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Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 7.12.2011 KOM(2011) 838 endgültig 2011/0404 (COD)

C7-0491/11

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

{SEK(2011) 1462 endgültig}

{SEK(2011) 1463 endgültig} DE

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BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUNDDESVORGESCHLAGENENRECHTSAKTS

Dieser Vorschlag zählt zu den in der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ 1 angekündigten Finanzierungsinstrumenten für die Finanzielle Vorausschau 2014-2010. Diese Mitteilung steckt den Haushalts rahmen für die unter der R ubrik 4 (Globales Europa) zusammengefassten Instrum ente für die Fina nzierung des auswärtigen Handelns der EU, darunter das Instrum ent für Heranführungsh ilfe, ab. A uf dieser Grundlage legt die Kommission nun den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung des Rechtrahm ens für das neue IPA und eine Bewertung der möglichen Au swirkungen alternativer Lösungen für dieses Instrument vor.

Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäis che Union kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 des Vertrags genannten W erte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, Mitglied der Union werden.

Seit 50 Jahren verfolgt die EU neben der vers tärkten Integration auch gleichzeitig die Erweiterung der Union. Dadurch ist die Zahl der Mitgliedstaaten von 6 auf 27 und die der Einwohner von weniger als 200 Mio. auf m ehr als 500 Mio. angewachsen. Eine fünf Jahre nach der fünften Erweiterung der E U im Jahr 2004 durchgeführte Überprüfung 2 ergab, dass die letzten Erweiterungen für alle EU-Bür ger größeren Wohlstand gebracht und Europas Stellung in der W eltwirtschaft ges tärkt, der institutionelle und rechtliche Rahm en und die gemeinsamen Politiken der EZ m aßgeblich zu diesem Erfolg beigetragen und Unternehm en und Bürger aus der Erweiterung eindeutig Nutz en gezogen hätten und dass die erweiterte EU viel besser für derzeitige und künftige Herausforderung gewappnet sei.

Die Gründe für eine Fortsetzung der Erwe iterung der EU wurden zuletzt in den

Ratsschlussfolgerungen vom 14. Dezem ber 2010 dargeleg t: „Die Erweiterung festigt den Frieden, die Demokratie und die Stabilität in Europa, dient den strategischen Interessen der EU und trägt dazu bei, dass die EU ihre politischen Ziele in wichtigen Bereichen, die für die wirtschaftliche Erholung und für nachhaltiges Wachstum entscheidend sind, besser erreichen kann.“ Darin wird außerdem bekräftigt, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die EU in der Lage ist, ihre Erweit erungsagenda weiterzuverfolgen und gleichzeitig die Dynamik der vertieften Integration aufrechtzuerhalten.

Derzeit zählt die EU 5 Kandidatenländer 3 und 4 potenzielle Kandidaten 4 zu tun. Bis 2014 wird voraussichtlich nur Kroatien Mitglied der EU werden. Die sozioökonom ischen Indikatoren zeigen, dass m it Au snahme Islands die Erweiterungs länder in dieser Hinsicht noch immer weit unter dem EU-Durchschnitt und sogar unter dem Niveau der schwächsten

1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss un d d en Ausschuss der Reg ionen: Ein Haushalt für Europa 2020, K OM(2011)500 endg., vom 29.6.2011.

2 „Fünf Jahre EU-Erweiterung – wirtschaftliche Erfolge und Herausforderungen“ – Mitteilung der Kommission an den R at, das Parl ament, den E uropäischen Wirtschafts- u nd S ozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die EZB vom 20.2.2009.

3 Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Montenegro und die Türkei,

4 Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und das Kosovo im Sinne der R esolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats.

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Mitgliedstaaten liegen. Angesichts dieses niedrigen Stands der sozioökonom ischen Entwicklung sind um fangreiche Investitionen erforderlich, um diese Länder an den EU- Standard anzunähern und in die Lage zu vers etzen, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehm en und dem W ettbewerbsdruck im Binnenmarkt standzuhalten.

Außerdem müssen diese Länder auf die Bewä ltigung globaler Herausf orderungen wie der Folgen des Klimawandels vorbereitet werden, damit sie m it der EU an einem Strang zieh en können. In der „Strategie für intelligentes, nach haltiges und integratives Wachstum – Europa 2020“ zählen die Bewältigung des Klimawandels und die Förderung erneuerbarer Energien zu den fünf übergeordneten Zielen. Das Vert rauen der EU in ein von kohlenstoffar mem Wachstum geprägtes Wirtschaftsmodell muss sich im auswärtigen Handeln der EU und damit auch im Erweiterungsprozess niederschlagen.

Hinzu komm t, dass es bei den Ländern des wes tlichen Balkans um relativ jun ge Staa ten handelt, die sich erst nach dem Auseinanderbrechen des ehem aligen Jugoslawiens bildeten.

Die politische Stabili tät und die Achtung von Dem okratie, Menschenrechten und den Grundsätzen guter Regierungsführung - allesam t grundlegende W erte der EU - müssen dort noch gestärkt werden.

Diese Länder können nicht allein die Ko sten tragen, die m it der Erfüllung der Beitrittskriterien verbunden sind. D ie meisten si nd nicht in der Lage, aus eigener Kraft die institutionellen Reformen und öf fentlichen Investitionen zu fi nanzieren, die notwend ig sind, um ihre Gesellschaften und Volkswirtschaf ten zu stabilisieren und auf den Weg zur nachhaltigen Entwicklung zu bringen.

Derzeit erhalten die Erweiterungsländer technische und finanzielle Hilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA)5. Diese Verordnung läuft Ende 2013 aus. Mit Blick auf künftige Beitritte sollte die EU den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten weiterhin technische und finanzielle Hilfe bei der Überwindung ihrer schwierigen Lage und bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung anbieten.

Das neue Instrum ent für Heranführungshilfe sollte weiterhin auf die erfolgreiche Umsetzung der Erweiterungspolitik, die zu den Schwerpunkten des auswärtigen Handelns der EU zählt, und damit auf die Förderung von Stabilität, Sicher heit und Wohlstand in Europa ausgerichtet sein. Zu diesem Zweck sollte das Instrum ent auch künftig dem allgemeinen politischen Ziel dienen, die Kandidatenländer und p otenziellen Kandidaten je nach ihrem jeweiligen Bedarf und ihrer jeweiligen Erweiterungs agenda bei ih ren Vorbereitungen auf den EU-Be itritt und bei der schrittweisen Angleic hung ihrer Institutionen und Volkswirtschaften an die S tandards und die Politik der Europäischen Union zu unte rstützen. Dabei sollte für eine stärkere Kohärenz zwischen der finanziellen Hilfe einerseits und den allgemeinen Fortschritten bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie andererseits gesorgt werden.

Darüber hinaus m uss die künftige Heranführ ungshilfe vom Ans atz her strategischer, effizienter und gezielter gestaltet werden a ls bisher, damit nachhaltigere Ergebnisse bei der Vorbereitung dieser L änder auf die Mitgli edschaft erreicht werden können. Das neue Instrument m uss auch flexibler se in und durch die Verwendung innovativer

Finanzierungsinstrumente die verstärkte Mobilisierung von Mitteln anderer Geber und des Privatsektors erm öglichen. Dies muss m it ei ner Vereinfachung der Verfahren und einer

5 Verordnung Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006.

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Verringerung des m it der Verw altung der finanziellen Hilfe ve rbundenen Aufwands einhergehen.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Erweiterungsprozess ist m it einer Ausdehnung der internen Politikbereiche der EU au f die Empfängerländer verbunden. Er leistet eine n wichtigen Beitrag u. a. zur Ausweitung des Binnenmarkts, des Europäischen Raum s des R echts, der Sicherheit und der Freiheit und der transeuropäischen Energie- und Verkehrs netze, zur F örderung von Beschäftigung, Qualifizierung, Bildung und sozial er Inklusion, zur Verringerung der Armut, zum Schutz der Umwelt und zur Verringerung der grenzübergre ifenden Luft- und W asserverschmutzung, zur Anpassung an die Gem einsame Agrarpolitik und die Ge meinsame Fischereipolitik, zur Diversifizierung der Energiequellen 6 und zur Förderung der Ressourceneffizienz, zur Verbesserung der Katastrophenvorso rge und -bewältigung u nd zur Erreichung eines stärker integrierten und strategisch ausgerichteten Ansatzes in Bezug auf Meerespolitik,

Spitzenforschung, digitale Agenda usw. Auch die Konvergenz m it der Klim apolitik und den Klimaschutzvorschriften der EU bringt den Erweiterungsländern durch die Förderung einer kohlstoffarmen Entwi cklung und die Schaffung ökologisch verträglic herer Arbeitsplätze einen erheblichen Nutzen.

Auf der Grundlage der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und weiterer Übereinkünfte m it den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten hält die EU die Erweiterungsländer nachdrücklich zur Schaff ung klarer Wettbewerbs regelungen an. Di e Heranführungshilfe wird künftig auch auf den Ausbau der Kapazitäten für Forschung und Innovation und auf di e Förderung von Inform ations- und Kommunika tionstechnologien ausgerichtet werden. Dies wird wiederum zur Verwirklichung der „Union der Innovation“

und weiterer zentraler Ziele der Strategie „E uropa 2020“ und zur Erfüllung der technischen Normen und Anforderungen der EU in vielen anderen Bereich en (z. B. öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit, Klim a- und Umweltschutz einschließlich biologischer Vielfalt und Öko-Systemen) beitragen.

Europa als Raum der Sicherheit ist eine Priorität, die gem äß dem Programm von Stockhol m ganz oben auf der Ta gesordnung der EU s teht. Eine stärker strate gisch ausgerichtete finanzielle Hilfe im Rahm en der Heranf ührung wird die Erweiterungsländer dabei unterstützen, organisierte Kriminalität und Korruption zu bekäm pfen und ihre Kapazitäten in den Bereichen Strafverfolgung, Grenzmanagement und Migrationssteuerung auszubauen.

Durch die Erweiterung erhält die EU eine stärkere Stimme in den internationalen Foren. Nach dem Inkraftreten des Vertrags von Lissabon verfügt die EU nun über die Mittel, ihren Einfluss auf der internationalen Bühne zur Geltung zu bringen. Ein Beispiel dafür ist die Rolle der EU bei der Verabschiedung der Resolution der UN-Generalversammlung zum Kosovo. Die fünfte Erweiterung hat den Beziehungen der EU zu ih ren östlichen und südlichen Nachbarn neue Impulse verliehen und war für die EU auch ein Grund, die Möglichkeiten für neue Initiativen im Ostsee- und im Schwarzm eerraum auszulot en. Durch die Beteiligung des we stlichen Balkans u nd der Türkei am Beitr ittsprozess haben das Interesse und die

Einflussmöglichkeiten der EU im Mittelmee r- und im Schwarzm eerraum sowie im

6 Zum Th ema En ergieversorgung und i nternationale Zusammenarbeit: „Die EU-En ergiepolitik:

Entwicklung der B eziehungen zu Part nern a ußerhalb de r E U“, K OM (2011)539 vom 7. September 2011.

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Donaubecken noch zugenommen. Sofern die Rolle der T ürkei in ihrer eigenen Region als Ergänzung zum Beitrittsprozess und in Koordi nierung m it der EU weiter ausgebaut wird, kann dies das Gewicht beider Parteien in der W eltpolitik vergrößern – nicht zuletzt im Nahen Osten und im Südlichen Kaukasus. Indem si e gemeinsam handeln, können die E U und die Türkei die Energiesicherheit stärken, regi onale Konflikte angehen und verhindern, dass Spaltungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften entstehen. Island und die EU können bei der Bew ältigung einer Reihe kritischer Fragen in der Arktis - von energie- und um weltpolitischen Fragen bis hin zu Seeverkehr und Sicherheit - zusammen eine wichtige Rolle spielen.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DERFOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation interessierter Kreise zur künftigen Heranführungshilfe

Der Vorschlag für ein neues Ins trument für He ranführungshilfe stützt sich auf eine breit angelegte Konsultatio n inte ressierter Kreis e, die auf d er Konferenz „IPA: nachhaltige Ergebnisse und Wirkungen“ eingeleitet wurde, die auf Einl adung der Komm ission am 6./7.

Dezember 2010 in Brüssel stattf and. Darauf folgte ein e Reihe von Konsultationen m it interessierten Kreisen in der ersten Jahres hälfte 2011, deren Ergebnisse in eine Ex-ante- Bewertung einflossen, die zur Vorbereitung des künftigen Instruments für Heranführungshilfe durchgeführt wurde. Diese Konsultationen umfassten

• eine Online-Erhebung, in deren Rahm en insgesamt 338 Antworten eingingen u. a.

von Vertretern der Mitgliedstaaten, Behörde n und nichtstaatlichen Akteuren in den im Rahmen des IPA unterstützten Kandida tenländern und potenziellen Kandidaten, Personal der Kommission, Gebern und intern ationalen Finanzinstitutionen, weiteren internationalen Organisation, Nichtreg ierungsorganisation, W issenschaftlern, Experten und Interessengruppen;

• eine Reihe von Fokusgruppen und sonstigen Treffen, insbesondere eine

hochrangige Arbeitsgruppe, vier gem ischte, aus Kommissionspersonal und externen Akteuren zusammengesetzte Gruppen, drei Fokusgruppen zur IPA-Unterstützung in den Bereichen grenzübergreifende Zu sammenarbeit, regionale E ntwicklung, Entwicklung des Hum ankapitals und länd liche Entwicklung, zwei Sitzungen m it Vertretern d er Mitglieds taaten im Rahm en des technischen Ausschusses, der die Kommission bei der Durchführung der He ranführungshilfe unterstützt, und ein Treffen m it den Behörden der Kandida ten und potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans zum Thema der künftigen grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Grenzen innerhalb des westlichen Balkans;

Konsultationen mit einzelnen Komm issionsbeamten am Sitz in Brüssel und in den EU-Delegationen in den Em pfängerländern, Stellen, die den begünstigten Ländern technische Hilfe und politis ch-strategische Unterstützung gewähren, den nationalen IPA-Koordinatoren der begünstigten Länder, multilateralen und bilateralen Gebern, internationalen und regionalen O rganisationen (Organisationen der Vereinten Nationen, Regionaler Kooperationsrat, OSZE usw.) und NRO auf EU-Ebene (Europäische Stabilitätsini tiative, Internationale Krisengruppe, Open Society Foundation usw.);

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• ein gem einsam von der Komm ission und de m ungarischen EU-Vorsitz am 10./11.

Mai in Zag reb veran staltetes Treffen auf Arbeitsebene, bei dem die vorläufigen Ergebnisse der Konsultationen vor gestellt und m it allen I PA-Interessierten e rörtert wurden.

Eine Analyse der Ergebnisse der Konsultation ergab, dass die T eilnehmer folgende Maßnahmen unterstützten:

Fortsetzung der Heranführungshilfe im Rahmen dieses Instruments m it eine r ähnlichen Finanzausstattung unter Einbezie hung sowohl des Institutionenaufbaus als auch der Förderung der sozioökonomischen Entwicklung,

Ausrichtung der Hilfe auf die Bedürfnisse und bes onderen Merkmale der einzelnen Länder,

Stärkung des Sektoransatzes, wobei ein kohärenterer, lä ngerfristig angelegter Planungsprozess zur Entstehung eines strategi sch ausgerichteten Instrum ents für die Geberkoordinierung und die Steuerung privatwi rtschaftlicher Investitionen führen soll,

Einführung einer Mehrjahresplanung, die den Zeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens abdeckt und ei ne Halbzeitüberprüfung einschließt, und Weiterentwicklung der Mehrjahresprogrammierung, auch für die Hilfe beim Übergang und beim I nstitutionenaufbau, unter verstärkter Einbeziehung der Empfänger und unter Leitung der nationa len Behörden, die für die IPA-

Koordinierung zuständig sind,

Belohnung guter Leistungen bei der Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel und bei der Erreichung strategischer Ziele, strengere und systematischere Anwendung von Konditionalitäten auf Länder-, S ektor-, Strategie- und Projektebene,

– Knüpfung des Zugangs zu den verschiedenen Formen der Hilfe an die Fähigkeit zur Um setzung der Hilfe und nicht m ehr an den Status als

Kandidatenland/potenzieller Kandidat, wobei dies m it einer abgestuften Dezentralisierung der Mittelverwaltung einhergehen muss,

erneute Überprüfung der derzeitigen Komponentenstruktur einschließlich verbesserter Koordinierung zwischen den verschiedenen Politikbereichen,

– Fortsetzung der Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und weitere Mobilisierung von Mitteln der IFI und anderer Geber,

Einführung eines Drei-Ebenen-Ansatzes zur Überwachung und Evaluierung, bei dem die Fortschritte der Em pfänger anhand i) der Heranführungsstrategie, ii) der nationalen Strategien und iii) der auf der Ebene der einzelnen Programme, Sektoren und Maßnahmen erzielten Ergebnisse bewertet werden.

Interne Konsultation zur künftigen Heranführungshilfe

Innerhalb der Komm ission umfasste die Vorbere itung des neuen IPA für die Zeit nach 2013 auch weitreichende Diskussione n innerhalb und zwischen den vier an der Verwaltung der

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Hilfe beteiligten Dienststellen, d. h. den Ge neraldirektionen Erweiterung, Regionalpolitik, Beschäftigung, Soziales und Integration sowie Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und mit den EU-Delegationen bzw. dem EU-Verbindungsbüro im westlichen Balkan und den EU- Delegationen in Island und der Türkei.

Öffentliche Konsultation zu sämtlichen Instrumenten des auswärtigen Handelns

Die Zukunft der Heranführungshilfe war auch Th ema einer breit angelegten öffe ntlichen Konsultation zur künftigen Finanzierung de s auswärtigen Handelns der EU, die die

Kommission vom 26. Novem ber 2010 bis 31. Januar 2011 durch führte. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begle itet von einem Hintergrundpapier m it dem Titel

„Finanzierung des auswärtigen H andelns de r EU nach 2013“, die von den beteiligten Dienststellen der Komm ission und des EAD au sgearbeitet wurden. Die eingegangenen 220 Beiträge sp iegeln d ie g anze Bandb reite und Vi elfalt der im Bereich auswärtig es Handeln bestehenden Strukturen und Sichtweisen wider.

Von den Beiträgen, die eher di e Entwicklungshilfe betraf en, wa ren f olgende auch für die Heranführungshilfe aufschlussreich:

• Die meisten Teilnehmer bestätigten, dass die EU-Finanzhilfe in den wi chtigsten von den EU-Finanzierungsinstrum enten für das auswärtige Hande ln unterstützten Bereichen einen erheblichen Mehrwert bringt 7. Viele bezeichneten den EU- Mehrwert als wichtigste Antriebskraft für die Zukunft: Ihrer Ansich t nach sollte die EU ihre komparativen Vorteile nutzen, di e sich aus ihrer um fassenden Präsenz v or Ort, ihrem breit gefächerten Sachverstand, ihrem supranationalen Charakter, ihrer Rolle als Förderer der Koordinierung und ihren Größenvorteilen ergeben.

• Fast alle Teilnehmer unterstützten einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien und einer effizienten Datenerhebung basierenden Ansatz a ls Möglichkeit zur Steigerung der W irkung der EU- Finanzinstrumente.

• In Bezug auf die Vereinfachung der Inst rumente und das Gleichgewicht zwischen geografischen und them enbezogenen Inst rumenten wurden unterschiedliche Meinungen zur Frage einer Überprüfung de r them atischen Programme und einer möglichen Verringe rung ihre r Za hl geäuß ert. Die weita us m eisten Teiln ehmer sprachen s ich für eine Erhöhung der geografischen Flexibilität der EU- Instrumente als Möglichkeit zur B ewältigung regionenübergreifender Herausforderungen aus.

Inanspruchnahme externen Sachverstands

Die GD Erweiterung gab zwei Sachverständigenst udien in Auftrag, um die Interventionslogik zu bewerten, Lehren aus de m derzeitigen IPA-Programm (Meta-Eval uierung des IPA) zu ziehen und eine Ex-ante-Evaluierung der künftig en Heranführungshilfe in der Zeit nach 2013 vorzubereiten. Beide Studien können auf der Website der GD-Erweiterung unter folgender

7 D. h. Frieden u nd Sich erheit, Armutsminderung, humanitäre Hilfe, Inv estitionen in Stab ilität u nd Wachstum in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern, Bewältigung globaler Herausforderungen, Eintreten fü r EU- und i nternationale Stand ards und Werte und Unterstützung von Wachstum u nd Wettbewerbsfähigkeit außerhalb der EU.

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Internetadresse eing esehen werden: http ://ec.europa.eu/enlargement/how-does-it- work/financial-assistance/phare/evaluation/interim_en.htm

Folgenabschätzung

Bei der E rstellung des Vorschlags für da s neue Heranführungsinstrum ent nahm die Kommission auf der Grundlage folgender Optionen eine Folgenabschätzung vor:

Option 1 - „Keine Änderung“.

Option 2 – „Änderung der bestehenden Verordnung“ mit folgenden Alternativlösungen:

Unteroption 2.1 – „Einschränkung des Geltungsbereichs und Beibehaltung der Durchführungsmodalitäten“. Fokussierung auf die zur Erfüllung der

Beitrittskriterien notwen digen rech tlichen und institu tionellen Veränderungen ohne Bereitstellung umfangreicher Mittel für die Kofinanzierung öffentlicher Investitionen in die sozioökonomische Entwicklung.

Unteroption 2.2 - „Beibehaltung der Komponentenstruktur bei verstärkter Fokussierung auf Investitionen“ mit dem Ziel, die sozi oökonomische Wirkung in den Empfängerländern zu stärken und ihre Vorbereitungen auf die Inanspruchnahm e der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu beschleunigen.

Unteroption 2.3 - „ Beibehaltung des Geltungsbereichs bei Anpassung der Durchführungsmodalitäten“ m it dem Ziel, weiterhin sowohl die Erfüllung der Beitrittskriterien als auch die Förd erung der sozioökonom ischen Entwicklung abzudecken und einzelne Aspekte der derzeitigen Strukturen und

Durchführungsmodalitäten anzupassen.

Option 3:Konzipierung eines neuen Instruments“. Diese Option wurde nicht i m Einzelnen analysiert.

Zur Bewertung ihrer wirtschaftlichen Wirkung wurden die verschiedenen Optionen auf die Wahrscheinlichkeit hin geprüft, dass si e i) die Erweiterung und dam it die positiv en wirtschaftlichen Auswirkungen einer Ausdeh nung des Binnenm arkts hinauszögern oder beschleunigen, ii) die Kosten, die de r EU und den Mitgliedstaaten durch

Sicherheitsmaßnahmen und -risiken, Grenzkontr ollen und irreguläre Migration entstehen, eher unverändert lassen oder senken, iii) die Möglichkeiten für eine verstärkte wirtschaftliche Integration, z. B. durch bessere Anbindung an die transeuropäischen Netze, eher einschränken oder verbes sern und iv) sich eher positiv od er negativ auf das Vertrau en von Gebern und Investoren in die Empfängerländer auswirken.

Zu Bewertung der sozialen Wirkung der verschiedenen Optionen wurde geprüft, wie sich die Optionen voraussichtlich auf die Ar mut und die soziale Ausgrenzung in den

Erweiterungsländern im Zuge der Heranführ ung und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine V erringerung von Armut und sozial er Ausgrenzung durch eine verbesserte wirtschaftliche Leistungsfähi gkeit und wirksameres politisches Handeln auswirken würden.

Auch die Wahrscheinlichkeit, dass Rechte im Bereich Justiz und Rechtsstaatlichkeit in den Empfängerländern durch Verzögerungen im Beitrittsprozess gefährdet werden, wurde bewertet.

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Zur Bewertung der Umweltauswirkungen der verschiedenen Optionen wurde die

Wahrscheinlichkeit geprüft, dass eine Verzögerung oder Gefährdung des Beitrittsprozesses zu erhöhten U nweltkosten führt, weil niedrigere Um weltstandards als Mittel zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils in den E mpfängerländern genutzt und/oder die umfangreichen zur Angleichung an die EU-Umwe ltvorschriften notwendigen Inve stitionen hinausgezögert werden.

Die Bewertung ergab, dass die Unteroption 2.1 wahrscheinlich in jeder Hinsicht m it negativen Auswirkungen verbunden wäre. Positive Auswirkungen im Vergleich zu Option 1 wären dagegen von den Unteroptionen 2.2 und 2.3 zu e rwarten, wobei sie wohl je nach wirtschaftlichem, sozialem oder ökologische m Gesichtspunkt unterschiedlich ausfallen würden. Die Bewertung ergab weiter, dass si ch die unter der Unteroption 2.3 vorgesehene Verbesserung der Durchführungs modalitäten durch stärkere Fokussierung der Hilfe und Steigerung ihrer Effizienz und W irksamkeit wahr scheinlich insgesam t positiver auswirken würde als die unter der Unteroption 2.2. vorges ehenen verstärkten I nvestitionen in die sozioökonomische Entwicklung.

3. RECHTLICHEASPEKTEDESVORSCHLAGS

Grundlage der Erweiterung ist Artikel 21 des Ve rtrags über die Europäische U nion, der Folgendes besagt: „Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene En tstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie s uch weltweit zur stärk eren Geltun g verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die unive rselle Gültigkeit und Unteilbar keit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenw ürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowi e die Achtung der Grundsätze der C harta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.“

Rechtsgrundlage der finanziellen Hilfe im Rahmen der Heranführung ist Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag für ein neues Instru ment für Heranführungshilfe steht im Einklang m it den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnism äßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union.

Unter dem Gesichtspun kt der Sub sidiarität bringt eine Maßnahm e auf EU-Ebene einen entscheidenden Mehrwert mit sich, der auf folgende Faktoren zurückzuführen ist:

– Bei der schrittweisen Erweiterung de r EU handelt es sich um eine gemeinsame Aufgabe, die nur auf EU-Ebene wahrgenomm en werden kann. Nur gem einsam können die Mitgliedstaaten über die Beitritts anträge neuer Kandidaten entscheiden.

Die aus EU-Haushaltsm itteln geleis tete Heranführungshilfe soll die

Kandidatenländer und potenzi ellen Kandidaten bei ihren Vorbereitungen auf eine künftige Mitgliedschaft unterstützen: Das IP A bietet ihnen eine Art von „Probelauf“

für die Übernahm e der m it der E U-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen noch vor dem Beitritt (z. B. Einrichtung von Institu tionen für die Verwaltung von EU-Mitteln nach dem Beitritt und/oder die Übernahme des Besitzstands und von EU- Standards). Kein ande res multilaterales oder bilaterales Instrument kann eine solch umfassende Unterstützung anbieten und nur die EU kann definieren, welche Art von

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Unterstützung bei de r Vorbereitung auf die Übernahme des Besitzstands notwendi g ist.

– Mit ih ren 2 7 Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer g emeinsamen Politik un d gemeinsamer Strategien handeln, hat nur di e EU als Ganzes die kritis che Größe, um auf globale Herausforderungen zu reagieren. Projekte der Mitgliedstaaten sind häufig zu klein sind, um vor Ort eine nachhaltige Veränderung zu bewirken. Die Bündelung der Maßnahm en der Mitgliedstaaten durch die EU ermöglicht eine bessere Koordinierung und steigert die Wirksamkeit der EU.

– In den le tzten Jahren h aben die E U-Mitgliedstaaten ihr e bila terale H ilfe f ür die Kandidatenländer und poten tiellen Kandidaten in der Erkenntnis, dass ein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene effektiver ist, reduziert. 2009 stammte rund die Hälfte der gesamten finanziellen Hilfe der EU für die Erweiterungsländer aus Mitteln des EU-Haushalts. Die m eisten multilateralen Geberorganisationen haben ihre Hilfe schrittweise eingestellt, und diejenigen, di e weiterhin Unterstützung leisten, richten ihre Programme inzwischen an d en Prio ritäten der EU aus. Außerdem werden dadurch auch die Kosten gesenkt, denn Verwaltungs kosten auf EU -Ebene sind niedriger als die durchschni ttlichen Verwaltungskoste n der wich tigsten Geber bilateraler Hilfe.

– Bei der Heranführungshilfe handelt es sich um eine Investition in die Zukunft der EU - sie trägt zur Förderung von Stabilität und W ohlstand in den Nachbarländern und zur Steigerung der Fähigkeit der Kandida tenländer bei, nach dem Beitritt den Besitzstand anzuwenden. Dazu gehören u. a. die Um setzung der S truktur- und Kohäsionspolitik, der Agrarpolitik , der Politik der ländlichen Entwicklung und der Meeres- und Fischereipolitik sowie die Ve rwaltung der entsprechenden Fonds bzw.

Mittel. Die technische und finanzielle Hilfe dien t zur Beschleunigung der Vorbereitungen und schafft Anreize für die notwendigen gesellschaftlichen, rechtlichen und wirts chaftlichen Veränder ungen. Außerdem trägt diese Hilfe zu r Erreichung von Zielen der intern en Politik der EU bei, eröffnet Chancen für EU- Unternehmen und sichert dam it eine spürbare Rendite. Ohne das intensive

Engagement und die enge Partnerschaft, die der Heranführungshilfe zugrunde liegen, müsste die EU m it Sicherheit m ehr Mittel aufbringen, um die ille gale Migration zu bekämpfen, die Außengrenzen der EU zu schützen, die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten und die A uswirkungen des K limawandels und der Umweltverschmutzung zu bekämpfen

Gemäß de m Grundsatz der Verhältnism äßigkeit ge ht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.

4. AUSWIRKUNGENAUFDENHAUSHALT

In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ vom Juni 2011 schlug die Europäische Kommission vor, das neue Instrument für Heranführungshilfe für den Zeitraum 2014 bis 2020 mit insgesamt 14 110 100 000 EUR (zu jeweiligen) auszustatten.

Die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im beigefügten Finanzbogen im Einzeln en dargeleg t. Die Richtbeträge der jährlichen Mittelbind ungen* sin d in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

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2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2014- 2020 Instrument für

Heranführungshilfe

1898,0 1935,9 1974,6 2014,1 2054,4 2095,5 2137,4 14110,1

* Mio. EUR in jeweiligen Preisen.

Im Interesse einer ausreichenden Planungs sicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm

„Erasmus für alle“ in Drittländ ern durch geführt werden, durch zwei Mehrjahres- Mittelzuweisungen, die jeweils nur die ersten vi er Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Er stellung der mehrjährigen indikativen IPA-Strategiepapiere im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Lande s angemessen berücksichtigt. T reten wichtige unvorhergesehene Ereignissen oder

entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasm us für alle“-Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von „Erasmus für alle“8.

Die finanzielle Hilfe zugunsten der türkisch-zyprisch en Gem einschaft wird bis zu der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung des Ra tes zur Festlegung des m ehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 vorge sehenen Anpassung fortgesetzt. Diese Finanzhilfe unterliegt w eiterhin der Vero rdnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27.

Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstrum ents zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft. Der Finanzbedarf bei der Förderung der türkisch-zyprischen Ge meinschaft wird aus den für das Instrum ent für Heranführungshilfe bereitgestellten Mitteln gedeckt.

5. FAKULTATIVEELEMENTE Vereinfachung

Mit dieser Verordnung - und den anderen Vero rdnungen des m ehrjährigen Finanzrahmens – verfolgt die Komm ission das pr ioritäre Ziel, das Regelungsum feld zu vereinfachen und die Unterstützung von Ländern, Regionen, zivilges ellschaftlichen Organisationen, K MU us w.

durch die EU zu erleichtern.

Zu diesem Zweck sieht dieser Vors chlag vor allem eine Straffung der Komponentenstruktur und eine damit einhergehende Fokussierung auf die wichtigsten Politikbereiche vor . Di es ermöglicht eine Vereinf achung des Rechtsrahm ens des Instrum ents und eine entsprechende Straffung der künftigen Durchführungsvorschrif ten. In Verbindung mit der Straffung der Komponentenstruktur wird der Grundsatz des nichtdifferenzierten Zugangs zur Unterstützung in den einzelnen Politikbereichen eingeführt, womit die Notwendigkeit, in der dem Instrument zugrundeliegenden Verordnung jedes Em pfängerland einzeln zu nennen, entfällt. Weil es damit auch nicht m ehr notwendig sein wird, durch ein aufwändi ges Verfahren de m veränderten Status eines Em pfängerlands Rechnung zu tragen, verkürzt sich der zeitliche

8 ABl. L…

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Abstand zw ischen politischen Entscheidungen üb er die finanzielle Hi lfe und der konkreten Umsetzung vor Ort. Sollte ein neues Land poten zieller Kandidat für den Beitritt zur EU werden, so wäre das Verfahren zur Aufnahm e dieses Land in die Liste der Em pfängerländer ebenfalls wesentlich einfacher.

Verschiedene Kommi ssionsdienststellen we rden weite rhin für die Verwaltung und Durchführung der Hilfe in den einzelnen Politikbe reichen zuständig sei n. Allerdings sollen die Koordinierung, Kommuni kation und Um setzung vor Ort durch weitere

Vereinfachungsmaßnahmen weiter verbesse rt werden. Dazu zählen u. a. ein e engere gemeinsame Überwachung der Um setzung in den Em pfängerländern und die Verringerung der Zahl der Verfahren zur Akkreditierung und zur Übertragung von Verwaltungsbefugnissen.

Angesichts der verschiedenen von der Kommi ssion genutzten Kommuni kationskanäle und - verfahren wird ein kohärenteres Vorgehen der Kommission auch zur erheblichen Reduzierung des Koordinierungsauf wands der Em pfängerländer und der dam it verbundenen Kosten führen.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass strategische Entscheidungen über die Zuweisung der Mittel künftig auf der Grundlage um fassender Länder- und Mehrländerstrategiepapiere getroffen werden, die den gesam ten Zeit raum des neuen Finanzrahm ens (2014-2020) abdecken, nur einmal zur Halbzeit überprüft werden und dam it das gegenwärtige System der auf drei Jahre angelegten, jährlich überpr üften P lanungsdokumente ersetzen. Dadurch, dass die jährliche Überprüfung und ggf. Änderung der einzelnen Dokum ente entfällt, verringert sich für alle Beteiligten der Verwalt ungsaufwand entsprechend. Die Einführung einer Mehrjahresprogrammierung für die Hilfe beim Übergang und beim Institu tionenaufbau wird ebenfalls dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu verringern und eine zügigere Abwicklung der Hilfe sicherzustellen.

Als weitere Vereinfachungsm aßnahme ist für die Sektoren, in denen die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, die Einführung eine s Sektoransatzes bei der Mittelzuweisung vorgesehen. Neben der Erhöhung der W irksamkeit und W irkung de r Hilfe könnte dieser Ansatz zu einer Verringerung der Z ahl der Projekte/Verträge und dam it auch des m it de r Projekt- bzw. Vertragsverwaltung verbundenen Aufwands führen. Gegebenenfalls könnte der Sektoransatz mit der Gewährung von Budgethilfe verknüpft werden. Dies würde ebenfalls zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Vergleich zum Projektansatz führen.

Eine getrennte Durchführungsvero rdnung enthält detaillierte Vorschriften zur gem einsamen Überwachung und zu de n Akkreditierungsverfahren. Durch eine stärkere Angleichun g an die Programmierungs- und Durchführungsverfahre n der Strukturf onds tragen diese Bestimmungen zur weiteren Vereinfachung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten bei.

Diese Vereinfachungen und die flexiblen Ve rfahren für die Durchführung der neuen Verordnung werden eine zügigere A nnahme von Durchführungs maßnahmen und eine raschere Be reitstellung der EU-Hilfe erm öglichen. Ferner werden die Änderungen der Haushaltsordnung, vor allem die besondere n Bestim mungen für Maßnahm en i m Außenbereich, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen und kleiner Unternehmen an Finanzierungsprogrammen erleichtern, zum Beispiel durch Vereinfachung der

Vorschriften, Senkung der Teilnahmekosten und Beschleunigung der Vergabeverfahren. Bei der Durchführung dieser Verordnung wendet di e Komm ission die vereinfachten Verfahren der neuen Haushaltsordnung an.

(13)

Ausführliche Erläuterung spezifischer Bestimmungen

Insgesamt sehen der vorliegende Vorschlag und die künftigen Durchführungsbestimmungen – zusätzlich zu den oben genannten Vereinfachu ngen - folgende Änderungen des Instrum ents und seiner Durchführungsmodalitäten vor:

1. Gewährleistung eines kohärenteren und stär ker strategisch ausgerichteten und ergebnisorientierten Ansatzes bei der Bereitstellung der Hilfe durch

• Behandlung der einzelnen Politikbereiche auf der Grundlage umfassender mehrjähriger Länder- und Mehrempfängerstrategiepapiere, die den politischen Prioritäten der Erweiterungsstrategie Rechnung tragen und – in jedem Politikbereich – alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf Institutionenaufbau, Übernahme des Besitzstands und Investitionen umfassen. Der Umfang der Unterstützung richtet sich nach den Ergebnissen einer Bedarfsanalyse und den besonderen Verhältnissen in den einzelnen Ländern;

• verstärkte (Ko-) Finanzierung vereinbarter Sektorstrategien (anstatt einzelner Projekte), die zur Zielerreichung beitrage n. Dam it soll die Zahl der ausschließlich über Zuschüsse finanzierten Projekte verr ingert und der Anteil der auf Sektorebene finanzierten Unterstützung (einschließ lich sektorbezogener Budgethilfe in ausgewählten Politikbereichen auf der Gr undlage einer gezielten Kon ditionalität) erhöht werden. Die Unterstützung bei der Übernahme des Besitzstands wird allerdings weiterhin a uf de r Gr undlage des Pr ojektansatzes oder sonsti ger Durchführungsmodalitäten wie zweckgebundener Fazilitäten be reitgestellt, falls dafür eine umfassende Sektorstrategie fehlt;

• eine systematischere Mehrjahresprogrammierung auch in Politikbereichen, die im Rahmen der Hilfe beim Übergang und beim Institutionenaufbau (z. B. Refor m der öffentlichen Verwaltung , Justizr eform usw.) behandelt wer den. Dadurch sollen die effiziente U msetzung der jeweilig en Sektor strategien und letztendlich auch die Erreichung der damit verbundenen Ziele unterstützt werden;

• engere Knüpfung der fina nziellen Hilfe an Bedingungen hinsichtlich einer verbesserten Regierungsführung und einer verstärkten Eigenverantwortung der Empfängerländer. Elemente der Flexibilität werden eingeführt, um neu entstehendem Bedarf Rechnung tragen zu können und Anreize für eine bessere Leistung zu schaffen.

2. Flexiblere Gestaltung der Hilfe und verstärkte Ausrichtung der Hilfe auf den tatsächlichen Bedarf durch

• Gewährung eines nichtdifferenzierten Zugangs zur IPA-Unterstützung (d. h.

unabhängig vom Status als Ka ndidat oder potenzieller Ka ndidat) auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs und der vorha ndenen technischen und adm inistrativen Kapazitäten, wobei der Umf ang und die Inte nsität der Unterstü tzung alle rdings unterschiedlich ausfallen können. Maßgeblich für die Bestimmung der

Sektoren/Politikbereiche, in denen eine Un terstützung erforderlich ist, ist der Bedarf der Empfängerländer;

(14)

• Einführung eines progressiveren, abgestuften Ansatzes bei der Verwaltung der finanziellen Hilfe, bei dem die Zuständigkeit für die Verwaltung je nach Beitrittsstatus/-perspektive, Sektor/Politikbereich und den vorh andenen technischen, administrativen und Managem entkapazitäten entweder bei der Kommission oder beim Em pfängerland liegt – m it oder ohne Ex-ante-Kontro llen durch die Kommission. Ziel ist es weite rhin, in den für die Beitrit tsvorbereitungen wichtigen Sektoren Verwaltungsstrukturen und -verfa hren zu schaffe n, die denen, die in der Zeit nach dem Beitritt notwendig sind, spiegelbildlich gleichen;

Herstellung einer Verbindung zwischen den Fortschritten in den verschiedenen Verwaltungsphasen und den politischen Prioritäten. Dies spiegelt s ich vor allem in den Fortschrittsberichten, der Erfüllung von Benchm arks bei den Beitrittsverhandlungen oder in der Erfolgsbilanz bei der Um setzung des Assoziierungsabkommens wider;

• Stärkung der Ergebnisorien tierung der Hilfe durch Erhöhung der Flexibilität zwischen den Prioritäten. So könnten dort, wo dies nach der neuen Haushaltsordnung gestattet ist, Mittel zwischen den einzelnen Politikbereichen umgeschichtet und von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.

3. Erhöhung der Effizienz und Effektivität der Hilfe durch

• weitere Identifizierung und Verwendung innovativer Finanzierungsinstrumente, mit denen m ehr private Mittel mob ilisiert w erden könn en, und Prüfung de r Möglichkeit, Synergien mit den für intern e Politikbereiche entwickelten innovativen Finanzinstrumenten zu nutzen und zwar auf der Grundlage eines koordinierten Ansatzes und abgestimmter Regeln für die Verwendung von EU-Haushaltsmitteln im Rahmen solcher Instrumente;

Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Geber und internationalen und anderen Finanzinstitutionen auf strategischer Ebene als Teil des Übergangs zu einer ve rstärkten Unters tützung auf Se ktorebene, wobei es vor allem um die gemeinsame Festlegung politischer Prioritäten und eine klare Arbeitsteilung geht;

• Fortsetzung der Unterstützung für regionale Programme/Projekte, die durch die Förderung des W issens- und Erf ahrungsaustausches, die Harm onisierung von Politikansätzen, eine gem einsame Pr ioritätensetzung und die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens einen Mehrwe rt erzeugen. Regionale Programme haben auch das P otenzial, die W irksamkeit von St rategien in Politikbereichen wie z. B.

Verkehr, E nergie, Umwelt, Klim awandel, S tatistik, Bekäm pfung organisierter Kriminalität und Migration zu steigern;

Straffung der Vorschriften über die Auftragsvergabe für die Hilfe im Rahmen des Twinning und Einführung von Mechanismen zur Gewährleistung der fachlichen Eignung der unter Vertrag genommenen Expe rten; Schaffung der Möglichkeit, zur Deckung von neuem Bedarf Mittel einer zw eckgebundenen Fazilität in Anspruch zu nehmen.

Delegierte Rechtsakte

(15)

In der Erw ägung, dass die politischen Erm essungsentscheidungen über den Status der Bewerberländer auf einer anderen Ebene getr offen werden sollten, wird vorgeschlagen, Änderungen der im Anhang der vorgeschlag enen Verordnung enthaltenen L iste der Empfängerländer, die auf solche Entschei dungen zurückgehen, mit einem delegierten Rechtakt nach Artikel 290 des Vertrags übe r die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, da sich derartige Änderungen nich t auf den wesentlichen Inhalt der Verordnung auswirken.

Ferner w ird vorgeschlagen, der Komm ission die Befugnis zu übe rtragen, detaillierte Vorschriften zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Durchführung der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf di e Verwaltungsstrukturen und –verfahren, zu erlassen. Solche Vorschriften sind notwendig, um die in der Gem einsamen Durchführungsverordnung festgelegten gem einsamen Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrum ente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns zu ergänzen.

Sie sollten den Erkenntnissen aus der bish erigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe und den Verhältnissen in den Empfängerländern Rechnung tragen.

(16)

2011/0404 (COD) Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweis e der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,2

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Komm ission an da s Eu ropäische P arlament, d en Rat, d en Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“ 3 steckt die Kommission den Haushaltsrahm en für die Instrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns, darunter das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), ab.

(2) Da die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instrum ents für Heranführungshilfe (IP A)4 a m 31. Dezem ber 2012 ausläuft, sollte ein Rahmen für die Planung und Durc hführung der Außenhilfe auch in der Zeit von 2014 bis 2020 aufrechterhalten werden, um die W irksamkeit des auswärtigen Handelns der EU zu s teigern. Die Erweiter ungspolitik der EU so llte weiterhin durch ein spezifisches Finanzierungsinstrum ent unterstützt werden. Das Instrum ent für Heranführungshilfe (IPA) sollte daher erneuert werden.

(3) Nach Artikel 49 des Vertrags über die Eu ropäische Union kann jeder europäische Staat, der die W erte Achtung der Menschenw ürde, Freiheit, Dem okratie, Gleichheit,

1 ABl. C ..., S.

2 ABl. C ..., S.

3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss un d d en Ausschuss der Reg ionen: Ein Haushalt für Europa 2020, K OM(2011)500 endg., vom 29.6.2011.

4 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(17)

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenr echte achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.

(4) Ein europ äischer S taat, der den B eitritt zur Union bean tragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die be im Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien erfüllt, und sofern der Beitritt die Fähigkeit der EU zur Integration des neuen Mitg lieds nicht übersteigt. Die Beitrittkriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Sc hutz von Minderheiten, einen ausreichend Stand der wirtschaftlichen Entwicklung, um de m W ettbewerb im Binnenm arkt standhalten zu können, und die Fä higkeit, nicht nur die Rech te, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen.

(5) Der Beitrittsprozess beruht auf objek tiven Kriterien und de m Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Bewerberländer. Fortschritte auf de m Weg zum Beitritt hängen von der Fähigkeit des Bewerberlands ab, die notwendigen Refor men durchzuführen, um seine politischen, instit utionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.

(6) Der Europäische Rat hat bislang Island, M ontenegro, der ehem aligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Türkei den Status eines Kandidatenlands zuerkannt und die europäische Perspektive von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und des Kosovo5 bestätigt, die als potenzieller Kandidaten gelten.

(7) Die finanzielle Hilfe nach dieser Verordnung sollte sowohl den Kandidatenländern als auch den potenziellen Kandidaten (im Folgenden „Empfängerländer“), die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, unabhängig von ihrem Status gewährt werden.

(8) Die Gewährung der Hilfe nach dieser Verordnu ng sollte en tsprechend dem von der Union für jedes E mpfängerland festgele gten erweiterungspolitischen Rahm en erfolgen, der durch das jährliche au s den Fortschrittsberichten und der

Erweiterungsstrategie zusammengesetzte Erweiterungspaket, die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie die Europäisch en bzw. die Beitrittspartnerschaften gebildet wird. Durch Fokussierung auf ei ne begrenzte Anzahl von Politikbereichen sollte die Hilfe d azu dienen, die Em pfängerländer bei der Stärkung ihrer demokratischen Ins titutionen und d er Rechtsstaatlichkeit, d er Reform der Jus tiz un d der öffentlichen Verwaltung, der Acht ung der Grundrechte und der Förderung der Geschlechtergleichstellung und Ni chtdiskriminierung zu unterstützen. Sie sollte auch zur Förderu ng der wirts chaftlichen und sozi alen Entwicklu ng dies er L änder auf der Grundlage einer an die Strate gie „Europa 2020“ angelehnten Agenda für intelligentes, nachhaltiges und breitenwirksam es W achstum zur schrittweisen Erfüllung der Kopenhagener Kriterien beitragen. D ie Kohärenz zwischen der finanziellen Hilfe und den allgem einen Fortschritten bei der Um setzung der Heranführungs strategie sollte verstärkt werden.

(9) Die Kandidatenländer und potenziellen Kandi daten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachh altige Entwicklung und d ie Folgen des

5 Im Sinne der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrats.

(18)

Klimawandels zu bewältigen, und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Die EU-Hilfe nach dieser Verordnung sollte außerdem zu dem Zi el beitragen, den klimabezogenen Anteil der EU-Haushaltsmittel auf mindesten 20 % zu erhöhen.

(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelm äßige Konsultationen und einen häufigen Inform ationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und K omplementarität der Hilfe und ihre Vereinbarkeit mit geltenden Abkommen und Verpflichtungen sicherstellen.

(11) Um die Kohärenz zwischen dem Be itrittsprozess und der technischen und finanziellen Hilfe nach dieser Verordnung zu gewährleis ten und die Ziele der Beitrittsagenda zu erreichen, sollte die Kommission einen gem einsamen strategischen Rahm en für die Verwendung des Instrum ents für Heranführung shilfe schaffen. In diesem Dokum ent sollten u. a. die wichtigst en Maßnahm en, die auf der Grundlage dieser Verordnung unterstützt werden können, aufgeführt und die Kriterien für die Zuweisung von Mitteln f estgelegt wer den. Der gem einsame str ategische Rahm en sollte d en Bezugsrahmen für die einzelnen Länder- und Mehrländerstrategiepapiere bilden.

(12) Die Ziele der Hilfe sollten in indikativen Länder- und Mehrländerstrategiepapieren festgelegt werden, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Empfängerländern auf der Grundlage ihres jeweilig en Bedarfs und ihrer Erw eiterungsagenda für die Dauer des m ehrjährigen Finanzrahm ens der Union erstellt. In di esen m ehrjährigen Strategien sollten die f ür eine Unters tützung vorgesehenen Politikbereiche und – unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde – die nach Jahren aufgeschlüsselten Richtbeträge f ür die einzelnen Politikb ereiche, einsch ließlich e iner S chätzung de r klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werde n. Eine ausr eichende Flex ibilität sollte eingebaut werden, um einem neuen Beda rf Rechnung tragen zu können und Anreize für eine bes sere Leistungzu schaffen. Die Strategiepap iere sollten so k onzipiert sein, dass sie für Kohärenz m it den Be mühungen der Em pfängerländer - so wie sie im jeweiligen Staatshaushalt zum Ausdruck komm en - sorgen und die Unterstützung anderer Geber berücksichtigen. Erforderlichenfalls sollten sie überarbeitet werden, um internen und externen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(13) Es liegt im Interesse der Union, die Em pfängerländer bei ihren Bemühungen zu unterstützen, ihre System e zu reform ieren und dam it an die der Union anzugleichen.

Da die Ziele dieser Verordnung auf der Eben e der Mitgliedstaate n nicht hinreichend verwirklicht werden könne n und besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprech end dem in de mselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnism äßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14) Damit politische Beschlüsse des Rates rasch ihren Niederschlag in dieser Verordnung finden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitswei se d er Europäisch en Union Rechtsak te zu erlas sen, u m die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Liste der Empfängerländer zu ändern.

(19)

(15) Zwar sind in der Verordnung (EU) Nr. …/ … des Europäischen Parlam ents und des Rates6 (im Folgenden „gem einsame Durc hführungsverordnung“) gem einsame Vorschriften und Verfahren für die Ve rwendung der Instrum ente der Union im Bereiche des auswärtigen Handelns festge legt, doch der Kommission sollte auch d er Befugnis übertragen werden, detailliertere Vorschriften zu erlas sen, u m einheitliche Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen und – verfahren, zu schaffen. Diese Vorschriften sollten den Erkenntnisse n aus der bisherig en Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe und den Verhältnissen in den

Empfängerländern Rechnung tragen.

(16) Im Hinblick auf diese delegierten Rechts akte ist es besonders wichtig, dass die Kommission im Rahm en der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. Bei der Vo rbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte d ie Komm ission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(17) Die Hilfe sollte sich w eiterhin die Strukt uren und Instrum ente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben. Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur dezentralen Verwaltung durch die Empfängerländer so llte schr ittweise entsp rechend den K apazitäten der e inzelnen Empfängerländer erfolgen.

(18) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem gemeinsamen strategischen Rahmen des IPA und den Strategiepapieren sollten im Einklang m it der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäis chen Parlam ents und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgem einen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die W ahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren7, ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder fina nzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technisc he Durchführungs maßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(19) Die Zuständigkeit der nach dieser Veror dnung eingerichteten Aussc hüsse sollte sich auch auf Rechtsakte, die m it der Um setzung des bisherigen Instrum ents für Heranführungshilfe zusammenhängen, und auf die Durchführung der Finanzhilf e zugunsten der türkisch-zyprischen Gemeinschaft erstrecken.

(20) Verstößt ein Em pfängerland gegen die Grundsätze der Europäischen Union oder erfüllt es nicht die Verp flichtungen aus den eins chlägigen mit der Union geschlossen Übereinkünften oder erzielt es keine zufriede nstellenden Fortschritte in Bezug auf die Kopenhagener Kriterien, so sollte de r Rat auf Vorschlag der Komm ission die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen können.

6 ABl. L…

7 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(20)

(21) Aufgrund der Ziele und des Um fangs der auf der Grundlage dieser Verordnung geleisteten Hilfe sollten der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen vor dem Erlass der Verordnung angehört werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeines Ziel

Ziel des Instrum ents für Heranführungshilfe („ IPA“) ist die Unterstützung der im Anhang aufgeführten Kandidatenländer und pote nziellen Kandidaten (im Folgenden

„Empfängerländer“) bei der Um setzung der für die Annäherung an die W erte der Union notwendigen politisch en, ins titutionellen, r echtlichen, adm inistrativen, soz ialen und wirtschaftlichen Reform en und bei der sc hrittweisen Angleichung an die Regeln und Standards und an die Politik und Praxis der Union mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft.

Artikel 2

Spezifische Ziele

(1) Mit der Hilfe nach dieser Verordnung we rden unter Berücksichtung des Bedarfs und der Entwicklungsagenda jedes einzelnen Em pfängerlands folgende spezifische Ziele verfolgt:

a) Unterstü tzung politischer Reformen, u. a.

i) Stärkung d emokratischer Ins titutionen und der Rechts staatlichkeit, einschließlich deren Durchsetzung,

ii) Förderung und Schutz der Mensch enrechte und Grundfreiheiten, verstärkte Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der

Geschlechtergleichstellung, Nichtd iskriminierung und Pressefreiheit sowie Pflege gutnachbarlicher Beziehungen,

iii) Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, iv) Reform der öffentlichen Verwaltung und gute Regierungsführung, v) Entwicklung der Zivilgesellschaft und des sozialen Dialogs,

vi) Versöhnung und friedensfördernde und vertrauensbildende Maßnahmen;

b) Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zu r Förderung eines in telligenten, n achhaltigen und breitenwirksam en Wachstums u. a. durch

(21)

i) Übernahme von Standards der Union im Bereich der W irtschaft und der Wirtschaftssteuerung,

ii) Durchführung notwendiger wirtsc haftlicher Refor men, um dem Wettbewerbsdruck und den Marktkrä ften innerhalb der Union bei gleichzeitiger Verfolgung wirtschaf tlicher, sozialer und ökologischer Ziele standhalten zu können,

iii) Förderung der Beschäftigung und der Entwicklung des Humankapitals, iv) soziale und wirtschaftliche Inklusion insbesondere von Minderheiten und

benachteiligten Gruppen,

v) Entwicklung des Sachkapitals und Verbesserung der Anbindung an regionale Netze und Netze der Union.

c) Stärkung der Fähigkeit der Empfängerländer zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen durch Un terstützung bei der schrittweisen Angleichung an den gem einschaftlichen Besitzstand, die Struktu rfonds, den Kohäsionsfonds, den L andwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Politik der Union sowi e bei deren Übernahm e, Anwendung und Durchsetzung.

d) Regionale Integration und territorial e Zusammenarbeit unter Beteiligung der Empfängerländer, der Mitgliedstaaten und ggf. von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. […] zur Schaffung eines Europäische n Nachbarschaftsinstruments8.

(2) Die Fortschritte bei der Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden anhand von Indikatoren bewertet, die u. a. Folgendes betreffen:

– die Fortschritte in den Bereichen Demokr atie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Justiz und Verwaltungskapazität,

– die For tschritte b ei d en wirtscha ftlichen Ref ormen, die Kohärenz un d Wirksamkeit der Strategien für die so ziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Fortschritte bei der Förderung ei nes intelligenten, nachhaltigen und breitenwirksamen Wac hstums u. a. durch IPA-unterstützte öffentliche Investitionen,

– die Angleichung des nationalen Rechts an den Besitzstand und die Fortschritte bei den EU-bezogenen institutionellen Reformen einschließlich des Übergangs zur dezentralen Verwaltung der au f der Grundlage dieser Verordnung geleisteten Hilfe und

– die Relevanz der Initiativen im Be reich der regionalen und territorialen Zusammenarbeit und die Entwicklung der Handelsströme.

8 ABl. L…

(22)

Die Indikatoren werden je nach Fall zu r Leistungsüberwachung, -evaluierung und - überprüfung herangezogen.

Artikel 3

Politikbereiche

(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung betrifft in erste Linie folgende Politikbereiche:

a) Übergang zur Mitgliedschaft der Union und Kapazitätsaufbau, b) regionale Entwicklung,

c) Beschäftigung, Sozialpolitik und Entwicklung des Humankapitals, d) Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und

e) regionale und territoriale Zusammenarbeit.

(2) Die Hilfe in den in Absatz 1 genannte n Politikbereichen dient zur Unterstützung der Empfängerländer bei der Erreichung des in Artikel 1 genannten allgem einen Ziels und der in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele.

(3) Die Hilfe in den in Abs atz 1 Buchstaben b und d genannten Politikbereichen kann u. a. die F inanzierung der Art von Maßna hmen umfassen, die in der Verordnung (EU) Nr. XXXX/201X vom TT/M M/JJJJ m it besonderen Bestimm ungen für den Europäischen Fonds für regionale Entw icklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ 9, der Verordnung (EU) XXXX/201X des

Europäischen Parlaments und des Rates über den Kohäsionsfonds10, der Verordnung (EU) Nr. XXXX/201X vo m TT/MM/JJJJ über den Europäischen Sozialfonds11, der Verordnung (EU) Nr. XXXX/201X vom TT/M M/JJJJ m it besonderen Bestimmungen zur Unterstü tzung de s Ziels „Eu ropäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 12 und der Verordnung (EU) Nr. XXXX/201X vom TT/MM/JJJJ ü ber die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)13 vorgesehen sind.

(4) Die Hilf e in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Politikb ereich kann insbesondere zur Finanzierung länderüberg reifender oder horizontaler Maßnahm en und von Maßnahm en i m Bereich der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen.

9 ABl. L…

10 ABl. L…

11 ABl. L…

12 ABl. L…

13 ABl. L…

(23)

Artikel 4

Vereinbarkeit, Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Finanzh ilfe nach dieser Verord nung m uss m it der Politik der EU in Einklang stehen. Sie m uss m it den zwischen der Union und den Em pfängerländern geschlossenen Abkomm en vereinbar sein und den Verpflichtungen im Rahm en multilateraler Übereinko mmen, bei denen di e Union Vertragspartei ist, Rechnung tragen.

(2) Die Komm ission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz der Hilf e nach dieser Verordnung m it anderer Hilfe der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten s timmen ihre jew eiligen Hilfsprogramme aufeinander ab, um im Einklang mit den festgelegten Leitlinien für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren die Effizienz und W irksamkeit der Hilf e zu steigern und eine Doppelfinanzierung zu verm eiden. Die Koordinierung um fasst regelm äßige Konsultationen und den häufigen Austausc h sachdienlicher Inform ationen in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus, insbesondere vor Ort, und bildet einen wesentlichen Schritt in den Programmier ungsverfahren der Mitgliedstaaten und der Union.

(4) Zur Steigerung der W irksamkeit und Effi zienz der Hilfe und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung ergreift die Kommission in Absprache m it den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahm en zur Gewä hrleistung einer wirksam en Abstimm ung und Zusa mmenarbeit m it multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie den internati onalen Finanzinstitutionen, den

Sonderorganisationen, F onds und Programm en der Vereinten Nationen sowie m it Gebern außerhalb der Europäischen Union.

(5) Bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Hilfe nach dieser Verordnung handelt die Komm ission grund sätzlich in Partne rschaft m it de n Empfängerländern. An dieser Partnerschaf t wirken je nach Fall die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, di e Wirtschafts- und Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Akteure mit.

TITEL II

STRATEGISCHE PLANUNG Artikel 5

Gemeinsamer strategischer Rahmen des IPA

(1) Die Kommission ers tellt einen g emeinsamen strateg ischen Rahm en für das Instrument für Heranführungshilfe. Der ge meinsame strategische Rahm en des IPA dient dazu, die politis chen Prioritäten der Erweiterungs politik in zentrale Aktionen umzusetzen, die nach dieser Verordnung unterstützt werden können.

(24)

(2) Im gemeinsamen strategischen Rahmen des IPA wird u. a. Folgendes festgelegt:

a) die Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die einzelnen Empfängerländer und für Mehrländerm aßnahmen und Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit,

b) die Maßnahmearten, die aus Mitteln des IPA finanziert werden können, und c) die gemeinsamen Leitlinien für die Verwaltung und Durchführung des IPA.

(3) Die Komm ission genehm igt den gem einsamen strategischen Ra hmen des IPA und jede überarbeitete Fassung davon nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren.

Artikel 6

Strategiepapiere

(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage indikativer Länder- oder Mehrländerstrategiepapiere (im Folge nden „Strategiepapiere“), die von der Kommission in Partne rschaft m it dem beteiligten Empf ängerland bzw. den beteiligten Em pfängerländern für die Da uer des m ehrjährigen Finanzrahm ens der Union erstellt werden.

(2) In den Strategiepapieren wird die K ombination der in Artikel 3 genannten und nach dieser Vero rdnung finanziell unterstützten Politikb ereiche festgelegt, die jeweils geeignet erscheint, um dem Bedarf und den Prioritäten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Zielen, dem in Artikel 5 genannten gem einsamen strategischen Rahmen des IPA und ggf. den nationalen Strategien Rechnung zu tragen.

(3) In den Strategiepapieren werden anhand der K riterien des in Artikel 5 genannten gemeinsamen strategischen Rahm ens di e Richtbeträge der den einzelnen Politikbereichen zugewiesenen Unions mittel festgeleg t und nach Jahren aufgeschlüsselt. Bei der Zuweisung der Mittel wird dem Bedarf, der

Absorptionsfähigkeit und der Verwaltungska pazität der Empfängerländer Rechnung getragen. Dabei werden neben der Möglichkeit, auf einen neuen Bedarf zu reagieren, auch Anreize geschaf fen, um die Le istung der Em pfängerländer bei der Verwirklichung der in den Strategiepapieren genannten Ziele zu verbessern.

(4) Die Strategiepapiere werden zur Halbzeit überprüft und ggf. überarbeitet. Sie können jederzeit auf Initiative der Kommission überarbeitet werden.

(5) Die Kommission nimmt die S trategiepapiere und jede überarb eitete Fassung davon nach dem Prüfverfahren an, auf das in Artikel 15 Absatz 3 der gem einsamen Durchführungsverordnung verwiesen wird.

TITEL III DURCHFÜHRUNG

(25)

Artikel 7

Allgemeiner Rahmen

Die Durchführung der Finanzhilfe der Union au f der Grundlage dieser Verordnung erf olgt im Rahmen von Programmen und Maßnahm en im Sinne der Artikel 2 und 3 der gem einsamen Durchführungsverordnung und im Einklang m it spezifischen Vorschriften, die die Kommission nach den Artikel n 10 und 11 dieser Verordn ung zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen und –verfahren, erläss t. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich im Rahmen jährlicher oder m ehrjähriger Länder- oder Mehrländerprogramme, die i m Einklang mit den in Artikel 6 genannten S trategiepapieren von den Em pfängerländern und/oder der Kommission aufgestellt werden.

Artikel 8

Rahmen- und Nebenvereinbarungen

(1) Die Komm ission und die Em pfängerländer schließen Rahm envereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.

(2) Falls e rforderlich, s chließt di e Komm ission m it dem Empfängerland beziehungsweise m it seinen für die Durchführung zuständigen Stellen

Nebenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.

Artikel 9

Instrumentübergreifende Bestimmungen

(1) In begründeten Fällen kann die Kommi ssion zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der finanziellen Hilfe der Union oder zur F örderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Ge biete und Regionen, di e nach Artikel 1 nicht für eine Unterstützung in Betrach t kommen, zur Teilnahm e an Programm en und Maßnahm en i m Sinne des Artikels 7 zu berechtigten, sofern das

durchzuführende Programm bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.

(2) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusa mmenarbeit zwischen Empfängerländern und Mitgliedstaaten bei, die nach dieser Verordnung aufgestel lt werden. Die Höhe dieses Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wird gem äß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … m it besonderen Bestimm ungen zu r Unterstützung des Ziels „E uropäische territoriale Zusa mmenarbeit“ aus de m Europäischen Fonds für regionale Entwicklung festgelegt. Für die Verwe ndung dieses Finanzbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Aus IPA-Mitteln können ggf. Beiträge zu P rogrammen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) Nr.

… [ mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische

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