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1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

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Landeshauptstadt Hannover -50.60- Datum 25.04.2017 Einladung

zur 5. Sitzung des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) am Donnerstag, 11. Mai 2017, 17.00 Uhr, Rathaus, Hodlersaal ______________________________________________________________________

Tagesordnung:

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

2. Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde

3. Genehmigung des Protokolls über die 4. Sitzung des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation am 6. April 2017

4. Änderung und Anpassung des Rahmenkonzepts mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen Jugendsozialarbeit unter Berücksichtigung der

Nachhaltigkeit

(Drucks. Nr. 0880/2017 mit 2 Anlagen)

5. Zusammensetzung der Findungskommission zur Besetzung der Beratenden Mitglieder im Internationalen Ausschuss

(Drucks. Nr. 1040/2017)

6. Weiterführung des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN der Landeshauptstadt Hannover für den Doppelhaushalt 2017/2018

(Drucks. Nr. /2017) - wird nachgereicht

7. Zuwendungen aus Mitteln des Integrationsfonds für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 an Transition Town Hannover e.V. für die Umsetzung des

Projektes "Nachbarschaften im Burgweg"

(Drucks. Nr. 1171/2017)

8. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

(Informationsdrucks. Nr. 0829/2017 mit 6 Anlagen) - bereits übersandt 9. Kinderschutzbericht Fachbereich Jugend und Familie

(Informationsdrucks. Nr. 0830/2017)

10. Zwischenbericht zur Qualitätsoffensive Grundschulkinderbetreuung (Informationsdrucks. Nr. 0881/2017 mit 5 Anlagen) - bereits übersandt

11. Bericht der Dezernentin

(2)

- 2 -

12. Aktuelles

Schostok

Oberbürgermeister

(3)

- 1 -

______________________________________________________________________

Landeshauptstadt Hannover -50.60- Datum 12.05.2017 PROTOKOLL

5. Sitzung des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) am Donnerstag, 11. Mai 2017, Rathaus, Hodlersaal

Beginn 17.00 Uhr

Ende 17.55 Uhr

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Anwesend:

Ratsfrau Jeschke (CDU)

Beigeordneter Braune (AfD)

Ratsherr Döring (FDP) 17.09 - 17.55 Uhr

Ratsherr Finck (SPD)

Ratsfrau Iri (SPD)

Ratsherr Kelich (SPD) i.V. Bürgermeister Hermann

Ratsherr Klapproth (CDU)

Ratsfrau Langensiepen (Bündnis 90/Die Grünen) Beigeordnete Dr. Markowis (Bündnis 90/Die Grünen)

Beigeordnete Seitz (CDU) i.V. Ratsfrau Dr. Matz

Ratsherr Yildirim (LINKE & PIRATEN) Beratende Mitglieder:

Frau Guaqueta-Korzonnek Herr Lam

Verwaltung:

Erste Stadträtin Tegtmeyer-Dette Frau Bartoszak, OE 51.25

Herr Dr. Behrendt, OE 50.60 Herr Gronen, OE 51.20.14 Herr Kunze, OE 51.2 Herr Rauhaus, OE 40.12 Herr Schneider, OE 50.6

Frau Wille, OE 50.60 (für das Protokoll)

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Tagesordnung:

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

2. Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde

3. Genehmigung des Protokolls über die 4. Sitzung des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation am 6. April 2017

4. Änderung und Anpassung des Rahmenkonzepts mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen Jugendsozialarbeit unter Berücksichtigung der

Nachhaltigkeit

(Drucks. Nr. 0880/2017 mit 2 Anlagen)

5. Findungskommission zur Auswahl der beratenden Mitglieder im Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss)

(Drucks. Nr. 1040/2017)

6. Weiterführung des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN der Landeshauptstadt Hannover für den Doppelhaushalt 2017/2018

(Drucks. Nr. 1229/2017)

7. Zuwendungen aus Mitteln des Integrationsfonds für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 an Transition Town Hannover e.V. für die Umsetzung des

Projektes "Nachbarschaften im Burgweg"

(Drucks. Nr. 1171/2017)

8. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

(Informationsdrucks. Nr. 0829/2017 mit 6 Anlagen) 9. Kinderschutzbericht Fachbereich Jugend und Familie

(Informationsdrucks. Nr. 0830/2017)

10. Zwischenbericht zur Qualitätsoffensive Grundschulkinderbetreuung (Informationsdrucks. Nr. 0881/2017 mit 5 Anlagen)

11. Bericht der Dezernentin

12. Aktuelles

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TOP 1.

Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

Stellvertretende Vorsitzende Ratsfrau Jeschke eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest.

Ratsherr Yildirim kündigt an, die Tagesordnungspunkte 4 und 10 in die Fraktion zu ziehen.

Beigeordnete Dr. Markowis bittet darum, die inhaltliche Diskussion zum TOP 4 dennoch heute zu führen, da Herr Gronen anwesend sei.

Ratsherr Yildirim stimmt dem Vorschlag von Beigeordneter Dr. Markowis zu.

Die Tagesordnung wird mit der entsprechenden Änderung angenommen.

TOP 2.

Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde Es liegen keine Wortmeldungen vor.

TOP 3.

Genehmigung des Protokolls über die 4. Sitzung des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation am 6. April 2017

Das Protokoll wird einstimmig genehmigt.

TOP 4.

Änderung und Anpassung des Rahmenkonzepts mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen im Bereich der schülerinnen- und

schülerbezogenen Jugendsozialarbeit unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit (Drucks. Nr. 0880/2017 mit 2 Anlagen)

Herr Gronen erläutert, dass die LHH seit dem Jahr 2000 sprachliche

Integrationsprogramme für geflüchtete Jugendliche fördere . Im Haushaltsjahr 2017 sei dieses Angebot durch vier freie Träger umgesetzt worden, die Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.V., den BDKJ Region Hannover e.V., das Diakonische Werk mit seinem Jugendmigrationsdienst Pro Migration und Pro Beruf GmbH. Die Kurse würden an acht Schulen sowie an drei außerschulischen Standorten durchgeführt. Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen sei es immer schwieriger für die freien Träger, Lehrkräfte auf

Honorarbasis zu akquirieren. Mit dem seit dem Jahr 2000 bis heute unverändert gezahlten Honorar von 20 € pro Unterrichtsstunde sei dies kaum mehr möglich. Daher habe die LHH die vorliegende Drucksache auf den Weg gebracht und hoffe , 2017 die höchstmögliche Stundenzahl tatsächlich anbieten zu können.

Beigeordnete Dr. Markowis erkundigt sich, ob unter den Trägern für die integrativen Sprach- und Sprachferienkurse auch migrantische Selbstorganisationen seien, die teilweise als freie Träger der Jugendhilfe zugelassen seien. Unter Punkt 3.12 sei die Auflistung derjenigen, die nicht gefördert werden könnten, so umfangreich, dass sie sich frage, wer denn überhaupt gefördert werden könne, sie bitte um eine Benennung derjenigen.

Herr Gronen erwidert, dass ausschließlich Träger der Jugendhilfe gefördert würden. Dazu zählten die Jugendmigrationsdienste der Arbeiterwohlfahrt und des Diakonischen Werkes.

Der BDKJ arbeite sehr eng mit migrantischen Trägern zusammen. Pro Beruf sei

überwiegend im Bereich Übergang Schule/Beruf engagiert und betreue ausschließlich die Schulen in Bothfeld. Ausgeschlossen von der Förderung seien Jugendliche in den

Berufsschulen, die bereits in Projekte eingebunden seien, die durch die Arbeitsagentur und die Bundesagentur für Arbeit gefördert würden. Eine doppelte Förderung solle nicht

erfolgen, deshalb seien Jugendliche ausgeschlossen, deren Sprachkurse bereits über SGB III finanziert würden.

Ratsfrau Iri findet den Bericht und das Anliegen des Antrags nachvollziehbar und erkundigt

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sich, ob abzusehen sei, dass der Bedarf an Sprachlehrer_innen in den kommenden Jahren gleich hoch bleiben werde, oder ob er sinken werde.

Herr Gronen antwortet, dass er momentan von einem gleich bleibenden Bedarf ausgehe, er könne keine Prognose über die zukünftigen Flüchtlingszahlen machen.

Ratsherr Yildirim gibt mit Bezug auf die vor zwei Monaten erfolgte Anhörung zu bedenken, ob eine Erhöhung des Honorars um nur fünf Euro auf 25 € ausreiche, da für dieselbe Arbeit in den durch das Bundesamt finanzierten Kursen 35 € gezahlt werde. Der Rat müsse sich dazu Gedanken machen, er halte 25 € für zu wenig.

Auf Wunsch der Gruppe DIE LINKE & PIRATEN in die Fraktionen gezogen

TOP 5.

Findungskommission zur Auswahl der beratenden Mitglieder im Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) (Drucks. Nr. 1040/2017)

Beigeordnete Dr. Markowis drückt ihre Freude darüber aus, dass es vorwärts gehe, sie sei zuversichtlich, dass sich viele geeignete Personen bewerben würden.

Erste Stadträtin Tegtmeyer-Dette weist auf den ausliegenden Bewerbungsflyer hin, sieben Bewerbungen lägen bereits vor, sie freue sich auf alle weiteren.

Ratsfrau Iri berichtet, ihre Fraktion werde zustimmen und bittet um Erläuterung des weiteren Ablaufes.

Herr Schneider erläutert das Verfahren im Anschluss an die bis zum 18. Juni laufende Bewerbungsfrist, mit dessen Hilfe die elf Plätze der beratenden Mitglieder neu zu besetzen seien. Die eingehenden Bewerbungen würden von der Verwaltung für die

Findungskommission zusammengestellt. Die Aufgabe der Findungskommission sei es, die Bewerbungen zu sichten und eventuell geeignete Kandidat_innen zu einem Gespräch einzuladen. Dies liege aber in der Hand der Findungskommission, die über die

Sommerpause hinweg tagen werde. Die Vorschläge der Findungskommission würden anschließend den Fraktionen zur Verfügung gestellt. Deren Auswahl werde dann in Form einer Drucksache in den Rat eingebracht, der wiederum abschließend über die Benennung der beratenden Mitglieder entscheide. Je nach Fortgang des Verfahrens sei es nicht ausgeschlossen, dass die Benennung der neuen Mitglieder bereits in der Ratssitzung im August geschehen könne. Er rechne mit einem Beschluss spätestens im September, das hänge aber von der Menge der Bewerbungen und der Arbeitsweise der

Findungskommission ab.

Ratsherr Klapproth stimmt der Drucksache zu, trotz einiger Vorbehalte. Das Verfahren habe sich aber insgesamt so verzögert, dass seine Fraktion einem Fortschritt des

Verfahrens nicht im Wege stehen wolle. Daher stimme seine Fraktion der Drucksache zu, damit die beratenden Mitglieder möglichst bald ihrer Aufgabe nachgehen könnten.

Einstimmig angenommen

TOP 6.

Weiterführung des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN der Landeshauptstadt Hannover für den Doppelhaushalt 2017/2018 (Drucks. Nr. 1229/2017 mit 1 Anlage)

Beigeordnete Dr. Markowis bittet um Vorstellung der Drucksache, da diese ja einige Änderungen beinhalte.

Herr Schneider erläutert, dass sich der Inhalt der Drucksache aus seiner Sicht gar nicht so sehr von der vorausgegangenen unterscheide. Es sei die Möglichkeit genutzt worden, die Dinge noch etwas klarer zu fassen. Im Wesentlichen sei die Praxis, die sich in der Arbeit der Jury herausgebildet habe, übernommen worden. Bisher habe die Jury rechtlich gesehen

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beispielsweise keine Grundlage dafür gehabt, Projektanträge auf eine Höchstsumme bis zu 30.000 € zu beschränken, eine Laufzeit der Projekte von zwei Jahren vorzuschlagen oder den Integrationspreis auszuloben. Die aufgenommenen Themen seien durchgängig Bestandteil der Begleitschreiben der Ideenwettbewerbe gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit hätten sie in die Drucksache aufgenommen werden sollen, um früh

Transparenz gegenüber den Antragsteller_innen zu schaffen. Lediglich ein Punkt sei explizit durch die Verwaltung eingebracht worden, das sei der Ausschluss von Aufwendungen für Lebensmittel und Bewirtungen. Sollten einzelne Projekte begründet doch Bedarf an diesen Aufwendungen haben, bedürfe es in Zukunft einer besondere Begründung, damit die LHH dafür aufkommen könne. Insgesamt solle diese Möglichkeit auf die Summe von 5 € pro Tag und Teilnehmer_in begrenzt werden. Diese Richtlinie solle demnächst in ähnlicher Form für den Integrationsfonds beschlossen werden. Die LHH stehe damit in einer Linie mit den Richtlinien für andere vergleichbare Fonds, wie z.B. den der Region Hannover.

Beigeordnete Dr. Markowis bedauert, dass Frau Dr. Sekler als Kuratorin der Jury heute nicht anwesend sei, sie hätte gerne eine Meinung der Jury gehört. Sie sehe weiterhin Beratungsbedarf und werde die Drucksache daher in die Fraktion ziehen und nehme in Kauf, dass sich das ganze Verfahren verzögere, was sehr misslich sei, besonders weil ihre Fraktion den GFZ schätze und auch in der bestehenden Besetzung weiterführen wolle. Eine Rücksprache mit der Jury halte sie aber für notwendig.

Auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/ die Grünen in die Fraktion gezogen.

TOP 7.

Zuwendungen aus Mitteln des Integrationsfonds für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 an Transition Town Hannover e.V. für die Umsetzung des Projektes

"Nachbarschaften im Burgweg"

(Drucks. Nr. 1171/2017)

Beigeordnete Dr. Markowis wünscht sich eine kurze Darstellung des Projektes und Klärung der Frage, inwiefern es sich bei dem in der Drucksache geschilderten Projekt um ein eigenständiges Projekt handele oder ob es einen Zusammenhang zu dem

rot-grün-gelben Haushaltsantrag gebe, der im November beschlossen worden sei.

Herr Schneider erläutert, dass es sich um ein eigenständiges Projekt handele, das nicht im Haushaltsverfahren behandelt worden sei. Zielgruppe des Projektes seien die aus

Rumänien und Bulgarien stammenden Bewohner_innen in der Unterkunft am Burgweg.

Herr Köhler sei auf die Verwaltung zugekommen und habe die Idee vorgestellt, die Kleingärtner_innen in der Nachbarschaft miteinzubeziehen. Ziel sei es, die Beziehung zu den Bewohnern im Burgweg 5 zu verbessern. Der Verein habe dabei bereits aus den vorherigen Erfahrungen gelernt. Inhalt des Projektes sei das gemeinsame Gärtnern im Innenhof und im Glaspavillon des ehemaligen Schulhofes. Neu an dem Projekt sei, dass die Gartenaktivitäten nicht nur sporadisch stattfinden, sondern mit Hilfe einer

Anerkennungspraktikantin der Sozialen Arbeit über das ganze Jahr hinweg begleitet werden sollten. Der Betreiber der Unterkunft habe sich bereit erklärt, die erforderliche Betreuung des Anerkennungspraktikums zu übernehmen, die Räumlichkeiten in der Unterkunft stünden zur Verfügung. Besonders mit Bezug auf die Kinder im Burgweg 5 erhoffe er sich aus Verwaltungssicht Gutes von dem Projekt. Es seien im Vorfeld viele Gespräche geführt worden, an der Entwicklung des Projektes seien der Bereich Unterbringung, die

Koordinierungsstelle Zuwanderung Osteuropa sowie der Betreiber Fair Facility beteiligt gewesen. Transition Town habe sich bereits unabhängig davon, ob es eine Förderung geben würde, vollkommen ehrenamtlich in das Projekt eingebracht. Hier liege ein hohes Maß an ehrenamtlichem Engagement vor, was den Bewohner_innen im Burgweg 5 und 13 zu Gute komme. Es sei in der Planung auch Wert darauf gelegt worden, dass nicht

ausschließlich städtische Mittel in dem Projekt verwendet würden. Der Part der LHH sei es, mit 20.000 € die Kernkosten der Personalstelle des Anerkennunngsjahres zu tragen.

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Ratherr Klapproth teilt mit, dass seine Fraktion der Drucksache zustimmen werde. Das Projekt sei eine gute Sache, allerdings habe er als Mitglied im örtlichen Stadtbezirksrat mit verfolgt, dass im Burgweg schon einmal erfolglos etwas Ähnliches versucht worden sei.

Daher wünsche seine Fraktion nach Abschluss des Projektes einen Bericht dazu im Ausschuss.

Beigeordnete Dr. Markowis weist auf die bisher gute Arbeit des Trägers hin, ihre Fraktion werde dem Antrag zustimmen.

9 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen

TOP 8.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

(Informationsdrucksache Nr. 0829/2017 mit 6 Anlagen)

Herr Kunze berichtet zu der vorliegenden Drucksache. Das Thema sei 2016 bereits in einer ersten Drucksache behandelt worden. Ab Mitte 2015 habe sich abgezeichnet, dass der Zuzug von Unbegleiteten Minderjährigen Flüchtlingen (UMF) durch die Fluchtbewegung aus Afghanistan, Syrien, dem Irak und teilweise aus Nordafrika erheblich ansteigen werde. Die Zuständigkeit der örtlichen Jugendhilfe greife dort, wo sich die Jugendlichen erstmalig meldeten oder durch die Polizei oder eine andere Organisation aufgegriffen würden.

Die Situation in den Jahren 2015 und 2016 sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass insbesondere an den Knotenpunkten der großen Städte wie München, Hamburg oder Bremen vermehrt UMF aufgegriffen worden seien, z.B. von der Bundespolizei in Zügen. In Hannover habe die Zahl der Inobhutnahmen von Mitte 2015 bis Mitte 2016 bei insgesamt 620 Personen gelegen, was bedeute, dass diese junge Menschen für einen Zeitraum von einer Stunde bis zu mehreren Wochen in Obhut genommen worden seien, um anschließend in Wohngruppen oder anderen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht zu werden.

Jugendhilfeeinrichtungen seien gemäß den sehr grundlegenden Richtlinien des

Landesjugendamtes zu führen, in Hannover erfolge die Inobhutnahme in aller Regel in der Clearingsstelle. Deren Tagessatz liege bei 290 €, da immer ein Bedarf an

Unterbringungsplätzen vorgehalten werden müsse und nie mit voller Auslastung kalkuliert werden dürfe.

Eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII dürfe nur für eine begrenzte Zeit erfolgen und werde entweder durch die Übergabe an die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten abgeschlossen, oder aber die UMF würden an Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung weitervermittelt. Die Weitervermittlung sei erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem ein Vormund bestellt sei. Das Verfahren der Vormundsbestellung habe sich zwischenzeitlich schwierig gestaltet, da nicht genügend Vormünder zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Umstand habe zu einem Rückstau im Rahmen der Gewährung der Hilfen zur Erziehung geführt. Mittlerweile seien alle UMF in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Gastfamilien oder in sogenannten Netzwerkfamilien untergebracht worden. Als Netzwerkfamilien würden

Familien bezeichnet, die verwandtschaftlich mit dem UMF verbunden seien. Viele der UMF seien gezielt deshalb nach Hannover gekommen, weil es bereits verwandtschaftliche Bezüge hierher gegeben habe. Teilweise seien die jungen Männer zu den Verwandten geschickt worden, weil man sich eine sichere Situation für die UMF erhofft habe.

Zur vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII sei zu sagen, dass 2015 wegen des sehr großen Zuzugs von UMF eine gesetzliche Änderung im Bereich der Jugendhilfe umgesetzt worden sei. Städte wie München hätten zeitweise 10.000 UMF unterbringen müssen, die Verteilung habe also nicht mehr nach den Regeln der örtlichen Zuständigkeit des ersten Aufgreifens geregelt werden können, da in diesem Fall Städte an den

Außengrenzen der Bundesrepublik so massiv betroffen seien, dass die Fragen der

Unterbringung und Begleitung der UMF nicht mehr lösbar gewesen seien. Insgesamt seien im genannten Zeitraum 70.000 UMF in das Bundesgebiet zugezogen. Deshalb habe der Gesetzgeber ähnlich wie bei der Verteilung der Geflüchteten insgesamt im Bundesgebiet

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den nun geltenden Königsteiner Verteilungsschlüssel vereinbart. Alle jungen Menschen, die in Hannover aufgenommen würden, würden an das Landesamt für Soziales gemeldet, woraufhin eine niedersachsenweite Verteilung vorgenommen werde. Hannover sei innerhalb von Niedersachsen die Kommune, die mit ca. 360 Personen die meisten UMF

aufgenommen habe. Mittlerweile würden 340 junge Menschen begleitet oder aber die Kommune leiste Hilfe zur Erziehung und habe einen Vormund gestellt.

Ratsherr Klapproth greift das Stichwort Kostenerstattung auf und erkundigt sich, woran es liege, dass das Land Niedersachsen bisher nur 80 % der Kosten erstattet habe und 20 % noch offen seien.

Herr Kunze erklärt, dass das Land durch den hohen plötzlichen Aufwand die Menge der Anträge noch nicht habe bearbeiten können, es gebe aber die Zusicherung des Landes, alle abrechnungsfähigen Kosten zu erstatten. Auch die Gemeinden und Kommunen hätten es nicht in allen Fällen rechtzeitig geschafft, die Kosten geltend zu machen. Glücklicherweise sei man sich in diesem Fall aber entgegengekommen.

Beigeordnete Dr. Markowis fragt, ob sich die Situation in Bezug auf die Übernahme der Vormundschaften entspannt habe und ob mittlerweile genügend geeignete Privatpersonen zur Übernahme dieser Aufgabe gefunden worden seien, oder ob immer noch viele

Amtsvormünder für die UMF bestellt seien.

Herr Kunze berichtet, dass in der Phase der Inobhutnahme im ersten Schritt meist

Amtsvormünder bestellt würden. Im Fall der Netzwerkfamilien sei von Anfang an sehr genau geprüft worden, ob die Verwandten eventuell selber in der Lage seien, die Vormundschaft zu übernehmen. Scheide diese Möglichkeit aus, werde nach Personen gesucht, die im Rahmen von ehrenamtlichen Vormundschaften diese Aufgabe übernehmen könnten. Zu diesem Zweck sei die LHH eine Partnerschaft mit dem ITB eingegangen. Die ehrenamtlich agierenden Vormünder hätten das Anrecht auf eine gewisse Ausbildung sowie

Unterstützung im beratenden Kontext. Mit dem ITB sei eine Schulungsreihe aufgebaut worden, in der neben den rein rechtlichen Aspekten auch Informationen zum kulturellen Hintergrund oder zum Thema Trauma vermittelt würden. Die bestehenden Unterschiede zu der Übernahme einer Vormundschaft für einen UMF oder ein Kind, das hier geboren sei, sollten berücksichtigt werden und darüber sollten potenzielle Vormünder im Bilde sein. In der Schulungsreihe hätten sich mittlerweile über 50 Personen qualifiziert.

Herr Yildirim betont die Wichtigkeit des Themas der UMF, sie sollten als unsere Kinder betrachtet werden. Er erkundigt sich nach der genauen Anzahl der momentan in Hannover lebenden UMF.

Herr Kunze fasst zusammen, dass die LHH jugendhilferechtlich gesehen für ca. 340 UMF verantwortlich sei. Ein Teil dieser jungen Menschen sei aber außerhalb von Hannover in vollstationären Maßnahmen untergebracht, daher komme die Differenz in der Zahl zustande. In Hannover lebten aktuell 160 UMF in Jugenhilfeeinrichtungen, 80 in

Netzwerkfamilien, die anderen seien in der Region untergebracht, teilweise aber auch in Walsrode oder in Flensburg, je nachdem wo damals Plätze gefunden worden seien. Die Kapazitäten in Hannover seien ausgeschöpft gewesen und es sei notwendig gewesen, auf wirklich jede anerkannte Stelle zurückzugreifen. In Hannover selber lebten momentan also ca. 240 UMF in unterschiedlichen Betreuungssettings.

Beigeordneter Braune erkundigt sich danach, wie im Laufe des Asylverfahrens das Alter überprüft werde.

Herr Kunze schildert das Verfahren. Zu jeder Inobhutnahme gehöre eine sogenannte qualifizierte Inaugenscheinnahme. Dazu führten Kolleg_innen zusammen mit dem UMF und einem/einer vereidigten Dolmetscher_in ein Gespräch, um sich ein Bild von der Geschichte des jungen Menschen und auch von dessen Alter zu machen. Nicht immer sei das Alter äußerlich deutlich einzuschätzen. Durch das Zusammenleben über mehrere Tagen oder Wochen in der Phase der Inobhutnahme ergebe sich ein Erfahrungswert der Betreuenden in der Einschätzung über das wahrscheinliche Alter einer Person. Bestünden nach dem Erstgespräch Unklarheiten über das Alter, folge eine Untersuchung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt, in Hannover auch unter Einbeziehung von Ärzt_innen des

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Kinderkrankenhauses auf der Bult. Es werde eine körperliche Inaugenscheinnahme

gemacht, die nicht in der Jugendhilfeeinrichtung stattfinde. Wenn der UMF sich dazu bereit erkläre, werde auch eine Handwurzel-, Zahn- oder Schulteruntersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung ergäben nur einen Anhaltswert von +/- einem Jahr.

In Hannover sei eine solche Untersuchung bei sieben oder acht UMF mit deren Zustimmung durchgeführt worden. Im Ergebnis sei ein Alter festgestellt worden, das deutlich über 20 Jahre gelegen habe, was sich jeweils mit der Einschätzung der Betreuenden gedeckt habe.

In Hannover gebe es aber keine zwangsweise Untersuchungen auf der Grundlage von Röntgenuntersuchungen o.ä..

Frau Guaqueta-Korzonnek fragt, was passiere, wenn ein UMF mit 18 Jahren nach deutschen Maßstäben die Volljährigkeit erreiche, und ob ihr Anrecht darauf, durch eine Familie betreut zu werden, dann erlösche. In ihrem Herkunftsland Guatemala würden Kinder beispielsweise erst deutlich später in die Volljährigkeit entlassen und mindestens bis zum 23. Lebensjahr von der Familie betreut.

Herr Kunze erläutert, dass das Jugendhilfegesetz eine Leistung zur Hilfe zur Erziehung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorsehe. Danach bestehe die Möglichkeit im Rahmen

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige zu beantragen, die maximal bis zum 27. Lebensjahr unter eingeschränkten Voraussetzungen fortgeführt werden könne. In der LHH herrsche Konsens darüber, dass durch Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch der Anspruch auf Jugendhilfe entfalle. Es werde weiterhin Unterstützung angeboten, wenn deutlich sei, dass im Rahmen der sozialen Reife oder im schulischen oder beruflichen Bereich

Leistungen der Jugendhilfe benötigt würden. Allerdings führe die Tatsache, dass jemand keine Wohnung außerhalb der Einrichtung der Jugendhilfe habe, nicht dazu, dass die Jugendhilfe gewährt werden könne. Da der Wohnraum für diesen Personenkreis in der LHH momentan knapp sei, sei es unvermeidbar, dass junge Menschen nach Erreichen der Volljährigkeit aus der Jugendhilfe auch in Flüchtlingsunterkünfte zögen. Allerdings würden sie auch weiterhin ambulant durch die Jugendhilfe begleitet und unterstützt. Hierzu bestehe eine Kooperation mit dem Bereich 50.6, um in jedem Fall zu vermeiden, die jungen

Menschen allein zu lassen. Einige UMF würden allerdings von sich aus keine Begleitung mehr wollen, da die Jugendhilfe auch ein gewisses Regelsystem vorschreibe, dem sich nicht jeder junge Mensch unterordnen wolle.

Ratsfrau Jeschke bedankt sich für die Vorstellung der Drucksache.

Zur Kenntnis genommen

TOP 9.

Kinderschutzbericht Fachbereich Jugend und Familie (Informationsdrucksache Nr. 0830/2017)

Frau Bartoszak stellt den zweiten Kinderschutzbericht vor. Darin würden die Netzwerke im präventiven Kinderschutz vorgestellt. Es sei eines der Kernthemen im präventiven

Kinderschutz und Hauptaufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, also in Hannover des Fachbereichs Jugend und Familie, der verpflichtet sei, diese Netzwerke aufzubauen. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz seien die Bereiche Schule, Medizin und Gesundheit hinzugekommen, die verpflichtet seien, aktiven Kinderschutz zu betreiben. In diesem Zusammenhang seien die Aktivitäten erhöht worden, um Netzwerke zu schaffen und die Zusammenarbeit im Verfahren im Kinderschutz zu erhöhen. Die Netzwerke hätten zwei wesentliche Aufgaben: Zum einen hätten die Organisationen strukturelle Fragen zu

gestalten und die Angebote weiter zu entwickeln, zum anderen müssten die Informationen aus den beschriebenen Systemen ausgetauscht und ein gemeinsames Verfahren zum Kinderschutz entwickelt und abgesprochen werden. Die Zusammenarbeit der

verschiedenen Professionen sei der wesentliche Grund, weshalb Netzwerke geschaffen werden sollten, um auf den Einzelfall bezogen für gefährdete Kinder ein Netz mit doppeltem Boden zu schaffen, sodass im akuten Fall schnell Hilfe gewährt werden könne. Kriterien und

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Daten zur psychosozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen müssten

ausgetauscht werden, um präventiv arbeiten zu können, sodass der Kinderschutzfall gar nicht erst eintrete. Im ersten Teil der Drucksache sei quasi der klassische Bereich

beschrieben, wohingegen im zweiten Teil auf den Kinderschutz für minderjährige begleitete Flüchtlinge eingegangen werde, die mit ihren Eltern oder Personensorgeberechtigten oft in Notunterkünften untergebracht seien. In diesem Fall sei die Zusammenarbeit mit den Unterbringungen selbst sehr wichtig. Hierzu bestehe eine Kooperation mit OE 61.44 Unterbringung im Fachbereich Planen und Stadtentwicklung. Faktisch werde im Dreiklang mit den jeweiligen Betreibern und dem Sachgebiet Unterbringung, sowie mit

Beratungsstellen wie Violetta, dem Männerbüro oder anderen migrantischen Selbstorganisationen zusammengearbeitet.

Beigeordnete Dr. Markowis äußert sich erfreut darüber, dass an so vielen Stellen sichtbar sei, wie proaktiv der Fachbereich Jugend mit dem Bereich Zuwanderung umgehe und wie viele Netzwerke es gebe. Besonders am Thema Gewaltschutz sei die sehr gute und solide Arbeit zu sehen, die geleistet werde. Das wolle sie anerkennen, es hinterlasse ein sehr gutes Gefühl.

Zur Kenntnis genommen

TOP 10.

Zwischenbericht zur Qualitätsoffensive Grundschulkinderbetreuung (Informationsdrucksache Nr. 0881/2017 mit 5 Anlagen)

Auf Wunsch der Gruppe DIE LINKE & PIRATEN in die Fraktionen gezogen

TOP 11.

Bericht der Dezernentin

Erste Stadträtin Tegtmeyer-Dette weist auf das Demokratie Festival „Youth goes

democracy" hin, das am 2. Juni im Rathaus stattfinde. Es sei eine Folgeveranstaltung des erfolgreichen "Tag des demokratischen Engagements" im vergangenen Jahr und werde von der Stelle für Demokratiestärkung und gegen Rechtsextremismus im Bereich Migration und Integration konzipiert und organisiert. Zielgruppe seien alle Schulen, Berufsbildende

Schulen, Jungendtreffs, Jugend- und Kultureinrichtungen, besonders Sprachlernklassen seien angesprochen. Auftakt sei das Theaterprojekt zum Thema "Sophie Dorothea". Auf dem Programm stünden außerdem aktuelle, jugendrelevante Workshops, in denen Themen wie Familie und Individuum, Ehre, Gewalt, Zwangsverheiratung, Partizipation und politische Teilhabe aufgegriffen und bearbeitet würden. Die „Kunstinsel“ lade zur aktiven Teilnahme und kreativen Auseinandersetzung mit den Themen Demokratie, Freiheit und

Menschenrechte ein. An der Veranstaltung wirkten viele verschiedene Organisationen mit, bei denen sie sich herzlich bedanke. Eine Übersicht über die Partner finde sich auf der Rückseite des ausliegenden Flyers.

Zur Kenntnis genommen

TOP 12.

Aktuelles

Herr Lam weist auf die Migrationskonferenz des Niedersächsischen Integrationrates hin, die am kommenden Wochenende auf dem Faust Gelände stattfinde . Die Veranstaltung werde in Zusammenarbeit zwischen dem Niedersächsischen Integrationsrat, dem MiSO-Netzwerk sowie dem Kulturzentrum FAUST e.V. durchgeführt. Das Thema sei

„Stärkung der Migrantenselbstorganisationen und Vielfalt leben“, als Referenten seien

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- 10 -

beispielsweise ein Migrationsforscher sowie ein Vertreter des Bundesnetzwerks der Migrantenselbstorganisationen NEMO zu hören, er lade herzlich ein.

Ratsfrau Jeschke bedankt sich für den Hinweis.

Zur Kenntnis genommen

Stellvertretende Vorsitzende Ratsfrau Jeschke schließt die Sitzung um 17:55 Uhr.

Erste Stadträtin Tegtmeyer-Dette Wille (für das Protokoll)

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- 1 -

Landeshauptstadt

Beschluss- drucksache

b

In den Jugendhilfeausschuss

In den Schul- und Bildungsausschuss

In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung

In den Ausschuss für Integration, Europa und

Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) In den Verwaltungsausschuss

Nr.

Anzahl der Anlagen Zu TOP

0880/2017 2

Änderung und Anpassung des Rahmenkonzepts mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen

Jugendsozialarbeit unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit Antrag,

das Rahmenkonzept mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen Jugendsozialarbeit unter

Berücksichtigung der Nachhaltigkeit – Anlage 1 -, unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Doppelhaushaltes 2017/2018 durch die Kommunalaufsicht, mit Wirkung zum

01.01.2017 zu beschließen.

Die bisherigen Regelungen aus der Beschlussdrucksache Nr. 1674/2003 werden durch diese Fördergrundsätze ersetzt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die beantragten Beschlüsse wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von jungen Menschen beiderlei Geschlechts aus.

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- 2 - Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:

Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit

Investitionsmaßnahme Bezeichnung

Einzahlungen Auszahlungen

Saldo Investitionstätigkeit 0,00

Teilergebnishaushalt 51

Angaben pro Jahr

Produkt 36303 Jugendschutz

Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen

Sonstige ordentliche

Aufwendungen 21.550,00

Saldo ordentliches Ergebnis -21.550,00

Die Mittel stehen im Haushalt unter der Kostenstelle 51528003 zur Verfügung.

Begründung des Antrages

Aufgrund der hohen Anzahl von schutzsuchenden Menschen in Deutschland und die damit verbundene Aufgabe, geflüchtete Kinder und Jugendliche in das deutsche Bildungs- und Ausbildungssystem zu integrieren, ließ den Fachkräftebedarf für Sprachkurse in Hannover sprunghaft ansteigen.

Die große Nachfrage nach qualifizierten Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern macht es für Anbieter von Sprachkursen in Hannover immer schwieriger, geeignete Sprachkursleitungen für ein bei 20,-- EUR liegendes Honorar zu gewinnen. Die Honorarsätze für die sprachlichen Integrationsprogramme sind seit 2003 nicht mehr erhöht worden. Die Fachverwaltung schlägt daher eine Anhebung der Honorarsätze von gegenwärtig 20,-- EUR auf 25,-- EUR pro Zeitstunde vor. Der Vorschlag orientiert sich an Honorarsätze für vergleichbare

Tätigkeiten an der VHS Hannover.

Weitere Veränderungen des Rahmenkonzepts mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen ergeben sich aus SGB II- und SGB III-Änderungsgesetzen zur Deutschförderung.

Als Anlage 2 ist beigefügt die derzeit geltende Fassung des Rahmenkonzeptes mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen (DS 1674/2003); die

vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen sind mittels Durchstreichungen bzw.

Kursivschrift kenntlich gemacht. Die vorgeschlagene Neufassung des Rahmenkonzeptes ist als Anlage 1 beigefügt.

51.2

Hannover / 12.04.2017

(15)

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Anlage 1 zur DS /2017

Rahmenkonzept mit Kriterien zur Förderung

von sprachlichen Integrationsprogrammen

im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen Jugendsozialarbeit unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit

1. Vorbemerkung

Bilingual aufwachsende junge Menschen in der Bundesrepublik Deutschland scheitern häufig im Übergang von der Schule in den Beruf aufgrund nicht ausreichender Sprachkompetenz. Selbst im Grundsatz motivierte und ausbildungsfähige junge Menschen mit Migrationshintergrund können ohne ausreichende Deutschsprachkenntnisse nur schwerlich in Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt werden. Sie brechen häufig ihre begonnene Berufsausbildung wegen erheblicher Schwächen in der sprachlichen Kommunikation ab.

Um die Zukunftschancen der zugewanderten und geflüchteten Kinder und Jugendlichen nachhaltig zu verbessern und aus der Erkenntnis heraus, dass Sprache eine Schlüsselqualifikation ist, die den Erfolg in der Schule und Beruf bestimmt und die politische und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, fördert die Landeshauptstadt Hannover im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel integrationsfördernde Sprachkurse in und außerhalb der Schule sowie lokale Sprachferienkurse für Kinder und Jugendliche aus zugewanderten und geflüchteten Familien sowie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

2. Ziel der integrativen Sprachkurse und lokalen Sprachferienmaßnahmen 2.1 Integrative Sprachkurse

Ziel der integrationsfördernden Sprachkurse im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen Jugendsozialarbeit soll die Förderung der sozialen, schulischen und beruflichen Integration von zugewanderten und geflüchteten Kindern und Jugendlichen sein.

Dieses Ziel soll durch die Vermittlung oder Verbesserung der sprachlichen Kompetenz erreicht werden. Dazu ist ein handlungsorientierter und jugendgerechter Sprachunterricht erforderlich, der auf die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit in der deutschen Sprache ausgerichtet ist und sich an der realen Lebenssituation orientiert, in der sich die zugewanderten und geflüchteten Kinder und Jugendlichen befinden. Darüber hinaus soll diesen jungen Menschen in den sprachlichen Integrationskursen eine Orientierung in Bezug auf politische und gesellschaftliche Strukturen und Abläufe in der Aufnahmegesellschaft vermittelt werden. Die integrativen Sprachkurse können ergänzt werden durch landeskundliche, kulturelle oder arbeitsweltbezogene Exkursionen.

(16)

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2.2 Integrative Sprachferienkurse

Die Sprachferienkurse richten sich mit ihren Inhalten an Kinder und Jugendliche aus zugewanderten und geflüchteten Familien und an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Alter von 12 bis 17 Jahren.

Mit den ganztägigen lokalen Sprachferienkursen soll die deutsche Sprachkompetenz und die Lernmotivation und damit einhergehend der soziale Integrationsprozess der Kinder und Jugendlichen gefördert werden. Der Gestaltungsrahmen der Sprachkurse in den Ferien kann um landeskundliche und kulturelle Exkursionen sowie freizeitpädagogische Inhalte erweitert werden.

3. Förderkriterien

3.1 Aufgrund der vermehrten Zuwanderung und damit auch der erheblich steigenden Anzahl von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in der Schule ist es vor allem nach ihrem Übergang von der Sprachlernklasse in die Regelklasse vielfach erforderlich, flankierend zum Schulunterricht ein integratives Sprachkurs- und Sprachentwicklungsangebot vorzuhalten. Erworbene Sprachkenntnisse sollen anwendungsbezogen trainiert und gefestigt werden. Mit den Sprachkursen und Sprachferienkursen sollen im Grundsatz motivierte und ausbildungsfähige Jugendliche mit Migrationshintergrund der 5. bis 10. Schuljahrgangsstufen des Sekundarbereichs I erreicht werden. Die Durchführung der sprachlichen Integrationsprogramme kann in schulischen aber auch in außerschulischen Einrichtungen erfolgen.

3.2 Die integrativen Sprachkurse und Sprachferienkurse sind von freien Trägern der Jugendhilfe mit einer öffentlichen Anerkennung nach § 75 SGB VIII durchzuführen.

3.3 Die methodische und didaktische Gestaltung der einzelnen integrativen Sprachkurse und Sprachferienkurse bleibt grundsätzlich den durchführenden Trägern freigestellt.

3.4 Die integrativen Sprachkurse und Sprachferienkurse müssen für mindestens acht Teilnehmer/innen konzipiert sein. Bei Unterschreitung der Teilnehmerzahl muss mit einer anteiligen Rückforderung der Beihilfe gerechnet werden.

3.5 Bei der Auswahl der Teilnehmer/innen ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts gleichermaßen berücksichtigt werden. Sie müssen in der Regel ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Richtlinie haben.

3.6 Die Sprachkursleitungen sollten möglichst die Befähigung zum Lehramt Deutsch, ein Studium Deutsch als Fremdsprache beziehungsweise Deutsch als Zweitsprache oder über eine durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare pädagogische Qualifikation besitzen.

3.7 Die Honorarsätze für die Sprachkursleitungen können bis zu 25,- EUR pro Zeitstunde betragen. In diesem Betrag ist auch die Honorierung für die Vor- und Nachbereitung der Kurse enthalten. Die jeweiligen Honorarverträge sind dem Verwendungsnachweis in Kopie beizufügen.

3.8 Für jeden integrativen Sprachkurs oder Sprachferienkurs ist/sind Teilnehmerliste/n unter Angabe von Vor- und Zuname, Adresse, Herkunftsland, Alter und Geschlecht zu erstellen und von den Teilnehmenden und der Kursleitung zu unterschreiben. Die Listen sind mit den Originalunterschriften dem Verwendungsnachweis beizufügen.

(17)

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3.9 Um den Erfolg der Projektmaßnahme festzustellen, ist am Ende des Förderjahres das erzielte Ergebnis der Trägermaßnahme in einem Sachbericht zu dokumentieren. Der Sachbericht ist nach Abschluss der Maßnahme dem Verwendungsnachweis beizufügen.

3.10 Bei regelmäßig erfolgter Teilnahme an den integrativen Sprachkursen erstellt der durchführende Träger auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung.

3.11 Hinsichtlich der Unfallversicherung gelten die Vorschriften des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Soweit nicht die Unfallversicherung des Schulträgers zuständig ist, ist durch den anerkannten Träger der freien Jugendhilfe der Abschluss einer entsprechenden Unfallversicherung sicherzustellen.

3.12 Zugewanderte und geflüchtete Jugendliche die Integrationskurse/Sprachkurse nach dem Aufenthaltsgesetz des Bundes oder Sprach- und Integrationsprojekte des Landes besuchen oder berechtigt sind, diese zu besuchen, können nicht gefördert werden.

Gleiches gilt für zugewanderte und geflüchtete Jugendliche, die Anspruch auf Integrationskursleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben oder an Qualifizierungsmaßnahmen im Übergang von Schule – Beruf nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) teilnehmen, in denen ergänzende Angebote zur Verbesserung der allgemeinen und berufsbezogenen Sprachkenntnisse vorgehalten werden.

3.13 Die Mittel können zur Kofinanzierung von Drittmitteln genutzt werden.

3.14 Zusätzlich zu diesen Förderkriterien kann die Landeshauptstadt Hannover in ihren Bewilligungsbescheiden besondere Auflagen, Vorbehalte und Bedingungen festlegen.

4. Inkrafttreten

Das Rahmenkonzept mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft.

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Anlage 1 zur DS 1674/2003

Rahmenkonzept mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen Jugendsozialarbeit

unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit

1. Vorbemerkung

Bilingual aufwachsende Jugendliche junge Menschen in der Bundesrepublik Deutschland scheitern häufig im Übergang von der Schule in den Beruf aufgrund nicht ausreichender Sprachkompetenz. Selbst im Grundsatz motivierte und ausbildungsfähige Jugendliche junge Menschen mit Migrationshintergrund können ohne ausreichende Deutschkenntnisse nur schwerlich in Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt werden. Sie brechen häufig ihre begonnene Berufsausbildung wegen erheblicher Schwächen in der sprachlichen Kommunikation ab. Es handelt sich hierbei vor allem um Jugendliche aus sozial schwächer gestellten Migrantenfamilien.

Um die Zukunftschancen dieser der zugewanderten und geflüchteten Kinder und Jugendlichen nachhaltig zu verbessern und aus der Erkenntnis heraus, dass deutsche Sprachkenntnisse Sprache ein Schlüssel eine Schlüsselqualifikation ist, die den Erfolg in der Schule und Beruf bestimmt und die politische und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, für eine erfolgreiche Akzeptanz durch die Mehrheitsgesellschaft ist, fördert die Landeshauptstadt Hannover im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel außerschulische integrationsfördernde Sprachkurse integrationsfördernde Sprachkurse in und außerhalb der Schule sowie lokale Sprachferienkurse für Kinder und Jugendliche aus zugewanderten und geflüchteten Familien sowie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

2. Ziel der integrativen Sprachkurse und lokalen Sprachferienmaßnahmen

2.1 Integrative Sprachkurse

Ziel der integrationsfördernden Sprachkurse im Bereich der schülerinnen- und schülerbezogenen Jugendsozialarbeit soll die Förderung der sozialen, schulischen und beruflichen Integration von ausländischen und ausgesiedelten zugewanderten und geflüchteten Kindern und Jugendlichen sein. Dieses Ziel soll durch die Vermittlung oder Verbesserung der sprachlichen Kompetenz erreicht werden. Dazu ist ein handlungsorientierter und jugendgerechter Sprachunterricht erforderlich, der auf die Verbesserung der Kommunikations- fähigkeit in der deutschen Sprache ausgerichtet ist und sich an der realen Lebenssituation orientiert, in der sich die zugewanderten und geflüchteten Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund befinden. Darüber hinaus soll diesen Jugendlichen jungen Menschen in den sprachlichen Integrationskursen eine Orientierung in Bezug auf politische und

(19)

gesellschaftliche Strukturen und Abläufe in der Aufnahmegesellschaft vermittelt werden. Die integrativen Sprachkurse können ergänzt werden durch landeskundliche, kulturelle oder arbeitsweltbezogene Exkursionen.

2.2 Integrative Sprachferienkurse

Die Sprachferienkurse richten sich mit ihren Inhalten an Kinder und Jugendliche aus zugewanderten und geflüchteten Familien und an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Alter von 12 bis 17 Jahren.

Mit den ganztägigen lokalen Sprachferienkursen soll die deutsche Sprachkompetenz und die Lernmotivation und damit einhergehend der soziale Integrationsprozess der Kinder und Jugendlichen gefördert werden. Der Gestaltungsrahmen der Sprachkurse in den Ferien kann um landeskundliche und kulturelle Exkursionen sowie freizeitpädagogische Inhalte erweitert werden.

3. Förderkriterien

3.1 Aufgrund der vermehrten Zuwanderung und damit auch der erheblich steigenden Anzahl von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in der Schule ist es vor allem nach ihrem Übergang von der Sprachlernklasse in die Regelklasse vielfach erforderlich, flankierend zum Schulunterricht ein integratives Sprachkurs- und Sprachentwicklungsangebot vorzuhalten. Erworbene Sprachkenntnisse sollen anwendungsbezogen trainiert und gefestigt werden. Mit den integrationsfördernden Sprachkursen und Sprachferien sollen im Grundsatz motivierte und ausbildungsfähige Jugendliche mit Migrationshintergrund der 5. bis 10. Schuljahrgangsstufen des Sekundarbereichs I erreicht werden. An den Sprachkursen können auch Jugendliche des Sekundarbereichs II teilnehmen. Die Durchführung der sprachlichen Integrationsprogramme kann in schulischen aber auch in außerschulischen Einrichtungen erfolgen.

3.2 Ausländische und ausgesiedelte Jugendliche, die Sprachkurse des Bundes oder des Landes besuchen oder berechtigt sind, diese zu besuchen sowie jugendliche Asylbewerber mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus, können durch diese Maßnahme nicht gefördert werden.

Die integrativen Sprachkurse und Sprachferienkurse sind von freien Trägern der Jugendhilfe mit einer öffentlichen Anerkennung nach § 75 SGB VIII durchzuführen.

3.3 Die Mindestteilnehmeranzahl pro Sprachkurs wird auf 8 Personen festgelegt. Bei Unterschreitung der Teilnehmeranzahl muss mit einer anteiligen Rückforderung der Beihilfe gerechnet werden.

Die methodische und didaktische Gestaltung der einzelnen integrativen Sprachkurse und Sprachferienkurse bleibt grundsätzlich den durchführenden Trägern freigestellt.

3.4 Um den Erfolg der Projektmaßnahme festzustellen, ist am Ende des Förderjahres das erzielte Ergebnis der Trägermaßnahme in einem ausführlichen Sachbericht zu dokumentieren. Der Sachbericht ist nach Abschluss der Maßnahme dem zahlenmäßigen Verwendungsnachweis beizufügen.

Die integrativen Sprachkurse und Sprachferienkurse müssen für mindestens acht Teilnehmer/innen konzipiert sein. Bei Unterschreitung der Teilnehmerzahl muss mit einer anteiligen Rückforderung der Beihilfe gerechnet werden.

(20)

3.5 Bei Beginn eines Sprachkurses sind Teilnehmerlisten unter Angabe von Vor- und Zuname, Adresse, Herkunftsland, Alter und Geschlecht zu erstellen, von den Kursleiterinnen und Kursleitern und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu unterschreiben. Die Listen sind mit den Originalunterschriften dem Verwendungsnachweis beizufügen. Bei der Auswahl der Teilnehmer/innen ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts gleichermaßen berücksichtigt werden. Sie müssen in der Regel ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Richtlinie haben.

3.6 Nach Beendigung der integrationsfördernden Sprachkurse ist den jugendlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Teilnahme in geeigneter Form durch den Maßnahmeträger zu bescheinigen.

3.7 Die Sprachkursleiterinnen und -leiter sollten möglichst die Befähigung zum Lehramt Deutsch, ein Studium Deutsch als Fremdsprache beziehungsweise Deutsch als Zweitsprache oder über eine durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare pädagogische Qualifikation besitzen.

3.8 7 Die Honorarsätze für die Sprachkursleiterinnen und -leiter dürfen höchstens 20,-- EUR Sprachkursleitungen können bis zu 25,- EUR pro Zeitstunde betragen. In diesem Betrag ist auch die Honorierung für die Vor- und Nachbereitung der Kurse enthalten. Die jeweiligen Honorarverträge sind dem Verwendungsnachweis in Kopie beizufügen.

3.9 8 Bei der Auswahl der Teilnehmer ist darauf zu achten, dass Mädchen und Jungen gleichermaßen berücksichtigt werden.

Für jeden integrativen Sprachkurs oder Sprachferienkurs ist/sind Teilnehmerliste/n unter Angabe von Vor- und Zuname, Adresse, Herkunftsland, Alter und Geschlecht zu erstellen und von den Teilnehmenden und der Kursleitung zu unterschreiben. Die Listen sind mit den Originalunterschriften dem Verwendungsnachweis beizufügen.

3.10 9 Die methodische und didaktische Gestaltung der einzelnen Sprachkurse bleibt den Maßnahmeträgern freigestellt.

Um den Erfolg der Projektmaßnahme festzustellen, ist am Ende des Förderjahres das erzielte Ergebnis der Trägermaßnahme in einem Sachbericht zu dokumentieren. Der Sachbericht ist nach Abschluss der Maßnahme dem Verwendungsnachweis beizufügen.

3.1110 Die Mittel können zur Kofinanzierung von Drittmitteln genutzt werden.

Bei regelmäßig erfolgter Teilnahme an den integrativen Sprachkursen erstellt der durchführende Träger auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung.

3.1211 Zusätzlich zu diesen Förderkriterien kann die Landeshauptstadt Hannover in ihren Bewilligungsbescheiden besondere Auflagen, Vorbehalte und Bedingungen festlegen.

Hinsichtlich der Unfallversicherung gelten die Vorschriften des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Soweit nicht die Unfallversicherung des Schulträgers zuständig ist, ist durch den anerkannten Träger der freien Jugendhilfe der Abschluss einer entsprechenden Unfallversicherung sicherzustellen.

3.12 Zugewanderte und geflüchtete Jugendliche die Integrationskurse/Sprachkurse nach dem Aufenthaltsgesetz des Bundes oder Sprach- und Integrationsprojekte des Landes besuchen oder berechtigt sind, diese zu besuchen, können nicht gefördert werden.

Gleiches gilt für zugewanderte und geflüchtete Jugendliche, die Anspruch auf Integrationskursleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben oder an Qualifizierungsmaßnahmen im Übergang von Schule – Beruf nach dem Dritten

(21)

Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) teilnehmen, in denen ergänzende Angebote zur Verbesserung der allgemeinen und berufsbezogenen Sprachkenntnisse vorgehalten werden.

3.13 Die Mittel können zur Kofinanzierung von Drittmitteln genutzt werden.

3.14 Zusätzlich zu diesen Förderkriterien kann die Landeshauptstadt Hannover in ihren Bewilligungsbescheiden besondere Auflagen, Vorbehalte und Bedingungen festlegen.

4. Inkrafttreten

Das Rahmenkonzept mit Kriterien zur Förderung von sprachlichen Integrationsprogrammen tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft.

(22)

- 1 -

Landeshauptstadt

Beschluss- drucksache

b

In den Ausschuss für Integration, Europa und

Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) In den Verwaltungsausschuss

In die Ratsversammlung

Nr.

Anzahl der Anlagen Zu TOP

1040/2017 0

Findungskommission zur Auswahl der beratenden Mitglieder im Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss)

Antrag,

1. die Zusammensetzung der Findungskommission zur Auswahl der beratenden Mitglieder im Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) in Ergänzung zu Drucksache Nr. 2166/2011 wie folgt zu regeln:

„Die Findungskommission besteht aus

· der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Internationalen Ausschuss

· einer Vertreterin /einem Vertreter je Fraktion bzw. Gruppe, die nach § 71 Abs. 7 NKomVG mindestens ein Benennungsrecht für ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht im Internationalen Ausschuss besitzt

· einer gleichen Anzahl – bezogen auf Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen bzw. Gruppen - an sachkundigen Vertretern der

Stadtgesellschaft - insbesondere Migrantenselbstorganisationen -, die sich nicht für ein Mandat als beratendes Mitglied im Internationalen Ausschuss beworben haben. Die Benennung der Vertreter der Stadtgesellschaft erfolgt durch Beschluss der Geschäftsordnungskommission der Rates.“

2. Das weitere Verfahren in der Drucksache Nr. 2166/2011 bleibt unangetastet.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

(23)

- 2 - Begründung des Antrages

Mit Beschluss über die Drucksache Nr. 2166/2011 wurde das Verfahren zur Auswahl der beratenden Mitglieder im Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) geregelt. Diese Regeln werden von dieser Drucksache – mit Ausnahme der Neuregelung der Zusammensetzung der Findungskommission – nicht berührt.

Die Angabe zur Zusammensetzung der Findungskommission erfolgte in Drucksache Nr.

2166/2011 bezogen auf die konkreten Rahmenbedingungen in der Ratsperiode 2011-2016 ausgerichtet und damit gerade nicht abstrakt abgefasst. Die abstrakte Abfassung der Zusammensetzung wird mit dieser Drucksache nachgeholt.

Zudem wird dem Wunsch Rechnung getragen, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses künftig als gesetztes Mitglied der Findungskommission zu verankern.

Die aktuelle Festlegung nach Geschäftsordnung des Rates sieht in § 38 Absatz 1 Satz 5 vor, dass dem Internationale Ausschuss 11 Mitglieder ohne Stimmrecht angehören. Die Findungskommission würde demnach – bezogen auf die aktuelle Ratsperiode – aus insgesamt 13 Personen bestehen (Vorsitzende/r des Internationalen Ausschuss, sechs Vertreter/innen der Fraktionen/Gruppen, sechs Vertreter/innen der Stadtgesellschaft.)

50, 50.6

Hannover / 27.04.2017

(24)

- 1 -

Landeshauptstadt

Beschluss- drucksache

b

In den Ausschuss für Integration, Europa und

Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) In den Verwaltungsausschuss

In die Ratsversammlung

Nr.

Anzahl der Anlagen Zu TOP

1229/2017 1

Weiterführung des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN der Landeshauptstadt Hannover für den Doppelhaushalt 2017/2018

Antrag,

die Weiterführung des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN (GFZ) der Landeshauptstadt Hannover auf der Grundlage der Anlage zu dieser Drucksache zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN (GFZ) richtet sich an Frauen und Männer gleichermaßen.

(25)

- 2 - Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:

Teilfinanzhaushalt 50 - Investitionstätigkeit Investitionsmaßnahme

Einzahlungen Auszahlungen

Saldo Investitionstätigkeit 0,00

Teilergebnishaushalt 50

Angaben pro Jahr

Produkt 11137 Migration und Integration

Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen

Transferaufwendungen 150.000,00

Saldo ordentliches Ergebnis -150.000,00

Begründung des Antrages

Der vom Rat der Landeshauptstadt Hannover im Juni 2008 beschlossene Lokale Integrationsplan der Landeshauptstadt Hannover (LIP) enthält im Feld Demokratie als Handlungsansatz die Einrichtung eines Fonds zur Förderung bürgerschaftlicher Aktivitäten im Feld der lokalen Integrationspolitik.

Dieser Handlungsansatz ist mit der Einrichtung des GESELLSCHAFTFONDS ZUSAMMENLEBEN (GFZ) im Jahr 2009 inhaltlich konkretisiert worden (Drucks. Nr.

0375/2009 sowie 0600/2012). Der GFZ besteht seitdem als festes Instrument fort und hat sich auch in seinen Strukturen bewährt.

Mit der Beschlussfassung über den Doppelhaushalt 2017/2018 stehen im Teilhaushalt 50, Produkt 11137, Position 8 für die Umsetzung des GFZ im laufenden und kommenden Jahr jeweils 150.000,00 Euro zur Verfügung.

Mit Ablauf der vergangenen Ratsperiode ist zum Fortbestand des GFZ in der neuen Ratsperiode ein erneuter Beschluss der Ratsgremien erforderlich.

Diese vorliegende Drucksache bestätigt die bisherige Arbeit des GFZ, wie sie in den

Drucksachen 0375/2009 sowie 0600/2012 beschlossen wurde und nimmt zusätzlich die von den Ratsgremien in gesonderten Drucksachen (2265/2011, 2373/2013, 2383/2015) positiv begleitete Praxis des GFZ auf, regelmäßig einen Integrationspreis zu verleihen.

Aus Gründen der Klarstellung gegenüber den Antragstellern, aber auch mit Blick auf die ggf.

erforderlichen Mittelbindungen bei der Projektdurchführung über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus, werden insbesondere folgende Punkte aufgenommen:

o Höchstgrenze einer Einzelförderung von 30.000,-€

o Ausschluss der Folgeförderung aus Mitteln des GFZ o Laufzeit der Projekte: bis zu zwei Jahre

o Aufwendungen für Lebensmittel und Bewirtungen, Fahrtkosten von Teilnehmern sowie Anschaffungskosten für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände können bei besonderer Darlegung der Erforderlichkeit dieser Kosten mit Blick auf

(26)

- 3 -

den Erfolgseintritt des Projektes durch die Jury in einem konkreten Einzelfall als förderfähig anerkannt werden.

Die bestehende Jury arbeitet außerordentlich gut zusammen. Das Wirken der Jury orientiert sich stark an dem Inhalt des LIP und den aktuellen Entwicklungen der kommunalen

Integrationsbemühungen. Die Jury soll vor diesem Hintergrund für die beiden kommenden Jahre wieder personenidentisch eingesetzt werden. Der Beschluss hierüber liegt bei dem Oberbürgermeister.

Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Lokalen Integrationsplans in den Jahren 2017 und 2018 wird auch die Frage diskutiert werden, wie die Umsetzung von strategischen Zielen und Handlungsansätzen mit finanziellen Mitteln flankiert werden kann. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Prozess Auswirkungen auf den GFZ hat.

50

Hannover / 02.05.2017

(27)

ANLAGE zu Drucks. Nr. ____/2017

Einrichtung des „GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN“ der Landeshauptstadt Hannover (GFZ) Der vom Rat der Landeshauptstadt Hannover im Juni 2008 beschlossene Lokale Integrationsplan der Landeshauptstadt Hannover (LIP) enthält im Feld Demokratie als Handlungsansatz die Einrichtung eines Fonds zur Förderung bürgerschaftlicher Aktivitäten im Feld der lokalen Integrationspolitik.

Dieser Handlungsansatz ist mit der Einrichtung des GESELLSCHAFTFONDS ZUSAMMENLEBEN (GFZ) inhaltlich konkretisiert worden (Drucks. Nr. 0375/2009 sowie 0600/2012).

I. Ziel des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN

Aus Mitteln des GFZ werden Aktivitäten von Bürgerinnen und Bürgern in Hannover gefördert, die das Zusammenleben einer zunehmend interkulturell strukturierten Stadtbevölkerung verbessern.

Die Förderung von Projekten erfolgt in vier zentralen Themenschwerpunkten:

Gesellschaftsbildung: Handlungsfeld gesellschaftlicher Dialog und Partizipation

Eine Sprache für alle – viele Sprachen für Hannover: Handlungsfeld Sprache, interkulturelle und internationale Stadt

Zusammen Wirken: Handlungsfeld Bildung, Ausbildung und Beschäftigung

Vor Ort: Handlungsfeld Stadtteil, Freiraum, Nachbarschaft

II. Struktur und Arbeitsweise des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN

Die Verteilung der Mittel des GFZ auf einzelne Projektanträge erfolgt auf Vorschlag der vom Oberbürgermeister eingesetzten vierköpfigen Jury (schriftliches Votum in Form einer

Beschlussdrucksache) und auf Beschluss des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) durch den Verwaltungsausschuss.

Die Gremien des Rates entscheiden auf der Grundlage des schriftlichen Votums und erklären die grundsätzliche Bereitschaft, den Empfehlungen der Jury zu folgen.

a) Jury

Die vierköpfige Jury wird durch den Oberbürgermeister eingesetzt. Sie arbeitet als unabhängiges Fachgremium und spricht eine Förderempfehlung aus, die in Form einer Beschlussdrucksache über die Geschäftsstelle den Ratsgremien zur Beratung und Entscheidung vorgelegt wird.

Es sind Personen zu berufen, die die Vielfalt der Stadtgesellschaft repräsentieren, mit dem interkulturellen und internationalen Leben Hannovers vertraut und auf Grund beruflicher Qualifikation oder Erfahrung in der Lage sind, die Voraussetzungen und die zu erwartenden Ergebnisse der (Projekt-)Vorschläge zutreffend einzuschätzen.

Die Mitglieder der Jury sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie dürfen während ihrer Jurymitgliedschaft keine Tätigkeit ausüben, aus der Interessenkonflikte zu ihrer Jurytätigkeit entstehen könnten. Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft in der Jury sind: Mitglieder des Rates, eines Bezirksrates oder Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Hannover.

An den Sitzungen der Jury nehmen beratend, aber ohne Stimmrecht, entweder die Bereichsleitung des Bereichs Migration und Integration (OE 50.6) oder die Sachgebietsleitung des Sachgebiets Integration (OE 50.60) teil.

(28)

Die Jury gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung der Verwaltung in nicht öffentlicher Sitzung. Die Einladungen ergehen schriftlich oder per E-Mail zwei Wochen vor der ordentlichen Sitzung.

b) Kuratorin / Kurator

Aus dem Kreise der Jurymitglieder benennt der Oberbürgermeister zudem eine Kuratorin /einen Kurator. Zu den Aufgaben der Kuratorin / des Kurators zählen:

 die Öffentlichkeitsarbeit für den Fonds,

 Moderation des Ausschreibungsverfahrens,

 Vorbereitung und Formulierung der Ausschreibungstexte,

 Vorbereitung von Beschlussvorschlägen für die Jury,

 Erläuterung der Auswahl, der zu fördernden Projekte vor dem zuständigen Fachausschuss,

 Begleitung der geförderten Projekte.

c) Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des GFZ ist im Fachbereich Soziales, dort im Sachgebiet Integration (OE 50.60), angesiedelt.

Die Geschäftsstelle erfüllt folgende Aufgaben:

 Veröffentlichung der Ausschreibungen (Verteiler, Presse, Internet),

 Bereitstellung und Vorbereitung der Antragsformulare,

 Weiterleitung der eingegangenen Anträge an die Jury,

 Finanzbuchhaltung und den Schriftverkehr,

 Vorbereitung der Beschlussdrucksachen für die Gremien,

 Überprüfung der sachgerechten Mittelverwendung,

 organisatorische Vorbereitung der Jurysitzungen,

 Protokollierung der Jurysitzungen.

III. Ideenwettbewerbe / Integrationspreis

Die Jury schreibt jährlich einen Ideenwettbewerb und in der Regel alle zwei Jahre einen Integrationspreis aus.

a) Ideenwettbewerb

Im Rahmen von Ideenwettbewerben schreibt die Jury jährlich die Förderung von Projekten aus. Die von der Jury in eigener Verantwortung herausgearbeiteten Themen für diese Ideenwettbewerbe haben sich an den Handlungsfeldern des Lokalen Integrationsplans (LIP) zu orientieren.

Es werden kreative und zugleich praxistaugliche Projektvorschläge gesucht. Die Auswahl der eingereichten Projektvorschläge richtet sich nach folgenden Kriterien:

 Erreichbarkeit für viele Menschen

 innovative Ansätze

 Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Herkunft

 Interkulturelle Öffnung

 Bereitschaft zu kooperierendem und vernetztem Handeln

(29)

b) Integrationspreise

Die Integrationspreise werden in der Regel alle zwei Jahre an ausgewählte Projekte und Aktivitäten sowie Einzelpersonen verliehen. Hierfür werden aus Mitteln des GFZ Preisgelder zur Verfügung gestellt.

Die öffentliche Ausschreibung des Integrationspreises erfolgt auf Beschluss der Jury hin und wird von der Geschäftsstelle umgesetzt.

Die Jury orientiert sich bei ihrer Auswahl der Personen und Initiativen an folgenden Kriterien:

integrations- und kommunikationsfördernder Charakter, Innovation, Kreativität, Stärken- und Ressourcenorientierung, Ehrenamtlichkeit sowie langfristige Wirkung.

Die Freigabe der Mittel für den Integrationspreis erfolgt auf der Grundlage des Vorschlags der Jury (schriftliches Votum in Form einer Beschlussdrucksache) und auf Beschluss des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) durch den

Verwaltungsausschuss. Aufgrund des Charakters der Veranstaltung als Preisverleihung wird die Liste mit den Namen der einzelnen Preisträgerinnen und Preisträger nicht in dieser Beschlussdrucksache über die zu beschließenden Finanzmittel aufgenommen. Vielmehr wird parallel zu dem

Beratungsverlauf der Beschlussdrucksache die Liste der Preisträgerinnen und Preisträger den Mitgliedern des Rates sowie den beratenden Mitgliedern des Internationalen Ausschusses in den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie in den Räumlichkeiten von Dezernat III zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

IV. Förderrahmen

Für den GFZ stehen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 jeweils 150.000,- € zur Verfügung.

Gefördert werden nur Projekte, die im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover umgesetzt werden.

Die Höchstgrenze einer Einzelprojektförderung liegt bei 30.000,-€.

Die Projektlaufzeit wird auf maximal zwei Jahre begrenzt. Eine Folgeförderung eines bereits aus GFZ- Mitteln geförderten Projektes aus Mitteln des GFZ ist ausgeschlossen.

Als grundsätzlich nicht förderfähig im Rahmen des GFZ gelten:

 Aufwendungen für Lebensmittel und Bewirtungen

 Fahrtkosten von Teilnehmern

 Anschaffungskosten für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände

Bei besonderer Darlegung der Erforderlichkeit dieser Kosten mit Blick auf den Erfolgseintritt des Projektes kann die Jury in einem konkreten Einzelfall solche Kosten als förderfähig anerkennen;

Aufwendungen für Lebensmittel und Bewirtungen können in einem solchen Fall mit bis zu 5,- € pro Tag und Teilnehmer als förderfähig anerkannt werden.

Nicht gefördert werden können Projekte,

 die bereits begonnen wurden oder abgeschlossen sind. Die Beantragung eines vorgezogenen Maßnahmenbeginns ist zulässig.

 die bereits Teilbestandteil einer bestehenden dauerhaften oder institutionellen Förderung sind.

(30)

Im Übrigen gelten die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“

(ANBest-P, Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Niedersachsen) in ihrer jeweils gültigen Form.

Für besondere Projekte kann auf Vorschlag der Jury hin und auf Beschluss der Ratsgremien hin im Einzelfall eine Ausnahme von einzelnen Förderbedingungen bewilligt werden.

Projektträger, die Fördermittel aus dem GFZ erhalten, sind verpflichtet

 alle Publikationen (insbesondere Print und Internet), die sich auf den geförderten Gegenstand beziehen, mit dem Vermerk: “gefördert durch den Gesellschaftsfonds Zusammenleben der Landeshauptstadt Hannover“ zu versehen.

 Abschlussberichte zu erstellen, die auf Grundlage eines feststehenden Formates seitens des Fördergebers abgefragt werden, und die auch einer Prozessevaluation zugeführt werden können.

Bis zu 10 Prozent des Fondsvolumens können für Verwaltungsausgaben verwendet werden.

Zu den Verwaltungsausgaben zählen: Kosten der bei der Stadtverwaltung einzurichtenden Geschäftsstelle, Zahlungen von Aufwandsentschädigungen für die Kuratorin und die weiteren Jurymitglieder und die Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit.

III. Zusammensetzung der Jury des GESELLSCHAFTSFONDS ZUSAMMENLEBEN

Der Oberbürgermeister beabsichtigt, die bisherigen Mitglieder der Jury für die Jahre 2017/2018 erneut zu berufen:

 Dr. Koralia Sekler (Kuratorin)

 Elif Gencay-Drews

 Milan Pejic

 Wolfgang Puschmann

Die benannten Personen sind bereit, die Aufgaben in der Jury des GFZ weiterhin wahrzunehmen.

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