19.09.2005
T i s c h v o r l a g e
zu TOP 6/18 PA am 21.09.2005 zu TOP 6/20 RR am 29.09.2005
bzw.
zu TOP 7/18 PA am 21.09.2005 zu TOP 7/20 RR am 29.09.2005
Betr: - 42. Änderung des Regionalplanes für den Regie- rungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Gemeinde Kerken
- 43. Änderung des Regionalplanes für den Regie- rungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Velbert
Bestätigung des Erarbeitungsbeschlusses (vereinfachtes Verfahren)
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die
Grünen vom 13.09.2005 sowie entsprechen-
des Antwortschreiben der Verwaltung
Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Regionalrat Düsseldorf Geschäftszimmer 379, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
Geschäftsstelle des Regionalrates Düsseldorf An den
Vorsitzenden des Regionalrates Herrn Joachim Erwin
Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf
Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Regionalrat Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf Geschäftszimmer 379 Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Tel.: 0211/475-2906 Fax: 0211/475-2964
gruene.regionalrat@brd.nrw.de Düsseldorf, den 13.09.05 2005
Anfrage zur Sitzung des Planungsausschusses am 21.09.05 zu den vereinfachten Verfahren nach § 20 Abs.6 LPIG, hier 42. und 43 Änderung des Regionalplanes
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
In der Sitzung des Regionalrates am 29.09.2005 soll der Regionalrat den
Erarbeitungsbeschluss für die 42. und 43. Änderung des Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Düsseldorf im sogenannten "vereinfachten Verfahren" nach § 20 Abs. 6 LPlG beschließen. Nach unserer Auffassung werden hierdurch die Kompetenzen des Regionalrates als demokratisch legitimiertes Entscheidungsgremium beschnitten, obwohl hierzu kein nachvollziehbarer Anlass gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Drucksache zur 43. Änderung des Regionalplanres (Sport- und Freizeitpark Röbbeck) dem
Planungsausschuss erst kurz vor der Sitzung zur Kenntnis gegeben wird. Unsere Fraktion ist nicht bereit, wesentliche regionalplanerische Entscheidungen ohne eine fristgerechte
Information über das geplante Vorhaben zu treffen und wird daher der 43. Änderung des Regionalplanes nicht zustimmen.
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie bzw. die Bezirksregierung in der Sitzung des Planungsausschusses am 21.09.05 um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Die Anwendung des sog. "vereinfachten Verfahrens" nach § 20 Abs. 6 LPlG basiert auf einer "Kann-Bestimmung". Welche Gründe haben dazu geführt, von dieser Möglichkeit bei der 42. und 43. Änderung des Regionalplanes Gebrauch zu machen und somit die Kompetenzen des Regionalrates zu beschneiden ?
2. Die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens setzt voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Inwieweit ist dies bei der 42. und 43. Regionalplan-Änderung gegeben ? Nach bisheriger Information umfaßt die 43. Änderung des Regionalplanes einen Flächenumfang von rd. 100 ha !
3. In welcher Form beabsichtigt der Vorsitzende des Regionalrates in Abstimmung mit der Bezirksregierung von der Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens nach § 20 Abs. 6 LPlG zukünftig Gebrauch zu machen ? Ist unser Eindruck zutreffend, dass das die Anwendung des sog. vereinfachten Verfahrens bei zukünftigen Änderungen des Regionalplanes den Regelfall darstellen soll ?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Tietz, Geschäftsführer
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf
- Der Vorsitzende -
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf Telefon 0211 475-2387 Fax 0211 475-2300 marlen.franke@brd.nrw.de Zimmer 387
Auskunft erteilt:
Marlen Franke
Aktenzeichen 61.10.01
bei Antwort bitte angeben
Datum: 16. September 2005
Dienstgebäude und Lieferanschrift:
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon 0211 475-0 Fax 0211 475-2671 poststelle@brd.nrw.de www.bezreg-
duesseldorf.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
DB bis Düsseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79 Haltestelle:
Victoriaplatz/ Klever Straße
Zahlungen an:
Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 West LB AG IBAN:
DE41300500000004100012 BIC: WELADEDD
An den Geschäftsführer
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herrn Uwe Tietz
Helenenstraße 5 44149 Dortmund
Sitzung des Planungsausschusses am 21.09.2005 bzw. Sitzung des Regionalrates am 29.09.2005
Vereinfachtes Verfahren nach § 20 Abs. 6 Landesplanungsgesetz (LPlG)
Ihre Anfrage vom 13.09.2005
Sehr geehrter Herr Tietz,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.09.2005. Auf Ihre Anfrage möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
zu Frage 1:
Die beiden vereinfachten Verfahren werden durchgeführt, weil die Regionalplan-Änderungen besonders dringlich sind und der § 20 Abs. 6 LPlG mehrere Möglichkeiten bietet, die Beteiligungsverfahren zu verkürzen.
Hierzu wird in den Regionalratsvorlagen ausgeführt:
42. Regionalplan-Änderung
„Im Rahmen des derzeit betriebenen Abbaus können lediglich noch – bereits in naher Zukunft erschöpfte – Restvorräte gewonnen werden.
Zur Aufrechterhaltung des Abbaubetriebes soll kurzfristig eine Änderung des Regionalplans – parallel zum bereits im Mai 2005 beim Bergamt Moers eingeleiteten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanverfahren – erfolgen.“
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43. Regionalplan-Änderung
„Die Änderung soll auf Wunsch der Stadt Velbert im vereinfachten Verfahren nach § 20 (6) (LPlG) erfolgen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und zur endgültigen Anbindung eines Investors für den Freizeit- und Erholungspark eine kurzfristige Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich ist, die ihrerseits eine Änderung des Regionalplans voraussetzt.“
zu Frage 2:
Die Bedingung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist in beiden Verfahren gegeben.
Hierzu wird in den Regionalratsvorlagen ausgeführt:
42. Regionalplan-Änderung
„Dies liegt insbesondere darin begründet, dass mit dem geplanten Flächentausch keine nennenswerte Veränderung des Umfangs der im Regionalplan (GEP 99) dargestellten BSABs erfolgt. Gleiches gilt für die Nachfolgenutzung Oberflächengewässer.
Darüber hinaus befindet sich der neu darzustellende BSAB im unmittelbaren Nahbereich zur künftig entfallenden BSAB-Teilfläche, so dass auch kein grundsätzlich neuer Freiraumbereich betroffen ist.
Ferner ist die naturräumliche Ausstattung des neuen BSAB und der künftig wegfallenden BSAB-Teilfläche vergleichbar.“
43. Regionalplan-Änderung:
„Mit dem vorgesehenen Standort wird vom Grundsatz die gemäß Aussage des gültigen Regionalplans vorgesehene Zielsetzung einer gewerblichen Nutzung (GIB) zur Stabilisierung und Fortentwicklung des Wirtschaftsstandortes fortgesetzt. Die angestrebte Darstellung eines ASB-E-Gebietes trägt sowohl dem Gedanken der wachsenden Bedeutung der Freizeitwirtschaft Rechnung als auch dem städtebaulichen Ansatz einer Nutzung, die Natur und Landschaft als integralen Bestandteil benötigt“ (RVS, S. 10).
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt im Zentrum des vorgesehenen Sondergebietes einen Bereich für
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gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Im nördlichen und östlichen Teil sind Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (FR) dargestellt, die teilweise von Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) und Regionaler Grünzug (RGZ) überlagert sind.“
zu Frage 3:
Der hier erweckte Eindruck, es handele sich um eine Grundsatzfrage, ist nicht zutreffend. Die Entscheidung über die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens wird jeweils entsprechend der rechtlichen Regelungen in § 20 Abs. 6 LPlG getroffen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Erwin