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Die Berücksichtigung tierökologischer Belange in Umweltberichten im Rahmen der Bauleitplanung

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Academic year: 2021

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Zur Erlangung des akademischen Grades: Bachelor of Science

Im Studiengang Naturschutz und Landnutzungsplanung an der Hochschule Neubrandenburg

Erstbetreuer: Prof. Dr. Peter Dehne

Zweitbetreuer: Prof. Dr. rer. nat. Mathias Grünwald

Neubrandenburg, 12. August 2014 urn:nbn:de:gbv:519-thesis 2014-0037-8

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Danksagung

Ich bedanke mich zu allererst bei der Unterstützung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg Vorpommern für die Bereitstellung der Umweltberichte, insbesondere bei Frau P. und Frau S. Bei allen Interviewpartnern bedanke ich mich, sie haben ihre Zeit und ihr Wissen mit mir geteilt: Frau J. aus der Stadt N., Herr O. aus der Stadt O., Herr K. aus der Gemeinde S. und Herr R. aus der Stadt S.

Vielen Dank an die Professoren und Betreuer meiner Arbeit, Herr Dehne und Herr Grünwald. Für die moralische Unterstützung danke ich meinen Bekannten und Verwandten.

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Zusammenfassung

Seit vielen Jahrzehnten wird ein fortschreitender Rückgang der Tierarten verzeichnet. Neben intensiver Landwirtschaft sind Versiegelung und Überbauung die Hauptursachen für den Artenschwund. Bei der Umsetzung von Bauvorhaben ist die Fauna am häufigsten und stärksten betroffen. Die Prognose der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Fauna wird im Rahmen der Bauleitplanung im Umweltbericht dargestellt, um frühzeitig potenzielle Beeinträchtigungen zu erkennen und zu vermeiden.

In dieser Arbeit konnte anhand der Untersuchung von Fallbeispielen und anschließenden Experteninterviews auf kommunaler Ebene herausgefunden werden, dass das Augenmerk bei der Erstellung des Umweltberichts auf den gesetzlich geschützten Tierarten liegt und nur diese berücksichtigt werden. Keines der untersuchten Vorhaben wurde aufgrund möglicher Beeinträchtigung des Tierbestandes verworfen. Um das Bauvorhaben durchsetzen zu können, wurden in allen Umweltberichten stattdessen Ausgleichsmaßnahmen erarbeitet.

Die Überwachung der Maßnahmen, im Rahmen des Monitorings, stellt das größte Problem dar, da Zuständigkeiten unklar sind und zu wenig Personal vorhanden ist. Es scheint so, als wäre der Umweltbericht nur ein unliebsames Hindernis, das der Umsetzung eines Bauvorhabens im Wege steht, ohne wirklich einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt zu leisten. Die gesetzlichen Anforderungen sind also noch nicht ausreichend, um den Artenschutz konsequent zu unterstützen.

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Abstract

A progressing decline of the animal species progresses has been observed for decades. In addition to intensive agriculture, sealing and overbuilding are the main causes for this decline. The fauna is most frequently and severely affected in the urban land use planning. To identify and avoid potential disturbance of the fauna at early time points of the building project, an environmental report is written.

In this thesis, investigating case studies and interviewing experts at the level of urban planning revealed, that the environmental reports focus on the species that are protected by law and that only those were considered at all. In none of the investigated cases, the building project was refused because of potential negative implications on the fauna. Instead, compensatory measures were the key to the implementation of the building project. But many of these measures were not implemented due to the lack of monitoring. Generating an environmental report was a mere tool to be able to carry out the building project. The legal requirements are therefore not sufficient to support the protection of species consistently.

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Abkürzungsverzeichnis

AFB = Artenschutzfachbeitrag ASP = Artenschutzprüfung BArtSchV = Bundesartenschutzverordnung BauGB = Baugesetzbuch BB = Brandenburg BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz B-Plan = Bebauungsplan

CEF-Maßnahmen = continuous ecological functionality-measures FFH-RL = Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

FFH-VP = Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung GOP = Grünordnungsplan

LUGV = Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg

LUNG = Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg Vorpommern

MV = Mecklenburg Vorpommern SUP = Strategische Umweltprüfung

UP = Umweltprüfung

UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG = Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung VS-RL = Vogelschutz-Richtlinie

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Inhaltsverzeichnis

Danksagung ... I Zusammenfassung ... II Abstract ... III Abkürzungsverzeichnis ... IV 1 Einleitung ... 1

2 Der Umweltbericht in der Bauleitplanung ... 2

2.1 Definition ... 2

2.2 Die Entwicklung des Umweltberichts in der Bauleitplanung ... 3

3 Der Artenschutz in der Bauleitplanung ... 5

3.1 Problemstellung ... 5

3.2 Die Bedeutung und Entwicklung des Artenschutzes ... 6

3.3 Instrumente des Artenschutzes ... 8

4 Die gesetzliche Verankerung des Umweltberichts und des Artenschutzes in der Bauleitplanung ... 10

5 Die Umsetzung der tierökologischen Anforderungen in der Praxis ... 16

5.1 Können die tierökologischen Belange berücksichtigt werden?... 17

5.2 Wie kann naturschutzfachlich eingeschätzt und gehandelt werden? ... 18

5.3 Ausgleich statt Null-Variante – ist das in der Praxis die gängige Methode? ... 18

5.4 Wie sieht die Zukunft für den Artenschutz im Umweltbericht aus? ... 19

6 Untersuchung von Fallbeispielen ... 20

6.1 Die Auswahl der Umweltberichte ... 20

6.2 Leitfadeninterview am Beispiel von Experteninterviews... 21

6.2.1 Inhalt des Interviewleitfadens ... 21

6.2.2 Auswahl der Interviewpartner... 21

6.2.3 Methodik der Auswertung ... 22

7 Vier Fallbeispiele... 23

7.1 Bebauungsplanes Nr. 20, Stadt N. ... 23

7.1.1 Maßnahmen nach Ausnahmegenehmigung ... 28

7.1.2 Experteninterview mit J... 29

(7)

7.2.2 Experteninterview mit K. ... 37

7.3 Bebauungsplan Nr. 40, Stadt O. ... 40

7.3.1 Vermeidung und Ersatzmaßnahmen ... 44

7.3.2 Experteninterview mit O. ... 45

7.4 Bebauungsplan Nr. 45/09, Stadt S. ... 48

7.4.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ... 51

7.4.2 FFH-Vorprüfung ... 52

7.4.3 Experteninterview mit R. ... 53

8 Trotz rechtlicher Vorgaben gibt es viele Unterschiede ... 56

8.1 Gegenüberstellung der Umweltberichte ... 57

8.2 Differenzierte Betrachtung der unterschiedlichen Interviewaussagen ... 58

9 Empfehlungen und Perspektiven ... 62

9.1 Die Probleme des Monitorings ... 62

9.2 Die Fauna benötigt eine speziellere Berücksichtigung ... 63

9.3 Mehr Informationen und Aufklärung zur Nachvollziehbarkeit... 63

10 Quellen ... 65 10.1 Literaturverzeichnis ... 65 10.2 Gesetze ... 66 10.3 Elektronische Quellen ... 67 10.4 Berichte ... 68 10.5 Sonstige Quellen ... 69 11 Abbildungsverzeichnis... 70 12 Eidesstattliche Erklärung ... 72 13 Anhang ... 73

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1 Einleitung

Der Umweltbericht ist ein Fortschritt für die Nachhaltigkeit, jedoch auch kompliziert in der Umsetzung. Die Einschätzung von möglichen Auswirkungen auf die betroffene Umwelt ist nur teilweise möglich. Auch die Festlegung des „Wertes“ der Natur, ist eine immer noch oft diskutierte Fragestellung. Neben zu schützenden Umweltressourcen, wie zum Beispiel Boden und Gewässer, sind auch die tierökologischen Belange im Umweltbericht sorgfältig zu berücksichtigen. Die geforderten Artenschutzmaßnahmen in der Bauleitplanung, haben sich im Laufe der Jahre positiv weiterentwickelt. Bei jedem Bauvorhaben ist zu berücksichtigen, ob es alternative Planungsmöglichkeiten gibt, ob der Eingriff in die Fauna vermieden, verringert oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Jedoch konnte bis heute das Fortschreiten des Artenrückgangs auch mit diesen Maßnahmen nicht verhindert werden.

Wie die tierökologischen Belange im Umweltbericht berücksichtigt werden und warum der Artenrückgang trotz geschaffener Maßnahmen voran schreitet, soll in dieser Arbeit geklärt werden. Dafür werden vier Fallbeispiele aus den Bundesländern Mecklenburg Vorpommern (MV) und Brandenburg (BB) untersucht und gegenüber gestellt. Zusätzlich werden Experten aus der kommunalen Bauleitplanung anhand eines selbst erstellten Leitfadens interviewt. Zu Beginn der Bachelorarbeit werden die Grundlagen zum Umweltbericht und dem Artenschutz geklärt. Die Problematik des Artenschutzes sowie der Umgang damit im Umweltbericht wird erläutert und die Verankerung in der Bauleitplanung dargestellt. Im fünften Kapitel wird die zentrale Fragestellung beschrieben sowie die dabei entstandenen Forschungsfragen erläutert. Auf die Methodik zur Erlangung der Ergebnisse durch Fallbeispiele und Interviews wird im sechsten Kapitel eingegangen. Das Ergebnis der Analyse der Beispiele sind Empfehlungen und die Erkenntnis, dass auch weiterhin Forschungsbedarf besteht, um die vorhandenen Maßnahmen sinnvoll zu ergänzen und weiterzuentwickeln.

(9)

2 Der Umweltbericht in der Bauleitplanung

2.1 Definition

Der Umweltbericht ist das Ergebnis der Umweltprüfung, diese besteht aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der strategischen Umweltprüfung (SUP). Die SUP bezieht sich auf Pläne und Programme die durch eine Behörde, einer Regierung oder im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in die Wege geleitet werden (§ 2 Abs. 4 UVPG, 2010, S. 4, www.gesetze-im-internet.de, zuletzt aufgerufen am 04.08.2014). Die UVP betrifft die Zulässigkeit von Vorhaben und ist somit relevant in dieser Arbeit.

Sobald ein Vorhabenträger einen Antrag auf Zulassung seines Vorhabens in der zuständigen Behörde einreicht, ist von dieser zu prüfen, ob eine UVP nötig ist. Sie ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren und dient der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Gesetzlich geregelte Kriterien bestimmen, welche Bauvorhaben UVP-pflichtig sind und demnach die Vorhabenträger dazu verpflichtet, eine UVP durchzuführen. (§§ 3a, 4a UVPG, 2010, S. 5-6, www.gesetze-im-internet.de, zuletzt aufgerufen am 04.08.2014) Dazu ist ein Umweltbericht zu erstellen, indem voraussichtliche Beeinträchtigungen und Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf festgelegte Schutzgüter beschrieben und bewertet werden. Zu diesen zählen Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt, Menschen, einschließlich ihrer Gesundheit, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen aller (vgl. § 2 Abs. 1 UVPG, 2013, S. 3-4).

Durch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung können sich Behörden und Bürger mit ihren Kenntnissen beteiligen. So ist eine Prognose möglicher Folgen für die Umwelt darstellbar.

(10)

Inhalt

Der Umweltbericht muss folgende, gesetzlich festgelegte, Angaben enthalten: 1. Eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans

oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen.

2. Eine Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden.

3. Eine Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms.

4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme.

5. Eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt.

6. Eine Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen.

7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, wie technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

8. Eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde, 9. sowie geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) (Vgl. § 14 g Abs.

2 UVPG, 2013, S.13)

2.2 Die Entwicklung des Umweltberichts in der Bauleitplanung

Ursprünglich stammt die Idee der Umweltprüfung aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Die europäische Union entwickelte das Konzept weiter und es wurden zwei Richtlinien zur Umweltvorsorge erlassen:

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x „Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ (UVP-RL),

x „Richtlinie vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (SUP-RL).

Die Umsetzung in das Bundesrecht erfolgte dann durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 2004 und liegt aktuell in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 vor. Die letzte Änderung erfolgte am 25. Juli 2013. (Vgl. UVPG, 2010, S. 1, www.gesetze-im-internet.de, zuletzt aufgerufen am 04.08.2014).

Das BauGB wurde daraufhin ebenfalls geändert (am 20.07.2004 in Kraft getreten) und für die Prüfung von Umweltauswirkungen wurde die Umweltprüfung eingeführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem eigenständigen Umweltbericht darzustellen. (Vgl. HERRCHEN, 2006, www.akbw.de, zuletzt

(12)

3 Der Artenschutz in der Bauleitplanung

3.1 Problemstellung

Die Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt, laut der „Nationalen Biodiversitätsstrategie“ von 2010, sind intensive Landwirtschaft, Zerschneidung, Zersiedelung und Versiegelung von Flächen sowie der Verlust an naturnahen Flächen durch Bautätigkeit (vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZUND REAKTORSICHERHEIT, 2010, S. 15).

Aus der aktuellen Ausgabe von „Daten der Natur“ des Bundesamtes für Naturschutz geht hervor, dass etwa 48.000 Tierarten in Deutschland vorkommen. Sieben Prozent sind bereits ausgestorben oder verschollen. Die Wirbeltiere sind mit circa 43 % die gefährdetste Artengruppe. Darunter die Kriechtiere (Reptilien) mit einem Gefährdungsstand von etwa 60 %. (Vgl. BUNDESAMT FÜR

NATURSCHUTZ, 2012, S. 4, www.bfn.de, zuletzt aufgerufen am 19.05.2014)

Eine bundesweite Länderanalyse zum Thema Schutz der biologischen Vielfalt vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) hat ergeben, dass MV bei dem Erhalt der Arten, besonders große Schwierigkeiten hat. Der laut Biodiversitätsstrategie geforderte Stopp des Artenverlusts bis 2020 kann so nicht erreicht werden. Zu dem selben Ergebnis ist es bei den anderen untersuchten Bundesländern gekommen. In BB wurde in der Analyse ein positives Ergebnis zum Schutz seltener Arten, ermittelt. (Vgl. BUND, 2014, www.bund.net, zuletzt aufgerufen am 12.05.2014)

Insgesamt wurde festgestellt dass die Länder die beschlossenen Schutzmaßnahmen unzureichend umsetzten und für den Artenschutz zu wenig Geld bereitgestellt wurde. Hubert Weiger, Vorsitzender des BUND sagt dazu:

„Es ist ein Armutszeugnis, was die Länder beim Schutz der Artenvielfalt vorweisen können. Es fehlen jegliche Ambitionen, um die selbst gesteckten Ziele beim Erhalt wertvoller Arten und Lebensräume zu erreichen.

(13)

Positive Ansätze in einzelnen Bundesländern können nicht über den kläglichen Gesamtzustand des Naturschutzes in Deutschland hinwegtäuschen.“ (Vgl. BUND, 2014)

Aus einer Studie zum naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes von WILKE

geht hervor, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Fauna durch Zerschneidung und Zerstörung von Biotopen durch Verkehrswege entstanden. Dabei wurden bei geplanten Bauvorhaben die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von baubedingten Beeinträchtigungen am häufigsten durchgesetzt. Maßnahmen zur Vermeidung anlage- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen sind eher zurückgewiesen oder gar nicht umgesetzt worden. (Vgl. WILKE, 2013, S. 133, 171, 185)

Das zeigt, dass zwar das Verständnis der Vorhabenträger zur Einwilligung von Kompromissen vorhanden ist, doch die Bedeutung des Artenschutzes wird anscheinend nicht akzeptiert.

3.2 Die Bedeutung und Entwicklung des Artenschutzes

Der Artenschutz fand in der Bauleitplanung einst wenig Beachtung (vgl. GELLERMANN, 2007, S. 2). Erst mit der Novellierung des BNatSchG, im August

2013, erfolgte nach europäischem Urteil eine Anpassung des Artenschutzes im deutschen Recht. Die artenschutzrelevanten Paragrafen 37 - 47 im BNatSchG sind nun sofort wirksam und nicht abweichend regelbar durch das Landesrecht. In diesen Paragrafen werden artenschutzrechtliche Tatbestände und Verbote beschrieben und durch welche Ausnahmen davon abzusehen ist. (Vgl. NatSchR, 2010, S. 30-40)

Die grundlegendste Änderung durch die Novellierung des BNatSchG, ergab sich im ehemaligen § 43 Abs. 4 (aktuell § 45). Von den Verboten des § 42 (aktuell § 44) ist abzusehen, wenn diese nicht absichtlich geschehen. Auszug aus dem § 43 Abs. 4 BNatSchG von 2004:

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Artenschutz

Besonderer

Artenschutz

besonders

geschützte

Arten

streng

geschützte

Arten

Allgemeiner

Artenschutz

„Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, [...] bei der

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über

die Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten und Pflanzen der besonders

geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. [...]“

Diesen Satz gibt es im aktuellen BNatSchG nicht mehr. (Vgl. BNatSchG, 2004, www.naturschutzrecht.net, zuletzt aufgerufen am 01.08.2014; NatSchR, 2010, S. 37-39)

Zu unterscheiden ist der besondere und der allgemeine Artenschutz (Abb.1). Während der allgemeine Artenschutz auf nationaler Ebene entstanden ist und auch auf dieser vollzogen wird, bezieht sich der besondere Artenschutz auf nationaler und europäischer Ebene. Der besondere Artenschutz wird wiederum unterteilt in besonders geschützte Arten und streng geschützte Arten. Für diese gelten verschiedene Verbote. (Vgl. GELLERMANN, 2007, S. 16)

(15)

3.3 Instrumente des Artenschutzes

Die wichtigsten Regelungen für den Schutz der Arten ergeben sich aus drei europäischen Instrumenten:

x Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

„Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“

x Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)

„Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“

x EG Artenschutzverordnung

„Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“

Die FFH-RL ist auf den Erhalt natürlicher Lebensräume sowie auf wild lebende Tiere und Pflanzen spezialisiert. Die geschützten Lebensräume und Arten sind in festgelegten Anhängen beschrieben. Anhang I listet die zu schützenden Lebensraumtypen auf, Anhang II beinhaltet eine Liste der Tier- und Pflanzenarten für die Schutzgebiete eingerichtet werden müssen. In Anhang III werden die Kriterien zur Gebietsauswahl beschrieben. Anhang IV beschäftigt sich mit Tier- und Pflanzenarten, die unter besonderem Schutz stehen und Anhang V ist eine Sammlung von Tier- und Pflanzenarten, für die besondere Regelungen zutreffen. (MANDERBACH, www.ffh-gebiete.de, zuletzt aufgerufen am: 16.07.2014)

Die VS-RL konzentriert sich auf den Erhalt wild lebender Vogelarten, sowie den Erhalt derer Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete (vgl. BUSSE, 2005, S. 246). Von den fünf Anhängen der Richtlinie, ist der Anhang I besonders zu betrachten, da in diesem alle europäisch geschützten Vogelarten auflistet sind. In den weiteren Anhängen befinden sich global gefährdete Arten, sowie Bestimmungen zur Jagd und zum Handel mit Vogelarten. (Vgl. NatSchR, 2010, S. 213 - 223) Die FFH-RL und die VS-RL werden als das sogenannte „Schutzgebietssystem Natura 2000“ zusammengefasst.

(16)

Inhaltlich ist die EG Artenschutzverordnung auf den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Handel spezialisiert (vgl. NatSchR, 2010, S. 62). Im deutschen Recht wurde sie durch den Erlass der Bundesartenschutzverordnung verschärft, die sich auf den Schutz und Erhalt der Arten bezieht, aber nicht mit der Roten Liste des Bundesamtes für Naturschutz zu verwechseln ist.

Unterschied zwischen den europarechtlichen Instrumenten, ist die räumliche Zuständigkeit. Im Vergleich zum „Schutzgebietssystem Natura 2000“ umfasst der Artenschutz jede betroffene und gefährdete Art flächendeckend. (Vgl. MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR

(17)

Abb. 2: Ablaufschema des Umweltberichts im Planungsprozess

4 Die gesetzliche Verankerung des Umweltberichts und des

Artenschutzes in der Bauleitplanung

Ein Umweltbericht ist mit dem Erstellen eines Bauleitplans durchzuführen (Abb. 2). Ein Bauleitplan kann ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan sein, beide befinden sich auf der Ebene der Kommunalverwaltung.

Planungsschritte

Aufstellungsbeschluss

Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 BauGB

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach

§ 3 Abs.1 BauGB Öffentliche Auslegung mit Begründung Behandlung der Stellungnahmen Abwägung Planfeststellungs-beschluss Durchführung des Monitoring

Beginn mit der Erstellung des Umweltberichts

Scoping - Termin

Umweltbericht wird gesonderter Teil der

Begründung Fortschreibung unter Berücksichtigung der

Stellungnahmen Fertiger Umweltbericht

muss in der Abwägung berücksichtigt werden

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Rechtlich sind die im BauGB festgesetzten § 2 Abs. 4 und § 2a zu befolgen. In diesen Paragrafen wird festgelegt, wie der Umweltbericht erstellt wird und was er beinhalten muss. (Vgl. BauGB, 2011, S. 10-11)

Bei der Erstellung eines Bauleitplans arbeiten die Behörden, die Gemeinde und Planer frühzeitig mit den sogenannten Trägern öffentlicher Belange zusammen. Betroffene Träger der Öffentlichkeit sind, laut § 2 Abs. 6 des UVPG, alle Personen, deren Belange durch eine Entscheidung, wie die Zulassung eines Vorhabens, berührt werden. Dazu gehören auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. (Vgl. UVPG, 2010, S. 4, www.gesetze-im-internet.de, zuletzt aufgerufen am 04.08.2014)

In MV liegt die Zuständigkeit bei den unteren Naturschutzbehörden. Dazu zählen die Landkreise und kreisfreien Städte. (§ 6 NatSchAG-M-V, www.landesrecht-mv.de, zuletzt aufgerufen am 04.08.2014)

In BB teilen sich anfänglich die obere und die untere Naturschutzbehörde die Zuständigkeit, während der Klärung der betroffenen Tierarten. Die untere Naturschutzbehörde ist für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen für bestimmte Tierarten und Tiergruppen zuständig. (Vgl. SCHARMER, 2009, S. 61,

www.mil.brandenburg.de, zuletzt aufgerufen am 06.07.2014)

Festzustellen ist, ob ein Eingriff vorliegt. Falls das zutrifft, kommt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zum Einsatz. Diese ist in den §§ 14, 15, 17 des BNatSchG geregelt. Wenn das Vorhaben auch UVP-pflichtig ist, unterliegt die Eingriffsregelung den Bestimmungen des UVPG. Zu beachten ist, dass die Ergebnisse der UVP keine unmittelbaren Rechtsfolgen haben, die der Eingriffsregelung allerdings schon. (Vgl. LANDESAMT FÜR UMWELT,

(19)

Bei bestehender UVP-Pflicht wird dann ein sogenannter „Scoping-Termin“ veranlasst. Im Rahmen dieses Termins wird gemäß § 5 des UVPG über Inhalt und Umfang der nach § 6 des UVPG beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens mit den betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 des BauGB abgestimmt. Der Vorhabenträger wird darauf hin in schriftlicher Form unterrichtet. (UVPG, 2010, S. 7-8, www.gesetze-im-internet.de, zuletzt aufgerufen am 04.08.2014)

Inhaltlich ist im „Scoping-Termin“ zu ermitteln, ob Datengrundlagen bestehen und welche für die Untersuchung mit einzubeziehen sind. Der Untersuchungs-raum muss auf die Schutzgüter bezogen eingegrenzt werden. Der Inhalt und die Tiefe der Untersuchung sowie die methodische Herangehensweise wird festgelegt. (Vgl. BUSSE, 2005, S. 232)

Für die Ermittlungen zu dem „Schutzgut Tier“ im Umweltbericht sind keine verbindlichen Zielwerte oder „Schwellenwerte“ vorhanden, dass wäre fachlich auch nicht sinnvoll, da jede Art individuell zu betrachten ist. Zu bewertende Kriterien sind der Schutzstatus der Art und das Biotop. Bisher fehlen auch anwendbare Verfahren zur Bestimmung der biologischen Vielfalt als elementares Schutzgut für die örtliche Ebene. (Vgl. UMWELTMINISTERIUM MECKLENBURG

-VORPOMMERN, 2005, S. 55)

Hilfreiche Beobachtungen und Wissen von Ansässigen werden mit einbezogen. Dadurch kann frühzeitig, mit weiteren Untersuchungen, gegen eventuelle Verstöße vorgegangen werden.

Ein Beispiel: Bei einer Begehung im Plangebiet kann eventuell nicht jede Tierart auffindbar sein. Durch Kenntnisse von Anwohnern, die ganzjährig in diesem Gebiet wohnen und wissen, dass der Weißstorch (Ciconia

ciconia) jährlich in dieses Gebiet einkehrt, kann frühzeitig entschieden

werden, eine ASP durchzuführen (Abb. 3). Denn der Weißstorch zählt zu den streng geschützten Tierarten (vgl. NatSchR, 2010, S. 213).

(20)

Fehlen Aussagen von Ansässigen oder Vereinen, besteht die Möglichkeit Indikatoren von Biotoptypen in einem Gebiet zu suchen. Ein Beispiel ist das Vorhandensein von Totholz oder Löchern in Bäumen. Das kann auf eine Brutstätte einer Vogelart oder auf Fledermausvorkommen hinweisen. In diesem Fall muss ein Fachgutachter hinzugezogen werden, um zu untersuchen ob bedrohte Tierarten betroffen sind.

Neben der Erhebung des aktuellen Bestandes, trägt die Nutzung von topografischen Karten und Luftbildern ebenfalls zur Information über die Biotope bei. Voraussetzung ist, dass die Daten aktuell sind. Zusätzlich bieten einige Naturschutzbehörden thematische Karten über Geografische Informationssysteme an. (Vgl. DEUTSCHES INSTITUTFÜR URBANISTIK, 1999, S. 22)

Alle aufgenommenen Daten werden im Umweltbericht beschrieben und die Erheblichkeit des Eingriffs wird prognostiziert. Dabei wird die Entwicklung des aktuellen Bestandes bei Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens gegenübergestellt.

Wird daraus ersichtlich, dass Beeinträchtigungen entstehen, müssen Lösungen gefunden werden. Das können Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich der Beeinträchtigung sein. Des Weiteren Ersatzzahlungen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). In Betracht gezogen wird auch die sogenannte Null-Variante, bei der das Vorhaben nicht umgesetzt und auch keine alternative Planung erwogen wird.

Die Abwägung der Belange des Naturschutzes gegen die der Öffentlichkeit entscheidet, ob das Vorhaben genehmigt wird. Falls ja, dann unter Voraussetzung der Maßnahmenumsetzung und anschließender Umweltüberwachung, dem sogenannten Monitoring. Wenn die Naturschutzbelange überwiegen, wird das Vorhaben nicht umgesetzt. (Vgl. KLEINSCHMIDT, 1994, S. 30)

(21)

Befreiung nach § 67 Abs. 2 und 3 BNatSchG?

Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG?

keine Voraussetzung für Ausnahme

Freistellung von den Verboten nach § 44 Abs. 5 BNatschG?

keine Voraussetzung für Freistellung

Verstoß gegen ein Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des BNatSchG

Nr. 1: Störungs- und Tötungsverbot

Nr. 2: Störungsverbot während bestimmter Zeiten

Nr. 3: Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten

Werden geschützte Arten gefunden, muss eine ASP vollzogen werden. Sind „Natura 2000“-Gebiete betroffen und Anhänge der FFH-RL, muss dementsprechend eine Vorprüfung, beziehungsweise eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, um den Erhaltungszielen dieser Gebiete nicht entgegenzustehen. Grundsätzlich unterscheiden sich die naturschutzplanerischen Instrumente in ihren Schutzgütern, beziehungsweise zu schützenden Gebieten sowie im zeitlichen und räumlichen Ursprung.

Ablauf der ASP

Befinden sich im Plangebiet geschützte Arten oder werden dort vermutet, muss eine Artenschutzprüfung (ASP) vollzogen werden (Abb. 3), um Verbote gemäß § 44 Abs. 1 des BNatSchG zu vermeiden. Die ASP ist ein eigenständiges Verfahren und wird nicht im Rahmen anderer Prüfungen abgehandelt (vgl. MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW, 2010, S.

2, www.aknw.de, zuletzt aufgerufen am 11.05.2014).

(22)

Zu prüfen ist, ob das Vorhaben gegen eines oder mehrere der festgelegten Verbote verstoßen würde. Falls das zutrifft, kann geprüft werden, ob das Vorhaben von den Verboten freigestellt werden kann. Die Freistellung ist nur für bestimmte geschützte Arten und Verbote geregelt.

Außerdem können CEF-Maßnahmen festgesetzt werden, damit die räumliche, ökologische Funktion erhalten bleibt. Liegt eine Freistellung nicht vor, kann geprüft werden, ob eine Ausnahme erteilt werden kann. Die Voraussetzung dafür sind zwingende Gründe des öffentlichen Interesses ohne Planungsalternativen. Trotzdem muss dabei geprüft werden ob betroffene Tierpopulationen dabei erhalten bleiben. Es werden dann Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Unterschied der Maßnahmen:

x CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 des BNatSchG sollen die Funktionalität der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte erhalten.

x Maßnahmen im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 des BNatSchG betreffen die Population und nicht die Lebensstätte an sich. Das Habitat soll an anderer Stelle neu errichtet werden um die Arten zu erhalten. (Vgl. BLESSING, 2013, S.: 8-9, 46, 68, 83)

Sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht gegeben, kann als letzter Schritt, geprüft werden ob eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 und 3 des BNatSchG besteht. Diese liegt nur vor, falls dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks unzumutbare Belastungen vorliegen oder seine Grundrechte verletzt werden. (Vgl. BLESSING, 2013, S. 87-88)

Im nächsten Kapitel wird näher auf die Problematik der Berücksichtigung der Fauna eingegangen. Die Forschungsfragen werden erläutert und konkretisiert. Diese dienen als Grundlage für die Untersuchungen der Fallbeispiele sowie für die Experteninterviews.

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5 Die Umsetzung der tierökologischen Anforderungen

in der Praxis

Wie im vorherigen Kapitel beschrieben, ist der Artenschutz rechtlich geregelt und muss im Umweltbericht Berücksichtigung finden. Die Fauna soll durch die Umsetzung verschiedener Maßnahmen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Doch trotzdem ist gerade die Fauna das Schutzgut, dass am meisten in der Bauleitplanung leidet.

Im Land Brandenburg sind rund 50 % aller Tierarten gefährdet und circa jede zehnte Art ist vom Aussterben bedroht (vgl. DPA, 2014, S. 5). In MV sind etwa 10 % aller Arten vom Aussterben bedroht, sieben Prozent sind bereits ausgestorben oder verschollen (vgl. KRIETSCH, 2012, S. 20,

www.lung.mv-regierung.de, zuletzt aufgerufen am 11.07.2014). Dabei zeichnen sich die beiden Bundesländer durch dünn besiedelte, wasser- und waldreiche Lebensräume aus. Grundlagen für ein vielfältiges Artenspektrum.

Einen möglichen Hinweis darauf, warum trotz guter Voraussetzungen die Bedrohung der Arten anhält, gibt eine Studie der TU Berlin. Dort wurden 15 Planungen und ihre Grünordnungspläne (GOP) in Brandenburg auf die Bestandsaufnahmen in der Planungspraxis untersucht. Die Studie zeigt Schwierigkeiten bei der Untersuchungsschärfe und der Untersuchungsgenauigkeit auf. In allen untersuchten GOP wurde die Fauna nicht ausreichend berücksichtigt. (Vgl. Busse, 2005, S. 173) Die Inhalte des GOP werden in den Umweltbericht involviert.

In den folgenden Kapiteln soll herausgefunden werden, wie die tierökologischen Belange berücksichtigt werden und wo die Problematik entsteht. Liegt das, wie in der Studie der TU Berlin in der fehlenden Untersuchungsgenauigkeit der Berichte? Oder ist die Umsetzung fehlerhaft?

(24)

"Es kommt relativ häufig vor, dass Verfahrensfehler der UVP nicht die Rechtsstellung von Menschen, sondern die Beachtung des Schutzes von Natur und Landschaft berühren" (KLINGER, 2014, Umweltverträglichkeitsprüfung und Rechtsschutz).

Im siebten Kapitel werden die ausgewählten Fallbeispiele untersucht, um Einblicke in die praktische Berücksichtigung der Fauna in Umweltberichten zu erlangen. Um die Vorgehensweise in der Praxis zu erfahren, werden Experten interviewt. Die folgenden Fragen dienen dafür als Grundlage.

5.1 Können die tierökologischen Belange berücksichtigt werden?

Wie in der Studie der TU Berlin beschrieben, liegt die Problematik häufig in der Untersuchungsgenauigkeit. Daraus ergibt sich die Frage, ob es überhaupt möglich ist, das gesamte Habitat einer Art zu berücksichtigen? Jede Art hat verschiedene Ansprüche und Gewohnheiten. So gibt es zum Beispiel Brut-, Jagd-, Nist- und Zufluchtsstätten.

"Diese Arten zeichnet eine große Bandbreite sehr unterschiedlicher Verhaltensweisen, Entwicklungsformen und Raumnutzungsstrategien aus, die bei der Handhabung des Artenschutzrechts zu beachten sind"

(GELLERMANN, 2007, S. 151).

Ich möchte herausfinden, ob jede Art berücksichtigt und auch individuell behandelt werden kann.

Das Prüfschema bei der Feststellung geschützter Arten scheint sehr allgemein und unsortiert. Es wird geprüft, ob ein Verbot nach § 44 des BNatSchG vorliegt. Dazu werden die Listen der geschützten Arten abgearbeitet. Die Betroffenheit der Arten ist einzelfallbezogen und gebietsabhängig. Laut der Ausgabe „Daten der Natur“, ist die am häufigsten bedrohte Artengruppe Reptilien (Kap. 3.1).

Ob die allgemeine Erfahrung in der Bauleitplanung damit übereinstimmt, möchte ich mit Hilfe der Experteninterviews feststellen.

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5.2 Wie kann naturschutzfachlich eingeschätzt und gehandelt werden?

Daten und Informationen über das Plangebiet sind die Grundlage für eine vollständige Bestandsaufnahme. Vorhandene Untersuchungsdaten ersparen außerdem Arbeitszeit und beugen fehlerhafte Einschätzungen vor.

Wie unterscheiden sich in den untersuchten vier Fallbeispielen die Herangehens-weisen und zu nutzenden Materialien bei den faunistischen Untersuchungen? Um naturschutzfachlich handeln zu können, ist außerdem die ständige Weiterbildung und Aktualität zum Thema Artenschutz wichtig. Der Inhalt und Umfang sollte effizient und anwendbar sein.

Ob Weiterbildungen, Schulungen oder Lehrgänge zum Thema Artenschutz statt finden und ob diese hilfreich sind, möchte ich im Interview ermitteln.

Die Landesbehörden von MV und BB bieten als Arbeitsmethode Leitfäden und Hilfsblätter zum Thema Artenschutz in der Bauleitplanung an. Doch gibt es auch Ansprechpartner für Fragen die während des Planungsprozesses entstehen?

5.3 Ausgleich statt Null-Variante – ist das in der Praxis die gängige Methode?

Während der Materialsuche fand ich kein Fallbeispiel eines Bauleitplans, der aufgrund tierökologischer Belange nicht umgesetzt worden ist. Obwohl die Fauna durch den geplanten Eingriff häufig erheblich betroffen ist, wird durch Maßnahmen der Eingriff ausgeglichen. GELLERMANN schreibt dazu:

"Mit Blick auf den Schutz von Tieren und Pflanzen unterliegt eine Kommunale Bauleitplanung daher von vornherein Rechtlicher Beanstandung, wenn Gewicht und Bedeutung der dies bezüglichen Erhaltungsinteressen gar nicht erst ermittelt, sondern das Augenmerk nur auf die Kompensationsinteressen des Naturschutzes und ihre Befriedigung Bedacht gerichtet wird" (GELLERMANN, 2007, S. 121).

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Für mich stellt sich somit die Frage: Ist also jeder Eingriff ausgleichbar?

Ob sich durch die Novellierung des ehemaligen § 43 und jetzigen § 45 des BNatSchG die Bearbeitung des Umweltberichts verändert hat, möchte ich in den Experteninterviews erfahren. In der Hinsicht des Wegfalls des Satzes im Gesetz, dass ein unbeabsichtigter Verstoß gegen die Verbote den Eingriff legitimiert. Da nun laut aktuellem Gesetz ein Eingriff immer beabsichtigt geschieht (Siehe Kap. 3.1).

Das Monitoring bei Ausgleichsmaßnahmen ist daher besonders wichtig. Wie im Umweltbericht damit umgegangen wird und wie vorgegangen wird, wenn bei vorgezogenen oder späteren Maßnahmen die Tiere das neue Habitat nicht annehmen oder sterben, möchte ich herausfinden.

5.4 Wie sieht die Zukunft für den Artenschutz im Umweltbericht aus?

Zu klären ist, ob die aktuelle Berücksichtigung tierökologischer Kriterien den erforderlichen Anforderungen entspricht und der Artenrückgang durch die unterschiedlichen Maßnahmen gestoppt werden kann. Wie die Experten das einschätzen ist, durch ihre praktische Erfahrung, besonders bedeutend.

(27)

6 Untersuchung von Fallbeispielen

6.1 Die Auswahl der Umweltberichte

Die Auswahl der Umweltberichte wird beeinflusst von den jeweiligen Maßnahmen und den betroffenen Artengruppen. Teilweise ist der Zugriff im Internet auf Umweltberichte verschiedener Städte und Gemeinden gegeben. Es bestehen Listen von Bebauungsplänen, aber das Herunterladen von dazugehörigen Dateien ist nur sporadisch möglich. Eine Möglichkeit zur Erlangung der Umweltberichte ist die persönliche Nachfrage. Ein Vorteil dadurch, ist die Erfahrung der Mitarbeiter in den jeweiligen Ämtern zu nutzen. Aktuelle oder prägnante Beispiele sind durch diese Befragung eher zu erfahren, als durch das Internet oder der Literatur.

Durch Telefonate und Email wurden mehrere Gemeinden kontaktiert. Die Hilfsbereitschaft war vorhanden, doch bis zur Erlangung der ausgewählten Umweltberichte verging viel Zeit. Es wurden aus den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg jeweils zwei Umweltberichte ausgewählt. Die beiden Bundesländer wurden ausgesucht, da die Nähe der Forschungsorte wichtig war und ein persönlicher Bezug besteht.

Für Mecklenburg Vorpommern

x Stadt N.: Bebauungsplan Nr. 20 x Gemeinde S.: Bebauungsplan Nr. 4.2

Für Brandenburg

x Stadt O.: Bebauungsplan Nr. 40

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6.2 Leitfadeninterview am Beispiel von Experteninterviews

Für die Durchführung der Interviews wurde ein Leitfaden erstellt (siehe Anhang A) der in der Methode von offenen Experteninterviews angewandt worden ist. Ziel der geführten Experteninterviews ist es, qualitative Informationen zu den tierökologischen Belangen im Umweltbericht zu erlangen. Durch die verschiedenen Interviewpartner sind die Erfahrungen und Meinungen der Experten unverzichtbar. Denn gerade diese unterschiedlichen Erfahrungen sind bedeutend für die Beantwortung der Forschungsfragen. Diese Fragen wurden dafür allen Interviewpartnern gestellt.

6.2.1 Inhalt des Interviewleitfadens

Der Interviewleitfaden besteht aus 16 Fragen. Das Datum, die Dauer und der Ort des Interviews wurden dokumentiert. Vorab wurden alle Interviewpartner nach ihrem Einverständnis für eine Tonaufzeichnung des Interviews und die Nennung ihres Namens in der Arbeit befragt. Eine Einleitung in das Thema sowie Informationen über den Inhalt der Arbeit, die Vorgehensweise und das Ziel dieser, wurden dem Interviewpartner vor dem Beginn berichtet. Die festgelegten Fragen sind nicht unbedingt in Reihenfolge gestellt worden, um den Redefluss der Befragten nicht zu unterbrechen. Während des Interviews entstandene Fragen wurden zusätzlich in die Auswertung mit einbezogen.

6.2.2 Auswahl der Interviewpartner

Die Auswahl der Interviewpartner fand persönlich statt. Erfahrung in ihrer Position und Bezug zu den jeweiligen Umweltberichten waren ausschlaggebend. Alle Interviewpartner arbeiten auf der Ebene der Kommunalverwaltung. In Tabelle 1 werden die Basisdaten der Befragten und die Daten der Interviews veranschaulicht.

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Tab. 1: Die befragten Interviewpartner

Name Funktion Ort Befragungsdatum

und Dauer J. XXXXX XX Rathaus, N. 12.06.2014 10:00 - 12:00 Uhr K. XXXXXXX Verwaltungssitz der Gemeinde S. 24.06.2014 10:00 - 10:40 Uhr O. XXXXXXX Rathaus, O. 16.06.2014 12:50 - 13:20 Uhr R. XXXXXXX Stadtverwaltung S. 08.07.2014 13:25 - 14:00 Uhr

6.2.3 Methodik der Auswertung

Die Interviews wurden nach der Methode von Meuser und Nagel ausgewertet. Dazu wurden die Kernaussagen des Interviewpartners zusammengefasst. Die Auswertung der Experteninterviews orientiert sich an den inhaltlich wichtigen Aussagen der Befragten. Diese werden repräsentativ zusammengefasst, ohne die Aussage des Experten zu verfälschen. Interessant ist ebenso der Vergleich der unterschiedlichen Aussagen der Befragten. Meinungsgleichheiten und -unterschiede, werden gegenübergestellt, um eventuelle Muster zu deuten. (Vgl. MEUSER, 1991, S. 452-458)

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7 Vier Fallbeispiele

7.1 Bebauungsplan Nr. 20, Stadt N.

N. befindet sich im Kreis „xxx“ in MV und zählt etwa xxx Einwohner (vgl. STATISTISCHES AMT M-V, 2012, www.statistik-mv.de, zuletzt aufgerufen am 28.07.2014). Die Bevölkerung hat in den letzten Jahren abgenommen und bis zum Jahr 2030 wird mit einem Bevölkerungsrückgang von 12,2 %, auf etwa xxx Einwohner, gerechnet (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, S. 2, www.buergerdialog-bmbf.de. zuletzt aufgerufen am 19.05.2014). Die Stadt und die Umgebung sind geprägt durch Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete. Sie bieten einen Lebensraum für viele wild lebende Tier- und Pflanzenarten.

Hintergrund zum Bebauungsplan

Der Bebauungsplan wurde 2002 als Satzung beschlossen und 2010 bekannt gemacht. Die zweite Änderung des B-Plans wurde veranlasst um die Festsetzungen zu überprüfen und aktuelle Anforderungen anzupassen. Die Stadt ist der Träger dieses Vorhabens und möchte im Geltungsbereich des B-Plans Flächen für Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen anbieten. Zu diesem Zeitpunkt waren noch keine Anfragen von Interessenten vorhanden.

Das Ziel des B-Plans ist, brachliegende Flächen wieder nutzbar zu machen. Alternativen für das Vorhaben wurden nicht in Betracht gezogen, da eine Revitalisierung von Brachen einer Neuerschließung von Flächen vorzuziehen ist. Sobald konkrete Planungen zur Bebauung im Vorhabengebiet vorliegen, muss eine detaillierte Abprüfung erfolgen, die weitere Erfassungen vorsieht.

Vorhandenes Material:

x Begründung inklusive Umweltbericht und Artenschutzfachbeitrag (AFB) x Planzeichnung

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Gliederung des Umweltberichts 1. Einleitung

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3. Zusätzliche Angaben

4. Anlage: Artenschutzfachbeitrag (AFB)

Vorgehen des Vorhabenträgers

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Bekannt war bereits, dass in einigen Gebäuden im Gebiet das Vorkommen von geschützten Arten, wie dem Turmfalken (Falco tinnunculus), der Schleiereule (Tyto alba) und Fledermäusen besteht. Da ein Zugriff gemäß § 44 BNatSchG vorliegen könnte, wurde ein Fachgutachter hinzugezogen. Dafür wurde von der Stadt ein externes Unternehmen für Landschaftsökologie beauftragt.

Methodische Erklärung im AFB

Untersuchte Arten sind „Besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG sowie gefährdete Arten der Roten Liste von Deutschland und des Bundeslandes.

Die Untersuchung erfolgte neben vorhandenen Bestandsdaten der Stadt, durch Kartierungen und Erhebungen. Um Fledermäuse und Vogelarten festzustellen, wurde eine Potenzialanalyse durchgeführt. Außerdem sind vorhandene Gehölze auf Lebensstätten untersucht worden.

Bei der Potenzialanalyse wird die Ausprägung der Habitatstruktur geprüft. Untersucht wird, ob Nester, Horste, Baumhöhlen und verschiedene Versteckmöglichkeiten im Gebiet vorhanden sind. (Vgl. BORNHOLDT, www.na-hessen.de, zuletzt aufgerufen am: 16.07.2014 )

Amphibien wurden aufgrund des Fehlens von Laichgewässer als nicht prüfrelevant eingestuft.

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Die Artengruppen Fische, Schmetterlinge, Libellen, Weichtiere und Käfer wurden als nicht prüfrelevant eingestuft, da der Lebensraum nicht vorhanden ist und keine Arten der Gruppe nachgewiesen werden konnten.

Gefundene Tierarten

Tierarten nach Anhang IV der FFH-RL wurden nach Artengruppen geprüft, an erster Stelle die Gruppe der Säugetiere. In leer stehenden Plattenbauten wurden

Fledermausquartiere gefunden (Abb. 4). Weitere potenzielle Quartiere wurden

in Kellerräumen und unterirdischen Hohlräumen vermutet. In einer Ruine konnten Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) kartiert werden, daher wurden Fledermäuse als prüfrelevant eingestuft.

Abb. 4: Fledermausvorkommen im Plangebiet

Aufgrund einer Übersichtskartierung, die aus vier Begehungen entstand, konnte im Plangebiet das Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) festgestellt

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werden. Großflächige Habitatstrukturen wurden kartiert. Die Zauneidechse steht auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands und gilt nach Roter Liste MV als stark gefährdet. Die Art ist nach Anhang IV der FFH-RL und nach BArtSchV streng geschützt.

Darauf folgend wurden europäische Vogelarten nach Art. 1 und Art. 4 Abs. 2 der VS-RL untersucht. Es wurde eine Potenzialanalyse und eine Kartierung vollzogen. Die Kartierung erfolgte an drei Tagen, zusätzlich wurde der Baumbestand überprüft. In den leer stehen Gebäuden konnten Mauersegler (Apus

apus) und Turmfalken (Falco tinnunculus) beobachtet und an den Gebäuden

Brutpaare von Mehlschwalben (Delichon urbicum) festgestellt werden (Abb. 5). Die Mehlschwalbe und der Mauersegler sind nach BArtSchV besonders geschützte Arten, die Mehlschwalbe steht zusätzlich auf der Roten Liste Deutschlands. Der Turmfalke ist eine streng geschützte Art nach BArtSchV. Zwei Nisthilfen für Schleiereulen und Turmfalken sind im Plangebiet bereits vorhanden und werden ausschließlich von Turmfalken genutzt. Bei der Untersuchung des Baumbestandes wurden keine potenziellen Lebensstätten der Avifauna gefunden. Eine Brutvogelkartierung fand nicht statt, da die Zeit der Flächenbebauung noch nicht absehbar ist.

(34)

Abb. 5: Vorkommen der Vogelarten

Bewertung der Auswirkungen auf die Fauna

Zu den bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens können keine genauen Prognosen erstellt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch kein konkretes Vorhaben vorliegt. Mögliche Wirkungen wurden zusammengefasst in: - Flächeninanspruchnahme durch Baustellen und Zufahrtswege,

- Beeinträchtigung von Biotopen und Lebensräumen, - Habitatverlust durch Überbauung,

- Funktionsverlust/ Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders bzw. streng geschützter Tierarten.

Die Wirkfaktoren bezüglich der Fledermäuse werden durch eine Beschreibung der Lebensweise und ihres benötigten Raums verdeutlicht. Durch einen eventuellen

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Gebäudeabriss werden die Fledermausquartiere zerstört. Zusätzlich wird erwähnt, dass alle in MV vorkommenden Fledermausarten auf der Roten Liste stehen. Die Reptilien und ihr Lebensraum werden durch Überbauung vernichtet und durch Fahrzeuge beeinträchtigt.

Bezüglich der Avifauna werden bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen genannt. Baubedingte Störungen sind durch Lärm und die Anwesenheit von Menschen zu erwarten, besonders während der Brut- und Aufzuchtzeit der Jungen. Anlagebedingt kann es zum Verlust des Nahrungs- und Brutplatzes kommen, denn der Lebensraum und die Vegetationsausstattung werden verändert. Abschließend wurde zusammengefasst, warum die Voraussetzung für eine Zulassung nach Ausnahmegenehmigung des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegt, und die festgesetzten Maßnahmen wurden gegliedert.

7.1.1 Maßnahmen nach Ausnahmegenehmigung

Es wurden Maßnahmen zur Vermeidung festgelegt, um eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel zu umgehen. Das Baufeld soll in dem Zeitraum von Oktober bis Februar freigemacht werden.

Zum Schutz von Fledermäusen wurde der Zeitraum September bis Oktober für den Abriss von Gebäuden festgelegt. Da Fledermäuse die Gebäude fast ganzjährig besetzen, ist in der Schwärmphase die geringste Tötungsgefahr.

Für die gefundenen Reptilien, der Zauneidechse (Lacerta agilis), ist eine ökologische Baubegleitung notwendig. Dazu sind CEF-Maßnahmen nötig, die im AFB festgelegt wurden. Ein neues Habitat soll geschaffen werden, um die lokale Population zu erhalten und zu stabilisieren. Mit der Durchführung dieser Maßnahme kann ein Verbot gemäß § 44 BNatSchG vermieden werden. Die ausgewiesene Ausgleichsfläche befindet sich südlich des Plangebiets und ist 3000 m2 groß. Nötige Strukturen für ein erfolgreiches Zauneidechsenhabitat sollen

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geschaffen werden. Benötigtes Material und die Umsetzung des Ersatzhabitats wird beschrieben (Siehe Anhang C).

Sollten die Gebäude mit den bestehenden Nisthilfen abgerissen werden, sind für die Schleiereulen (Tyto alba) und die Turmfalken (Falco tinnunculus) ebenfalls CEF-Maßnahmen nötig. Die Nisthilfen sollen nach Beendigung der Brutzeit entnommen und an bestehenden Gebäuden wieder angebracht werden. Der Abriss des Gebäudes soll außerhalb der Brutzeit erfolgen. Die Abstimmung zur ökologischen Baubegleitung hat mit der zuständigen Naturschutzbehörde statt zu finden.

Das Baurecht wurde erteilt, unter Beachtung der festgesetzten Maßnahmen.

7.1.2 Experteninterview mit J.

Können die tierökologischen Belange berücksichtigt werden?

Aussage J.:

Man kann die Fauna schon berücksichtigen. Der Innenbereich ist gefasster und überschaubarer als der Außenbereich. Bei dem Flächennutzungsplan sieht das schon anders aus, dieser ist weniger tiefenscharf. Im Fall des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 20 wurde auf das Vorkommen geschützter Tierarten durch Träger öffentlicher Belange hingewiesen. Uns war außerdem bewusst, dass ein leerstehender Keller im Plangebiet existiert.

Häufig betroffene Tiere sind Vögel, besonders gebäudebewohnende Vogelarten wie Spatzen und Mauersegler, auf trockenen Gebieten, Eidechsen und an Gewässern Biber. Die Erkenntnisse zu Schmetterlingen und Käfern sind nicht ausreichend vorhanden. Doch bei jedem Bauleitplan einen Fachgutachter hinzuzuziehen, wäre überzogen. Es ist ausreichend, dies bei Verdachtsfällen zutun.

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Wichtig ist die Herstellung eines Prüfschemas indem die Biotopkartierung mit dem Artenschutz verbunden wird. Eine zusätzliche Hilfe sind die vorhandenen Listen und Gebietskarten des Landes. Die Informationen, die man auf der Website des Landes bekommen kann, sind sehr hilfreich. Die naturschutzrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben werden mit bestem Gewissen auf den Weg gebracht und die Hoffnung beruht auf der Kontrolle der zuständigen Behörde.

Wie kann naturschutzfachlich eingeschätzt und gehandelt werden?

Aussage J.:

Die Träger öffentlicher Belange müssen ihre Kenntnisse oder Bedenken Preis geben. Die vorhandenen Daten zur Untersuchung sind sehr aktuell. Aber auch Luftbilder aus dem Jahr 1990 werden genutzt, um die landschaftliche Entwicklung abzulesen.

Anmerkung: Die Liste der heimischen und geschützten Tierarten hat sich J mit Fotos und Informationen ergänzt.

Dem Schutzgut Mensch ist genauso viel Beachtung zu schenken, wie den anderen zu untersuchenden Schutzgütern in der UVP. Ein Umweltbericht ist eine gute Sache, durch die Vorgaben der Untersuchung achtet man genauer auf Details.

Es finden Lehrgänge in verschiedenen Großstätten vom Institut für Städtebau statt. Sie sind keine Pflicht, werden aber vom Arbeitgeber gezahlt.

Anmerkung: Lehrgänge zum Thema Artenschutz in der Bauleitplanung besucht J etwa ein- bis zweimal im Jahr.

Methoden und Bestimmungen der Arten werden nicht gelehrt. Für Artenbestimmung wäre in der Praxis keine Zeit, da in der Verwaltung

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genug zutun ist. Insgesamt sind die Lehrgänge gut. Falls Fragen oder Probleme entstehen, wenden wir uns an Kollegen oder rufen im Zweifelsfall die zuständige Behörde an.

Ausgleich statt Null-Variante – ist das in der Praxis die gängige Methode?

Aussage J.:

Bei einer Ausgleichsmaßnahme wird die Maßnahme vollzogen und damit ist der Eingriff ausgeglichen. Man kann nur hoffen, dass sich die Tiere verbreiten. Die Ausgleichsfläche ist durch ein Bewirtschaftungs-management dauerhaft zu sichern. Im Endeffekt wird die Natur immer Leid tragen, aber die Stadtentwicklung ist auch wichtig.

Wie sieht die Zukunft für den Artenschutz im Umweltbericht aus?

Aussage J.:

Der Erhalt der Arten hängt von den jeweiligen Maßnahmen ab. Sinn machen nur Grünverbunde oder Biotopvernetzungen. Der Artenschutz in der Bauleitplanung ist auf einem guten Weg, aufgrund der rechtlichen Pflicht der Berücksichtigung.

Man wünscht sich, von den Stadtentwicklern ernster genommen zu werden. Das ist nun mal keine Mathematik, es gibt viele komplizierte Regelungen.

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7.2 Bebauungsplan Nr. 4.2, Gemeinde S.

Die amtsfreie Gemeinde befindet sich im Kreis „xxx“ im Bundesland MV und besteht aus etwa xxx Einwohnern (vgl. STATISTISCHES AMT M-V, 2012,

www.statistik-mv.de, zuletzt aufgerufen am 28.07.2014). Zur Gemeinde zählen xxx Ortsteile. Die Landwirtschaft ist für die ansässigen Menschen von großer Bedeutung. Landschaftlich geprägt wird die Umgebung von Feldern mit Söllen, Grünlandflächen, Kleingewässern, Waldgebieten, Acker-, Wiesen und Weidelandschaft. Da die Besiedlungsdichte gering ist, sind die Bedingungen für die Verbreitung von Tierarten gegeben. (Die Gemeinde S., www.xxx.de, zuletzt aufgerufen am: 28.05.2014)

Hintergrund zum Bebauungsplan

Die Erarbeitung der Begründungen erfolgte durch ein externes Planungsbüro. Infrastrukturell ist die Gemeinde S. durch die Autobahn „BAB xx“ sehr gut erschlossen. Daher bietet sich der Standort an dem Autobahndreieck gut als Gewerbe- und Industriestandort an. Geplant wird in Zusammenarbeit mit der Stadt G. ein Industriepark für Großgewerbe, um die Entwicklung der Region und der umliegenden Städte zu stärken. Vier weitere B-Pläne wurden in diesem Gebiet durchgesetzt. Die Fläche wurde vor der Planung intensiv landwirtschaftlich genutzt. Sölle, Feldgehölze und Kleingewässer prägen zusätzlich die Landwirtschaftsfläche.

Bei der Abarbeitung der Eingriffsregelung im GOP wurde ein Verlust von Biotopen festgestellt, der nicht kompensierbar ist. Bei erforderlichen 205 ha Kompensationsfläche werden nur 173 ha Gesamtfläche ausgeglichen. Um weitere Ausgleichsfläche zu finden wurde zum damaligen Zeitpunkt verhandelt. Letztlich wurde entschieden keine weiteren Flächen für den Ausgleich auszuweisen. Im Jahr 2006 wurde der Bebauungsplan beschlossen.

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Vorhandenes Material:

x Begründung mit Umweltbericht x GOP

Gliederung des Umweltberichts 1. Einleitung

2. Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes 3. Beschreibung und Bewertung des Umweltauswirkungen

4. Prognose

5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachhaltiger Auswirkungen

6. Zusätzliche Angaben

Vorgehen

Datengrundlage für die Untersuchungen im Bericht sind der GOP zum B-Plan, verschiedene umweltbezogene Gutachten, Archivunterlagen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern und eigene Erhebungen. Nur der aktuelle Ist-Zustand wurde ermittelt und beschrieben, im Geltungsbereich des B-Plans und im angrenzenden Bereich bis 1000 Meter. Eine Biotop- und Nutzungstypenkartierung fand statt, bereits bekannte faunistische Arten wurden aus vorhandenen Daten miteinbezogen. Sieben ganztägige Tagbegehungen und drei Nachtbegehungen wurden durchgeführt. Als relevante Artengruppen galten die Avifauna, Amphibien, Reptilien und Libellen.

Gefundenen Tierarten

Die Methodik der Untersuchungen sowie eine detaillierte Liste der vorkommenden Tierarten sind im GOP dokumentiert. Auszug aus dem GOP:

Trotz des stark ausgeräumten Naturraumes existieren wertvolle faunistische Lebensräume. Für offenlandliebende Vogelarten bieten die weiten Ackerflächen Brut-, Rast- und Nahrungsplätze. Eine große Bedeutung haben die Feldgehölze und Kleingewässer (Sölle), die eine

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Bereicherung des Lebensraumangebotes im Plangebiet und wichtige „Trittsteinbiotope“ im Biotopverbund darstellen.

x Gefundene Amphibien, geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind die Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), der Laubfrosch (Hyla arborea) und der Moorfrosch (Rana arvalis). x Gefundene Vogelarten, geschützt nach Anhang I der VS-RL sind

der Weißstorch (Ciconia ciconia), der Kranich (Grus grus), der Rotmilan (Milvus milvus) und die Rohrweihe (Circus aeruginosus).

Bewertung der Auswirkungen

Die erfassten Schutzgüter wurden von „sehr gering“ bis „hoch“ in ihrem Wert eingestuft. Auf den Ackerflächen wurden punktuell geschützte Biotope erfasst, die von seltenen Tier- und Pflanzenarten bewohnt werden. Diese Biotope, Kleingewässer und Feldgehölze, wurden als „mittel“ bis „hoch“ bewertet. Aus naturschutzfachlicher Bedeutung wurden die seltenen bis gefährdeten Arten anhand ihrer Anzahl in Relation zum Gebiet als „mittel“ eingestuft. Außerdem wird durch das Vorhandensein der Autobahn und des Gewerbegebiets der Lebensraum als gestört beurteilt. In den vorhandenen Biotopen herrscht eine Artenarmut, die Biotope wären demnach in „mittleren Zeiträumen“ wiederherstellbar. Es wurden Austausch- und Wechselbeziehungen zwischen den Lebensräumen festgestellt, wie wandernde Amphibienarten. Dieser Austausch wurde jedoch als bereits gestört bezeichnet und demnach als „mittel“ eingestuft. Insgesamt entstehen für das Schutzgut „Arten und Biotope“, Beeinträchtigungen durch die Zerschneidung und durch den Lebensraumverlust.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Biotope wurden in bau-, anlage-und betriebsbedingten Auswirkungen unterteilt.

x Baubedingt kommt es zu einer Beeinträchtigung der Bodenfauna durch Verdichtung. Weitere Beeinträchtigungen entstehen bei störungs-empfindlichen Tierarten durch Lärm während der Bauzeit. Durch

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Vorbelastungen wie landwirtschaftliche Nutzung und die Nähe zur Siedlung treten „Gewöhnungseffekte“ ein. Auch wird mit keinen störungsempfindlichen Tierarten gerechnet.

x Anlagebedingte Auswirkungen entstehen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung. So kommt es durch Versiegelung und Überbauung zu einem Verlust von sieben Kleingewässern, vier Feldgehölzen und sieben Weidengebüschen. Dadurch kommt es zum Verlust von Überwinterungs-quartieren und durch die Rodung der Gehölze werden Nist-, Brut- und Lebensstätten von Vögel zerstört.

x Betriebsbedingte Auswirkungen sind Funktionsverlust oder Beeinträchtigungen von Biotopen durch Schadstoffeintrag, visuelle Störreize, Lärm, Erschütterung oder Licht. Eine Vermeidung erfolgt durch Schaffung von Pufferzonen. Es werden Grünanlagen außerhalb der Baugrenze angelegt und ein Wirtschaftsweg rückgebaut.

Aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die Landwirtschaft und der angrenzenden Autobahn, werden die Beeinträchtigungen als „wenig erheblich“ eingestuft. Eine Beeinträchtigung der erfassten Vögel, Amphibien und Libellen infolge der Kompensationsmaßnahmen ist noch nicht absehbar.

Prognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung

x Bei Durchführung der Planung, werden bei Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut “„Arten und Biotope“, erwartet.

x Bei Nichtdurchführung der Planung, wird mit zunehmender Verlandung und Eutrophierung der Gewässer gerechnet, da Pufferzonen auf den Ackerflächen fehlen.

Die Umsetzung des Vorhabens und die damit einhergehenden Maßnahmen für den Naturschutz sind also nachhaltig vorteilhafter als die Nichtumsetzung des Vorhabens.

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7.2.1 Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen

Die Beeinträchtigung der Bodenfauna durch Verdichtung, kann vermieden werden, wenn keine unnötige Flächeninanspruchnahme oder Bodenverdichtungen durch Baustellenfahrzeuge in sensiblen Bereichen statt findet oder die Fahrwege verkürzt werden.

Es werden neue, gleichwertige Biotope in Form von Ersatzlaichgewässer angelegt. Diese benötigen zwei bis drei Jahre, um als Amphibienhabitat zu dienen. Neben der Schaffung neuer Laichgewässer müssen permanente Amphibienleiteinrichtungen eingebaut werden, um zu verhindern, dass die Tiere erneut ins Gewerbegebiet einwandern. Es müssen neue Gehölzgruppen angelegt und ein naturnaher Waldrand entwickelt werden. Ausgeglichen ist die besonders schwierige Laichgewässermaßnahme erst, wenn die Umsiedlung der adulten Amphibien erfolgt ist. Das kann jedoch aufgrund der starken Prägung einiger Amphibienarten auf ihr Laichgewässer nicht garantiert werden.

Zusammenfassung der Maßnahmen die im GOP festgesetzt wurden:

x Rodung der Feldgehölze und Beseitigung der Gewässer nur von Oktober bis März

x Laich, Larven und adulte Tiere in Ersatzlaichgewässer umsiedeln

x abgestuften Waldrand, bestehend aus Großstrauchzone, Strauchzone und Staudensaum anlegen

x naturnahe Regenrückhaltebecken mit Dauerwasserbereichen und wechselnden Böschungsneigungen anlegen

x außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans ein zusammenhängenden, strukturreichen Biotopkorridor mit Ersatzlaichgewässern,

Gebüschgruppen, Frischewiesen und Sukzessionsflächen zu entwickeln x nach der Umsetzung den nicht mehr nutzbaren Wirtschaftsweg von

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Angaben zur Überwachung

Zuerst ist durch Begehung und Dokumentation zu prüfen, ob die im B-Plan festgesetzten Anpflanzungen und Eingrünungsmaßnahmen zu den festgesetzten Fristen durchgeführt wurden. Ob diese erfolgreich waren und sind, ist während der Unterhaltungs- und Entwicklungspflege jährlich, danach alle fünf Jahre zu prüfen. Während der Baumaßnahme muss geprüft werden, ob die festgesetzte zeitliche Beschränkung von Rodungen und das Umsetzen der Amphibien eingehalten wird. Ob die Amphibienleiteinrichtungen installiert wurden und ob sie wirksam sind, soll jährlich während des Wanderungszeitraums im März und April kontrolliert werden. Die Überprüfungsergebnisse sind von der Gemeinde Süderholz und der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu überwachen und zu dokumentieren.

Der Umweltbericht wird mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung abgeschlossen, in der die Inhalte und Ziele des B-Plans, der derzeitige Umweltzustand, Auswirkungen und alle festgesetzten Maßnahmen beschrieben werden.

7.2.2 Experteninterview mit K

Können die tierökologischen Belange berücksichtigt werden?

Aussage K.:

Bei einer Versiegelung sind eigentlich alle Tierarten betroffen. Doch die Landwirtschaft ist der größere Feind als die Bebauung. Monokulturen verarmen die Artenvielfalt. In den Dörfern des Gemeindekreises findet man eine Vielfalt an Tierarten, die es ohne die Dörfer wohl kaum noch gäbe.

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Einen Fachgutachter von Beginn an einzubeziehen sollte im Einzelfall entschieden werden. Bei jedem Bauvorhaben ist das nicht nötig.

Wie kann naturschutzfachlich eingeschätzt und gehandelt werden?

Aussage K.:

Es werden Materialien verwendet, die das Land zur Verfügung stellt. Durch den Bau der anliegenden Autobahn (Beschluss im Jahr 1998), gab es außerdem einen großen Fundus an Gutachten, die wir nutzen konnten. Wir besuchen Lehrveranstaltungen ,jedoch im unregelmäßigem Turnus. Bei Veranstaltungen des Landes werden wir beteiligt und bekommen auch von verschiedenen Umweltämtern Angebote. Manchmal ist man aber auf der falschen Schulung.

Bei entstehenden Fragen oder Problemen wenden wir uns an die untere Naturschutzbehörde des Landkreises oder an Ingenieurbüros, mit denen wir schon zusammen gearbeitet haben. Diese sind fachlich sehr kompetent.

Ausgleich statt Null-Variante – ist das in der Praxis die gängige Methode?

Aussage K.:

Nicht jeder Eingriff ist kompensierbar, dass muss abgewogen werden. Manchmal sind Arbeitsplätze aber einfach wichtiger als, zum Beispiel, eine Libelle.

Anmerkung: Die Region ist vom demografischen Wandel betroffen. Einfacher wird nichts mehr, durch die jüngste Novellierung (§ 45 BNatSchG) gibt es mehr Vorschriften und zu viel Einspruchsmöglichkeit, wie das Verbandsklagerecht. Es gibt auch kaum noch Leute, die sich um das Monitoring kümmern, wie zum Beispiel bei der Krötenwanderung.

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Anmerkung: Eine Verbandsklage können Vereine und Verbände einreichen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in den §§ 63, 64 des BNatSchG geregelt. (Vgl. BNatSchG, 2009, S. 50-51)

Wie sieht die Zukunft für den Artenschutz im Umweltbericht aus?

Aussage K.:

Die momentanen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung können den Artenrückgang stoppen. Die Landwirtschaft hat den größeren negativen Einfluss. Bei der Agrarwirtschaft hat die Politik versagt. Unsere Aufgabe ist es, die Infrastruktur und Biotope zu erhalten und zu pflegen. Wir haben aber wenig Zugriffsmöglichkeiten, da die Forst- und Landwirtschaftsflächen privaten Eigentümern gehören. Wir konzentrieren uns hier daher auf den Alleebaumschutz.

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7.3 Bebauungsplan Nr. 40, Stadt O.

Die Stadt O. befindet sich im Landkreis „xxx“ in BB. Zur Zeit leben etwa xxx Menschen in der Kreisstadt (vgl. AMT FÜR STATISTIK BERLIN-BRANDENBURG,

2013, www.statistik-berlin-brandenburg.de, zuletzt aufgerufen am 29.07.2014). Eine Prognose der Bertelsmann Stiftung geht von einem Zuwachs der Bevölkerung von etwa 5 % bis zu dem Jahr 2030 aus. Die Nähe zur Großstadt Berlin, der angrenzende Naturpark Barnim, große Waldgebiete und die innerstädtischen Flüsse prägen die Stadt. Historische Besonderheiten sind die „xxx“ und das xxx. (Vgl. STADT O., 2010, S. 6, www.xxx.de, zuletzt aufgerufen am 12.05.2014)

Hintergrund zum Bebauungsplan

Im Februar 2002 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt O. den Beschluss über den städtebaulichen Rahmenplan „xxx“ gebilligt. Der Geltungsbereich umschließt eine Fläche von 53 ha und grenzt westlich des Gebietes an der Bundesstraße xx und östlich an den xxx Kanal. Die Flächen sollen zu einem Gewerbe- und Industriegebiet werden. Durch die angrenzende Bundesstraße xx kann die Fläche über eine Zufahrt direkt erreicht werden, dadurch ist die Nutzung innerörtlicher Straßen zur Erreichung der Fläche nicht nötig. Das Nutzungsinteresse an diesem potenziellen Industriestandort hat auch deshalb erheblich zugenommen. Insgesamt existieren zu dem Gebiet „xxx“ vier Bebauungspläne.

Für diesen Bebauungsplan bestand die Pflicht eine UVP durchzuführen. Die Ergebnisse sind als Umweltbericht in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen worden. Das Stadtplanungsamt der Stadt O. wurde als verantwortliche Verwaltungsstelle, durch das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG), festgelegt. Das Stadtplanungsamt arbeitete mit verschiedenen Planungsbüros zusammen. Der Beschluss des Bebauungsplans fand im Jahr 2003 statt.

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