Schutzkonzept
Volksschulen Kanton Zürich gültig ab 6. Dezember 2021
Schulpflegebeschluss Nr. 160-08/20 vom 24. August 2020;
V2 vom 16.10.2020; V3 vom 28.10.2020; V4 vom 11.12.2020; V5 vom 15.01.2021; V6 vom 15.03.2021; V9 vom 01.05.2021, V12 vom 28.06.2021; V13 vom 27.09.2021; V15 vom 25.11.2021; V16 vom 6.12.2021
Grundlagen:
Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 a und b des Epidemiegesetzes hat der Bund eine Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlas- sen. Gemäss Artikel 4 dieser Verordnung ist jede Schule dazu verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen.
Primarschule Wettswil: ☒ Kindergarten ☒ Primarschule Für das Schutzkonzept verantwortliche Person:
Name: Roger Schmutz Funktion: Schulpräsident
Telefon: 079 652 73 04 Mail: roger.schmutz@schulewettswil.ch
Inhalt
A: Allgemeine Regeln ... 2
B: Distanzregeln ... 9
C: Hygiene, Schutz und Infrastruktur ... 12
D: Schul- und Klassenanlässe ... 14
E: Spezielle Unterrichtsformen / Betreuung ... 16
F: Arbeitgeberpflicht/Arbeitnehmerschutz ... 18
G: Isolations- und Quarantänemassnahmen ... 19
Schutzmassnahmen Kurzbeschrieb der vorgesehenen Um- setzungsmassnahmen
verantwortliche Per- son(en)
Umsetzungs- kontrolle
A: Allgemeine RegelnDie Regeln und Empfehlungen des Bundes, des Kantons und dieses Schutzkonzeptes sind von allen Personen an der Schule zu beachten.
A1: Jede Schule erstellt und aktualisiert ihr Schutzkonzept gemäss den Vorgaben des Bund
(Art. 4 Covid-Verordnung besondere Lage)
Erstellen/Aktualisieren des Schutzkonzeptes durch die für das Schutzkonzept verantwortliche Person (siehe oben)
Präsidium Schulpflege, Schulleitung
Durch: Schulpflege/Schul- leitung
A2: Personen mit Krankheitssymptomen blei- ben zuhause
– Schulangehörige mit Krankheitssymptomen melden sich telefonisch bei der Schulleitung bzw. dem di- rekten Vorgesetzten
– Unsicherheiten oder Fragen werden mit der Schul- ärztin abgesprochen.
– Information an Team und Eltern für den Fall eines positiven Covid-19-Befundes ist vorbereitet
Die Schule beachtet die Vorgaben und Weisungen der medizinischen Fachpersonen und Behörden. Sie ord- net weder Tests noch Quarantäne- oder Isolations- massnahmen selbst an.
Mitarbeitende an der Schule
Durch: operative Leitungen
A3: Eltern, externe Nutzer der Schulräume (z.B. Musikschulen, Vereine) und die weitere Öffentlichkeit sind über die Schutzmassnah- men und die Verwendung von Kontaktdaten der Schulen informiert.
− Das Schutzkonzept ist auf der Webseite veröf- fentlicht
− Die Eltern/MitarbeiterInnen sind über die Verwen- dung der Kontaktdaten bei Bedarf informiert.
− Externe Nutzer der Schulanlage werden über das Schutzkonzept informiert. Sie sind für die Umset- zung des Schutzkonzeptes, sowie des eigenen Schutzkonzeptes zuständig. Bei jeder Anpassung
Schulpflege, Schulleitung Durch: operative Leitungen
des Schutzkonzeptes werden sie aktiv durch die Schule informiert.
A4: Allgemeine Verhaltensregeln im Schulhaus und auf dem Schulhausareal sind definiert (Pausen, Benutzung von Spielgeräten, Grup- penbildung etc.)
– In Innenräumen gilt ab dem 1. Dezember 2021 eine Maskentragpflicht ohne Befreiungsmöglich- keit für alle Erwachsenen sowie Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse
– Keine Maskentragpflicht gilt in für die Konsuma- tion von Speisen und Getränken vorgesehenen Aufenthaltsräumen während der sitzenden Kon- sumation.
– Zudem gilt keine Maskentragpflicht, wenn das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich er- schwert, wobei in solchen Situationen der Min- destabstand einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu gewährleisten ist.
– Erwachsene halten untereinander sowie gegenüber Schülerinnen und Schülern wenn immer möglich ei- nen Abstand von 1.5 Metern ein und befolgen die Hygieneregeln des BAG.
– Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab 13.9.21 gemäss Bunderatsbeschluss vom 8.9.21 grundsätz- lich eine Zertifikatspflicht für alle Personen über 16 Jahre. Schulen sind vom Bund als «grüner Be- reich» definiert. Sie dürfen keine Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht durchführen. Zugelassen sind:
− Für schulinterne Anlässe wie Teaman-
lässe/Teamweiterbildungen gilt keine Beschrän- kung der Anzahl Teilnehmenden. Im Sinne der Kontaktbeschränkung sind diese Veranstaltun- gen wenn möglich Online oder – analog zu den Vorgaben für Veranstaltungen – in möglichst
Schulleitung, Lehrperso- nen, Tagesstrukturen
Durch: Schulleitung
die allgemeine Maskentragepflicht in Innenräu- men gemäss der Verordnung des Regierungsra- tes sowie die jeweiligen Vorgaben der schuli- schen Schutzkonzepte zum Schutz der Mitarbei- tenden
− Veranstaltungen im Rahmen der Dienstleistun- gen von Behörden mit unter 50 Personen (z.B.
Elternanlässe).
− Für diese Ausnahmen gelten kumulativ folgende Vorgaben:
– Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske wird befolgt; zudem wird der erforderliche Ab- stand nach Möglichkeit eingehalten.
– Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden erfasst werden.
– Es werden keine Speisen und Getränke konsu- miert.
– Keine Maskenpflicht gilt für Aussenräume (< 300 erwachsenen Personen) ausser die Besucherin- nen und Besucher wechseln zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her.
– Die Durchmischung von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen oder Gruppen ist wo immer möglich zu vermeiden.
Freiwillige Unterrichtsangebote wie Freifächer und Kurse, Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK), freiwilliger Religionsunterricht, freiwilliger Schulsport können unter Einhaltung der erforderli- chen Schutzmassnahmen (Maskentragpflicht, Ab- stand, Hygiene) aber klassenübergreifend und im Präsenzunterricht durchgeführt werden.
– Auf dem Schulareal ist auf das Teilen von Essen und Trinken zu verzichten.
A5: Gewährleistung, dass aussenstehende Personen nur für klar definierte Anlässe die Schulareale betreten und ausserhalb dieser Anlässe dem Schulareal möglichst fernbleiben.
– Alle Schulangehörigen sind instruiert und achten darauf, dass aussenstehende Personen nur für klar definierte Anlässe das Schulareal betreten, aus- serhalb dieser Anlässe dem Schulareal möglichst fernbleiben.
– Ausgenommen von dieser Regelung sind Perso- nen, die zum Beispiel im Rahmen einer berufsprak- tischen Ausbildung oder im Rahmen von Projekten an der Schule tätig sind.
– Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab 13.9.21 gemäss Bunderatsbeschluss vom 8.9.21 grundsätz- lich eine Zertifikatspflicht für alle Personen über 16 Jahre. Schulen sind vom Bund als «grüner Be- reich» definiert. Sie dürfen keine Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht durchführen. Zugelassen sind:
− Für schulinterne Anlässe wie Teaman-
lässe/Teamweiterbildungen gilt keine Beschrän- kung der Anzahl Teilnehmenden. Im Sinne der Kontaktbeschränkung sind diese Veranstaltun- gen wenn möglich Online oder – analog zu den Vorgaben für Veranstaltungen – in möglichst kleinen Gruppen durchzuführen. Zu beachten ist die allgemeine Maskentragpflicht in Innenräu- men gemäss der Verordnung des Regierungsra- tes sowie die jeweiligen Vorgaben der schuli- schen Schutzkonzepte zum Schutz der Mitarbei- tenden
Alle Mitarbeitenden der Schule
Durch: operative Leitungen
− Veranstaltungen im Rahmen der Dienstleistun- gen von Behörden mit unter 50 Personen (z.B.
Elternanlässe).
− Für diese Ausnahmen gelten kumulativ folgende Vorgaben:
− Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ih- rer Kapazität besetzt.
– Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske wird befolgt; zudem wird der erforderliche Ab- stand nach Möglichkeit eingehalten.
– Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden erfasst werden.
– Es werden keine Speisen und Getränke konsu- miert.
– Keine Maskenpflicht gilt für Aussenräume (< 300 erwachsenen Personen) ausser die Besucherinnen und Besucher wechseln zwischen Innen- und Aus- senräumen hin und her.
A6: Weitergehende Schutzmassnahmen (Ver- anstaltungen mit externen Teilenehmenden)
– Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab 13.9.21 gemäss Bunderatsbeschluss vom 8.9.21 grundsätz- lich eine Zertifikatspflicht für alle Personen über 16 Jahre. Schulen sind vom Bund als «grüner Be- reich» definiert. Sie dürfen keine Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht durchführen. Zugelassen sind:
− Für schulinterne Anlässe wie Teaman-
lässe/Teamweiterbildungen gilt keine Beschrän- kung der Anzahl Teilnehmenden. Im Sinne der Kontaktbeschränkung sind diese Veranstaltun- gen wenn möglich Online oder – analog zu den Vorgaben für Veranstaltungen – in möglichst kleinen Gruppen durchzuführen. Zu beachten ist
Schulleitung, Lehrpersonen Durch: operative Leitungen oder Veranstalter
die allgemeine Maskentragpflicht in Innenräu- men gemäss der Verordnung des Regierungsra- tes sowie die jeweiligen Vorgaben der schuli- schen Schutzkonzepte zum Schutz der Mitarbei- tenden
− Veranstaltungen im Rahmen der Dienstleistun- gen von Behörden mit unter 50 Personen (z.B.
Elternanlässe).
− Für diese Ausnahmen gelten kumulativ folgende Vorgaben:
– Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske wird befolgt; zudem wird der erforderliche Ab- stand nach Möglichkeit eingehalten.
– Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden erfasst werden.
– Es werden keine Speisen und Getränke konsu- miert.
– Keine Maskenpflicht gilt für Aussenräume (< 300 erwachsenen Personen) ausser die Besucherin- nen und Besucher wechseln zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her.
– Bei Veranstaltungen ohne Zertifikat wird zudem un- terschieden, ob sie innen oder aussen stattfinden, ob Publikum dabei ist und ob sich dieses Publikum frei bewegt oder sitzt. Die Schulen haben die je nach gewählter Organisationsform aktuell gelten- den Vorgaben und Schutzmassnahmen des Bun- des einzuhalten.
– Für schulinterne Anlässe wie Teamanlässe/Team- weiterbildungen gilt keine Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden. Im Sinne der Kontaktbeschrän- kung sind diese Veranstaltungen wenn möglich On-
line oder – analog zu den Vorgaben für Veranstal- tungen – in möglichst kleinen Gruppen unter Einhal- tung der geltenden Schutzmassnahmen (allge- meine Maskentragpflicht in Innenräumen, Ab- stände, Schutzkonzept der Schulen etc.) durchzu- führen.
– Kulturelle und sportliche Schulanlässe und -veran- staltungen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Maskentragpflicht ab der 4.
Primarklasse, Abstand, Hygiene, Gruppengrössen) zulässig. Bei schulischen Darbietungen mit Publi- kum gilt in Innenräumen eine maximale Raumbele- gung von zwei Dritteln der Kapazität und eine Sitz- pflicht. Die Vorgaben des Bundes bezüglich Veran- staltungen (maximale Anzahl Teilnehmender, Aus- gabe von Essen und Getränken, etc.) müssen ein- gehalten werden.
– Elternbesuchstage und Elternabende sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Maskentragpflicht, Abstand, Hygiene) zulässig.
A7: Regelungen für Bibliothek (Nutzung und Ausleihe)
Die Regelungen für die Hygienemassnahmen sind in einem separaten Dokument (Sicherheitskonzept Biblio- thek) beschrieben.
Mitarbeitende Bibliothek Durch: Bibliotheksleitung
A8: Regelungen für gemeinsam genutzte Ge- genstände und Räumlichkeiten (siehe auch Reinigung)
Es gelten für die Hygienemassnahmen die folgenden Regeln:
– IT-Infrastruktur: in Medienräumen Reinigung nach jeder Benützung
– Turnhallen/Sportgeräte: (Schutzkonzept Turnhalle) – Schwimmbad: (Schutzkonzept Hallenbad)
Schulleitung, Hausdienst, Lehrpersonen
Durch: operative Leitungen
A10: Weitergehende Massnahmen Die Vorgaben und Empfehlungen des Bundes und des Kantons für die schulischen Schutzkonzepte sind Mini- malvorgaben. Die Schulbehörde kann in ihrem Schutz- konzept weitergehende Massnahmen beschliessen.
Schulpflege, Schulleitung Durch:Schulpflege
Sie hat, gestützt auf ihr Schutzkonzept etwa auch die Kompetenz, vorübergehend eine Maskenpflicht anzu- ordnen. Diese muss begründet verhältnismässig und zeitlich begrenzt sein (etwa beim Vorliegen von positi- ven Pools eine Maskenpflicht bis zum Vorliegen der Einzeltestresultate).
B: Distanzregeln
Der Abstand, der zwischen den erwachsenen Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter. Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen erwachsenen Personen eingehalten werden kann. Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweck-
mässig ist, namentlich bei Schulkindern.
B1: Altersgemässe Sensibilisierung der Schü- lerinnen und Schüler zur Distanzhaltung ge- genüber erwachsenen Personen
Die Abstandsregeln werden zu Beginn des neuen Schuljahres und danach periodisch im Unterricht in Er- innerung gerufen. Alle Mitarbeitenden in der Schule übernehmen Verantwortung und achten auf Abstand bzw. setzten diese Regelung im Bedarfsfall durch.
Lehrpersonen. Tagesstruk- turen
Durch: Schulleitung, Tages- strukturen
B2: Distanzregeln zwischen Schülerinnen und Schülern
Schülerinnen und Schüler bis und mit dritter Primar- klasse sind im Kontakt untereinander von den Distanz- regeln ausgenommen. Für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse und für erwachsene Personen gilt eine Maskenempfehlung.
B3: Distanzregeln zwischen erwachsenen Per- sonen
Die Distanzregeln unter erwachsenen Personen sind einzuhalten.
Schulpflege, Operative Lei- tung
Durch: operative Leitungen
B4: Veranstaltungen: – Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab 13.9.21 gemäss Bunderatsbeschluss vom 8.9.21 grundsätz- lich eine Zertifikatspflicht für alle Personen über 16 Jahre. Schulen sind vom Bund als «grüner Be- reich» definiert. Sie dürfen keine Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht durchführen. Zugelassen sind:
− Für schulinterne Anlässe wie Teaman-
lässe/Teamweiterbildungen gilt keine Beschrän-
Verantwortliche der Schule, Veranstalter
Durch: Schulleitung, Veran- stalter
Kontaktbeschränkung sind diese Veranstaltun- gen wenn möglich Online oder – analog zu den Vorgaben für Veranstaltungen – in möglichst kleinen Gruppen durchzuführen. Zu beachten ist die allgemeine Maskentragepflicht in Innenräu- men gemäss der Verordnung des Regierungsra- tes sowie die jeweiligen Vorgaben der schuli- schen Schutzkonzepte zum Schutz der Mitarbei- tenden
− Veranstaltungen im Rahmen der Dienstleistun- gen von Behörden mit unter 50 Personen (z.B.
Elternanlässe).
− Für diese Ausnahmen gelten kumulativ folgende Vorgaben:
– Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske wird befolgt; zudem wird der erforderliche Ab- stand nach Möglichkeit eingehalten.
– Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden erfasst werden.
– Es werden keine Speisen und Getränke konsu- miert.
– Keine Maskenpflicht gilt für Aussenräume (< 300 erwachsene Personen) ausser die Besucherin- nen und Besucher wechseln zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her.
Für Veranstaltungen im Freien ohne Zertifikatspflicht gilt:
− bis 300 Personen (inkl. Veranstalter),
Wechseln die Besucherinnen und Besucher zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her, gelten die Vor- gaben für Innenräume.
– Für schulinterne Anlässe wie Teamanlässe/Team- weiterbildungen gilt keine Beschränkung der Anzahl
Teilnehmenden. Im Sinne der Kontaktbeschrän- kung sind diese Veranstaltungen wenn möglich On- line oder – analog zu den Vorgaben für Veranstal- tungen – in möglichst kleinen Gruppen unter Einhal- tung der geltenden Schutzmassnahmen (allge- meine Maskentragpflicht in Innenräumen, Ab- stände, Schutzkonzept der Schulen etc.) durchzu- führen.
– Kulturelle und sportliche Schulanlässe und -veran- staltungen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Maskentragpflicht ab der 4.
Klasse, Abstand, Hygiene, Gruppengrössen) zuläs- sig. Es gelten die Vorgaben für Veranstaltungen.
– Der Besuch von externen kulturellen Veranstaltun- gen (z.B. Theater, Konzert, Kino) richtet sich nach den Schutzkonzepten des jeweiligen Veranstalters und den Vorgaben des Bundes. Wird eine Veran- staltung von mehreren Klassen gleichzeitig be- sucht, ist auf eine Trennung der Klassen zu achten.
Für Elternbesuchstage und Elternabende gelten die Vorga- ben für Veranstaltungen.
B5: Festlegung einer Personenhöchstzahl (ins- besondere Erwachsene Personen) in sanitären Anlagen und Garderoben
Anlage: Garderoben Turnhallen und Schwimmbad Personenhöchstzahl: gemäss Schutzkonzept Hallen- bad Damen 8 / Herren 7 Personen
Schulleitung, Hausdienst, Durch: Leitung Liegen- schaften
B6: Die Vorgaben des Bundes für Sportaktivi- täten sind von externen Benutzern von Turn- hallen und Sportplätzen einzuhalten
Es gelten die Distanzregeln des Bundes sowie die Schutzkonzepte der entsprechenden Sportverbände.
Sportliche Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherr- schen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Kon- taktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.
Veranstalter Durch: Veranstalter
B7: Physischen Treffen – Bei physischen Treffen (Sitzungen, Weiterbildungen etc.) sind die Schutzmassnahmen (Maskenpflicht, Abstand, etc.) konsequent einzuhalten. – Für schul- interne Anlässe wie Teamanlässe/Teamweiterbil- dungen gilt keine Beschränkung der Anzahl Teil- nehmenden. Im Sinne der Kontaktbeschränkung sind diese Veranstaltungen wenn möglich Online o- der – analog zu den Vorgaben für Veranstaltungen – in möglichst kleinen Gruppen unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (allgemeine Mas- kentragpflicht in Innenräumen, Abstände, Schutz- konzept der Schulen etc.) durchzuführen.
Wo möglich sollten weiterhin digitale Austauschmög- lichkeiten genutzt werden.
Schulpflege, Schulleitung, Lehrpersonen, Tagesstruk- turen
Durch: Schulleitung, Tages- strukturen
C: Hygiene, Schutz und Infrastruktur
Infrastruktur und Massnahmen sind derart gestaltet, dass der Schutz aller Personen gewährleistet werden kann.
C1: Sensibilisierung der Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonen für die Hygiene- und Ver- haltensregeln allgemein mittels Präventions- kampagnen
Die Hygieneregeln werden zu Beginn des neuen Schuljahres und danach periodisch (in der Regel wö- chentlich, bei Bedarf auch häufiger) im Unterricht in Er- innerung gerufen
Mittels Aushängen Plakaten und Infoschreiben (Kam- pagnenmaterial des Bundes und andere) werden alle im Schulareal anwesenden Personen an die Regeln erinnert.
Schulpflege, Schulleitung, Lehrpersonen, Tagesstruk- turen
Durch: Schulleitung, Tages- strukturen
C2: Infrastruktur zur Erfüllung der Hygienevor- schriften ist vorhanden
Es stehen u.a. allen Personen genügend Möglichkei- ten zum Händewaschen zur Verfügung.
Schulleitung, Hausdienst Durch: operative Leitungen
C3: Hygienevorschriften Reinigung – Gemeinsam genutzte Infrastruktur wird vor/nach Gebrauch mit Desinfektionsmittel gereinigt
Schulleitung, Hausdienst, Lehrpersonen, Tagesstruk- turen
Durch: Leitung Liegen- schaften, Tagesstrukturen
– Desinfektionssprays und evtl. Händedesinfektions- mittel für gemeinsam genutzte Geräte (z.B. Dru- cker, Computer, Getränkeautomaten) stehen aus- reichend zur Verfügung
– Gemeinsam benutzte Oberflächen, Schalter, Fens- ter- und Türfallen, Treppengeländer, WC-Infrastruk- tur, Waschbecken, Turngeräte, Garderoben etc.
werden täglich gereinigt.
– Möglichkeiten zur Handhygiene steht ausreichend zur Verfügung
C4: Bereitstellung von Hygienemasken für be- stimmte Situationen (z.B. bei auftretenden Krankheitssymptomen, wenn Mindestabstand (kurzzeitig) nicht eingehalten werden kann) so- wie bei Schultransporten/Reisen mit der Klasse im ÖV.
– Die Hygienemasken sind auf alle Schulstandorte verteilt. Ein zusätzlicher Bestand ist im Schulhaus Mettlen I vorhanden gelagert. Für die Bestellung ist die Leitung Liegenschaften zuständig und weitere Masken können über ihn bezogen werden.
Durch: Leitung Liegen- schaften
C5: Weisung für das Tragen von Schutzmas- ken in den ÖV. Verhaltensregeln von Klassen im ÖV.
Müssen im Rahmen des Unterrichts öffentliche Ver- kehrsmittel benutzt werden, tragen Schülerinnen, Schüler ab der 4. Primarklasse und erwachsene Schul- angehörige konsequent Schutzmasken. Die Schülerin- nen und Schüler sind angehalten, sich möglichst nicht in den Fahrzeugen zu verteilen.
Schülerinnen und Schüler, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer Beeinträchtigungen keine Maske tragen können, sind von der Masken- pflicht ausgenommen.
Weiteren Weisungen durch die Betreiber der öffentli- chen Verkehrsmittel ist Folge zu leisten.
Lehrpersonen, Begleitper- sonen, Tagesstrukturen
Durch: Schulleitung, Tages- strukturen
C6: Bereitstellung von Handhygienestationen (Waschbecken, Flüssigseife-Spender sowie Einweghandtücher, ergänzend Händedesinfek-
An allen wichtigen, sensiblen und häufig frequentierten Punkten (Eingänge, Durchgänge, Klassen- und Lehrer- zimmer, Gruppenräumen, Bibliothek, Küche, Hort, Mit- tagstisch) stehen Möglichkeiten zur Handhygiene
Durch: operative Leitungen
Waschmöglichkeit (vornehmlich mit Flüssigseife, Ein- malhandtücher etc.) zur Verfügung. Zur Handhygiene werden nur in Ausnahmefällen Desinfektionsmittel ver- wendet.
C7: Regelmässiges und ausgiebiges Lüften der Unterrichtsräume respektive entspre- chende Einstellung automatischer Lüftungen
Alle benutzen Räume werden mehrmals täglich (Schul- räume wenn möglich nach jeder Lektion) gelüftet.
Lehrpersonen, Hausdienst Durch: Lehrpersonen
C8: Regelungen zur Verpflegung gemäss Vor- gaben durch den Bund (siehe auch E2)
Für die Verpflegung werden die Schutzkonzepte von Gastro-Suisse sinngemäss angewendet.
Es gilt das Schutzkonzept der Tagesstrukturen.
Tagesstrukturen Durch: Leitung Tagesstruk- turen
C9: Schutz von besonders gefährdeten Perso- nen
Siehe F5
D: Schul- und Klassenanlässe
Für Schul- und Klassenanlässe bedarf es spezieller Regelungen und Konzepte.
D1: Klassenlager, Schulreisen und Exkursio- nen finden unter Einhaltung der Vorgaben durch Bund statt.
– Die Vorgaben von Bund (Rahmenvorgaben für La- ger im Kultur-, Freizeit- und Sportbereich) sind allen Beteiligten bekannt und werden strikt eingehalten.
– Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wer- den die entsprechenden Vorgaben und Regeln für den öffentlichen Verkehr eingehalten.
– Schul- und Klassenanlässe werden unter Einhal- tung der Hygiene- und Abstandsregeln sowie der Möglichkeit der Rückverfolgung aller teilnehmenden Personen durchgeführt.
– Mehrtätige Klassenlager sind zulässig, wenn ein entsprechendes spezifisches Schutzkonzept vor- liegt, das von der Schulpflege bewilligt wurde. Das Schutzkonzept orientiert sich am schulischen Schutzkonzept, beschreibt die allgemeinen Schutz-
Lehrpersonen, Begleitper- sonen
Durch: Schulleitung
massnahmen (z.B. Hygienemassnahmen, Kontakt- reduktion, möglichst viele Aktivitäten im Freien) und muss sicherstellen, dass die jeweiligen kantonalen Vorgaben am Lagerort jederzeit eingehalten wer- den. Alle im Lager anwesenden Personen (sowohl Teilnehmende als auch Lagerleitung/ Hilfspersonen etc.) sollten zu Lagerbeginn ein gültiges negatives Testergebnis vorweisen (keine Selbsttests). Nach dem Lager kann eine weitere Testung vorgesehen werden. Die Testmodalitäten (Ort und Zeitpunkt) müssen im Testkonzept enthalten sein. Beschliesst eine Schule eine Testpflicht können Schülerinnen und Schüler die sich nicht testen vom Lager ausge- schlossen werden. Die Schule organisiert ein Alter- nativprogramm in der Schule. Auf klassenübergrei- fende Klassenlagern ist zu verzichten.
– Der Besuch von externen kulturellen Veranstaltun- gen (z.B. Theater, Konzert, Kino) richtet sich nach den Schutzkonzepten des jeweiligen Veranstalters und den Vorgaben des Bundes. Wird eine Veran- staltung von mehreren Klassen gleichzeitig be- sucht, ist auf eine Trennung der Klassen zu achten.
D2: Anlässe. – Für schulinterne Anlässe wie Teamanlässe/Team-
weiterbildungen gilt keine Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden. Im Sinne der Kontaktbeschrän- kung sind diese Veranstaltungen wenn möglich On- line oder – analog zu den Vorgaben für Veranstal- tungen – in möglichst kleinen Gruppen unter Einhal- tung der geltenden Schutzmassnahmen (allge- meine Maskentragpflicht in Innenräumen, Ab- stände, Schutzkonzept der Schulen etc.) durchzu-
Schulpflege, Schulleitung, Hausdienst, Veranstalter
Durch: operative Leitungen
– Kulturelle und sportliche Schulanlässe und -veran- staltungen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen (Maskentragpflicht ab der 4.
Primarklasse, Abstand, Hygiene, Gruppengrössen) zulässig. Es gelten die Vorgaben für Veranstaltun- gen.
– Der Besuch von externen kulturellen Veranstaltun- gen (z.B. Theater, Konzert, Kino) richtet sich nach den Schutzkonzepten des jeweiligen Veranstalters und den Vorgaben des Bundes. Wird eine Veran- staltung von mehreren Klassen gleichzeitig be- sucht, ist auf eine Trennung der Klassen zu achten.
Für Elternbesuchstage und Elternabende gelten die Vorgaben für Veranstaltungen.
E: Spezielle Unterrichtsformen / Betreuung
Für spezielle Unterrichtsformen und die Betreuung bedarf es spezieller Regelungen und Konzepte.
E1: schulergänzende Betreuung – Für die schulergänzende Betreuung gelten die Vor- gaben dieses Schutzkonzeptes sinngemäss.
– Verpflegung: Speisen und Getränke dürfen nur sit- zend konsumiert werden. In Tagesstrukturangebo- ten dürfen ausschliesslich Schülerinnen und Schü- ler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
– Für die Verpflegung kann das Schutzkonzept für das Gastgewerbe - bezüglich Distanz, Hygiene und Reinigung - sinngemäss Anwendung finden. Die Personenbegrenzung pro Tisch muss für Schülerin- nen und Schüler nicht eingehalten werden.
Leitung Tagesstrukturen, Durch: Schulpflege
E2: Die Schulen gestalten den Sportunterricht so, dass die Hygieneregelungen (siehe C) ein- gehalten werden können.
Durchführungs- und Hygieneregeln:
- Im Sportunterricht gilt Maskentragpflicht ohne Be- freiungsmöglichkeit für alle Erwachsenen sowie Schülerinnen und Schüler ab der 4.Primarklasse.
− Durchführung wenn immer möglich im Freien
− Möglichst wenig Austausch von Sportgeräten/Bäl- len, welche mit den Händen berührt werden
− Wenn möglich personalisierte Sportgeräte oder Desinfektionsmittel zur Reinigung
− Regeln für Garderoben- und Duschen-
benutzung (z.B. Höchstanzahl Personen, häufi- ges Reinigen)
− Im Schwimmunterricht gelten zusätzlich die Re- gelungen des entsprechenden Bades
− Der Schwimmunterricht in Hallenbädern ist für Schülerinnen und Schüler aller Volksschulstufen unter Berücksichtigung der Schutzvorgaben der Bäder wieder gestattet.
Lehrpersonen Durch: Schulleitung
E3: Schutzkonzept für Therapien Bei Therapien werden die Schutzkonzepte der ent- sprechenden Berufsverbände berücksichtigt.
Therapeutisch Tätige Durch: Therapeuten
E4: Transporte (Schulbus, Taxi etc.) Für Transporte im Zusammenhang mit: speziellen Un- terrichtsformen und Betreuung gelten dieselben Best- immungen wie für ÖV (siehe Hygieneregeln).
Transportunternehmen, Chauffeurinnen und Chauf- feure
Durch:Transportunterneh- men
F: Arbeitgeberpflicht/Arbeitnehmerschutz
Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
F1: Alle Mitarbeitenden sind über die Schutz- massnahmen des BAG und das Schutzkon- zept und die Aktualisierungen informiert (siehe auch A1/A3).
− Aushang der Schutzmassnahmen des BAG an geeigneten Orten.
− Schriftliche/mündliche Information Schutzkonzept
Schulpflege, Schulleitung Durch: Schulpflege / Schul- leitung / Operative Leitung
F2: Schutzmassnahmen für Mitarbeitende (siehe auch B):
– Ein der Situation angepasster Schutz (Schutz- scheibe, Gesichtsvisier) ist jederzeit gewährleistet.
Schulpflege, Schulleitung, Hausdienst
Durch: operative Leitungen
F3: Spezialregelungen bezüglich Mindestab- stand (zwischen Erwachsenen und Kindern/Ju- gendlichen) für spezielle Situationen unter Zu- hilfenahme anderer Schutzmassnahmen.
(Art. 4 Covid-Verordnung besondere Lage)
Können die Vorgaben zum Mindestabstand über län- gere Zeit nicht eingehalten werden, wird ein der Situa- tion angepassten Schutz (Maske, Schutzscheibe, Ge- sichtsvisier) gewährleistet.
Schulpflege, Schulleitung Durch:
F4: Mindestabstand von 1.5 Metern bei allen interpersonellen Kontakten zwischen erwach- senen Personen (siehe auch B)
Erwachsene Personen halten untereinander sowie ge- genüber SuS wenn immer möglich einen Abstand von 1.5 Metern ein und befolgen die Hygieneregeln des BAG.
Alle Erwachsenen Durch: operative Leitungen
F5: Schutz von besonders gefährdeten Perso- nen
Besonders gefährdete Personen müssen am Arbeits- platz spezifisch geschützt werden. Dazu soll wie im Frühjahr 2020 das Recht auf Homeoffice bzw. ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beur- laubung für besonders gefährdete Personen eingeführt werden. Die Bestimmungen dafür sind in der personal- rechtlichen Weisung zur Coronasituation
(https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/informa- tionen-rund-um-schulen-kits-heime/coronavirus-volks- schule.html) festgelegt.
Schulpflege, Schulleitung Durch: Schulpflege, opera- tive Leitungen
F6: Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz der Arbeitnehmenden
(Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich)
An allen öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, Sonderschulen sowie Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, gilt für das Lehr-, Betreuungs- und Schulpersonal und Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse bei sämtlichen schulischen Aktivitäten, einschliesslich des Präsenzunterrichts, in Innenräumen eine Maskentrag- pflicht. Unter bestimmten Umständen können sich Per- sonen freiwillig davon befreien lassen (siehe Verord- nung).
Operative Leitungen Durch: Schulpflege, opera- tive Leitungen
G: Isolations- und Quarantänemassnahmen
Isolations- und Quarantänemassnahmen werden nicht von der Schule verordnet. Es sind die Weisungen der medizinischen Fachpersonen (Contact-Traicing, Schulärztlicher Dienst, Kantonsärztlicher Dienst) einzuhalten.
G1: Isolation einer anwesenden Person mit Krankheitssymptomen und Abgabe von Schutzmasken
PS: Ägerten/Mettlen - Sanitätszimmer Ägerten Wolfetsloh - Musikzelle
KG: Ägerten – Küche KG,
Bäumlisächer – Therapiezimmer, Mettlen – IV/DAZ Zimmer, Wolfetsloh – Büro KG,
Muchried - Durchgangszimmer Betreuung durch: SSA, Stv: Schulleitung Nachricht an: Eltern
Schulleitung, Lehrperso- nen, Tagesstrukturen
Durch: Lehrpersonen, Ta- gesstrukturen
G2: Organisation Heimweg (unverzüglich und möglichst ohne ÖV-Nutzung)
Abholung durch Eltern Schulleitung, Lehrperso-
nen, Tagesstrukturen
Durch: Lehrpersonen, Ta- gesstruktur
G3: Informationen/Empfehlung weiteres Vor- gehen an Betroffene (siehe auch A3)
Kind betroffen: Empfehlung an Eltern, Ärztin/Arzt auf- zusuchen und den Weisungen Folge zu leisten
Schulleitung, Lehrpersonen Durch: Lehrpersonen / ope- rative Leitungen
Erwachsene Person betroffen: Empfehlung, Ärztin/Arzt aufzusuchen und deren/dessen Weisungen Folge zu leisten
G4: Meldung von positiv getesteten Personen durch zuständige Behörden an Schule
Massnahmen gemäss Anweisungen schulärztli- chen/kantonsärztlichen Dienst/Arzt/Ärztin
Meldung an: operative Lei- tungen
Durch: operative Leitungen
G5: Umsetzung der vom schulärztlichen/kan- tonsärztlichen Dienst via Arzt/Ärztin oder VSA angeordneten Massnahmen
Massnahmen gemäss Anweisungen schulärztli- chen/kantonsärztlichen Dienst/Arzt/Ärztin
Alle Beteiligten Durch: operative Leitungen
G6: Kommunikation durch die Schule (siehe auch A3)
Die Informationen für einen Fall von Isolation/Quaran- täne sind vorbereitet.
Kommunikation an Team: operative Leitungen Kommunikation Eltern: Schulpflege/Schulleitungen
Schulpflege, Schulleitung Durch: operative Leitungen
G7: Positiv getestete Lehrpersonen, Schülerin- nen und Schüler werden umgehend dem Contact Tracing des Volksschulamtes gemel- det
Meldung an: ct@lunge-zuerich.ch Tel. +41 44 268 20 90
Schulleitungen Durch: Schulpflege, Schul- leitungen
G8: Quarantäneregelungen Es gelten die von Bund und Kanton definierten Quaran- täneregeln. Link: Informationen für die Volksschulen | Kanton Zürich (zh.ch)
Schulpflege, Schulleitungen Durch: operative Leitungen