 14. Januar 2021 mit Zustimmung derGemein- deräte aller Verbandsgemeinden

Art. 12, 19 a und b - Vorstandsbeschluss vom 3. März 2021

Im Namen des Vorstandes

Der Präsident: uar:

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