• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das aufvertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das aufvertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

EuVtrÜbkG

Ausfertigungsdatum: 25.07.1986 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 25. Juli 1986 (BGBl. 1986 II S. 809)"

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2 der Richtlinie 96/9/EG über den recht- lichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen

"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis vom 14. 2407) geändert worden ist".. Stand: Zuletzt geändert

(2) Das Bundesministerium der Finanzen übt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besetzung der Stellen eines Mitglieds im Rat auf Ministerebene des Internationalen

Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen

Juli 2007 über das auf außervertrag- liche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung). b) Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis auch insoweit ohne Er- folg, als

Das Recht, das nach den Artikeln 3 und 4 auf die Haftung gegenüber dem Fahrgast anzuwenden ist, regelt auch die Haftung für Schäden an den mit dem Fahrzeug beförderten Sachen, die

Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher. Urkunden in

Artikel 3(1) Wenn nach Maßgabe dieses Gesetz die Staatsangehörigkeit das anzuwendende Recht bestimmt („lex patriae“), die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person jedoch nicht