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Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag. Reihe Rechtswissenschaft

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Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag

Reihe Rechtswissenschaft

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Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag

Reihe Rechtswissenschaft Band 152

Jeneka Manoharan

Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Rechte von Frauen

und unbegleiteten Minderjährigen

Tectum Verlag Nomos

(5)

Jeneka Manoharan

Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen Rechte von Frauen und unbegleiteten Minderjährigen Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag Reihe: Rechtswissenschaft; Bd. 152

Zugl. Diss. Philipps-Universität Marburg 2021

Eingereicht unter dem Originaltitel „Der Familiennachzug zu Drittstaatsange- hörigen – Am Beispiel der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutz- berechtigten unter besonderer Berücksichtigung der Rechte von Frauen und unbe- gleiteten Minderjährigen“.

© Tectum – ein Verlag in der Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2021 ePDF 978-3-8288-7703-0

(Dieser Titel ist zugleich als gedrucktes Werk unter der ISBN 978-3-8288-4630-2 im Tectum Verlag erschienen.)

ISSN 1861-7875

Gesamtverantwortung für Druck und Herstellung:

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG

Alle Rechte vorbehalten Besuchen Sie uns im Internet www.tectum-verlag.de

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Angaben sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

(6)

Für Jerena

(7)
(8)

Vorwort

Die vorliegende Arbeit, die im Mai 2021 abgeschlossen wurde, hat der Philipps-Universität Marburg im Jahr 2020 als Dissertation vorge‐

legen. Literaturaktualisierungen und Rechtsprechungseinarbeitungen beruhen im Wesentlichen auf dem Stand Juli 2020.

An erster Stelle gebührt mein ganz besonderer und herzlicher Dank meinem Doktorvater Herrn Professor Dr. Dr. h. c. mult. Gilbert Gor‐

nig für die ausgezeichnete Betreuung bei der Umsetzung der gesamten Arbeit. Er stand mir mit seinen hochgeschätzten Anregungen stets hilfreich und geduldig zur Seite. In diesem Sinne gebührt auch ein herzlicher Dank Herrn Professor Dr. Norbert Bernsdorff für die rasche Erstellung des Zweitgutachtens.

Ebenso ergeht ein großer Dank an die Friedrich-Ebert-Stiftung, die durch ihre großzügige Unterstützung den finanziellen Rahmen dieser Arbeit geschaffen hat und mir durch ihre ideelle Förderung zu einer persönlichen Weiterentwicklung verhalf.

Ganz herzlich bedanke ich mich bei Frau Dr. Valérie Kornemann für ihre enorme Unterstützung, die wertvollen Gespräche und ihren stets positiven Zuspruch.

Mein tiefempfundener Dank geht ferner an Herrn Dr. Mathias Sušnik für seine investierte Zeit, seinen Zuspruch und für die emotionale Unterstützung bei allen Höhen und Tiefen dieses Vorhabens.

Zu danken habe ich weiter Frau Christina Brandt, Frau Lea Hachmeis‐

ter, Frau Laura Leszinski und Frau Jana Weichseldorfer-Spuhl, die mir bei diesem Projekt stets in Freundschaft mit einem offenen Ohr zur Seite standen.

Meinen Eltern danke ich innig für ihren Mut und ihre Kraft, dass sie in einem fremden Land alle Möglichkeiten für ihre Kinder ergriffen haben und stetig Glauben in uns hatten.

VII

(9)

Der größte Dank gebührt meiner Schwester Frau Dr. Jerena Manoha‐

ran, die mich in allen Phasen des Studiums und der Promotion unent‐

wegt bestärkte und unterstützte und mir mit ihrem Zuspruch einen unschätzbaren Rückhalt geboten hat. Ohne sie hätte ich meinen bishe‐

rigen Lebensweg so nicht gehen können. Ihr ist diese Arbeit gewidmet.

Frankfurt am Main, im Mai 2021 Jeneka Manoharan

Vorwort

VIII

(10)

Abkürzungsverzeichnis

Die im Text verwendeten Abkürzungen sind die üblichen. Sie sind, bis auf die folgenden Ausnahmen, dem Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache Hildebert Kirchner, 9. Auflage, Berlin, Boston 2018 ent‐

nommen.

AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

AKN Ankunftsnachweis

AsylG Asylgesetz

AuslR Ausländerrecht

BeckOK Beck'scher Online-Kommentar BeckRS Beck-Rechtsprechung Beschw. Beschwerde

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

CCPR The Centre for Civil and Political Rights/ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

CDU Christlich Demokratische Union

CEDAW The Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination/

Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

CSU Christlich-Soziale Union

Doc. Document

FABL Die fremden- und asylrechtlichen Blätter

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung

GRCh Charta der Grundrechte der Europäischen Union IJRL The International Journal of Refugee Law Int. Comp. LawQ International & Comparative Law Quarterly

IPbpR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

KRK Kinderrechtskonvention

KSÜ Haager Kinderschutzübereinkommen

LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001

MRM MenschenRechtsMagazin

NILR The Netherlands International Law Review NQHR The Netherlands Quarterly of Human Rights

IX

(11)

QRL Qualifikationsrichtlinie

RJD Report of Judgments and Decision/ Sammlung d. Entscheidungen des EGMR

SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands

u.a. unter anderem

v. von/vom

z. zum/zur

Ziff. Ziffer

Abkürzungsverzeichnis

X

(12)

Inhaltsverzeichnis

Einführung... 1 Problemaufriss ...

A. 1

Politische Einbettung der Flüchtlingskrise und des Familiennachzugs ...

B. 14

Gang der Untersuchung ...

C. 18

Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär

Schutzberechtigten mit Blick auf Frauen und Minderjährige...

Erster Teil:

21 Rechtlicher und politischer Hintergrund der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ...

§ 1

21 Subsidiärer Schutz und Flüchtlingsschutz nach der GFK ...

§ 2 25

Überblick über die Schutzstatus von Geflüchteten ...

A. 25

Merkmale zur Unterscheidung von subsidiär Schutzberechtigten und

Flüchtlingen nach der GFK ...

B.

28 Erwägungsgründe für die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär

Schutzberechtigten ...

§ 3

28 Zuwanderungsbegrenzung als Bundeskompetenz und Pflicht gegenüber

Ländern ...

A.

29 Staatliche Souveränität und ein Staat an seiner Belastungsgrenze ...

B. 32

Interesse der Aufenthalts- und Integrationssysteme ...

C. 38

Auswirkungen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär

Schutzberechtigten auf Frauen und unbegleitete Minderjährige ...

§ 4

39 Minderjährige subsidiär Schutzberechtigte ...

A. 41

Kein Familiennachzug bei Volljährigkeit während der Aussetzung – BVerfG, Beschl. v. 11.10.2017 (2 BvR 1758/17) ...

I.

41 Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten unbegleiteten

Minderjährigen nach § 22 AufenthG – VG Berlin, Urt. v. 7.11.2017 (VG 36 K 92.17 V) ...

II.

43

XI

(13)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Qualifizierung als unbegleiteter

Minderjähriger zum Zweck der Familienzusammenführung – EuGH, Urt. v.

12.4.2018 (C-550/16) ...

III.

45 Zusammenfassung ...

IV. 47

Frauen in Krisengebieten ...

B. 48

Zwischenergebnis ...

§ 5 52

Familiennachzug zum Schutz der Familie mit Blick auf Frauen und Minderjährige...

Zweiter Teil:

53 Völkerrechtliche Verankerung des Familien-, Frauen- und

Minderjährigenschutzes ...

§ 1

54 Grundlagen ...

A. 54

Begriffe und relevante Rechtsquellen ...

I. 54

Verfassungsrechtliche Öffnung des Staates gegenüber dem Völkerrecht ....

II. 57

Art. 25 S. 2 GG ...

1. 60

Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG ...

2. 61

Ordre public-Vorbehalt ...

3. 62

Verhältnis zum Unionsrecht ...

III. 63

Relevante Rechtsquellen zum Schutz von Familien, Frauen und

Minderjährigen ...

B.

64 Europäische Menschenrechtskonvention ...

I. 64

Allgemein ...

1. 64

Zweck und Stellung der EMRK im deutschen Recht ...

a) 65

Überprüfungsorgan der EMRK ...

b) 67

Berücksichtigung der EMRK im innerstaatlichen Recht ...

c) 68

Bedeutung der EMRK für den Grundrechtsschutz der EU ...

d) 69

Familienschutz ...

2. 70

Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ....

a) 70

Personeller Schutzbereich ...

aa) 71

Sachlicher Schutzbereich ...

bb) 71

Beziehung zwischen Lebenspartnern ...

(1) 73

Ehe ...

(a) 73

Scheinehe ...

(b) 75

Mehrehe ...

(c) 76

Nichteheliche Lebensgemeinschaft ...

(d) 77

Verlobung ...

(e) 78

Inhaltsverzeichnis

XII

(14)

Gleichgeschlechtliche Partnerschaft ...

(f) 78

Beziehung zwischen Eltern und Kindern ...

(2) 79

Minderjährige Kinder ...

(a) 79

Volljährige Kinder ...

(b) 80

Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder ...

(c) 80

Weitere Verwandtschaftsverhältnisse ...

(3) 81

Gewährleistungsdimension ...

(4) 81

Zusammenfassung und Bedeutung für das Ausländerrecht ...

cc) 83

Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) ...

b) 85

Personeller Schutzbereich ...

aa) 86

Sachlicher Schutzbereich ...

bb) 86

Recht, eine Ehe einzugehen ...

(1) 86

Recht, eine Familie zu gründen ...

(2) 87

Zusammenfassung ...

cc) 88

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 88

Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) ...

a) 88

Personeller Schutzbereich ...

aa) 91

Sachlicher Schutzbereich ...

bb) 91

Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung ...

(1) 93

Gruppenbezogene Merkmale ...

(2) 93

Ungerechtfertigt ...

(3) 94

Rechtsnachteil ...

(4) 94

Zusammenfassung ...

b) 94

UN-Kinderrechtskonvention ...

II. 96

Allgemein ...

1. 96

Zweck und Stellung der KRK im deutschen Recht ...

a) 96

Kontrollverfahren ...

b) 100

Bedeutung der KRK und des Kindeswohls im innerstaatlichen Ausländerrecht ...

c)

100 Familienschutz ...

2. 103

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 104

Art. 3 KRK Kindeswohl ...

a) 104

Substantielles Recht ...

aa) 105

Fundamentales Auslegungsprinzip ...

bb) 105

Verfahrensvorschrift ...

cc) 106

Art. 10 KRK (Familienzusammenführung) ...

b) 106

Art. 16 KRK (Schutz der Privatsphäre) ...

c) 106

Inhaltsverzeichnis

XIII

(15)

Art. 22 KRK (Kinder als Flüchtlinge) ...

d) 106

Sonstige Regelungen der KRK betreffend Minderjährige ...

e) 107

Zusammenfassung ...

4. 107

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ...

III.

108 Allgemein ...

1. 108

Familienschutz ...

2. 110

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 110

Art. 1 CEDAW ...

a) 111

Art. 2 CEDAW ...

b) 112

Art. 4 CEDAW ...

c) 113

Art. 5 CEDAW ...

d) 113

Art. 24 CEDAW ...

e) 114

Zusammenfassung ...

4. 114

Zwischenergebnis ...

IV. 114

Bedeutung des Schutzes in weiteren Rechtsquellen ...

C. 117

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ...

I. 118

Allgemein ...

1. 118

Familienschutz ...

2. 120

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 122

Zusammenfassung ...

4. 123

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) ...

II. 124

Allgemein ...

1. 124

Zweck und Stellung des IPbpR im deutschen Recht ...

a) 124

Überprüfungsorgan des IPbpR ...

b) 125

Familienschutz ...

2. 126

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 129

Zusammenfassung ...

4. 130

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) ...

III.

131 Allgemein ...

1. 131

Familienschutz ...

2. 132

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 132

Zusammenfassung ...

4. 133

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ...

IV. 133

Allgemein ...

1. 133

Familienschutz ...

2. 134

Inhaltsverzeichnis

XIV

(16)

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 135

Zusammenfassung ...

4. 136

Europäische Sozialcharta (ESC) ...

V. 137

Allgemein ...

1. 137

Familienschutz ...

2. 138

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 138

Zusammenfassung ...

4. 138

UN-Migrationspakt ...

VI. 139

Allgemein ...

1. 139

Familienschutz ...

2. 140

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 140

Zusammenfassung ...

4. 141

Dubliner Übereinkommen (DÜ) ...

VII. 141

Allgemein ...

1. 141

Familienschutz ...

2. 141

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 142

Zusammenfassung ...

4. 142

Haager Kinderschutzübereinkommen ...

VIII. 142

Allgemein ...

1. 142

Familienschutz ...

2. 143

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 143

Zusammenfassung ...

4. 144

Humanitäres Völkerrecht ...

IX. 144

Allgemein ...

1. 144

Haager Recht ...

a) 144

Genfer Recht ...

b) 145

Familienschutz ...

2. 146

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

3. 146

Haager Recht ...

a) 146

Genfer Recht ...

b) 147

Zusammenfassung ...

4. 149

Zwischenergebnis ...

X. 150

Unionsrechtliche Verankerung des Familien-, Frauen- und

Minderjährigenschutzes ...

§ 2

151 Grundlagen ...

A. 151

Inhaltsverzeichnis

XV

(17)

Relevante Rechtsquellen zum Schutz von Familien, Frauen und

Minderjährigen ...

B.

152 Die Charta der Grundrechte der EU ...

I. 152

Familienschutz ...

1. 153

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

2. 154

Familienzusammenführungsrichtlinie ...

II. 154

Familienschutz ...

3. 155

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

4. 155

Qualifikationsrichtlinie ...

III. 156

Familienschutz ...

1. 156

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

2. 157

Zwischenergebnis ...

C. 157

Nationale Verankerung des Familien-, Frauen- und Minderjährigenschutzes ...

§ 3 159

Verfassungsrechtliche Verankerung des Familien-, Frauen- und

Minderjährigenschutzes in Art. 6 GG ...

A.

159 Allgemein ...

I. 159

Familienschutz (Art. 6 GG) ...

II. 162

Personeller Schutzbereich ...

1. 162

Sachlicher Schutzbereich ...

2. 163

Ehe- und Familienbegriff (Art. 6 Abs. 1 GG) ...

a) 164

Gewährleistungsdimensionen (Art. 6 Abs. 1 GG) ...

b) 166

Art. 6 Abs. 1 GG als Abwehrrecht ...

aa) 166

Art. 6 Abs. 1 GG als Institutsgarantie ...

bb) 168

Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm ...

cc) 170

Zusammenfassung ...

c) 171

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

III. 173

Elternrecht und Mutterschutz (Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 GG) ...

1. 173

Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ...

a) 173

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als Abwehrrecht ...

aa) 173

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als Institutsgarantie ...

bb) 173

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm ....

cc) 174

Trennung Kind und Familie (Art. 6 Abs. 3 GG) ...

dd) 174

Mutterschutz (Art. 6 Abs. 4 GG) ...

b) 175

Die Gleichheit von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2, 3 GG) ...

2. 175

Zusammenfassung ...

3. 176

Inhaltsverzeichnis

XVI

(18)

Einfachgesetzliche Regelungen des Familiennachzugs für Drittstaatsangehörige in Deutschland ...

B.

176 Familienschutz ...

I. 176

Frauen- und Minderjährigenschutz ...

II. 179

Zusammenfassung ...

III. 179

Zwischenergebnis ...

C. 180

Zwischenergebnis hinsichtlich der zu untersuchenden Personengruppen ...

§ 4 181

Rechtliche Würdigung der Begrenzung des Familiennachzugs mit Blick auf Frauen und Minderjährige...

Dritter Teil:

189 Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit völkerrechtlichen Vorgaben ...

§ 1

190 Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung von Art. 3 KRK ...

A. 190

Eröffnung des Schutzbereichs ...

I. 190

Art. 8 EMRK ...

1. 191

Personeller Schutzbereich ...

a) 191

Sachlicher Schutzbereich ...

b) 191

Art. 3 und Art. 10 KRK ...

2. 192

Personeller Schutzbereich ...

a) 192

Sachlicher Schutzbereich ...

b) 192

Art. 3 KRK ...

aa) 192

Art. 10 KRK ...

bb) 194

Zwischenergebnis ...

3. 194

Eingriff ...

II. 194

Einführung ...

1. 195

Aussetzung des Familiennachzugs als Eingriff ...

2. 196

Beeinträchtigung der Rechte von Minderjährigen ...

3. 198

Art. 3 KRK – Berücksichtigung des Kindeswohlschutzes im

Einzelfall ...

a)

198 Art. 10 Abs. 1 KRK – wohlwollend, human, beschleunigt ...

b) 199

Zwischenergebnis ...

4. 199

Rechtfertigung des Eingriffs in das Familienleben ...

III. 200

Spezifische Rechtfertigungskriterien aus Art. 8 EMRK ...

1. 200

Gesetzliche Grundlage ...

a) 200

Rückführbarkeit auf ein vom Parlament beschlossenes Gesetz ...

aa)

201 Inhaltsverzeichnis

XVII

(19)

Vorhersehbarkeit ...

bb) 201

Ziele nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ...

b) 202

Einleitung ...

aa) 202

Wirtschaftliches Wohl des Landes ...

bb) 203

Aufrechterhaltung der Ordnung ...

cc) 206

Zwischenergebnis ...

dd) 206

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft ...

c) 207

Einleitung ...

aa) 207

Herausarbeitung der Abwägungskriterien anhand einschlägiger Entscheidungen des EGMR ...

bb)

210 Rückkehrmöglichkeiten – Gül gegen die Schweiz ...

(1) 210

Bewusste Entscheidung, die Familie aufzugeben – Ahmut gegen die Niederlande ...

(2)

211 Verwurzelung der Familienmitglieder – Sen gegen

die Niederlande ...

(3)

212 Angemessenes Mittel zur Entwicklung des

Familienlebens ...

(4)

213 Tuquabo-Tekle gegen die Niederlande ...

(a) 213

Berisha gegen die Schweiz ...

(b) 214

Grad der Integration – Jeunesse gegen die Niederlande...

(5) 215

Wohlergehen der Kinder und sozialer Hintergrund – Üner gegen die Niederlande ...

(6)

217 Zusammenfassung ...

cc) 217

Abwägung ...

2. 221

Familieneinheit im Herkunftsland – „Elsewhere approach“

– Ansatz ...

a)

221 Unüberwindbares Hindernis ...

aa) 221

Situation im Herkunftsland ...

(1) 222

Urlaubsreisen ...

(2) 224

Verweis in Drittstaat ...

(3) 224

Zwischenergebnis ...

bb) 225

Unverhältnismäßig lange Wartezeiten ...

b) 225

Wartezeiten bis zum Termin in der Botschaft ...

aa) 226

Beschaffung von Unterlagen ...

bb) 227

Freiwillige Trennung von der Familie ...

c) 227

Gewicht und Dringlichkeit der Gemeinwohlinteressen ...

d) 228

Einleitung ...

aa) 228

Inhaltsverzeichnis

XVIII

(20)

Entlastung der Systeme ...

bb) 229

Souveränität des Staates ...

cc) 229

Zwischenergebnis ...

3. 231

Rechtfertigung des Eingriffs in das Kindeswohl ...

IV. 233

Fehlende Berücksichtigung des Kindeswohls in Gesetzesbegründung ...

1. 234

Kindeswohl in Abhängigkeit zum Alter des Minderjährigen ...

2. 235

Grundsatz ...

a) 235

EuGH, Urt. v. 12.4.2018 – C-550/16 ...

b) 235

Abwägung ...

c) 237

Flüchtlinge nach der GFK und subsidiär Schutzberechtigte ...

aa) 237

Entwicklung und elterliche Fürsorge ...

bb) 238

Stichtage ...

cc) 239

Ausnutzung von Minderjährigenrechten ...

dd) 240

Zwischenergebnis ...

ee) 241

Urlaubsreisen ...

3. 242

Härtefallregelung ...

4. 242

Zwischenergebnis ...

5. 243

Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK ...

B. 245

Eröffnung des Schutzbereichs ...

I. 246

Personeller Schutzbereich ...

1. 246

Ausübung einer Konventionsfreiheit/Akzessorietät ...

2. 246

Ungerechtfertigte Gleichbehandlung aufgrund eines personenbezogenen Merkmals: Das Geschlecht ...

II.

247 Gleichbehandlung trotz ungleicher Sachverhalte ...

1. 247

Personenbezogenes Merkmal: Geschlecht ...

2. 249

Überwiegendes Betroffensein von Frauen gegenüber Männern ...

3. 250

Rechtfertigung der mittelbaren Diskriminierung ...

4. 251

Ergebnis ...

III. 253

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ...

C. 254

Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär

Schutzberechtigten mit unionsrechtlichen Vorgaben ...

§ 2

255 Familienzusammenführungsrichtlinie und subsidiär Schutzberechtigte ...

A. 256

Qualifikationsrichtlinie und subsidiär Schutzberechtigte ...

B. 257

Berücksichtigung durch die Qualifikationsrichtlinie ...

I. 257

Auslegung der Erwägungsgründe der Qualifikationsrichtlinie ...

II. 260

Ergebnis ...

C. 262

Inhaltsverzeichnis

XIX

(21)

Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär

Schutzberechtigten mit verfassungsrechtlichen Vorgaben ...

§ 3

263 Art. 6 GG ...

A. 263

Eröffnung des Schutzbereichs ...

I. 264

Persönlicher Schutzbereich des Art. 6 GG ...

1. 264

Sachlicher Schutzbereich ...

2. 265

Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG ...

a) 265

Positive Eheschließungsfreiheit und das Recht auf

Familiengründung ...

aa)

265 Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben ...

bb) 266

Elternrecht, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ...

b) 267

Schutz und Fürsorgeanspruch der Mutter, Art. 6 Abs. 4 GG ...

c) 268

Weitere Gewährleistungsdimensionen ...

3. 269

Institutsgarantie ...

a) 269

Wertentscheidende Grundsatznorm ...

b) 269

Zwischenergebnis ...

4. 271

Eingriff in den abwehrrechtlichen Schutzbereich des Art. 6 GG ...

II. 271

Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ...

1. 271

Freiheit Familiengründung, Art. 6 Abs. 1 GG ...

a) 271

Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben, Art. 6 Abs. 1 GG ...

b)

272 Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, Pflege und Erziehung der Kinder ...

2.

275 Zwischenergebnis ...

3. 277

Beeinträchtigung der weiteren Gewährleistungsdimensionen des

Art. 6 GG ...

III.

278 Institutsgarantie ...

1. 279

Wertentscheidende Grundsatznorm ...

2. 280

Zwischenergebnis ...

3. 282

Rechtfertigung ...

IV. 282

Legitimer Zweck ...

1. 283

Geeignetheit der Aussetzung des Familiennachzugs zur

Zweckerreichung ...

2.

284 Erforderlichkeit der Aussetzung des Familiennachzugs zur

Zweckerreichung ...

3.

285 Angemessenheit ...

4. 287

Zumutbarkeit des Ehe- und Familienlebens im Heimatland ...

a) 288

Inhaltsverzeichnis

XX

(22)

Besuchsmöglichkeiten und Rückkehr ...

b) 288

Fehlende Einzelfallbetrachtung und Härtefall ...

c) 289

Auswirkungen auf das Kindeswohl ...

d) 293

Gewicht und Dringlichkeit der Gemeinwohlinteressen ...

e) 294

Zwischenergebnis ...

f) 295

Ergebnis ...

V. 295

Art. 3 GG ...

B. 296

Eröffnung des Schutzbereichs ...

I. 296

Ungerechtfertigte Gleichbehandlung aufgrund eines personenbezogenen Merkmals ...

II.

296 Schlussbetrachtung... 299

Familie ...

A. 300

Frauen ...

B. 303

Minderjährige ...

C. 305

Abschluss ...

D. 308

Literaturverzeichnis ... 311 Inhaltsverzeichnis

XXI

(23)
(24)

Einführung

Problemaufriss

Der Familiennachzug zu Geflüchteten ist eines der umstrittensten The‐

men der vergangenen Jahre. Nachdem zwischen 2015 und 2018 rund 3,7 Millionen Geflüchtete einen Asylantrag in Europa und davon rund 1,5 Millionen Geflüchtete einen in Deutschland gestellt hatten, klingt die Zahl der Neuzugänge ab.1 Für diejenigen, die eine neue Heimat in Europa gefunden haben, rückt der Wunsch nach einer familiären Einheit in den Fokus. Auf rechtlicher Ebene stehen Europäern alle Möglichkeiten offen, um eine familiäre Einheit zu realisieren. Selbst wenn sie über Grenzen hinweg geführt wird, besteht rein formal jederzeit die Möglich‐

keit in die Zielstaaten zu reisen und Familienmitglieder zu besuchen. Die Realität von Geflüchteten sieht anders aus, denn nach einer Trennung im Heimatland sehen sich die Familienmitglieder oftmals viele Jahre nicht.

Aufgrund individueller Verfolgungsschicksale oder bewaffneter Kon‐

flikte in ihren Heimatstaaten sind Besuche grundsätzlich keine Option.

Der Verlust der familiären Einheit ist gerade für die hinterbliebenen Familienmitglieder in Krisengebieten existenzbedrohend. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, welche Bedeutung der Familiennachzug – in seiner Alternativlosigkeit – für Geflüchtete einnimmt.

Ein Blick in das Völkerrecht, in unionsrechtliche Vorschriften und in die deutsche Verfassung unterstreicht zudem die rechtliche Relevanz des Schutzes der Familie und der familiären Einheit. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen die „Ehe und Familie […] unter besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Laut Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh hat „jede Person […] das Recht auf Achtung ihres […] Familienlebens […].“ Allen Rege‐

A.

1 Die genaue Aufschlüsselung nach Jahren und Mitgliedsstaaten abzurufen unter: http://

appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/submitViewTableAction.do; http://www.bamf.de/

SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu- asyl-februar-2019.pdf?__blob=publicationFile (Stand: 10.4.2019).

1

(25)

lungen ist gemein, dass sie für alle Menschen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gelten. Dennoch ist die Verwirklichung der fami‐

liären Einheit für Drittstaatsangehörige2 mit Hürden verbunden. Das führt zu der Frage, ob der Schutz der europäischen bzw. deutschen Familie weiter geht als der Schutz ausländischer Familien und das vor dem Hintergrund des Art. 6 GG, in dem nicht zwischen aus- und inländischen Familien differenziert wird.3

Die Gewährleistung des Familienschutzes ist eine eher junge Einrichtung der deutschen Verfassungsgeschichte.4 Erstmals durch die Reichsverfas‐

sung vom 11. August 1919 wurden in Deutschland die Ehe und Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellt. Der Familienbegriff selbst wird im Grundgesetz nicht umrissen.5 In ständiger Rechtsprechung jedoch versteht das Bundesverfassungsgericht unter dem Begriff der Familie die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, also die sogenannte Kleinfamilie.6 Zu hinterfragen ist jedoch auch, ob der Art. 6 GG aus dem Jahr 1949 heute für die familiäre Einheit von Ge‐

flüchteten herangezogen werden kann.

In den verschiedenen universellen menschenrechtlichen Bestimmungen findet sich zumeist ein weiter Familienbegriff. Der IPbpR, die EMRK oder die ESC lassen den Familienbegriff weitestgehend frei. Die erlasse‐

nen Normen der IPbpR sind entsprechend des jeweiligen gesellschaftli‐

chen, kulturellen, rechtlichen und religiösen Verständnisses des Ver‐

tragsstaates zu interpretieren, das heißt von der europäischen Kernfa‐

milie bis hin zur afrikanischen Großfamilie sind alle Familienkonzepte umschlossen.7 Der Begriff des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erfasst

2 Gemeint sind Staatsangehörige außerhalb der EU.

3 Eine Frage, die auch schon im Kontext der BVerfG-Entscheidung v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 gestellt wurde: Zuleeg, DÖV 1988, 587 (587).

4 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bd. 1, Art. 6, Rn. 1.

5 Siehe Art. 6 Abs. 1 GG.

6 BVerfGE 10, 59 (66); 48, 327 (339); Badura, in: Maunz/Dürig GG, II, Art. 6, Rn. 125;

von Coelln, in: Sachs GG, Art. 6 GG, Rn. 16.

7 „Bezüglich des Ausdrucks „Familie“ verlangen die Ziele des Paktes, dass dieser Begriff im Hinblick auf Art. 17 im weiten Sinne ausgelegt wird, so daß [sic!] er alle Personen umfaßt [sic!], welche nach dem Verständnis der Gesellschaftsordnung im betreffenden Vertrags- staat eine Familie bilden.“, AB 16 [32] (1988), Ziff. 5, abgedruckt in: Kälin/Malinverni/

Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 343 ff.; Walter, Familienzu‐

sammenführung in Europa – Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht, Nationales Recht, S. 37.

Einführung

2

(26)

jegliches Familienleben naher Verwandter in einer Großfamilie.8 Grundsätzlich ist das Familienleben geschützt, wenn es in dem betref‐

fenden Land verankert ist und nicht nur eine lose Verbindung darstellt.9 Eine Verankerung wird nicht angenommen, wenn der Ausländer aus‐

reisepflichtig ist und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorüberge‐

hender Natur ist (z.B. Duldung bei fehlenden Papieren).10 Die verschie‐

denen Familienbegriffe sind nicht Schwerpunkt der Bearbeitung und werden daher nur am Rande dargestellt.

Die Familiennachzugsregelungen für Drittstaatsangehörige haben sich in Deutschland vor allem durch europarechtliche Vorgaben11 zu einem familienfreundlichen Gesamtbild entwickelt. Allerdings gehen subsidiär Schutzberechtigte als Verlierer aus dem System hervor, da für diese Personengruppe der Familiennachzug für zunächst zwei Jahre ausgesetzt wurde.

Subsidiär schutzberechtigt ist ein Geflüchteter, wenn er stichhaltige Gründe vorbringen kann, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthaf‐

ter Schaden – wie etwa durch Todesstrafe oder durch internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte – droht.12 Erst mit Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie13 wurden Personen, die weder die Vorausset‐

zungen aus Art. 16a GG noch die eines Flüchtlings nach der GFK erfüllten, mit einem eigenen Aufenthaltstitel bestärkt.14 Der Flüchtlings‐

begriff ist der GFK zu entnehmen (Art. 1 A. Nr. 2 GFK) und wird näher

8 EGMR, Urt. v. 12.4.2012, Stübing v. Deutschland, Beschw.-Nr. 43547/08; Welte, Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts, S. 42 f.

9 EGMR, Urt. v. 24.11.2009 182/08 – Omojudi, InfAuslR 2010, 178; Welte, Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts, S. 43.

10 BVerwG, InfAuslR 1997, 24 (29); Welte, Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts, S. 43.

11 Siehe hierzu Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG v. 22.9.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und die Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU v. 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan‐

gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

12 § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG.

13 Qualifikations-RL (RL 2011/95/EU).

14 In der ursprünglichen Fassung des § 25 AufenthG kannte man den Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht. Zuvor erhielten jene Schutzsuchenden ein Ab‐

schiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 7 S. 2 AufenthG (a.F.). Der subsidiäre Schutz A. Problemaufriss

3

(27)

in § 3 AsylG umschrieben. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe flüchtet und sich außerhalb seines Herkunftslandes befindet.15 Weitestgehend ist der Umfang des Schutzes für subsidiär Schutzberechtigte mit dem von Asylberechtigten (Art. 16a GG) und Flüchtlingen nach der GFK gleichzusetzen.16 Subsi‐

diär Schutzberechtigte erhalten zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis mit einer einjährigen Gültigkeit. Diese kann danach zweimal um weitere zwei Jahre verlängert werden. Nach fünf Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.17

Die Suspendierung des Familiennachzugs im Jahr 2016 für subsidi‐

är Schutzberechtigte markiert einen Einschnitt in die jüngst familien‐

freundliche Praxis im deutschen Ausländerrecht.18 Hier machte der

wird in § 4 Asyl in Anlehnung an die Qualifikationsrichtlinie näher beschrieben. Nach

§ 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn stichhaltige Gründe vorgebracht werden, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wie in etwa die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung.

15 Fast wortgleich zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG.

16 § 25 AufenthG stellt die Grundlage des Aufenthalts aus humanitären Gründen dar. Er wurde mit dem Zuwanderungsgesetz neu geschaffen. Das Zuwanderungsgesetz wurde am 5.08.2004 verkündet und trat am 1.01.2005 in Kraft und ersetzte das Ausländergesetz. Anerkannte Flüchtlinge erhalten im vollen Umfang denselben Schutz wie Asylberechtigte nach Art. 16a GG. So erhalten sie eine Ersterteilung des Aufenthaltes für drei Jahre. Der Lebensunterhalt wird für Arbeitssuchende nach dem SGB II gewährt oder sie erhalten Sozialhilfe nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Zudem sind Flüchtlinge nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG förderberechtigt und eine Erwerbstätigkeit und/oder Praktika sind gestattet. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist sogar wesentlich weiter reichend als die Asylgewährung nach Art. 16a GG, da z.B. auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure möglich ist.

17 § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

18 Noch im Juli 2015 beschloss der Gesetzgeber, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und subsidiär Schutzberechtigte beim Familiennach‐

zug gleichzustellen, Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Auf‐

enthaltsbeendigung v. 27.7.2015, BGBl. I S. 1386. Dabei fand bereits eine erhebli‐

che Angleichung durch das Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU v. 28.8.2013, BGBl. I S. 3474 statt. Die Gleichsetzung begründete der Gesetzgeber damit, dass für subsidiär Schutzberechtigte und Flüchtlinge nach der GFK gleichermaßen „eine Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist“, BT-Drs. 18/4097, S. 46; Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 (134); Keßler, Asylmagazin 1-2/2016, 18 (18).

Einführung

4

(28)

Gesetzgeber Gebrauch von seiner Gestaltungshoheit, die medial und in wissenschaftlichen Kreisen rechtliche Fragen aufwirft.19

Für die vorliegende Arbeit wird die Aussetzung des Familiennachzugs als Beispiel für eine Begrenzung des Familiennachzugs herangezogen.

Wie der Titel der Arbeit zu verstehen gibt, erfolgt die rechtliche Aus‐

wertung unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Minder‐

jährigen. Dieses Vorgehen verfolgt die These, dass ein Familiennach‐

zug faktisch – losgelöst von allen rechtlichen Grundlagen – vor al‐

lem einen „Frauennachzug“ und „Kindernachzug“ impliziert. Maxwill schreibt „Frauen und Kinder zuletzt“20 bei Spiegel Online unter der Rubrik „Geschlecht und Asyl“ und berichtet vom durchschnittlichen Flüchtling: aus Syrien stammend, jünger als 30 Jahre und männlich.21 Im Jahr 2017 beispielsweise wurde mit 60,5 % die Mehrheit der Asyl‐

erstanträge von männlichen Antragstellern gestellt. Der Anteil der männlichen Antragsteller überwiegt in allen Altersgruppen bis „unter 60 Jahre“. Lediglich in der Altersgruppe „65-jährige und ältere Asylbe‐

werber“ ist der Anteil der Antragstellerinnen größer.22

Deutlicher wird die marginale Anzahl weiblicher Geflüchteter in der Altersgruppe „16–30 Jahre“, in der von einer bereits bestehenden oder geplanten Familiengründung ausgegangen werden kann. Hier sind rund 72 % der Geflüchteten männlich und nur 28 % weiblich.23 Warum weitaus häufiger Männer als Frauen nach Europa flüchten, lässt sich in aller Kürze beantworten. Die tatsächlichen Fluchtmög‐

lichkeiten für Geflüchtete, die internationalen Schutz begehren, sind nur über den Land- oder Seeweg möglich. Beide Fluchtrouten sind

19 Hierzu auch: Wieland, ZSE 2016, 8 (8 ff.).

20 Maxwill, Geschlecht und Asyl- Frauen und Kinder zuletzt, Spiegel Online v. 9.9.2015 http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/fluechtlinge-warum-vor-allem-maenner -nach-deutschland-kommen-a-1051755.html.

21 Maxwill, Geschlecht und Asyl- Frauen und Kinder zuletzt, Spiegel Online v. 9.9.20 15 http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/fluechtlinge-warum-vor-allem-maen ner-nach-deutschland-kommen-a-1051755.html.

22 http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bun desamt-in-zahlen-2017.pdf?__blob=publicationFile, S. 23.

23 http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bun desamt-in-zahlen-2017.pdf?__blob=publicationFile, S. 24.

A. Problemaufriss

5

(29)

mit lebensbedrohlichen und menschenrechtsfeindlichen Bedingungen verbunden.24 Mehrere Tage und Wochen sind Geflüchtete unterwegs und davon in vielen Fällen einige Tage auf hoher See in überfüll‐

ten Schlauchbooten. Erschöpfung, Hunger, Müdigkeit – ein Kampf ums Überleben, den in den Jahren 2015–2019 in etwa 15.000 Men‐

schen nicht gewinnen konnten.25 Jene Strapazen sind in der Regel für vulnerable Gruppen wie Frauen, Kinder oder ältere Menschen mit zusätzlichen Gefahren verbunden.26 Frauen und Kinder sind als vulnerable Gruppe aufzuführen, da sie oftmals Opfer verschiedener Gewaltformen sind, wie in etwa Vergewaltigungen und Missbrauch.27 Zudem ist zu bemerken, dass Frauen in vielen Kulturkreisen nicht alleine, sondern nur unter Obhut eines Mannes, die Flucht ergreifen können bzw. fortführen dürfen. Nicht zuletzt muss auch darauf ver‐

wiesen werden, dass Frauen oftmals die Fürsorge von Kindern und älteren Menschen übernehmen, ihre Flucht also mit weiteren Hürden verbunden ist.28 Demnach sprechen viele Gründe aus Sicht der Ge‐

flüchteten dafür, dass aus einer Familie zunächst ein oder mehrere Männer die Flucht nach Europa ergreifen. Ihre Frauen und Kinder sollen dann erst im Zuge des Familiennachzuges auf sicherem Weg die neue Heimat erreichen.29 Die gesellschaftlichen Umstände einerseits

24 Zahlen und Fakten zum Flüchtlingssterben im Mittelmeer: http://www.europar l.europa.eu/news/de/headlines/society/20170629STO78630/eu-fluchtlingskri se-zahlen-und-fakten (Stand: 10.4.2019); https://de.statista.com/statistik/date n/studie/892249/umfrage/im-mittelmeer-ertrunkenen-fluechtlinge/ (Stand:

10.4.2019); für Berichterstattungen siehe unter vielen anderen, z.B. hier: https://w ww.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten/zahlen-mittelmeer-2018/

(Stand: 10.4.2019); https://www.n-tv.de/politik/Jeder-fuenfte-Fluechtling-ertrinkt -article20658381.html (Stand: 10.4.2019).

25 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/892249/umfrage/im-mittelmeer-er trunkenen-fluechtlinge/ (Stand: 10.4.2019).

26 Endres de Oliveira, KJ 2016, 167 (174).

27 Caliskan, Warum Frauen fliehen: Fluchtursachen, Fluchtbedingungen und politi‐

sche Perspektiven, in: Heinrich Böll Stiftung (Hrsg.), Frauen und Flucht: Vulnera‐

bilität, Empowerment, Teilhabe – Ein Dossier, S. 12; UNHCR, Family Reunifica‐

tion in the Context of Resettlement and Integration https://www.unhcr.org/3b30‐

baa04.pdf (Stand: 10.06.2020), S. 10.

28 Endres de Oliveira, KJ 2016, 167 (174).

29 Zu den Möglichkeiten der regulären und legalen Einreise siehe, Ritgen, Familien‐

nachzug, in: Meyer/Ritgen/Schäfer (Hrsg.), Handbuch Flüchtlingsrecht und Inte‐

gration, S. 266.

Einführung

6

(30)

und die rechtlichen Vorgaben andererseits sind mitursächlich für eine Situation, in der Frauen und Kinder in ein starkes Abhängigkeitsver‐

hältnis zu einer männlichen Person in Europa geraten. Frauen und Kinder sind damit die Opfer von strikten Familiennachzugsregelungen.

Da die Familiennachzugsregelungen für Frauen als auch Männer glei‐

chermaßen gelten, könnte der Einwand erhoben werden, dass deshalb eine Ungleichbehandlung auszuschließen ist. Die Gleichsetzung von Mann und Frau lässt gesellschaftliche und biologische Unterschiede außer Acht, was dazu führen kann, dass die besonderen Umstände von Frauen vernachlässigt werden.30

Bleibt man beim Beispiel der Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte, so stellt sich die Frage, inwieweit die Familiennachzugsregelungen und Gestaltungen der Gesetzgeber auf die Wirklichkeit reagieren. Gerade bei subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltsstatus sich darin begründet, dass in ihrem Heimat‐

land bewaffnete Konflikte vorherrschen, muss davon ausgegangen wer‐

den, dass die zurückgebliebenen Familienmitglieder, sich weiterhin im Kriegsgebiet oder zumindest in der Nähe befinden. Der Wunsch nach einer familiären Einheit wird daher auch getrieben von dem Wunsch nach einem Leben in Sicherheit.

Diesen stark gesellschaftswissenschaftlich geprägten Denkansätzen gilt es jedoch einen rechtlichen Kontext zu verleihen. Bisher veröffentlichte Arbeiten im Zusammenhang mit Frauen, Flucht und Migration be‐

schäftigten sich vornehmlich mit der Thematik rund um geschlechts‐

spezifische Fluchtgründe.31 Die vorliegende Arbeit möchte sich aller‐

dings mit den Rechtspositionen von Frauen „auf der anderen Seite

30 Schmahl, Die Stellung von Frauen im humanitären Völkerrecht, in: Zimmer‐

mann/Giegerich (Hrsg.), Gender und Internationales Recht, S. 174.

31 Zum Beispiel: Bucherer, Frauen im Flüchtlingsrecht, in: Rudolf (Hrsg.), Frauen und Völkerrecht – Zur Einwirkung von Frauenrechten und Fraueninteressen auf das Völkerrecht, S. 171 ff.; Foljanty/Lembke, Migration, Flucht und Geschlecht, in:

Foljanty/Lembke (Hrsg.), Feministische Rechtswissenschaften, Ein Studienbuch;

Jensen, Frauen im Asyl- und Flüchtlingsrecht,; Pelzer, Asylmagazin 2005, 4; Pelzer, femina politica 1/2008, 93 http://www.budrich-journals.de/index.php/feminapoli‐

tica/article/viewFile/729/526; Rabe, Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt- auch in Flüchtlingsunterkünften http://www.institut-fuer-menschenrechte .de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Policy_Paper/Policy_Paper_32_Effektiv er_Schutz_vor_geschlechtsspezifischer_Gewalt.pdf (Stand: 21.10.2016).

A. Problemaufriss

7

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