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Anleitung zum Erstellen von Betriebsanweisungen

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Academic year: 2022

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Anleitung zum Erstellen von Betriebsanweisungen 1. Vorwort

Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers, in denen auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln (Geräte, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge) verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sind. Sie enthalten außerdem Anweisungen für das Verhalten im Gefahrenfall, zur Ersten Hilfe und für die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist immer die Ermittlung vorhandener Gefährdungen. (Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, GefStoffV und BetrSichV). Eine gute Hilfestellung zur gefahrstoffbezogenen Gefährdungsermittlung bietet das DV-Programm

"DaMaRIS“. Mit diesem Programm können die im Arbeitsbereich vorhandenen Stoffe erfasst und nach ihren gefährlichen Eigenschaften ausgewertet werden. Das Programm wird auf Wunsch gerne von Dezernat 4.51 zur Verfügung gestellt.

Um einen gewissen Wiedererkennungseffekt zu erzielen, sollte man die Betriebsanweisungen am linken Rand mit entsprechenden Gefahrensymbolen nach GefStoffV oder Gefahrenpiktogrammen nach GHS-/CLP-V und entsprechenden Ge- und Verbotszeichen sowie Rettungszeichen nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8, ehem. VBG 125)“ versehen. Die Gefahrensymbole bzw.

Gefahrenpiktogramme und Sicherheitszeichen sind unter "Sicherheitskennzeichnung“ auf der Seite "Arbeitssicherheit" zu finden. Darüber hinaus kann man Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe mit einem roten Rand und Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel mit einem blauen Rand umgeben.

2. Informationsquellen

Wichtige Informationsquellen zum Erstellen von Betriebsanweisungen sind:

Sicherheitsdatenblätter,

Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und ihrer Anhänge,

Anhang VI Tabelle 3.2 der VO (EG) Nr. 1272/2008 (Stoffliste der CLP-Verordnung) Technische Regeln für Gefahrstoffe,

Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk) (BG-Vorschriften, BG- Regeln, BG-Informationen),

Kühn-Birett "Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe“

Datenbank des Landes NRW "Informationssystem gefährliche und umweltrelevante Stoffe (IGS)“,

Gefahrstoffdatenbanken im Internet,

Gebrauchsanweisungen, Gerätebeschreibungen und Wartungspläne von Herstellerfirmen,

Sicherheitsfibel und Entsorgungsordnung der Universität Münster, Betriebsanweisungen der Universität Münster,

Betriebsanweisungen anderer Hochschulen im Internet,

und in jedem Fall die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsbereich.

Die meisten der hier aufgelisteten Informationsquellen sind über die Seite "Vorschriften- und Regelwerk" (siehe rechte Spalte) zugänglich, insbesondere auch die erwähnten Technischen Regeln für Gefahrstoffe, die Berufsgenossenschaftlichen Schriften und die GefStoffV.

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Zusätzliche Literatur, wie z. B. die "Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe“ von Kühn-Birett, kann bei Dezernat 4.51 oder in den Institutsbibliotheken eingesehen werden.

3. Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Im Folgenden ist dargestellt, wie nun eine Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gegliedert sein kann, welche Inhalte wichtig sind und woher entsprechende Informationen erhalten werden. Als Grundlage für diese Darstellung dient die TRGS 555

"Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ und die BGI 566 (Merkblatt A 010)

"Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.

3.1 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

Hier ist der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung festzulegen. Anzugeben ist die Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches oder der Tätigkeit. Zusätzlich sollte man noch den Namen des Bearbeiters und das Datum der Erstellung der Betriebsanweisung hinzufügen. So kann leicht erkannt werden, ob die Betriebsanweisung noch aktuell ist.

Informationen zum Arbeitsbereich, zum Arbeitsplatz und zur Tätigkeit erhält man aus dem innerbetrieblichen Organisationsplan und der aktuellen Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, GefStoffV und BetrSichV.

3.2 Gefahrstoffe (Bezeichnung)

An dieser Stelle ist der Gefahrstoff zu benennen. Hierzu ist die Gefahrstoffbezeichnung einzutragen, die den Beschäftigten bekannt ist. Zusätzlich ist noch die chemische Bezeichnung aufzuführen. Bei Zubereitungen und Erzeugnissen sind das die Namen der für die Gesundheitsgefahren relevanten Stoffe. Mehrere Stoffe können zu Gruppen zusammengefasst werden, sofern von diesen Stoffen die gleichen Gefahren ausgehen und die gleichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Informationen zur Gefahrstoffbezeichnung findet man im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 1 "Stoff-, Zubereitungs- und Firmenbezeichnungen“, und unter Kapitel 2 "Zusammensetzung/ Angaben zu den Bestandteilen“.

3.3 Gefahren für Mensch und Umwelt

Es sind die Gefahren zu beschreiben, die aus den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (R-Sätze/H-Sätze) und aus den weiteren Angaben des Herstellers ermittelt worden sind.

Auch eigene Erkenntnisse, die über die Angaben in der Kennzeichnung hinausgehen, sollten berücksichtigt werden. Gefahrensymbole können zur Gefahrenbeschreibung mitverwendet werden.

Informationen zu Gefahren für Mensch und Umwelt findet man im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 3 "Mögliche Gefahren“ und unter Kapitel 15 "Vorschriften“.

3.4 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die hier aufzuführenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind zu unterteilen in:

technische / bauliche Schutzmaßnahmen (z.B. Lüftung, Schutzvorrichtung), organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Kennzeichnung, Unterweisung), personen- / verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung, Hygiene, Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungsbeschränkungen). Verbindliche Grundlage für die in die Betriebsanweisung aufzunehmenden Maßnahmen für den Gefahrenfall sind die Regelungen der Brandschutzordnung, des gebäudespezifischen Alarmplans, der Arbeitsschutzdokumentation der jeweiligen Einrichtung

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(„einrichtungsbezogene Dokumentation“) sowie die entsprechenden Hinweise in der Sicherheitsfibel.

3.5 Verhalten im Gefahrenfall

Es sind die im Gefahrenfall (Leckage, Gefahrstoffaustritt, Brand, Explosion) erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensegeln aufzuführen, z.B.:

Notruf 112,

zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z. B. Not-Aus), zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen,

notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.

Informationen zum Verhalten im Gefahrenfall findet man im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 7 "Handhabung und Lagerung, unter Kapitel 5 "Maßnahmen zur Brandbekämpfung und unter Kapitel 6 "Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung.

Verbindliche Grundlage für die in die Betriebsanweisung aufzunehmenden Maßnahmen für den Gefahrenfall sind die Regelungen der Brandschutzordnung, des gebäudespezifischen Alarmplans, der Arbeitsschutzdokumentation der jeweiligen Einrichtung (einrichtungsbezogene Dokumentation) sowie die entsprechenden Hinweise in der Sicherheitsfibel.

3.6 Erste Hilfe

Zur Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen sind die "vor Ort“ zu leistenden Maßnahmen anzugeben. Es sollte klar gesagt werden, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind. Folgende Untergliederung sollte gewählt werden:

Nach Einatmen, Nach Augenkontakt, Nach Hautkontakt, Nach Verschlucken, Nach Verbrennungen.

Informationen zur Ersten Hilfe findet man im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 4 "Erste- Hilfe-Maßnahmen“, der Sicherheitsfibel sowie der Aushänge „"Alarmplan“ (Ersthelfer!) und

"Info Erste Hilfe".

3.7 Sachgerechte Entsorgung

An dieser Stelle ist zu beschreiben, wie gefährliche Abfälle, die betriebsbedingt fallen oder ungewollt freigesetzt worden sind, sachgerecht entsorgt werden. Es sind Hinweise zu geben

auf geeignete persönliche Schutzausrüstung,

Entsorgungsbehälter mit Gefahrenkennzeichnungen, Sammelstellen,

Aufsaugmittel,

Reinigungsmittel und Reinigungsmöglichkeiten.

Informationen zur sachgerechten Entsorgung findet man in der Entsorgungsordnung für Sonderabfälle der Universität Münster.

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4. Betriebsanweisung für Arbeitsmittel

Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge) sollten nach dem Schema von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen aufgebaut sein. Selbstverständlich sind einige Anpassungen nötig. So wäre zum Beispiel anstelle der Gefahrstoffbezeichnung die Bezeichnung des Arbeitsmittels einzutragen.

4.1 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

Hier ist der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung festzulegen. Anzugeben ist die Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches oder der Tätigkeit. Zusätzlich sollte man noch den Namen des Bearbeiters und das Datum der Erstellung der Betriebsanweisung hinzufügen. So kann leicht erkannt werden, ob die Betriebsanweisung noch aktuell ist.

Informationen zum Arbeitsbereich, zum Arbeitsplatz und zur Tätigkeit erhält man aus dem innerbetrieblichen Organisationsplan.

4.2 Arbeitsmittel (Bezeichnung)

An dieser Stelle ist das Arbeitsmittel zu bezeichnen. Hier könnten also Begriffe wie Zentrifuge, Rotationsverdampfer, Drehbank usw. eingetragen werden.

Die Arbeitsmittel sollten kurz beschrieben werden. Definition, Funktion, Verwendungszweck

und wesentliche Merkmale sollten genannt werden.

Spezielle Informationen zum Arbeitsmittel findet man in der Bedienungsanleitung und der Produktbeschreibung des Herstellers, weitere wichtige Informationen im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk.

4.3 Gefahren für Mensch und Umwelt

Es sind die Gefahren zu beschreiben, die aus der in jedem Falle vor Erstellung der Betriebsanweisung durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und BetrSichV für den Einsatz des Arbeitsmittels in der jeweiligen Arbeitsumgebung ergeben können. In diesem Zusammenhang sind auch die Angaben des Herstellers, die entsprechenden Ausführungen im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk sowie die staatlichen Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz zu berücksichtigen.

Hingewiesen werden sollte auch auf typische Verletzungen, die beim unachtsamen Umgang mit dem Arbeitsmittel verursacht werden können.

4.4 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

An dieser Stelle sind die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufzuführen, die beim Umgang mit dem Arbeitsmittel in der jeweiligen Arbeitsumgebung zu beachten sind. Die erforderlichen Maßnahmen und anzuwendenden Regeln ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung (siehe 4.3) und lassen sich unterteilen in technische / bauliche Schutzmaßnahmen (z.B. Lüftung, Schutzvorrichtung), organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Prüfungen, Kennzeichnung, Unterweisung), personen- / verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung, Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungsbeschränkungen),

4.5 Verhalten im Gefahrenfall und bei Störungen

Es sind die im Gefahrenfall und die bei Funktionsstörung des Arbeitsmittels erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufzuführen, z.B.

Notruf 112, Löschmittel,

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zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z. B. Not-Aus), persönliche Schutzmaßnahmen,

notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.

Informationen zum Verhalten im Störungsfall findet man in der Bedienungsanleitung des Herstellers.

Verbindliche Grundlage für die in die Betriebsanweisung aufzunehmenden Maßnahmen für den Gefahrenfall sind die Regelungen der Brandschutzordnung, des gebäudespezifischen Alarmplans, der Arbeitsschutzdokumentation der jeweiligen Einrichtung ("einrichtungsbezogene Dokumentation")“) sowie die entsprechenden Hinweise in der Sicherheitsfibel.

4.6 Erste Hilfe

Zur Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen sind die "vor Ort“ zu leistenden Maßnahmen anzugeben und deutlich von denen zu unterscheiden, die im Aufgabenbereich eines Arztes bzw. des Rettungsdienstes liegen. Informationen zur Ersten Hilfe findet man in der Sicherheitsfibel sowie in den Aushängen "Alarmplan“ (Ersthelfer!) und "Info Erste Hilfe"

4.7 Entsorgung/Instandhaltung

An dieser Stelle ist zu beschreiben, wie Geräte- oder Maschinenteile, aber auch Chemikalien oder Öle, die bei Reparatur- und Wartungsarbeiten anfallen, sachgerecht entsorgt werden.

Es sind Hinweise zu geben auf geeignete persönliche Schutzausrüstung, Entsorgungsbehälter,

Sammelstellen, Aufsaugmittel,

Reinigungsmittel und Reinigungsmöglichkeiten.

Zusätzlich sollte darauf hingewiesen werden, wer Instandhaltungsarbeiten ausführen darf und was beim Austausch von Verschleißteilen zu beachten ist. Informationen zur Entsorgung findet man auf den Internet-Seiten des Dez. 4.5 unter Sonderabfall und Abfall. Informationen zur Instandhaltung erhält man aus dem Wartungsplan des Herstellers.

Heinrich Heinen, 12.03.2012

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