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Stadt Bad Lippspringe

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Academic year: 2022

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Begründung zur 3. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Auf der Mersch“

§ 13 BauGB

Erstellt von

Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7 33 142 Büren

Verfahrensschritt:

Inkrafttreten

Stadt Bad Lippspringe

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I N H AL T S V E R Z E I C H N I S I . B e g r ü n d u n g

1 Anlass und Ziele für die Änderung des Bebauungsplans ... 3

2 Räumlicher Änderungsbereich ... 3

3 Verfahren ... 3

4 Änderungsinhalte ... 4

5 Sonstige Belange ... 4

5.1 Denkmalschutz und Denkmalpflege ... 4

5.2 Immissionsschutz ... 5

5.3 Altlasten ... 5

5.4 Wasserwirtschaft ... 5

6 Umweltbelange und Artenschutz ... 5

7 Monitoring ... 7

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1 Anlass und Ziele für die Änderung des Bebauungsplans

Der Rat der Stadt Bad Lippspringe hat in seiner Sitzung am 31.01.2018 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Auf der Mersch“ beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 5 „Auf der Mersch“ wurde im Jahr 1992 aufgestellt. Damals wurden die Baugrenzen der Flurstücke 24, 49, 48 und 26 der Flur 26, Gemarkung Bad Lippspringe bewusst an den zur Straße ausgerichteten Seiten der vorhandenen Gebäude entlang ge- führt. Dadurch ergibt sich die Tatsache, dass die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bis zu 15 m zur Straßenbegrenzungslinie „Karlstraße“ aufweisen.

Anlass der 3. Änderung ist, den bestehenden Verlauf der festgesetzten Baugrenze dieser Flurstücke, zur „Karlstraße“ hin, zu ändern. Somit soll eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Bereiches und die Absicht eines Eigentümers des Flurstückes 26, sein Grundstück über die festgelegte Baugrenze hinaus zu bebauen, ermöglicht werden.

Um die Erweiterungsabsichten des Antragstellers zu ermöglichen ist eine Änderung der Baugrenze erforderlich. Städtebaulich muss das Plangebiet im Zusammenhang mit der Ge- samtbebauung der Straße „Karlstraße“ betrachtet werden. Aus diesem Grund soll die Ände- rung der Baugrenze für die Flurstücke 24, 49, 48 und 26 der Flur 26, Gemarkung Bad Lip- pspringe erfolgen. Somit kann ein einheitlicher Abstand zur Straßenbegrenzungslinie „Karl- straße“ festgesetzt und bauliche Erweiterungen ermöglicht werden.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

2 Räumlicher Änderungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 24, 49, 48 und 26; Flur 38 der Gemarkung Bad Lippspringe. Die Lage und die genaue Ab- grenzung sind der Planzeichnung zu entnehmen.

3 Verfahren

Die 3. Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Die Anwendung dessen ist möglich, da

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• durch das Verfahren kein Vorhaben begründet oder vorbereitet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,

• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen,

• keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BIm- SchG zu beachten sind.

Die o.g. Kriterien müssen vorliegend als erfüllt betrachtet werden.

4 Änderungsinhalte

Die Änderungsinhalte beschränken sich auf die überbaubare und nicht überbaubare Grund- stücksfläche. Alle anderen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unberührt.

Die festgesetzten Baugrenzen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1992 ori- entieren sich, wie in Kapitel 1 beschrieben, an der vorhandenen Bebauung. Mit der 3. Ände- rung wird die Baugrenze im Änderungsbereich einheitlich mit einem Abstand von 3,00 m zur Straßenbegrenzungslinie „Karlstraße“ festgesetzt.

5 Sonstige Belange

5.1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach heutigem Wis- sensstand keine Baudenkmale oder sonstigen Denkmale im Sinne des Denkmalschutzge- setzes NW.

Wenn – wider Erwarten – bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Be- funde (etwa Tonscherben, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen – Lippe (LWL-Archäologie für Westfalen, Außen- stelle Bielefeld) anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zu- stand zu belassen

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5.2 Immissionsschutz

Die immissionsschutzrechtliche Situation im Plangebiet ist charakterisiert durch die vorhan- dene und umgebende Wohnnutzung. Der Änderungsbereich ist bereits vollständig bebaut.

Da keine Festsetzungen erfolgen, die hinsichtlich des Immissionsschutzes zu einem Kon- fliktpotential führen, ist davon auszugehen, dass weiterhin keine Beeinträchtigungen vorhan- den sein werden.

5.3 Altlasten

Es wird davon ausgegangen, dass Altablagerungen nicht vorkommen. Die Fläche ist nicht als Altlastenverdachtsfläche bzw. als Altlast bekannt. Aufgrund der vorherigen Nutzung ist nicht davon auszugehen, dass Bodenverunreinigungen oder -belastungen vorhanden sind.

Sollten sich bei Baumaßnahmen Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers ergeben, ist die Untere Abfallbehörde des Kreises Paderborn unver- züglich zu informieren.

5.4 Wasserwirtschaft

Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Zone III A des Wasserschutzgebietes (WSG) Paderborn-Diebesweg (Verordnung vom 25.03.2013) sowie innerhalb der Zone III des Heil- quellenschutzgebietes (HSG) der Stadt Bad Lippspringe (Verordnung vom 25.03.2013). Die Verordnungen sind zu beachten. Bei der Errichtung von Betrieben mit potentiellem Gefähr- dungsgrad für das Grundwasser ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die zu- ständige Behörde zu beteiligen.

6 Umweltbelange und Artenschutz

Da der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen.

Nach § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfas- senden Erklärung nach § 6 (5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB abgesehen.

Bezüglich der artenschutzrechtlichen Belange lässt sich Folgendes festhalten:

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schlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutz- rechtlicher Konflikte erforderlich werden.

Der Änderungsbereich ist bereits vollständig bebaut sowie bauleitplanerisch erfasst und be- findet sich vollständig im Siedlungszusammenhang des umgebenden Allgemeinen Wohnge- biets. Die Freiflächen des Gebiets sind geprägt durch die intensive Gartennutzung der Wohnbebauung. Mit der 3. Änderung des vorliegenden Bebauungsplans ist durch die Ver- größerung der überbaubaren Fläche eine Nachverdichtung im Innenbereich möglich. Die heutigen Gärten können zukünftig unter Einhaltung der weiteren Festsetzungen zur GRZ (WA 0,4) überbaut werden. Die Grünflächen können zwar einen potenziellen Nahrungsraum darstellen, werden jedoch intensiv genutzt. Daher sind die Gärten nicht als Sonderbiotop o- der essenzielles Nahrungshabitat einzustufen.

Aufgrund der bisherigen Nutzung ist das Vorkommen von planungsrelevanten Arten nicht zu vermuten. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass sich die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes in diesem Gebiet nicht auswirken wird und die folgenden Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Zugriffsverbote) ausgeschlossen werden können:

• § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Nachstellen, Fangen, Verletzten oder Töten wild leben- der Tiere oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören

• § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Erhebliche Störungen der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sodass sich der Erhaltungszustand der lo- kalen Population verschlechtert

• § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fort- pflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Ar- ten

• § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung wild leben- der Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen.

Ebenfalls existieren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB genannten Schutzgüter.

Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes sollte berücksichtigt werden, dass eine evtl. Ge- hölzreduzierung des Änderungsbereichs nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, also zwischen dem 01.03. – 30.09. eines Jahres, erfolgt.

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7 Monitoring

Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB ist § 4c (Überwachung erheblicher Umwelt- auswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne auftreten) nicht anzuwenden.

Ein Monitoring findet daher im vorliegenden Fall nicht statt.

Aufgestellt: Gesehen:

Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7

33 142 Büren

im April 2018

Stadt Bad Lippspringe Der Bürgermeister

Bad Lippspringe, 25.06.2018

Andreas Bee

Dipl.-Ing. Markus Caspari

Referenzen

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