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FORUM-6-2019

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Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

06 |19

KVB FORUM

VIELE ZUMUTUNGEN UND EIN PAAR LICHTBLICKE

Das Terminservice- und

Versorgungsgesetz im Überblick

HYGIENE IN DER PRAXIS: Wie Medizinprodukte sicher aufbereitet werden

ABRECHNUNGSSERVICE: KVB baut Dienstleistungen bei Zusatzverträgen aus

NOTÄRZTE: An über zweihundert Standorten im Freistaat im Einsatz

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Dr. med. Krombholz

Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Schmelz

1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Ritter-Rupp

2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands

Ihr KVB-Vorstand

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf der Zielgeraden gab es Anfang Mai noch einmal Verwirrung um das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG): Waren eigentlich alle Experten davon ausgegangen, dass dieses zum 1. Mai in Kraft treten würde, stellte sich zum Stichtag heraus, dass das TSVG noch gar nicht die letzte Hürde in Form der Unterschrift des Bundespräsidenten passiert hatte. Dieser Schritt erfolgte eine knappe Woche später, sodass das Gesetz schließlich nach Veröffent- lichung im Bundesanzeiger am 11. Mai in Kraft treten konnte.

Auch zuvor hatte das TSVG in seinem Entstehungsprozess alles andere als eine Erfolgs- geschichte geschrieben. Insbesondere Vorschriften wie die Erhöhung der Mindestsprech- stundenzeiten in den Praxen von 20 auf 25 Stunden sorgten für – durchaus berechtigten – Ärger bei den niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. Das Gesetz sei vom „Geiste der Staatsmedizin“ durchdrungen, so eine häufig geäußerte Kritik. Auch wir vonseiten des Vorstands der KVB haben uns immer wieder klar zum TSVG positioniert und insbesondere mit den anderen KVen im FALK-Verbund viel politische Lobbyarbeit in Berlin geleistet.

Nun ist das Gesetz also in Kraft getreten und unsere Aufgabe besteht darin, die Vorgaben im Sinne der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten sowie deren Patienten umzu- setzen. Dazu gehört in einem ersten Schritt die Information über die Auswirkungen des Gesetzes auf die Praxen. Neben aktuellen Rundschreiben dient diesem Zweck auch das Titelthema der vorliegenden Ausgabe von KVB FORUM. Hier sind die bislang bekannten Neuregelungen zusammengefasst und in möglichst verständlicher Form aufbereitet. Wir werden Sie in den nächsten Wochen und Monaten zu dem Thema auf dem Laufenden halten, denn wie der Terminplan auf Seite 9 dieses Heftes zeigt, treten die verschiedenen Änderun- gen des TSVG zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

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Wichtiges für die Praxis

ZITAT DES MONATS ZAHL DES MONATS

85,5

Prozent der Einwohner in Bayern waren zum Stichtag 1. Juli 2018 gesetzlich krankenversichert.

(Quelle: BMG, Bayerisches Landesamt für Statistik)

„Das TSVG und die Terminservice- stellen sind reiner Populismus. Die Erhöhung des Pflichtpensums von Sprechstunden ist so überflüssig wie ein Kropf. Die Ärzte arbeiten schon jetzt deutlich mehr.“

Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, ehemaliger Präsident der Bundesärztekammer

(Quelle: Der Tagesspiegel vom 8. Mai 2019)

BAYERISCHER MITEINANDER-PREIS 2019

Inklusion heißt, dass Men- schen mit und ohne Behin- derung nicht nebeneinan- der, sondern miteinander leben, lernen, arbeiten und wohnen – und zwar von Anfang an.

Das Bayerische Staatsminis- terium für Familie, Arbeit

und Soziales zeichnet auch dieses Jahr wieder vorbildliche Inklusions- projekte aus und ruft dazu auf, sich mit seinen Vorhaben zu bewerben.

Aus jedem Regierungsbezirk wählt eine Jury unter dem Vorsitz von Sozialministerin Kerstin Schreyer ein Inklusionsprojekt aus, das mit 2.000 Euro prämiert wird.

Die Bewerbungsunterlagen können unter www.miteinanderpreis.de abgerufen werden. Bewerbungsschluss ist der 12. Juli 2019. Die Preis- verleihung findet am 11. November 2019 im Schloss Nymphenburg in München statt.

Redaktion

Sicherheitsrelevante Hinweise für die TI-Installation

Medien berichteten, dass Servicetechniker bei der Installation der Telematikinfrastruktur (TI) anschei- nend bestehende Sicherheitsfunktionen wie Fire- wall oder Virenschutz deaktiviert hätten. Praxen sollten daher bei der TI-Installation unbedingt fol- gende Punkte beachten:

Vor der Installation sollte mit dem Servicetechniker geklärt werden, ob es besondere praxisspezifische IT-Anforderungen gibt, beispielsweise eine Zugriffs- möglichkeit auf den Praxisrechner von zu Hause oder die Nutzung von Internet-Telefonie. Denn da- nach richtet sich, wie der Konnektor in das Netz- werk der Praxis eingebunden wird und welche Sicherheitsmaßnahmen nötig sind. Die Sicherheit des Praxissystems muss auf jeden Fall gewahrt bleiben.

Im sogenannten Reihenbetrieb besteht keine Ver- bindung zum offenen Internet, sondern nur ein- geschränkt über den Secure Internet Service (SIS).

In diesem Fall reicht die integrierte Firewall des Konnektors aus. Im Parallelbetrieb kann das Inter- net uneingeschränkt genutzt werden, sodass zu- sätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Praxisnetzwerks unerlässlich sind.

Lassen Sie sich bei der Abnahme der TI-Installa- tion ein detailliertes Abnahmeprotokoll aushändi- gen, in dem der Servicetechniker unter anderem die Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert und be- stätigt. Prüfen Sie vor der Abnahme nach, ob be- stehende Sicherheits-Tools wie Firewall und Viren- scanner aktiviert sind.

Praxen, die bereits an die TI angeschlossen sind, sollten den aktuellen Sicherheitsstatus ihres Netz- werks prüfen und sich bei Bedarf an ihren System- betreuer wenden.

Weitere Hinweise und Empfehlungen finden Sie bei www.kvb.de/ti unter „Datensicherheit“ und „In- formationsmaterial“.

Julia Weißbrodt (KVB)

VERTRETERVERSAMMLUNGEN 2019

Die Vertreterversammlungen der KVB im Jahr 2019 finden an folgenden Terminen in der Elsenheimerstraße 39, 80687 München statt:

„ Mittwoch, 5. Juni 2019

„ Samstag, 23. November 2019

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19 Länder wollen Versorgung mitsteuern

Gemeinsame Selbstverwaltung gerät unter den direkten Einfluss staatlicher Stellen

20 Weitere Zentralisierungs- tendenzen gefährden regionale Selbstverwaltung Freie Allianz der Länder-KVen stemmt sich gegen Trend in der Gesundheitspolitik

QUALITÄT

21 Volksleiden Rückenschmerz Ein neues Versorgungskonzept soll drohende Chronifizierung vermeiden

13 116117: Software hilft, Anrufer besser zu steuern Ein neues Programm liefert zu- künftig eine strukturierte medizi- nische Ersteinschätzung 16 Das TSVG und seine

„Sicherstellungsinstrumente“

Eine rechtliche Beurteilung analy- siert die wesentlichen Änderun- gen und Anpassungen

18 Weniger Prüfungen – weniger Bürokratie

Ausschlussfristen begrenzen finanzielle Auswirkungen und erhöhen Planungssicherheit TITELTHEMA

6 Das TSVG – was auf Ärzte und Selbstverwaltung jetzt zukommt

Zusammenfassung der wichtigs- ten Punkte des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

9 TSVG – Was passiert wann?

Schema erklärt die wichtigsten Regelungen und ihr Inkrafttreten 10 Mehr Arbeit für die Termin-

servicestelle

Zusätzliche Aufgaben liegen im Bereich Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte

SmED ist eine neue Software, die bei einer strukturierten medizinischen Ersteinschätzung unterstützt

13

Am 11. Mai 2019 trat das für die ambulante Ver- sorgung wichtige Terminservice- und Versorgungs- gesetz in Kraft

6

Patienten mit Rückenschmer- zen sollen von einer optimierten Diagnostik und Therapie profitie- ren

21

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VERSORGUNG FÖRDERN 32 Nachwuchs fürs Land:

Lernen von den Gründern Neu niedergelassene Ärzte teilen ihre Erfahrungen in regionalen Workshops

KURZMELDUNGEN

33 Zimmer Eins 33 IMPRESSUM

34 KVB SERVICENUMMERN PRAXISNETZE

28 Praxisnetze und Kliniken schlagen digitale Brücken KVB fördert innovatives Projekt mit Geldern aus dem Struktur- fonds

PRÜFUNG

30 Mehr Service bei Prüfanträgen der Krankenkassen

Bisheriger Aufwand für die be- troffenen Praxen soll minimiert werden

KVB INTERN

22 Flexibler Abrechnungsservice bei Zusatzverträgen

Serviceangebot der KVB ent- wickelt sich kontinuierlich weiter 24 Wertschätzung für Notärzte

im Landkreis Rottal-Inn Öffentliche Veranstaltung würdigt vorbildliches Engagement

HYGIENE IN DER PRAXIS 26 Validierung in der Medizin-

produkte-Aufbereitung Effektiver Schutz für die Gesund- heit von Patienten und Anwen- dern

24

Der freiwillige Dienst der Not- ärzte sichert im Freistaat die Ver- sorgung rund um die Uhr

Kreative Konzepte sollen neben finanziellen An- reizen ärztlichen und psychothera- peutischen Nach- wuchs aufs Land bringen

32

Die KVB prüft bei Beanstandungen der Kostenträger, ob Korrekturen der Abrechnung wirklich nötig sind

30

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Z

uletzt war es eine schwere Geburt. Nachdem das TSVG seit Juli 2018 in der politischen Diskussion war, wurde Anfang März noch in hitzigen Ab- stimmungsrunden an der endgülti- gen Gestalt gefeilt. Am Ende stand ein abgestimmter Entwurf, den die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD im März gemeinsam durch den Bundestag gebracht haben.

Im Detail gab es bis zuletzt immer wieder Änderungen. Die großen Linien des Gesetzes sind aber von Anfang an bestehen geblieben.

Erklärtes Ziel der Neuregelung war es, die gefühlte Ungleichbehand- lung von Kassen- und Privatpatien- ten bei der Vergabe von Facharzt- terminen zu beenden. Dabei ließ die Politik außer Acht, dass bereits vor dem TSVG die Verfügbarkeit von Facharztterminen in Deutsch- land im internationalen Vergleich sehr gut war. Zu sehr war der Wille innerhalb der Koalition spürbar, durch zahlreiche Regelungen mehr Facharzttermine zu schaffen – auch um damit die Debatte um die Bürgerversicherung zu beenden.

Mindestsprechstunden- verpflichtung

Kern der Diskussion um das TSVG war die Regelung, dass niederge- lassene Ärzte/Psychotherapeuten künftig eine Mindestsprechstunden- verpflichtung von 25 Stunden (in- klusive Hausbesuchen) bei einem vollen Tätigkeitsumfang anbieten müssen. Von Beginn an hat die Ärzteschaft massiv gegen diese Regelung gewettert. Denn zum einen arbeiten die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten be- reits heute schon weit mehr als 25 Stunden an ihren Patienten. Zum anderen stellt diese Verpflichtung einen gravierenden Eingriff in die Sprechstundengestaltung des freien Arztberufs dar. Dabei ist völlig klar, dass diese Regelung weder zu einer signifikanten Erhöhung der Termine für Patienten noch zu einer Steige- rung der Attraktivität des Arztberufs führen wird.

Ausbau der Terminservicestelle Ein weiteres Element – der Ausbau der Terminvermittlung über die Terminservicestellen – soll für kür- zere Wartezeiten sorgen. Unter der

Es ist vollbracht: Mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“

(Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), ist das wichtigste Gesetzesvor- haben der aktuellen Legislaturperiode für die ambulante Versorgung am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Vorausgegangen war ein selbst für gestandene Experten

äußerst umfangreiches Gesetzgebungsverfahren mit einem Änderungspaket im Umfang von zuletzt knapp 200 Seiten. KVB FORUM fasst die wichtigsten Neuregelungen für Sie zusammen.

DAS TSVG – WAS AUF ÄRZTE

UND SELBSTVERWALTUNG JETZT ZUKOMMT

Ein wichtiges Element des TSVG ist der Ausbau der Terminvermitt-

lung über die Terminservice- stellen. Dies soll für kürzere Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten sowie – jetzt neu – auch bei Haus- und Kinderärzten sorgen.

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Das TSVG ist ein wahres Mam- mutwerk: Selbst für gestandene Experten hat dieses äußerst umfangreiche Gesetzgebungs- verfahren mit einem Ände- rungspaket von zuletzt knapp 200 Seiten Seltenheitswert.

Telefonnummer 116117 soll künftig bundesweit und rund um die Uhr eine Terminvermittlung stattfin- den. Patienten können bei der kostenlosen Hotline anrufen und bekommen dann – wie bisher – binnen vier Wochen einen Termin.

Die Vermittlung bezieht sich künf- tig auch auf Haus- und Kinderarzt- termine (siehe Seite 10).

Vergütungsanreize

Zusätzliche Termine können letzt- lich nur die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten zur Verfü- gung stellen. Um diese zu motivie- ren, rückt die Bundesregierung vom Mantra der Beitragssatzstabilität im ambulanten Bereich ab. Jahre- lang wurde jegliche Honorierung von Leistungsverbesserungen in der ambulanten Versorgung mit dem Hinweis auf die Gefahr stei- gender Versichertenbeiträge ab- gelehnt. Nun sollen aber zusätzli- che Termine endlich auch besser vergütet werden. Neupatienten und Patienten, die in den letzten zwei Jahren nicht in der Praxis be- handelt wurden, werden künftig extrabudgetär vergütet, ebenso wie Patienten in der offenen Sprechstunde. Zudem gibt es ab- gestaffelte Vergütungszuschläge,

je nachdem, wie zeitnah Termine, die über die Terminservicestelle vermittelt werden, bereitgestellt werden. Die Hausärzte erhalten für die erfolgreiche Vermittlung eines Facharzttermines einen Zu- schlag. Die Anzahl der geförderten Stellen für die ambulante fachärzt- liche Weiterbildung wird von 1.000 auf 2.000 Stellen erhöht.

Verbesserung der Versorgung auf dem Land

Neben dem generellen Anliegen, die Wartezeiten auf Facharzttermi- ne zu verkürzen, geht es der Bun- desregierung mit dem TSVG auch um eine Verbesserung der Versor- gung in ländlichen Räumen. Dazu wird beispielsweise der Struktur- fonds der Kassenärztlichen Ver- einigungen (KVen) auf bis zu 0,2 Prozent der Gesamtvergütung ver- doppelt und in den möglichen Ver- wendungszwecken deutlich erwei- tert. KVen können künftig leichter Eigeneinrichtungen gründen, um die Versorgung in einer Region si- cherzustellen. Allerdings haben sie künftig auch die Pflicht, in unter- versorgten Planungsbereichen binnen sechs Monaten eine eige- ne Praxis oder aber mobile bezie- hungsweise telemedizinische Ver-

sorgungsalternativen anzubieten.

Auch die Anerkennung von Haus- besuchen als Praxisbesonderheit im Rahmen der Wirtschaftlich- keitsprüfung soll die Versorgung im ländlichen Raum attraktiver machen. Zusammen mit weiteren Änderungen wird die Regressgefahr, die in Bayern durch die erfolgreiche Wirkstoffvereinbarung sowieso be- reits entschärft werden konnte, weiter reduziert und damit einer langjährigen Forderung der KVB Rechnung getragen (siehe Seite 18).

Neben diesen erweiterten Mög- lichkeiten der KVen gibt es jedoch auch massive Eingriffe in die Selbstverwaltung. So sollen künf- tig die Länder bestimmen können, ob trotz bestehender Zulassungs- sperren neue Niederlassungsmög- lichkeiten in ländlichen oder struk- turschwachen Gebieten geschaf- fen werden. Diese Regelung öffnet Tür und Tor für eine Abweichung von der Bedarfsplanung aus rein politischen Erwägungen und wird nicht zu einer besseren Versor- gung in schlecht versorgten Ge- bieten führen. Bedenklich ist, dass die Länder zwar immer mehr Mit- sprache in der ambulanten Versor- gung erhalten, diese Rechte jedoch nicht mit der Übernahme von

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(Finanzierungs-)Verantwortung einhergehen. Die zusätzlichen Niederlassungen jedenfalls werden nicht durch zusätzliche finanzielle Mittel gegenfinanziert.

Petition gegen die Neuregelung bei der Psychotherapie

Nach großem Druck einer Petition mit über 200.000 Unterstützern und verschiedenen Resolutionen – unter anderem auch durch die Vertreterversammlung der KVB – konnte eine Regelung zunächst verhindert werden, die den Zugang zur Psychotherapie nur noch im Rahmen einer gestuften und ge- steuerten Versorgung vorsah. Da- mit konnte zumindest die Ad-hoc ins Gesetz gekommene Regelung abgewendet werden, auch wenn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn deutlich gemacht hat, dass das Thema aus seiner Sicht noch nicht vom Tisch ist.

Digitalisierung

Deutliche Änderungen gab es auch im Bereich der Digitalisierung.

Schon früh im Gesetzgebungsver- fahren war absehbar, dass Kranken- kassen ihren Versicherten ab 1. Ja- nuar 2021 eine elektronische Pa- tientenakte zur Verfügung stellen müssen. Diese Regelung soll nutz- bringende Anwendungen der Digi- talisierung beschleunigen. Dazu dient auch ein massiver Eingriff in die Selbstverwaltung in Form der

„Verstaatlichung“ der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik).

Das Bundesgesundheitsministerium übernimmt künftig die Mehrheit der Gesellschafteranteile an der gematik – wie viele meinen, ein Schritt in die Staatsmedizin.

Positiv zu bewerten ist jedoch, dass künftig die Kassenärztliche Bundes- vereinigung die semantische Inter- operabilität bei der elektronischen

Patientenakte festlegt. Dadurch ist gewährleistet, dass in Hinblick auf eine einheitliche Verwaltung von medizinischen Daten und somit auf den bürokratischen Aufwand und die Praktikabilität in den Pra- xen die Belange unserer Mitglieder bei diesem wichtigen Thema be- rücksichtigt werden.

Fazit

Dauerhaft sind ausreichende und zeitnahe Facharzttermine nur zu erreichen, wenn genügend junge Menschen für eine Tätigkeit im ambulanten Bereich gewonnen werden können. Diese fundamen- tale Wahrheit berücksichtigt das TSVG leider nicht in ausreichendem Maße. Zwar stellt das TSVG zusätz- liche Gelder zur Verfügung, um mehr Leistungen von Fachärzten und auch von Hausärzten zu vergü- ten – das ist der richtige Weg, um die Tätigkeit in der ambulanten Versorgung auch zukünftig attrak- tiv zu halten. Allerdings wurden die neuen Anreize allesamt durch eine äußerst bürokratische und detailverliebte Regulierung konter- kariert. Es ist schon ein absurdes Vorgehen, auf der einen Seite Ärz- te und Psychotherapeuten zu einer Erhöhung der Mindestsprechstun- den zu verpflichten, und auf der

anderen wertvolle Zeit für die Pa- tienten durch überbürokratische Regelungen zu kappen.

Die wirklich wichtigen Weichen- stellungen unterbleiben hingegen.

Es gibt keine Anreize im TSVG, um Länder zur Einrichtung von mehr Medizinstudienplätzen zu motivie- ren. Der Einstieg in eine echte Ent- budgetierung als wirksamstes Ins- trument für zusätzliche Leistungs- anreize in der ambulanten medizi- nischen Versorgung wurde verpasst.

Statt einer kräftigen Entlastung der Praxen bei der Bürokratie wurden neue bürokratische Regelungen ins System gebracht. So wird dauer- haft nicht mehr Zeit für die Betreu- ung der Patienten geschaffen.

Adam Hofstätter, Martin Degenhardt (beide KVB) Das neue Gesetz

konterkariert seine neuen An-

reize leider durch eine äußerst bürokra-

tische und detailverliebte Regulierung.

Aktuell informiert

Selbstverständlich werden wir Sie auch in Zukunft über die neue Regelungen des TSVG in KVB FORUM auf dem Laufen- den halten. Weitere Informatio- nen finden Sie außerdem unter www.kbv.de/html/tsvg.php.

(9)

An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Überblick über einige wichtige Regelun- gen des TSVG in den nächsten Monaten. Aufgrund des Umfangs des Gesetzes können hier nicht alle Themen dargestellt werden. Ausführliche Texte und Stellungnahmen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und- versorgungsgesetz.html sowie unter www.kbv.de/html/tsvg.php.

TSVG – WAS PASSIERT WANN?

Ausbau der Termin- servicestellen (TSS)

Neue Vergütung von TSS-Fällen

Von Hausärzten vermittelte dringende Termine bei Fach- ärzten/Psychotherapeuten

Mindestsprech- stunden

siehe Seite 10 Extrabudgetäre Vergütung von TSS- Terminvermittlungsfällen (gilt nicht für Bagatellfälle)

Extrabudgetäre Vergütung für Weiterbehandlung durch Fachärzte/Psychotherapeuten bei einem vom Hausarzt ver- mittelten dringenden Termin

Anhebung des Mindest- sprechstundenangebots von 20 auf 25 Wochen- stunden

Neuerungen abseits der Terminvergabe

  Oberste Landesbehörden sind befugt, Zulassungsbeschränkungen für ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs aufzuheben.

  MVZ können auch von anerkannten Praxisnetzen gegründet werden.

  Einführung einer ¾-Zulassung

  Regresse maximal zwei Jahre rückwirkend Zusätzliche Vergütung

für TSS-Fälle

Offene Sprechstunden* Hausärzte vermitteln drin- gende Termine bei Fach- ärzten/Psychotherapeuten

Aufnahme Neupatienten*

Für Terminvergabe gestaffel- te Zuschläge zur Versicher- ten- beziehungsweise Grund- pauschale von bis zu 50 Pro- zent

Fachärzte der grundversor- genden und wohnortnahen Patientenversorgung müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprech- stunde anbieten. Extrabudge- täre Vergütung von bis zu fünf Stunden.

Hausärzte erhalten für die Vermittlung mindestens zehn Euro extrabudgetär.

Extrabudgetäre Vergütung, wenn der Patient erstmals oder wieder nach zwei Jahren in die Praxis kommt.

Start der neuen bundesweit einheitlichen Telefon- nummer 116117

Unter der 116117 sind dann auch die Terminservice- stellen der KVen rund um die Uhr erreichbar.

TSS-Akutfall

Extrabudgetäre Vergütung von Akutfällen, die durch die Terminservicestellen nach dem Ersteinschätzungsverfahren vermittelt wurden.

Blankoverordnungen für Heilmittel Arzt stellt nur Diagnose und Indikation.

elektronische Patientenakte (ePA)

Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten die ePA als zentrales Element der vernetzten Gesundheitsver- sorgung und Telematikinfrastruktur anbieten.

Zusammenfassung Redaktion

seit 11. Mai 2019 mit Inkrafttreten des TSVG

voraussichtlich ab 1. September 2019

spätestens 1. Januar 2020

Ende 2020/Anfang 2021

*Fachgruppen sind noch zu bestimmen

(10)

D

ie Kassenärztlichen Ver- einigungen hatten bereits im Rahmen des GKV-Ver- sorgungsstärkungsgesetzes den Auftrag erhalten, bis Anfang 2016 Terminservicestellen einzurichten.

Ziel war es, gesetzlich krankenver- sicherte Patienten dabei zu unter-

stützen, so schnell wie möglich – bei entsprechender Voraussetzung innerhalb einer Vierwochenfrist – einen Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten zu ver- einbaren.

Die KVB hat diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt: Die Terminservice- stelle zur Vermittlung von Facharzt- terminen startete am 26. Januar 2016 und ihre Einrichtung über die Tochtergesellschaft Gedikom in Bayreuth gewährleistet dabei eine ressourcenschonende und patien-

Noch sind die entsprechenden Richtlinien nicht finalisiert, dennoch ist aber klar, dass die bereits bestehenden, von den Kassenärztlichen Vereinigungen betrie- benen Terminservicestellen aufgrund des Terminservice- und Versorgungs- gesetzes (TSVG) zusätzliche Aufgaben zu bewältigen haben. Wie sich die Servicestellen bisher entwickelt haben und wie ihr Vermittlungsspektrum zukünftig aussehen wird, beschreibt der folgende Artikel.

MEHR ARBEIT FÜR DIE TERMINSERVICESTELLE

Fallentwicklung der Terminservicestelle Januar 2016 bis März 2019

konkrete Terminanfragen* dringende Terminanfragen* nicht dringende Terminanfragen

*jeweils gesamt Fachärze und Psychotherapeuten

Grafik 1 Quelle: KVB

0 200 400 600 800 1.000 1.200 1.400 1.600 1.800 2.000

2016 2017 2018 1. bis 3.

2019

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stelle an Bedeutung zunehmen und ihre Vermittlungstätigkeit weiter ausbauen, indem sie zu- sätzlich Termine bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten vermittelt. Darüber hinaus unter- stützt sie Patienten auch bei der Suche nach einem dauerhaften Hausarzt beziehungsweise Kinder- und Jugendarzt (siehe Grafik 2).

tenfreundliche Umsetzung der ge- setzlichen Vorgaben.

Im April 2017 hatte sich das Ver- mittlungsspektrum um zwei neue Angebote zur psychotherapeuti- schen Versorgung – die psycho- therapeutische Sprechstunde und die psychotherapeutische Akut- behandlung – erweitert. Seit Okto- ber 2018 werden darüber hinaus auch zeitnah erforderliche proba- torische Sitzungen vermittelt.

Seit Start der Terminservicestelle konnten alle Anfragen bearbeitet und an die Praxen vermittelt wer- den. Insgesamt wurden 36.075 Termine erfolgreich vereinbart, da- von 19.667 Termine mit Anspruch auf Vermittlung innerhalb der Vier- wochenfrist.

Die Erfahrungen der letzten drei Jahre haben gezeigt, dass die Ter- minservicestelle zwar zunehmend in Anspruch genommen wird – aller- dings in einem überschaubaren Maß.

Besonders deutlich wird dies, wenn man sich die Zahl der jährlich aus- gestellten Überweisungen im Ver-

hältnis zu den Anfragen mit An- spruch auf einen Termin innerhalb der Vierwochenfrist ansieht. Hier wird sichtbar, dass es kein flächen- deckendes Wartezeitenproblem in Bayern gibt.

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes Mitte Mai 2019 wird die Terminservice-

Terminservicestelle 116117

Hausarzt*

Augenärzte Gynäkologen Facharzt

Voraussetzung  Überweisung

mit Dringlich- keitskennzei- chung „T“

Voraussetzung  keine

 Überweisung nicht notwendig

Terminierung

 Der Patient hat einen Anspruch auf eine Vermittlung innerhalb von vier Wochen. Die Terminvergabe muss innerhalb einer Woche erfolgen.

Bei Vermittlung der psychotherapeutischen Akutbehandlung hat der Patient Anspruch auf einen Termin innerhalb von zwei Wochen.

Voraussetzung

 Psychotherapeutische Sprechstunde  PTV 11 mit entsprechender Kenn-

zeichnung als „Akutbehandlung“

oder „zeitnah erforderlich“

Kinderarzt* Psychotherapeuti- sche Sprechstunde

Psychotherapeuti- sche Akutbehand-

lung

zeitnah erforder- liche Probatorik Schema der Terminvermittlung

Grafik 2 / *neu seit Inkrafttreten des TSVG Quelle: KVB

Durch das TSVG haben die Termin- servicestellen zusätzliche Auf- gaben zu bewäl- tigen.

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Zukünftig wird die 116117 die zen- trale bundesweite Servicenummer für die Akutversorgung und den Terminservice sein. Diese Ent-

Neuerungen für die Terminservicestellen auf einen Blick

wird zentrale Rufnummer für ein erweitertes Patientenangebot

„ Ausbau des Angebots der Terminservicestelle

„ Terminvermittlung Hausarzt

„ Terminvermittlung Kinderarzt

„ Terminvermittlung U-Untersuchungen

„ Unterstützung bei der Hausarzt- sowie Kinder- und Jugend- arztsuche zur dauerhaften Behandlung

„ Vermittlung von Akutterminen außerhalb der Bereitschafts- dienstzeit

„ Nutzung des eTerminservice (Terminplattform der KBV)

„ Online-Terminkalender zur Hinterlegung von freien Terminkontingenten

„ PVS-Anbindung

wicklung geht mit einem umfassen- den technischen Fortschritt so- wohl aufseiten der KVen wie auch aufseiten der Ärzteschaft einher.

Um die Organisation der Termin- vergabe und die durch den Ge- setzgeber verpflichtende Meldung freier Terminkontingente an die Terminservicestelle zu erleichtern und zu optimieren, wird die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung die bereits bestehende Software

„eTerminservice“ weiter ausbauen.

KVB-Mitglieder haben zukünftig die Möglichkeit, freie Terminkon- tingente in einem Online-Termin- kalender zu hinterlegen.

Bis zum finalen Inkrafttreten der mit dem Gesetz verbundenen Richt- linien wird es möglicherweise noch zu Änderungen und Ergänzungen kommen. Den aktuellen Stand fin- den Sie zusammengefasst unter www.kvb.de/tsvg.

Stefanie Lind (KVB)

Künftiges Vermittlungsspektrum der 116117

Grafik 3 Quelle: KVB

Vermittlung Bereitschafts-

dienst

Terminvermittlung Fachärzte Psychotherapeuten

Hausärzte Kinderärzte Vermittlung

Akuttermine außerhalb der Bereitschaftsdienstzeit

Unterstützung Hausarztsuche Kinderarztsuche

zur dauerhaften Behandlung

eTerminservice KV Telematik

116117

Medizinische Ersteinschätzung

(13)

D

ie Aufgabe der Mitarbeiter der 116117 ist es, alle ein- gehenden Patientenanfra- gen entgegenzunehmen und ein- zuschätzen. So erhalten Patienten Auskünfte zu geöffneten Bereit- schaftspraxen oder werden an diensthabende Fachärzte vermit- telt. Gleichzeitig werden Patienten, denen ein Besuch in einer Bereit- schaftspraxis aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, an den ärztlichen Fahrdienst vermittelt.

Die Steuerung der Fahrzeuge er- folgt ebenfalls in den Vermittlungs- und Beratungszentralen. Die bei- den Standorte in München und Bayreuth sind dabei technisch mit- einander verbunden und beschäf- tigen ausschließlich medizinisches Fachpersonal.

Vorgehen bei Not- und Akutfällen

Die erste Einschätzung eines An- rufs muss in jedem Fall eine fach- liche sein: Handelt es sich um einen Notfall, wird der Patient innerhalb kürzester Zeit aufgenommen und die zuständige integrierte Leitstelle wird vom System automatisch an- hand der Patientenadresse ermit- telt und der Fall per telefonischer Abgabe weitergeleitet. Um künftig noch schneller und besser mit den

integrierten Leitstellen zu kooperie- ren, ist es geplant, diese Abgaben an den Rettungsdienst, die bereits jetzt schon innerhalb kürzester Zeit telefonisch erfolgen, per techni- scher Schnittstelle vorzunehmen.

Diese Form der Zusammenarbeit ist für beide Versorgungsebenen von entscheidendem Vorteil, da hier wertvolle Zeitressourcen ge- nutzt werden und beide Seiten sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren können.

Mit der Verabschiedung des Termin- service- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde nunmehr ein wesent- licher Bestandteil der Tätigkeit der Mitarbeiter im Ärztlichen Bereit- schaftsdienst der Vermittlungs- zentralen neu geregelt. So muss jeder Akutfall mittels eines Erst- einschätzungsverfahrens eingestuft werden. (Paragraf 75 Absatz 1a Satz 3 SGB V)

Was ist das Ersteinschätzungs- verfahren?

Seit über einem Jahr beteiligt sich die KV Bayerns an dem durch das Zentralinstitut für die Kassenärztli- che Versorgung (ZI) beauftragten Projekt „DEMAND“ („Nachfrage“).

Das Institut für angewandte Quali- tätsförderung und Forschung im

Gesundheitswesen (aQua-Institut) führt das Projekt durch und soll ein Ersteinschätzungsverfahren entwi- ckeln, das in Deutschland verbind- lich einzusetzen ist. Die Wahl fiel dabei auf eine bewährte Software aus der Schweiz, das SMASS-Sys- tem (Swiss Medical Assessment System). SMASS ist darauf ausge- legt, Laien und medizinisches Fachpersonal bei der zielgerichte- ten, raschen Beurteilung und Do- kumentation von Gesundheitspro- blemen zu unterstützen und geeig- nete Maßnahmen zu treffen.

In der Schweiz wurde die Software SMASS bereits im Rahmen der Telemedizin bei Notfalldiensten, in Krankenhäusern, in Apotheken so- wie bei Krankenversicherungen und medizinischer Assistance ein- gesetzt. Zahlreiche Studien belegen die Wirksamkeit der Software. Das durch ein neuronales Netzwerk gesteuerte System bildet die Grund- lage für die heutige Anwendung in Deutschland.

Neben zahlreichen technischen Anpassungen lag der Fokus auf dem Ausbau und der Sicherung medizinischer Kompetenz: So soll ein speziell dafür geschaffener medizinischer Beirat in Abstimmung mit der stationären und ambulanten

In den vergangenen sechs Jahren hat sich die bundesweite Rufnummer 116117 als einzige Bereitschaftsdienstnummer auch im Freistaat erfolgreich bewährt.

Allein im Jahr 2018 konnten die Mitarbeiter der KVB in den Vermittlungs- und Beratungszentralen über einer Million Anrufern weiterhelfen. Doch die Zeit bleibt nicht stehen. Eine Software, die dem Personal bei der strukturierten medizinischen Ersteinschätzung unter die Arme greift, unterstützt nun die immer dringender werdende Steuerung der Patienten.

116117: SOFTWARE HILFT,

ANRUFER BESSER ZU STEUERN

Sobald die mit dem Gesetz ver- bundenen Richt- linien in Kraft treten, werden wir Sie in KVB FORUM infor- mieren.

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Versorgung das System sicher und für Deutschland anwendbar ma- chen. Ziel ist es, das System fort- laufend zu verbessern und gleich- zeitig zu evaluieren. Die Software wird dabei primär an zwei Versor- gungspunkten eingesetzt: Direkt an der 116117 und zukünftig am gemeinsamen Tresen in den Klini- ken mit einer Bereitschaftspraxis.

Die Anwendung erfolgt ausschließ- lich durch geschultes medizinisches Fachpersonal. Mittels strukturierter Fragen soll eine deutlich bessere und vor allem sicherere Patienten- steuerung gewährleistet werden.

Die in Deutschland eingesetzte Software nennt sich SmED.

SmED – Strukturierte medizini- sche Ersteinschätzung in Deutschland

Die Verbindung von medizinischen Fachkräften und SmED sorgt für:

„ mehr Patientenzufriedenheit und Versorgungssicherheit

„ Handlungssicherheit durch strukturierte Abfrage und Dokumentation

„ effiziente Ressourcennutzung in der Gesundheitsversorgung

„ einen einheitlichen Standard

„ Sicherung der Qualität durch eine evidenzbasierte, transpa- rente und strukturierte Vorge- hensweise

Diese Steuerung soll Notaufnah- men entlasten und Patientenfehl- leitungen verhindern.

SmED kommt in den kommenden Monaten an zentralen Eingangs- bereichen der Gesundheitsversor- gung zum Einsatz: bei der deutsch- landweiten Patientenrufnummer 116117 und am gemeinsamen Tre- sen in Bereitschaftsdienstpraxen und Kliniken.

Welche Hilfe bietet SmED?

Bei der Ersteinschätzung unter der 116117 und am gemeinsamen Tre- sen muss das medizinische Fach- personal zunächst wichtige Grund- eingaben, unter anderem zu Ge- schlecht, zu Alter und zur allge- meinen Anamnese (zum Beispiel vorhandene Gravidität) in die Soft- ware eingeben. Im nächsten Schritt sollen durch gezielte Fragen lebens- bedrohliche Zustände ausgeschlos-

sen werden. Besteht Lebensgefahr, wird die Fachkraft sofort den Not- arzt verständigen. Anderenfalls werden mittels eines neuronalen Netzwerks über ein Leitsymptom, beispielsweise „Fieber“, spezifi- sche Fragen angezeigt. Als Ergeb- nis listet die Software Empfehlun- gen zur zeitlichen Behandlungs- priorität auf (siehe Grafik, Seite 15).

Es handelt sich hierbei allerdings nicht um KI – also künstliche Intel- ligenz. Die Software SmED ist nicht darauf ausgerichtet, die medizini- sche Fachkraft oder gar die ärztli- che Tätigkeit zu ersetzen. Vielmehr soll sie die medizinische Fachkraft mittels einer logischen und struk- turierten Abfrage unterstützen. Das Ergebnis sorgt für eine bessere Steuerung der Patienten und dient ihrer Sicherheit. SmED wird mit den medizinischen Inhalten stän- dig weiterentwickelt und durch verschiedene Expertengremien, unter anderem in einem internatio- nalen und nationalen medizinischen Beirat, wissenschaftlich begleitet.

Reno Thoß (KVB)

Geplante Einsatzgebiete von SmED

Anliegen eines Patienten

Gemeinsamer Tresen

Niedergelassene

Versorgung Niedergelassene

Versorgung

Notaufnahme Notaufnahme oder

Bereitschaftsdienst- 112

praxis Bereitschaftsdienst-

praxis

Haus-/Facharzt 116117 Terminservice-

stelle

Ambulante

Versorgung Ambulante

Versorgung Spätere

Versorgung Spätere

Versorgung Unverzügliche

Behandlung notwendig

Unverzügliche Behandlung

notwendig

(15)

Der lange Weg zur 116117

Bereits 1972 eröffnete die KVB-Bezirksstelle München Stadt und Land den Vorläufer der heutigen Vermittlungs- und Bera- tungszentralen. 1974 begann in München die 24-Stunden-Vermittlung für den Ärztlichen Hausbesuchsdienst, mit damals insgesamt 112.813 Gesamtvermittlungen jährlich. Ab 1977 vermittelten 25 Rettungsleitstellen in Bayern, mit Ausnahme der Städte München und Nürnberg, den Ärztlichen Bereitschaftsdienst in den sprechstundenfreien Zeiten.

Mit dem Aufbau der integrierten Leitstellen und nach einer politischen Grundsatzentscheidung im Jahr 2001 organisierte die KV Bayerns den Ärztlichen Bereitschaftsdienst selbstständig mit eigenen Zentralen, den heutigen Vermittlungs- und Beratungszentralen (VBZ). So begann am 15. Januar 2003 eine neue Ära im Ärztlichen Bereitschaftsdienst, der damals unter der Servicenummer 0 18 05 – 19 12 12 für alle bayerischen Bürger rund um die Uhr erreichbar war.

Geburtsstunde der 116117 war der 16. April 2012, als die neue Rufnummer für ganz Deutschland aktiviert wurde. Ursprünglich sollte die 116117 als einheitliche Rufnummer für den ambulanten Ärztenotdienst in ganz Europa gelten, was sich bis auf wenige Ausnahmen allerdings noch nicht realisierten ließ.

Die KV Bayerns unterstützte vom ersten Tag an die neue gemeinsame Nummer, die sich seit 1. Juni 2013 als einzige Bereit- schaftsdienstnummer bayernweit erfolgreich bewährt: So nahmen allein im Jahr 2018 die Mitarbeiter der VBZ in Bayern rund 1,1 Millionen Patientenanrufe entgegen.

EMPFEHLUNGEN Versorgungszeitpunkt Ärztliche Versorgung heute

Die ärztliche Versorgung muss nicht sofort erfolgen, sollte aber nicht bis morgen oder übers Wochenende aufgeschoben werden.

Versorgungsebene Arzt/Bereitschaftsdienst

Die medizinische Behandlung sollte durch einen Arzt erfolgen:

- Während der Sprechstundenzeiten: In der Regel Hausarzt, bei Kindern Pädiater. Gegebenenfalls Facharzt mit Terminvereinbarung.

- Außerhalb der Sprechstundenzeiten: In der Regel Bereitschaftsdienstarzt, gegebenenfalls spezifischer Bereitschaftsdienst (beispielsweise Gynäkologie, Pädiatrie, Ophtalmologie, HNO gemäß regionaler Verfügbarkeit).

- Ist die Verfügbarkeit des Arztes oder des Bereitschaftsdienstes sowie einer hinreichend notfallmedizinischen Kompetenz nicht gewährleistet, erfolgt die medizinische Behandlung in der Notaufnahme.

- Bei Wegeunfällen oder Verletzungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit hat die Behandlung durch einen Durchgangsarzt (D-Arzt) der Berufsgenossen schaft zu erfolgen.

Mit einem Leitsymptom beginnt die strukturierte Abfrage in der Software SmED (Beispiel „Erkältung/Grippaler Infekt“)

(16)

Der Strukturfonds wird verbind- lich – Aufstockung der Finanz- mittel möglich

Ein besonders wichtiges Instrument zur Sicherstellung der vertragsärzt- lichen Versorgung sieht der Gesetz- geber ganz offensichtlich in dem in § 105 Absatz 1a SGB V geregel- ten Strukturfonds. Der Struktur- fonds wurde zwar bereits 2012 mit dem GKV-VStG als weitere Quelle zur Finanzierung von Fördermaß- nahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im SGB V implementiert. Während es aber bisher im Ermessen einer je- den einzelnen KV lag, ob sie einen solchen Strukturfonds bildet, sind die KVen nunmehr verpflichtet, einen Strukturfonds einzurichten.

Auch was die Finanzmittel des Strukturfonds anbelangt, die für Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen sollen, hat der Gesetzgeber nachgelegt. Bislang war vorgese- hen, dass eine KV, die sich, wie

beispielsweise die KVB, zur Bildung eines Strukturfonds entschlossen hat, für diesen 0,1 Prozent der ver- einbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (mGV) zur Ver- fügung stellt. Künftig besteht die Möglichkeit, diesen Betrag zu ver- doppeln, also bis zu 0,2 Prozent der mGV in den Strukturfonds ein- zustellen. Unabhängig davon, wie die einzelne KV von diesem Spiel- raum (0,1 bis höchstens 0,2 Pro- zent der mGV) Gebrauch macht, bleibt es aber wie bisher dabei, dass die Krankenkassen zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten haben.

Parallel zu dieser Aufstockungs- möglichkeit der Finanzmittel er- gänzt der Gesetzgeber die schon nach bisherigem Recht nicht ab- schließende Aufzählung der Ver- wendungszwecke des Struktur- fonds um weitere mögliche Förder- maßnahmen, wie beispielsweise die Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, die

Förderung von Eigeneinrichtungen sowie die Förderung des Betriebs der Terminservicestellen. Dass der Gesetzgeber insgesamt großen Wert auf die aus dem Strukturfonds finanzierten Fördermaßnahmen legt, mag man schließlich auch daran erkennen, dass nach den neuen Regelungen des TSVG si- cherzustellen ist, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel vollständig zur Förderung der Sicher- stellung der vertragsärztlichen Ver- sorgung verwendet werden. Darü- ber hinaus haben die KVen über die verwendeten Mittel – einem Leistungsnachweis vergleichbar – jährlich einen entsprechenden Be- richt im Internet zu veröffentlichen.

Zahlung von Sicherstellungs- zuschlägen in (drohend) unter- versorgten Planungsbereichen Die Tendenz des Gesetzgebers, die Lösung besonderer Versorgungs- probleme nicht mehr allein in das

Spricht man vom „Terminservice- und Versorgungs- gesetz – TSVG“, dem ersten großen Reformgesetz unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, dann fokussiert sich die Debatte schnell auf den aufwendi-

gen Ausbau der Terminservicestellen zu zentralen Anlaufstellen für die Patien- ten und die gesetzlich angeordnete Erweiterung des Sprechstundenangebots.

Andere Neuregelungen genießen weniger Aufmerksamkeit. Dabei sind mit dem TSVG insbesondere auch hinsichtlich der bisher den KVen zur Verfügung

stehenden Instrumente zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erhebliche Änderungen und Anpassungen vorgenommen worden. Die wichtigs- ten dieser Neuregelungen behandelt der folgende Artikel.

DAS TSVG UND SEINE

„SICHERSTELLUNGS- INSTRUMENTE“

RECHT INTERESSANT

(17)

Ermessen der KV zu stellen, son- dern der ärztlichen Selbstverwal- tung insoweit in zunehmender Weise konkrete Vorgaben zu ma- chen, setzt sich auch bei den bis- lang in § 105 Absatz 1 und 4 SGB V geregelten Sicherstellungszuschlä- gen fort. Diese Zuschläge waren nach bisherigem Recht lediglich als eine mögliche Maßnahme defi- niert worden, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Die KVen waren demzufolge hinsichtlich ihrer Ent- scheidung, ob ein solcher Zuschlag gezahlt wird oder nicht, frei. Die- ser Gestaltungsspielraum ist nun- mehr weggefallen. Mit dem TSVG, das die Sicherstellungszuschläge ausschließlich in § 105 Absatz 4 SGB V regelt, sind die KVen künf- tig verpflichtet, bei Feststellung von (drohender) Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Ver- sorgungsbedarfs Sicherstellungs- zuschläge an bestimmte, in diesen Planungsbereichen tätige vertrags- ärztliche Leistungserbringer zu zah- len und dies unabhängig davon, ob das konkrete Versorgungsproblem mithilfe anderer Sicherstellungs- maßnahmen möglicherweise bes- ser und nachhaltiger gelöst werden könnte. Die konkreten Vorausset- zungen für die Zahlung eines Sicher- stellungszuschlags, also welche ver- tragsärztlichen Leistungserbringer einen Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben können, sowie die Höhe des Zuschlags hat – wie nach bisherigem Recht – der Landes- ausschuss festzulegen. Unverän- dert geblieben ist auch, dass die KVen und die Krankenkassen so- wie die Ersatzkassen die Sicher- stellungszuschläge weiterhin je zur Hälfte zu tragen haben.

Mehr Flexibilität bei Eigeneinrichtungen

Im Kontext der Konkretisierung von Fördermaßnahmen zur Ver-

besserung der vertragsärztlichen Versorgung hat sich der Gesetz- geber auch in besonderer Weise dem Thema der Eigeneinrichtungen angenommen. Dies lässt sich nicht nur daran festmachen, dass er die Eigeneinrichtungen in § 105 SGB V in einem eigenständigen neuen Absatz 1c regelt, sondern auch daran, dass mit dem TSVG die An- forderungen für die Errichtung und das Betreiben einer Eigeneinrich- tung erleichtert wurden. So ist das nach bisherigem Recht bestehen- de Erfordernis einer Benehmens- herstellung mit den Krankenkassen ersatzlos weggefallen. Gleichzeitig werden die Formen, in denen eine Eigeneinrichtung errichtet und be- trieben werden kann, flexibilisiert.

Eine Eigeneinrichtung kann nicht nur – wie bisher – in der klassi- schen Form als eine von der KV eingerichtete Arztpraxis, in der von ihr angestellte Ärzte tätig werden, errichtet werden. Eigeneinrichtun- gen können künftig auch durch Kooperationen mit anderen Kassen- ärztlichen Vereinigungen und ge- meinsam mit Krankenhäusern be- trieben werden. Auch ist es nach dem TSVG zulässig, für den Betrieb einer Eigeneinrichtung mobile Ver- sorgungsangebotsformen zu wäh- len. Gedacht werden könnte dabei zum Beispiel an einen zu einer Hausarztpraxis umgebauten Omni- bus, wie den von der KV Hessen bereits eingesetzten „Medibus“, der in einer schlecht versorgten Region turnusmäßig eine Vielzahl von Gemeinden anfährt. Soweit schließlich als weitere Gestaltungs- variante einer Eigeneinrichtung so- gar telemedizinische Sprechstun- den möglich sein sollen, wird dies – worauf auch in der Gesetzes- begründung hingewiesen wird – allerdings nur im Rahmen der Wei- terentwicklung der berufsrecht- lichen Vorgaben zur Fernbehand- lung möglich sein. So sehr der Gesetzgeber offensichtlich bemüht ist, den KVen das „Wie“ einer

Eigeneinrichtung zu erleichtern, so wenig sieht er einen Gestaltungs- spielraum hinsichtlich des „Ob“

einer Eigeneinrichtung in einem Planungsbereich, für den der Lan- desausschuss Unterversorgung festgestellt hat. Für diese Fälle regelt das TSVG, dass die jeweils zuständige KV nach Ablauf der Frist, die der Landesausschuss zur Be- seitigung der festgestellten Unter- versorgung vorgesehen hat, spä- testens jedoch sechs Monate nach Feststellung der Unterversorgung eine Eigeneinrichtung zu betreiben hat. Ob diese weitere Inpflichtnah- me der ärztlichen Selbstverwal- tung zielführend ist, darf kritisch hinterfragt werden. Abgesehen davon, dass die Errichtung und der Betrieb einer Eigeneinrichtung eines erheblichen organisatori- schen Vorlaufs bedarf, könnten durch eine solche Verpflichtung andere Fördermaßnahmen, insbe- sondere solche, die auf eine Stär- kung der Freiberuflichkeit abzie- len, wie beispielsweise Investi- tionskostenzuschüsse für eine Neuniederlassung, konterkariert werden. In diesem Sinne hat sich auch der Bundesrat im Gesetz- gebungsverfahren – wenn auch vergeblich – massiv dafür stark gemacht, die im Gesetzentwurf für den Betrieb einer Eigeneinrichtung vorgesehene Frist von sechs auf zwölf Monate zu verlängern.

Andreas Pavlovic (Rechtsabteilung der KVB)

(18)

D

emnach müssen Korrektu- ren des Honorars infolge von Abrechnungs- und/

oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Honorarbescheids fest- gesetzt werden. Auch Regresse (oder „Nachforderungen“, wie es seit dem GKV-Versorgungsstär- kungsgesetz heißt) wegen unwirt- schaftlicher Verordnungen können nur noch innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Kalenderjahrs, in dem die Verordnung ausgestellt wurde, von der Prüfungsstelle fest- gesetzt werden. Diese Neuregelung ist sehr zu begrüßen, da sie die finanziellen Auswirkungen von Prü- fungen begrenzt und die Planungs- sicherheit der Praxen somit erhöht.

Bislang fehlten entsprechende Re- gelungen und Prüfungen waren ge- mäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bis zu vier Jahre lang möglich. Dabei sum- mierten sich zum Teil hohe Beträge, die so manche Existenz einer Pra- xis gefährdeten. Dies sollte nun der Vergangenheit angehören.

Der Gesetzgeber fordert von den Vertragspartnern der Prüfungsver- einbarung – also KV und Kranken- kassen(verbänden) – die Festlegung von Praxisbesonderheiten, die im Vorfeld von Prüfungen von der Prü- fungsstelle als besonderer Versor- gungsbedarf anzuerkennen sind.

Damit sollen die Vertragsärzte be- reits im Vorfeld von Prüfverfahren

geschützt werden, wenn sich die Anzahl und die Art der ärztlichen Leistungserbringung mit Unter- schieden in Praxisstruktur, Praxis- standort oder in der Behandlungs- notwendigkeit der Patienten be- gründen lässt.

Prüfung nur bei begründetem Antrag

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich erbrachter Leistungen soll grundsätzlich nur auf begründeten Antrag von Krankenkassen(verbän- den) oder KV erfolgen und sich auf die bislang für die Zufälligkeitsprü- fung geregelten Aspekte Fehlindi- kation, Ineffektivität, Qualitäts- mangel und Unangemessenheit in Bezug auf das Behandlungsziel beziehen. Leider lässt der Gesetz- geber aber weiterhin Durchschnitts- prüfungen zu, obwohl gerade die KVB der Politik wiederholt darge- stellt hat, dass auf Durchschnitten basierende Prüfungen nicht sach- gerecht sind. Wenigstens schließt das TSVG Durchschnittsprüfungen in Planungsbereichen, die unter- versorgt beziehungsweise von Unterversorgung bedroht sind oder für die ein zusätzlicher lokaler Ver- sorgungsbedarf festgestellt ist, aus, da sie besonderen Standort- und Strukturmerkmalen und be- sonderen Behandlungsfällen häu- fig nicht angemessen Rechnung tragen.

Das TSVG streicht zudem Wirt- schaftlichkeitsprüfungen, die sich als ineffektiv erwiesen haben: die Zufälligkeitsprüfung (Stichproben- prüfung) von zwei Prozent der Ver- tragsärzte je Quartal, die Prüfung der Feststellung von Arbeitsunfä- higkeit und die Prüfung der Ver- ordnung von Krankenhausbehand- lung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Begrenzung von Verordnungs- regressen

Schließlich sind Verordnungs- regresse künftig auf die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leis- tung zu begrenzen. Damit wird zu- mindest in diesem Bereich der vom Bundessozialgericht entwickelte, sogenannte „formelle Schadens- begriff“ abgeschafft. Dieser stieß vor allem in den Fällen auf Unver- ständnis, in denen unsere Mitglie- der günstige Bezugswege (insbe- sondere die Verordnung von Sprech- stundenbedarf) wählten, um Kos- ten für die Gesetzliche Kranken- versicherung einzusparen, anschlie- ßend von den Krankenkassen aber eine Prüfung wegen des formal fal- schen Bezugswegs initiiert wurde.

Jörg Hofmayer (KVB)

Neben den in den vorherigen Artikel beschriebenen Zumutungen bringt das TSVG den Praxen auch einige nicht zu vernachlässigende positive Änderungen,

wenn es um das Thema Prüfungen geht. Die wohl Bedeutendste ist die gesetz- liche Festlegung einer Ausschlussfrist für Prüfungen.

WENIGER PRÜFUNGEN –

WENIGER BÜROKRATIE

(19)

S

eit 1955 ist der Sicherstel- lungsauftrag für die ambu- lante vertragsärztliche Ver- sorgung durch Bundesgesetz eigent- lich den Kassenärztlichen Vereini- gungen auferlegt. Doch schon seit geraumer Zeit drängen die Länder darauf, in Fragen der Versorgungs- steuerung der ambulanten vertrags- ärztlichen Versorgung beteiligt zu werden. Ziel ist eine regional aus- gerichtete, sektorenübergreifende Bedarfsplanung.

So äußerte im Jahr 2010 die Ge- sundheitsminister-Konferenz der Länder (GMK) die Befürchtung

„ihren Verfassungsauftrag für eine allgemeine Daseinsvorsorge, zu dem auch die Gewährleistung einer allen Bürgern zur Verfügung stehen- den umfassenden medizinischen Versorgung gehört, nicht mehr ausführen zu können.“ Sie forderte Anpassungen der Bedarfsplanung.

Diese müsse „die Demografie und Morbiditätsentwicklung berücksich- tigen und sich am tatsächlichen Ver- sorgungsbedarf orientieren, […]

flexibel und kleinräumig gestaltet werden und sektorenübergreifende (Rahmen-)Planung ermöglichen“.

Zudem müssten die Länder in den für die Bedarfsplanung zuständigen Landesausschüssen sowie an den entsprechenden Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses beteiligt werden. Zur Erreichung einer sektorenübergreifenden Be-

darfsplanung sollte ein zusätzliches Gremium eingerichtet werden.

Diesen Forderungen entsprach der Bundesgesetzgeber mit dem GKV- Versorgungsstrukturgesetz (2012).

Der G-BA wurde angewiesen, eine Reform der Bedarfsplanungs-Richt- linie herbeizuführen. Den Ländern wurde zu Fragen der Bedarfspla- nung im G-BA sowie in den Landes- ausschüssen eine beratende Mit- wirkung eingeräumt. Die Beschlüs- se der Landesausschüsse müssen vor ihrem Wirksamwerden den Rechtsaufsichtsbehörden der Län- der vorgelegt werden. Nach Maß- gabe des Landesrechts konnte ein gemeinsames Landesgremium ein- gerichtet werden, das zu sektoren- übergreifenden Fragen der Versor- gung sowie zu Entscheidungen des Landesausschusses Stellung neh- men kann.

Direkter Einfluss auf gemein- same Selbstverwaltung

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes wird nun eine weitere Schwelle überschritten, indem den Ländern in den Landes- ausschüssen auch ein Antragsrecht eingeräumt wird. Konkret können sie verlangen, dass ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs für einzelne Arzt- gruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen

auszunehmen sind. Für die Bestim- mung solcher Teilgebiete muss der Landesausschuss im Einvernehmen mit den Landesbehörden allgemein- gültige Kriterien aufstellen. Diese haben sich an den Raumabgrenzun- gen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung oder der Landesplanung zu orientieren.

In den Zulassungsausschüssen er- halten die Landesbehörden zudem das Recht auf Mitberatung bei der Besetzung solcher zusätzlichen Ver- tragsarztsitze sowie auch in allen anderen Entscheidungen der Zu- lassungsausschüsse, bei denen eine Bewertung der Versorgungs- situation erforderlich ist. Damit gerät die Gemeinsame Selbstver- waltung in Fragen der Bedarfspla- nung wie auch der Zulassung erst- mals unter den direkten Einfluss staatlicher Stellen.

Klaus Joos (KVB)

Schon in Bezug auf frühere Gesundheitsreformgesetze haben Analysten gerne das Prädikat „Paradigmenwechsel“ vergeben. Auch aktuell vollzieht sich in der vertragsärztlichen Versorgung, von den vordergründigen Streitthemen weitge- hend verdrängt, der nächste Schritt hin zu einer neuen Welt. Es ist eine Wende, die sich aus einer ganzen Folge von Kurskorrekturen ergibt.

LÄNDER WOLLEN VERSORGUNG

MITSTEUERN

(20)

I

n einer „begleitenden Entschlie- ßung“ drückte der Bundesrat seinen Unmut über die Art und Weise der Verabschiedung der Än- derungsanträge aus. Auch der zu- sätzliche bürokratische Aufwand der neuen Regelungen stünde dem Ziel einer schnelleren Versorgung entgegen. Zudem gehe mit dem Gesetz die Tendenz einher, Auf- gaben im Gesundheitsbereich auf die Ebene des Bundes zu verlagern, obwohl gerade die föderale Struk- tur die passgenaue Versorgung si- chere.

Bundesversicherungsamt im Schiedsamt

Den Frust der Länder dürfte eine Regelung entfacht haben, die erst gegen Ende über Änderungsanträ- ge den Weg in das TSVG gefunden hat: Das Bundesversicherungsamt soll nun auch Sitzungsteilnahme- und Antragsrecht beim Schiedsamt erhalten. Diese Regelung kommt zwar zunächst etwas technokra- tisch und wenig spektakulär daher.

Sie hat es aber durchaus in sich.

Denn durch diese unscheinbare Neu- regelung wächst der Druck auf die Krankenkassen, der rigiden Rechts- auslegung des Bundesversiche- rungsamts zu folgen und regiona- len Vereinbarungen sehr zurück- haltend gegenüberzustehen.

Faire-Kassenwahl-Gesetz Ein weiteres Puzzleteil in Richtung einer immer stärkeren Zentralisie- rung ist das Gesetz für eine faire Kassenwahl in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Faire-Kassen- wahl-Gesetz, GKV-FKG). Dieses trifft zunächst die Kassenlandschaft.

Obwohl es sich vor allem auch mit einer Reform des Risikostruktur- ausgleichs auseinandersetzt, sorgt vor allem die vorgesehene Öffnung der regionalen Allgemeinen Orts- krankenkassen bei den Kassen für Wirbel. Insbesondere die AOKen wehren sich gegen eine bundes- weite Öffnung. Sie bekommen da- bei massive Unterstützung von den Bundesländern. Diese stemmen sich dagegen, dass „ihre“ AOK bun- desweit geöffnet wird und damit den regionalen Fokus verliert. Der Vor- stand der KVB teilt diese Einschät- zung. Anders als beim TSVG werden die Länder es diesmal wohl kaum bei einer „begleitenden Entschlie- ßung“ belassen. Es wird sich zeigen, ob Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auch mit dieser Gesetzesno- velle erfolgreich sein wird.

FALK – für mehr Regionalität Unabhängig vom Ausgang dieser Gesetzgebung besteht die Gefahr, dass durch eine strengere und zen-

tralisierte Aufsicht auch noch dem letzten Funken an Handlungs- und Gestaltungsspielraum auf regiona- ler Ebene der Garaus gemacht wird.

Dabei brauchen wir in Zukunft mehr und nicht weniger Regionalität in der medizinischen Versorgung, die vom Föderalismus lebt. Die Heraus- forderungen sind in den einzelnen Teilen Deutschlands unterschied- lich. Darauf kann es nicht „eine einzig wahre zentralistische“ Ant- wort geben. Ganz im Gegenteil.

Wir brauchen passgenaue Lösun- gen für die unterschiedlichen regio- nalen und lokalen Versorgungs- probleme.

Die in der Freien Allianz der Länder- KVen (FALK) vereinten KVen aus Baden-Württemberg, Bayern, Hes- sen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saar- land und Westfalen-Lippe haben sich von Beginn an dafür einge- setzt, wieder stärker auf regionale Lösungen zu setzen, um den unter- schiedlichen Versorgungsstruktu- ren gerecht zu werden. FALK wird sich daher auch weiterhin gegen den bundesweiten Zentralisierungs- trend in der Gesundheitspolitik stemmen und dem Ruf nach mehr Regionalität in der ambulanten Versorgung Gehör verschaffen.

Adam Hofstätter (KVB)

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) war als Gesetz nicht zu- stimmungspflichtig. Deswegen war die Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetzgebungsverfahren lediglich ein formaler Akt. Richtig glücklich scheinen die Bundesländer mit dem Ergebnis jedoch nicht zu sein.

WEITERE ZENTRALISIERUNGS- TENDENZEN GEFÄHRDEN

REGIONALE SELBSTVERWALTUNG

Die KVB fordert Lösungen, die an die unter- schiedlichen regionalen Versorgungs- strukturen an-

gepasst sind.

(21)

D

er im April gestartete Selek- tivvertrag zielt darauf ab, eine Chronifizierung von Rückenschmerzen zu verhindern so- wie die Leistungsfähigkeit im Beruf und Alltag zu erhalten. Durch eine optimierte Diagnostik und Therapie sollen zum Beispiel unnötige Opera- tionen und Krankenhausaufenthalte vermieden werden. Kern des Ver- sorgungskonzepts bildet ein Stufen- modell mit drei Versorgungsebenen, das die koordinierte fachübergrei- fende Vernetzung zwischen Haus- ärzten, Fachärzten und Schmerz- therapeuten fördern sowie eine

schnellere Überleitung in die nächs- te Versorgungsebene ermöglichen soll. Ein aktives Netzwerk und die enge Zusammenarbeit mit weiteren Fachgruppen, wie zum Beispiel Psychotherapeuten, werden hierbei

vorausgesetzt. Bei der Ausgestal- tung der einzelnen Vertragsbestand- teile stand die KVB in engem Aus- tausch mit dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) sowie weiteren Fachgrup- pen.

Das Konzept wird zunächst bis zum 30. September 2021 in den Modellregionen Freising, Rosen- heim und Passau erprobt und ist nur für BARMER-Versicherte zugäng- lich. Abhängig von den Evaluations- ergebnissen ist jedoch eine Aus- weitung auf ganz Bayern geplant.

Im Zuge dessen ist eine hohe Teil- nehmerzahl wichtig und notwen- dig, sowohl um aussagekräftige Daten zu generieren als auch, um das gemeinsame Ziel einer quali- tativ hochwertigen Versorgung zu

erreichen. Gleichzeitig erfordert eine Optimierung des Vertrags auch einen kontinuierlichen Aus- tauschprozess mit der Ärzteschaft.

Sowohl positives als auch negatives Feedback ist hierbei essenziell. Aus diesem Grund hat die KVB zum Start des Vertrags verschiedene Möglichkeiten für einen Dialog an- geboten, die in Form einer Infor- mationsveranstaltung und einer Telefonkonferenz von interessier- ten Ärzten genutzt wurden.

Auch die KVB-Internetseite stellt zahlreiche Informationen rund um den Vertrag zur Verfügung. Diese finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Vergü- tungsverträge/Buchstabe „R“/Rü- ckenschmerzvertrag mit BARMER Krankenkasse.

Stefanie Simon (KVB)

Fast jeder Dritte in Deutschland hat Rückenbeschwerden [1]. Neben einer verminderten Lebensqualität sind Betroffene häufig in ihrer alltäglichen und beruflichen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erprobt die KVB nun zusammen mit der BARMER ein Konzept, von dem Rücken- schmerzpatienten profitieren sollen.

VOLKSLEIDEN

RÜCKENSCHMERZEN

Das neue Ver- sorgungskon- zept soll durch eine optimierte Diagnostik und Therapie eine Chronifizierung von Rücken- schmerzen ver- hindern.

[1] Quelle: Techniker Krankenkasse (2016): Beweg Dich, Deutschland – TK-Bewegungsstudie 2016; abgerufen am 24.04.2019 unter:

https://www.tk.de/resource/blob/2026646/0aa4b08bf5b67b- 8495dce9b24b2c3bac/tk-bewegungsstudie-2016-data.pdf

Sie möchten am Vertrag teilnehmen? Laden Sie hierfür einfach das Teilnahmeformular für Ärzte auf der KVB-Internetseite (siehe oben) herunter und schicken es an folgende Adresse:

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung

Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg

(22)

D

erzeit betreut der KVB- Abrechnungsservice Zu- satzverträge im Referat Versorgungsinnovationen eine Viel- zahl an Selektivverträgen mit unter- schiedlichen Versorgungsinhalten und Schwerpunkten. Vertragspart- ner sind beispielsweise Berufs- verbände und Praxisnetze aus ganz Bayern, die vor allem Verträge im Bereich der integrierten beziehungs- weise besonderen Versorgung über die KVB abrechnen. Aber auch Me- dizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinde- rung oder schweren Mehrfach- behinderungen, Psychiatrische

Institutsambulanzen, Hochschul- ambulanzen und auch Kranken- häuser beauftragen die KVB mit der Abrechnung von Verträgen.

Kontinuierliche Weiterentwicklung

Da sich im dynamischen Entwick- lungsumfeld der Zusatzverträge regelmäßig neue Abrechnungs- möglichkeiten, beispielsweise durch Gesetzesänderungen, ergeben, wer- den auch die Vertragsinhalte und deren Umsetzung im Einzelfall durch unterschiedliche Abrechnungs- systematiken immer komplexer.

Somit steigen die individuellen An- forderungen der Vertragspartner an die Flexibilität und Umsetzung ihrer Verträge.

Um zielgerichtet auf die Bedürfnis- se und Wünsche der Vertragspart- ner eingehen zu können, baut die KVB ihr Angebotsportfolio konti- nuierlich aus. Zuletzt wurde das Abrechnungsverfahren einiger Zu- satzverträge systematisch auf neue Anforderungen der Vertragspart- ner umgestellt, sodass Abrechnun- gen einschließlich eines elektroni- schen Korrekturverfahrens nun auch auf Einzelfallebene möglich sind. Die KVB hat in diesem Zu- sammenhang eine neue einzelfall- taugliche Software implementiert, die eine nahtlose Umstellung die- ser Verträge ermöglicht und die KVB noch flexibler und schneller auf Kundenanforderungen reagie- ren lässt.

Langjährige Erfahrung bei bewährter Infrastruktur Neben dem hohen Maß an aus- geprägter Kundenorientierung lie- gen die Vorteile unter anderem in den fundierten Kenntnissen der Abrechnungsmodalitäten sowie der langjährigen Erfahrung in der Entwicklung und Abrechnung von Zusatzverträgen mit unterschied- lichen Vertragspartnern. Durch die Nutzung bewährter Infrastruk-

Seit 2011 unterstützt die KVB als Dienstleister ihre Vertragspartner bei der Abrechnung von Zusatzverträgen. Das Dienstleistungsportfolio geht dabei über den reinen Abrechnungsprozess hinaus und umfasst auch die vorangehende Beratung sowie Entwicklung eines Zusatzvertrags. Durch die unterschiedlichen Anforderungen entwickelt sich das Serviceangebot stetig weiter.

FLEXIBLER ABRECHNUNGS-

SERVICE BEI ZUSATZVERTRÄGEN

So sehen die Vertragspartner den Abrechnungsservice

„Die KVB hat sich als Dienstleister bewährt.“

(Praxisnetz Nürnberg Süd – PNS)

„Rasche Erreichbarkeit und eine zeitnahe Entwicklung von praktikablen Lösungen.“

(Ärztenetz „Gut betreut im Arberland – GUAD e. V.)

„Die Zusammenarbeit mit der KVB erfolgt stets harmonisch, respektvoll und im gegenseitigen Vertrauen.“ (Ärztenetz donauMED)

„Ein zuverlässiger und schnell agierender Partner. Schnelles Handeln durch die KVB mit absoluter Transparenz.“ (Ärztenetz Unternehmung Gesundheit Franken – UGeF)

„Es herrscht erfreuliche Transparenz, zügige Erledigung der Integration in den KVB- Abrechnungsprozess bei Vertragsanpassungen oder Neuerungen. Und ganz wichtig:

ein sehr freundlicher und positiver Ton.“ (Ärztegenossenschaft Mittelfranken – ÄGM)

Referenzen

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