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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 18. Mai Nr. 20 2012

I n h a l t :

72 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Eichstätt für das Haushaltsjahr 2012 und öffentliche Auflegung des Haus- haltsplanes 2012

Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt

72 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Eich- stätt für das Haushaltsjahr 2012 und öffentliche Aufle- gung des Haushaltsplanes 2012

I.

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat am 29.03.2012 folgende Haushalts- satzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2. GO bekanntge- macht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festge- setzt; er schließt

1. im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge von 18.554.500 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 18.589.800 € und dem Saldo (Jahresergebnis) von -35.300 € 2. im Finanzhaushalt

a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 18.534.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 17.639.800 €

und einem Saldo von € 894.700 €

b) aus Investitionstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 1.066.800 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 4.442.600 €

und einem Saldo von -3.375.800 €

c) aus Finanzierungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 1.046.000 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 565.500 €

und einem Saldo von 480.500 €

d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von - 2.000.600 €

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und In- vestitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.046.000 € festgesetzt.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs- maßnahmen werden im Vermögensplan des Eigenbetriebs nicht fest- gesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbe- triebs werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forst-

wirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v.H.

b) für die Grundstücke (B) 350 v.H.

2. Gewerbesteuer 330 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistungen von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 1.800.000 € festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistungen von Auszahlungen nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs wird auf 525.000 € festgesetzt.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2012 in Kraft.

II.

Das Landratsamt Eichstätt hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Ge- nehmigung zur Haushaltssatzung mit Schreiben vom 04.05.2012, AZ:

331/9410 Eich_2012.doc, erteilt.

III.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 GO i. V. mit § 4 der Bekanntmachungsverordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Stadtverwaltung, Zimmer Nr.

110, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Ein- sicht auf.

Eichstätt, den 10.05.2012 Große Kreisstadt Eichstätt

gez. Andreas S te p p b e r g e r , Oberbürgermeister

A M T S B L A T T

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