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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über dieErhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

AntarktMeerSchÜbkG

Ausfertigungsdatum: 14.04.1982 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis vom 14. April 1982 (BGBl. 1982 II S. 420), das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 183 V v. 31.10.2006 I 2407 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.4.1982 +++)  

Eingangsformel  

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1  

Dem in Canberra am 11. September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt.

Art 2  

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.   die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,

 2.   das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.

 

Art 3  

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.

Art 4  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

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