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Stadt Bad Krozingen Stand: Änderung des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften Fassung: Offenlage Innenstadt

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Academic year: 2022

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Gegenstand der 1. Änderung ist der Bebauungsplan „Innenstadt“ sowie die zugehö- rigen örtlichen Bauvorschriften der Stadt Bad Krozingen vom 08.02.2019 (Datum der Rechtskraft) für den Änderungsbereich (Deckblatt).

Für die nicht von der Änderung betroffenen räumlichen Bereiche des Bebauungs- plans „Innenstadt“ und der zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften der Stadt Bad Krozingen gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften vom 08.02.2019 (Datum der Rechtskraft) unverändert fort.

Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten für den Änderungsbereich (Deckblatt) folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften.

Redaktionelle Anmerkung: Die im Zuge der 1. Änderung vorgenommenen Strei- chungen und Neufassungen der planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sind in roter Farbe und kursiver Schrift kenntlich gemacht.

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen

▪ Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl.

I S. 1728)

▪ Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)

▪ Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt ge- ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)

▪ Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2019 (GBl. S. 313)

▪ § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098)

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) Urbanes Gebiet (MU) (§ 6a BauNVO)

1.1.1 Alle Ausnahmen nach § 6a (3) BauNVO (Vergnügungsstätten und Tankstellen) sind nicht zulässig.

1.1.2 Sexshops, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettannahmestellen sind nicht zu- lässig.

Ersatzlose Streichung der Ziffer 1.1.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen:

1.1.3 Im Erdgeschoss sind nur Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirt- schaften zulässig.

(2)

Neufassung der Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen wie folgt:

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)

Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird be- stimmt durch die Festsetzung

der Grundflächenzahl (GRZ),

der Geschossflächenzahl (GFZ),

der Zahl der Vollgeschosse (Z) und

der Höhe baulicher Anlagen (maximale Firsthöhe)

1.3 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)

Im Urbanen Gebiet darf die zulässige Grundfläche durch Stellplätze mit ihren Zu- fahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche überschritten werden bis zu GRZ 1,0.

1.4 Höhe baulicher Anlagen

(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO)

Neufassung der Ziffer 1.4.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wie folgt:

1.4.1 Die maximale Firsthöhe (FH) ist in Meter über Normalnull (m. ü. NN) festgesetzt und der Planzeichnung (Eintrag in der Nutzungsschablone) zu entnehmen.

Ersatzlose Streichung der Ziffer 1.4.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen:

1.4.2 Die Traufe wird definiert als Schnittpunkt Fassadenaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut.

Neue Nummerierung der beiden nachfolgenden Ziffern:

1.4.2 Die maximale Firsthöhe (FH) ist durch den höchsten Punkt des Daches definiert.

1.4.3 Die maximal zulässige Firsthöhe (FH) darf durch technische Aufbauten oder Bau- teile sowie Anlagen, die der regenerativen Energiegewinnung dienen, um bis zu ma- ximal 2,0 m überschritten werden.

1.5 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)

1.5.1 Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind die in der Planzeichnung festgesetzten Baulinien und Baugrenzen.

1.5.2 Dachüberstände dürfen die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen um bis 0,80 m überschreiten.

1.5.3 Fenstergesimse und Sonnenschutz (z.B. Markisen) dürfen die festgesetzten Bauli- nien und Baugrenzen um bis 0,20 m überschreiten.

1.5.4 Untergeordnete, technisch erforderliche Bauteile wie Regenfallrohre dürfen die fest- gesetzten Baulinien und Baugrenzen um bis zu 0,20 m überschreiten.

1.5.5 Bodengleiche sowie unterirdische technische Bauteile (z.B. Lichtschächte, Sand- fangkästen) dürfen die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen um bis 1,0 m über- schreiten.

(3)

1.6 Vertikale Gliederung baulicher Anlagen (§ 9 (3) BauGB, § 16 (5) BauNVO) Die baulichen Anlagen werden innerhalb der durch Baugrenzen definierten Bereiche nach folgender Maßgabe vertikal gegliedert:

Im Gliederungsbereich 1 sind nur schwebende Gebäudeteile (Verbindungsgänge) zulässig. Eine lichte Höhe (LH) von mindestens 3,00 m gemessen ab Oberkante des Fußgängerbereichs und ein plangleicher Durchgang sind frei zu halten. Stützen sind nicht zulässig. Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen unterhalb der Gelände- oberfläche (z.B. Keller, Tiefgaragen) bleibt hiervon unberührt.

1.7 Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen, Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, §§ 12 und 14 BauNVO)

1.7.1 Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (z.B. Keller, Tiefgaragen) ein- schließlich deren Zufahrten sind im gesamten Plangebiet zulässig.

1.7.2 Oberirdische PKW-Garagen und Carports sind im Urbanen Gebiet nicht zulässig.

1.7.3 Hochbaulich nicht in Erscheinung tretende Fahrradstellplätze sind im gesamten Plangebiet zulässig. Hochbaulich in Erscheinung tretende Fahrradstellplätze (z.B.

überdachte Fahrradstellplätze) sind nur im Urbanen Gebiet zulässig und dauerhaft gegenüber dem Straßenraum sowie anderen öffentlichen Räumen abzuschirmen.

Ersatzlose Streichung der Ziffer 1.7.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen:

1.7.4 Innerhalb der festgesetzten Zone „PKW-Aufzug“ (siehe Planzeichnung) ist ein PKW- Aufzug mit einer maximalen Höhe von 4,00 m zulässig. Es gilt die Oberkante der baulichen Anlage bezogen auf das natürliche Gelände am geometrischen Mittel- punkt der baulichen Anlage (Umkreis-Mittelpunkt).

Neue Nummerierung der nachfolgenden Ziffer:

1.7.4 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind im gesamten Urbanen Gebiet zu- lässig.

1.8 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)

1.8.1 Kupfer oder Blei ist als Dacheindeckung nur in beschichteter oder ähnlicher Weise behandelter Ausführung zulässig.

1.8.2 Die Außenbeleuchtung ist energiesparend, streulichtarm und insektenverträglich zu installieren. Die Leuchten sind staubdicht und so auszubilden, dass eine Lichtein- wirkung nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt.

1.8.3 Die Unterkante des Untergeschosses darf bei der Gründung des Bauvorhabens den mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) nicht unterschreiten. Abweichend hier- von können Ausnahmen im Benehmen mit der zuständigen Fachbehörde erteilt wer- den und erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Ersatzlose Streichung der Ziffer 1.9 der planungsrechtlichen Festsetzungen:

1.9 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 (3) BauGB)

Von den in der Planzeichnung festgesetzten Platzhöhen (in m. ü. NN) darf nach unten und oben um max. +/- 0,30 m abgewichen werden. Als Platzhöhe gilt die Oberkante der Platzfläche.

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2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen

▪ Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2019 (GBl. S. 313)

▪ § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098)

2.1 Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)

2.1.1 Die zulässigen Dachformen sind der Planzeichnung zu entnehmen.

Neufassung der Ziffer 2.1.2 der örtlichen Bauvorschriften wie folgt:

2.1.2 Dacheindeckungen sind in den Farben rot bis rotbraun, grau bis anthrazit oder in weiß zulässig. Darüber hinaus ist Dachbegrünung zulässig.

2.1.3 Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sowie glänzende oder reflektierende Materialien sind für Dacheindeckungen und Wandverkleidungen nicht zugelassen.

2.2 Fassadengestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)

2.2.1 Spiegelnde Materialien sind bei der Fassadengestaltung ausgeschlossen; ausge- nommen hiervon sind Fensterflächen und Anlagen, die der regenerativen Energie- gewinnung dienen.

Ersatzlose Streichung der Ziffer 2.2.2 der örtlichen Bauvorschriften:

2.2.2 Im Gliederungsbereich 2 ist die Gebäudefassade, die der Basler Straße zuge- wandt ist, alle 20 laufende Meter unterschiedlich zu gestalten (z. B. Fassaden- rücksprünge, Farbe, Materialität).

2.3 Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)

2.3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

2.3.2 Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und nur im Bereich der Erdgeschosszone zu- lässig. Die Oberkante des höchsten Fensterausschnitts in der jeweiligen Erdge- schosszone darf durch Werbeanlagen nicht überschritten werden.

2.3.3 Werbeanlagen sind flächenbündig mit der Gebäudefassade auszuführen.

2.3.4 Die Fläche der Werbeanlagen ist begrenzt auf maximal 10 % der zulässigen Erdge- schossfassadenfläche (siehe Ziffer 2.3.2) je Gebäudeseite.

2.3.5 Werbeanlagen sind so auszuführen, dass sie die Verkehrssicherheit angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen nicht gefährden.

2.3.6 Beleuchtete und hinterleuchtete Werbeanlagen sind zulässig. Werbeanlagen, die mit Hilfe von fluoreszierenden Farben, Neonfarben oder Reflektoroberflächen leuch- ten, sind ausgeschlossen. Werbeanlagen, die bewegliche Schrift- bzw. Bildwerbung nutzen, sind nicht zulässig. Damit sind auch Prismenwände, Laufschriften, Blinklich- ter, drehbare Werbeanlagen und Sky-Beamer ausgeschlossen.

2.4 Einfriedungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)

Dem öffentlichen Raum zugewandte Einfriedungen sind nicht zulässig.

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2.5 Vorgaben zur Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)

Freistehende Müllbehälter sind dauerhaft gegenüber dem Straßenraum und ande- ren öffentlichen Räumen abzuschirmen und gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen.

2.6 Antennen (§ 74 (1) Nr. 4 LBO)

Antennen aller Art sind nicht zulässig, sofern sie an der Außenfassade angebracht werden. Der Begriff Außenfassade umfasst auch die Fenster sowie alle Bauteile, die nach außen wirken.

2.7 Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) Nr. 5 LBO)

Niederspannungsfreileitungen sind im Baugebiet nicht zulässig. Das Niederspan- nungsnetz ist als Erdverkabelung auszuführen.

Stadt Bad Krozingen, den

Volker Kieber,

Bürgermeister Der Planverfasser

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Planes sowie der zugehörigen planungsrechtlichen Festsetzungen und der örtlichen Bauvor- schriften mit den hierzu ergangenen Be- schlüssen des Gemeinderates der Stadt Bad Krozingen übereinstimmen.

Bad Krozingen, den

Volker Kieber Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Satzungsbe- schluss gem. § 10 (3) BauGB öffentlich be- kannt gemacht worden ist. Tag der Bekannt- machung und somit Tag des Inkrafttretens ist der __.__.____.

Bad Krozingen, den

Volker Kieber Bürgermeister

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