FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT
Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt
Freitag, 11. Juli Nr. 28 2014
I n h a l t : 134 Stellenausschreibungen
135 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Eichstätt für das Haushaltsjahr 2014 und öffentliche Auflegung des Haus- haltsplanes 2014
136 Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Zweckverband INTERPARK, Sitz Großmehring)
137 Entschädigungssatzung für den Zweckverband Abwasserbesei- tigungsgruppe Anlautertal
138 Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden (Sparkasse Ingolstadt)
Bekanntmachungen des Landratsamtes
134 Stellenausschreibungen
Landkreis Eichstätt
Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Sachbearbeiter (m/w) mit der Qualifikation als
Verwaltungsfachwirt/in oder Beamter/in der 3. QE
bzw.
Verw.-fachangestellte/r oder Beamter/in der 2. QE
für Aufgaben in den Bereichen Ausländerwesen, Soziales und Senioren, sowie Kommunales (BAföG).
Das jeweilige Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Ta- rifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) oder den beamtenrechtlichen
Vorschriften.
Nähere Informationen (kurze Stellenbeschreibung, Eingruppierung) unter www.landkreis-eichstaett.de/Stellenausschreibungen.
Ihre schriftliche Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen rich- ten Sie bitte bis spätestens zum 26.07.2014 an das
Landratsamt Eichstätt, Personalstelle Residenzplatz 1, 85072 Eichstätt oder als PDF an bewerbung@lra-ei.bayern.de
Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt
135 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Eichstätt für das Haushaltsjahr 2014 und öffentliche Auflegung des Haushaltsplanes 2014
I.
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat am 30.04.2014 folgende Haushaltssat- zung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen, die hiermit gemäß Art.
65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs 2 GO bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festge- setzt; er schließt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge von 20.939.500 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 20.939.500 €
und dem Saldo (Jahresergebnis) von 0 €
2. im Finanzhaushalt
a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 20.626.600 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 19.989.500 €
und einem Saldo von 637.100 €
b) aus Investitionstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 12.393.800 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 14.607.600 €
und einem Saldo von -2.213.800 €
c) aus Finanzierungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 2.144.400 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 567.700 €
und einem Saldo von 1.576.700 €
d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von 0 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und In- vestitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.109.000 € festgesetzt.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs- maßnahmen werden im Vermögensplan des Eigenbetriebs nicht fest- gesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren betragen 1.060.000 €.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbe- triebs werden nicht festgesetzt.
A M T S B L A T T
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 28 vom 11. Juli 2014 Seite: 2
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 350 v.H.
2. Gewerbesteuer 330 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 1.800.000 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs wird auf 550.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in Kraft.
II.
Das Landratsamt Eichstätt hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Ge- nehmigung zur Haushaltssatzung mit Schreiben vom 15.05.2014, AZ:
33 / 9410 Eich_2014.doc, erteilt.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 GO i. V. mit § 4 der Bekanntmachungsverordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Stadtverwaltung, Zimmer Nr.
110, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Ein- sicht auf.
Eichstätt, den 03.07.2014 Große Kreisstadt Eichstätt
gez. Andreas S t e p p b e r g e r , Oberbürgermeister
Bekanntmachungen anderer Behörden
Zweckverband INTERPARK, Sitz Großmehring
136 Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Ziff. 3, 18, 19 und 20 der Verbands- satzung und der Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hat der Zweckverband am 11.06.2014 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen, die hiermit gem. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird:
I.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 645.304 € und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 49.060 € festgesetzt.
§ 2
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben des Gesamt- haushalts sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000 € festgesetzt
§ 5
Umlagen von den Mitgliedsgemeinden werden nicht erhoben.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
II.
Diese Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsver- ordnung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Großmehring, Dieselstr. 2, innerhalb der allge- meinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.
Großmehring, 07.07.2014 Zweckverband INTERPARK
gez. L. D i e p o l d , Verbandsvorsitzender
Zweckverband Abwasserbeseitigungsgruppe Anlau- tertal
137 Entschädigungssatzung für den Zweckverband Abwas- serbeseitigungsgruppe Anlautertal
Der Zweckverband Abwasserbeseitigungsgruppe Anlautertal er- lässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zu- sammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek vom 20.6.1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.1998 (GVBl S. 424), sowie Art. 20a und Art.
23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fas- sung der Bek vom 24.4.2001 (GVBl S. 140), und § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 25.06.2014 folgende
Satzung
§ 1
Entschädigungsberechtigte
Der/Die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Ver- bandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für die Stellvertre- ter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.
§ 2
Entschädigung der Verbandsräte
(1) Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung eine Sit- zungsgeldpauschale. Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 30 € festge- setzt.
(2) Die Mitglieder des eingesetzten Rechnungsprüfungsaus- schuss erhalten eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 € pro Sitzung.
(3) Mit diesen Beträgen sind Fahrtkosten und Verdienstausfall abgegolten.
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 28 vom 11. Juli 2014 Seite: 3
§ 3
Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden (1) Der/Die Verbandsvorsitzende erhält für seine/ihre Tätigkeit eine jährliche Pauschalentschädigung in Höhe von 90 €. Mit diesem Betrag sind Fahrtkosten und Auslagen abgegolten.
§ 4
Auszahlung der Entschädigung
Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die übrigen Entschädigun- gen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt.
§ 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.
Titting, 10.07.2014
Zweckverband Abwasserbeseitigungsgruppe Anlautertal gez. B r i g l , Verbandsvorsitzender
Sparkasse Ingolstadt
138 Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparur- kunden
Gemäß Art. 35 und 36 AGBGB wird hiermit auf Antrag der nach- stehend aufgeführten Antragsteller der Inhaber des/der jeweiligen Sparkassenbuches/Sparurkunde aufgefordert, seine Rechte unter Vor- legung der Urkunde binnen drei Monaten bei der Sparkasse Ingolstadt anzumelden. Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird das jeweilige Sparkassenbuch/die jeweilige Sparurkunde durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos erklärt.
Antragsteller Urkundennummer
Robert Reng 3164905592
Ingolstadt, 03.07.2014 Sparkasse Ingolstadt
Jürgen W i t t m a n n , Vorstandsmitglied