• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über denBeförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr(CMR)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über denBeförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr(CMR)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

CMRG

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen

Straßengüterverkehr (CMR) vom 16. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1119), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 5.7.1989 II 586 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.7.1989 +++) Art 1  

Dem in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im

internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nebst Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.

Das Übereinkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Art 1a  

Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

Art 2  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 3  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de.. - Seite 1 von

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird, vorbehaltlich der in den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthaltenen

Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen (BRT oder NRT) Rechtsfolgen knüpfen, sind auf Schiffe, die einen Internationalen

Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1983 und zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen

Dezember 1961 zum Schutz von

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de.. - Seite 1 von

März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie