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Gemeinsamer strategischer Rahmen des IPA

(1) Die Kommission ers tellt einen g emeinsamen strateg ischen Rahm en für das Instrument für Heranführungshilfe. Der ge meinsame strategische Rahm en des IPA dient dazu, die politis chen Prioritäten der Erweiterungs politik in zentrale Aktionen umzusetzen, die nach dieser Verordnung unterstützt werden können.

(2) Im gemeinsamen strategischen Rahmen des IPA wird u. a. Folgendes festgelegt:

a) die Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die einzelnen Empfängerländer und für Mehrländerm aßnahmen und Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit,

b) die Maßnahmearten, die aus Mitteln des IPA finanziert werden können, und c) die gemeinsamen Leitlinien für die Verwaltung und Durchführung des IPA.

(3) Die Komm ission genehm igt den gem einsamen strategischen Ra hmen des IPA und jede überarbeitete Fassung davon nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren.

Artikel 6

Strategiepapiere

(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage indikativer Länder- oder Mehrländerstrategiepapiere (im Folge nden „Strategiepapiere“), die von der Kommission in Partne rschaft m it dem beteiligten Empf ängerland bzw. den beteiligten Em pfängerländern für die Da uer des m ehrjährigen Finanzrahm ens der Union erstellt werden.

(2) In den Strategiepapieren wird die K ombination der in Artikel 3 genannten und nach dieser Vero rdnung finanziell unterstützten Politikb ereiche festgelegt, die jeweils geeignet erscheint, um dem Bedarf und den Prioritäten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Zielen, dem in Artikel 5 genannten gem einsamen strategischen Rahmen des IPA und ggf. den nationalen Strategien Rechnung zu tragen.

(3) In den Strategiepapieren werden anhand der K riterien des in Artikel 5 genannten gemeinsamen strategischen Rahm ens di e Richtbeträge der den einzelnen Politikbereichen zugewiesenen Unions mittel festgeleg t und nach Jahren aufgeschlüsselt. Bei der Zuweisung der Mittel wird dem Bedarf, der

Absorptionsfähigkeit und der Verwaltungska pazität der Empfängerländer Rechnung getragen. Dabei werden neben der Möglichkeit, auf einen neuen Bedarf zu reagieren, auch Anreize geschaf fen, um die Le istung der Em pfängerländer bei der Verwirklichung der in den Strategiepapieren genannten Ziele zu verbessern.

(4) Die Strategiepapiere werden zur Halbzeit überprüft und ggf. überarbeitet. Sie können jederzeit auf Initiative der Kommission überarbeitet werden.

(5) Die Kommission nimmt die S trategiepapiere und jede überarb eitete Fassung davon nach dem Prüfverfahren an, auf das in Artikel 15 Absatz 3 der gem einsamen Durchführungsverordnung verwiesen wird.

TITEL III DURCHFÜHRUNG

Artikel 7

Allgemeiner Rahmen

Die Durchführung der Finanzhilfe der Union au f der Grundlage dieser Verordnung erf olgt im Rahmen von Programmen und Maßnahm en im Sinne der Artikel 2 und 3 der gem einsamen Durchführungsverordnung und im Einklang m it spezifischen Vorschriften, die die Kommission nach den Artikel n 10 und 11 dieser Verordn ung zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen und –verfahren, erläss t. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich im Rahmen jährlicher oder m ehrjähriger Länder- oder Mehrländerprogramme, die i m Einklang mit den in Artikel 6 genannten S trategiepapieren von den Em pfängerländern und/oder der Kommission aufgestellt werden.

Artikel 8

Rahmen- und Nebenvereinbarungen

(1) Die Komm ission und die Em pfängerländer schließen Rahm envereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.

(2) Falls e rforderlich, s chließt di e Komm ission m it dem Empfängerland beziehungsweise m it seinen für die Durchführung zuständigen Stellen

Nebenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.

Artikel 9

Instrumentübergreifende Bestimmungen

(1) In begründeten Fällen kann die Kommi ssion zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der finanziellen Hilfe der Union oder zur F örderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Ge biete und Regionen, di e nach Artikel 1 nicht für eine Unterstützung in Betrach t kommen, zur Teilnahm e an Programm en und Maßnahm en i m Sinne des Artikels 7 zu berechtigten, sofern das

durchzuführende Programm bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.

(2) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusa mmenarbeit zwischen Empfängerländern und Mitgliedstaaten bei, die nach dieser Verordnung aufgestel lt werden. Die Höhe dieses Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wird gem äß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … m it besonderen Bestimm ungen zu r Unterstützung des Ziels „E uropäische territoriale Zusa mmenarbeit“ aus de m Europäischen Fonds für regionale Entwicklung festgelegt. Für die Verwe ndung dieses Finanzbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Aus IPA-Mitteln können ggf. Beiträge zu P rogrammen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) Nr.

… [ mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische

territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung] aufgestellt und durchgeführt werden und an denen

IPA-Empfängerländer teilnehmen.

(4) Aus IPA-Mitteln können ggf. Be iträge zu Programm en oder Maßnahm en der grenzübergreifenden Zusamm enarbeit gele istet werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments aufgestellt und durchgeführt werden und an denen IPA-Empfängerländer teilnehmen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Die Kommission erhält di e Befugnis, nach Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung zu ändern und zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung die gemeinsame Durchführungsverordnung durch spezifische Vorschriften zu ergänzen.

Artikel 11

Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter R echtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnisübertragung an die Komm ission erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.

(3) Die Befugnisübertragung kann vom Europä ischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der W iderrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Die Gültigk eit delegierter Rechts akte, di e b ereits in Kraft sind, wird von de m Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Komm ission einen de legierten Rec htsakt er lässt, übe rmittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag de r Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäis che Parlam ent als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist m itgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlam ents oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Ausschuss

(1) Die Ko mmission wird vo m IPA-Ausschuss unterstützt. Hierbei h andelt es s ich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Bei Programmen in den in Artikel 3 Buch staben b und c genannten Politikbereichen, die von den Em pfängerländern nach de m Pr inzip der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, wird die Komm ission von de m Koordinierungsausschuss der Fonds unterstützt, der in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. [….] de s Europäischen Parlam ents und des Rates vom … m it ge meinsamen Bestimm ungen über den Europäischen Fonds für regi onale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Eur opäischen Landwirtschaftsf onds für die Entwicklung des ländlichen Raum es und den Europäischen Meeres- und

Fischereifonds, für die der Ge meinsame Strategis che Rahm en gilt, sowie m it allgemeinen Bestimmungen über den Eu ropäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen S ozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/200614 genannten ist.Bei Programmen in dem in Artikel 3 Buchstabe d genannten Politikbereich wird die Komm ission von dem den in Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. [….] des Europäischen Parlam ents und des Rates vom ... über die Förderung der Entwicklung de s ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschafts fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)15 genannten Ausschuss für die E ntwicklung des ländlichen Raum s unterstützt. In solchen Fällen wird der IP A-Ausschuss unverzüglich von der Stellungnahme des anderen Ausschusses bz w. der anderen Ausschüsse in Kenntnis gesetzt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannt en A usschüsse sind für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (E G) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe16 zuständig. Der IPA-Ausschuss ist außerdem für die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zu r Schaffung eines finanzielle n Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (E G) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau17 zuständig.

Artikel 13

Aussetzung der Unterstützung durch die Union

Hält ein E mpfängerland die Grundsätze Demokrat ie, Rechtsstaatlichke it, Menschenrechte, Minderheitenrechte und Grundfreiheiten oder die Verpflichtungen aus den einschlägigen m it der Union geschlossenen Über einkünften nicht ein oder we rden bei der E rfüllung der Beitrittskriterien ke ine ausreichen den Fortsc hritte er zielt, so f ordert die Ko mmission

14 ABl. L…

15 ABl. L…

16 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

17 ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.

unbeschadet der in den Partnerschafts- und Kooperationsabkomm en m it einzelnen Partnerländern und -regionen enthaltenen Be stimmungen über die Aussetzung der Hilfe das Empfängerland außer in besonders dringenden Fäll en dazu auf, m it Blick auf eine für beide Seiten annehm bare Lösung an Konsultation en teilzunehm en. Führen die m it de m Empfängerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsulta tionen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahm en ergr eifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Hilfe der Union bestehen können. Das Eur opäische Parlament wird unverzüglich um fassend über säm tliche diesbezü glichen Beschlüsse informiert.

Artikel 14

Finanzieller Bezugsrahmen

(1) Der als finanzieller Bezugsrahm en dien ende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 14 110 100 000 EUR (in jeweilig en Pre isen). Bi s zu 3 % dieses Betrags werd en für Pro gramme der grenzübergreifenden Z usammenarbeit zwischen Em pfängerländern und EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von de r Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3) Wie in Artikel 13 Absatz 2 der „Erasm us für alle“-Verordnung festgelegt, werden zur Stärkung der internationalen Dim ension der Hochschulbildung Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus de n verschiedenen Instrum enten i m Bereich der Außenbeziehungen (Instrum ent für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrum ent, Instrum ent für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entw icklungsfonds) für Maßnahm en der Lernmobilität in bzw. aus Nicht-EU-Ländern sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog m it Behör den/Einrichtungen/Organisationen dieser Länder bereitgestellt. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen de r

„Erasmus für alle“-Verordnung.

Die Bereitstellung der Mittel erfolg t im Wege zweier m ehrjähriger Mittelzuweisungen, die die erst en vier bzw. die letzten drei Jahre abdecken. Diese Mittel werden entsprechend dem Bedarf und den Prioritäten der betreffenden Länder bei der mehrjährigen indikativen Programmierung dieser Instrumente berücksichtigt.

Im Falle maßgeblicher unvorherges ehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemä ß den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU angepasst werden.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Vero rdnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichun g im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Vero rdnung ist in allen ih ren Teilen verbindlich und gilt unm ittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

– Albanien

– Bosnien und Herzegowina

– Island

– Kosovo*

– Montenegro – Serbien

– Türkei

– Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

*Im Sinne der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrats

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FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN