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RS-200303-EBM-Weiterentwicklung-April-2020

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03.03.2020

An alle Hausärzte,

Fachärzte und Psychotherapeuten

EBM-Weiterentwicklung - Neuer EBM ab 1. April 2020 Sehr geehrte Damen und Herren,

nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 11. Dezember 2019 in der 455. Sitzung des Bewertungsausschusses auf die Weiterentwicklung des EBM geeinigt. Der neue EBM tritt zum 1. April 2020 in Kraft.

Den Grundstein für die EBM-Reform legte der Bewertungsausschuss bereits im Jahr 2012. Ver- schiedene Studien und Untersuchungen, die vom Bewertungsausschuss in den vergangenen Jah- ren im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe durchgeführt wurden, zeigten die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des EBM. Beginnend ab dem Jahr 2013 wurden die ersten Maßnahmen umge- setzt, zunächst mit dem Fokus auf der Weiterentwicklung des Hausarzt-EBM zur Stärkung der hausärztlichen und kinderärztlichen Grundversorgung. In der ersten Stufe der EBM-Reform erfolgte zudem die Angleichung des Orientierungswertes und des kalkulatorischen Punktwertes auf 10 Cent je Punkt und die Einführung einer Pauschale zur Stärkung der ärztlichen Grundversorgung auch im fachärztlichen Bereich.

Bei dem jetzigen Reformschritt geht es im Schwerpunkt darum, die Bewertungen der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen an aktuelle Kosten- und Zeitansätze anzupassen, nachdem sich diese seit der letzten EBM-Reform in den vergangenen Jahren unterschiedlich entwickelt ha- ben. Darüber hinaus ist die Forderung des Gesetzgebers umzusetzen, die sprechende Medizin zu fördern und zugleich die Angemessenheit der Bewertungen von Leistungen mit einem hohen tech- nischen Leistungsanteil zu überprüfen.

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Seite 2 zum Schreiben vom 03.03.2020

Die Schwierigkeit der Reform liegt darin, dass die Umsetzung der Maßnahmen nach dem Be- schluss des Bewertungsausschusses aus dem Jahr 2012 punktsummen- und ausgabenneutral zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass sich durch die Anpassungen das insgesamt abzurechnende Punktzahlvolumen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht verändern darf. Somit kann die gesetzlich vorgegebene Höherbewertung der Gespräche und anderer zuwendungsintensiver Leis- tungen letztlich nur durch eine Absenkung der Bewertungen von anderen Leistungen, insbeson- dere der technischen, finanziert werden.

Durch die medizinische Plausibilisierung der Zeitansätze unter Berücksichtigung des medizinisch- technischen Fortschritts und der Delegationsfähigkeit von Leistungen konnten die Zeiten ‒ ausge- nommen Leistungen mit konkreten Zeitvorgaben ‒ um durchschnittlich 30 Prozent abgesenkt wer- den.

Wegen der fehlenden zusätzlichen Finanzierung konnten zur Anpassung an das aktuelle Leis- tungsgeschehen jedoch nur wenige neue Leistungen in den EBM aufgenommen werden. Bei der Abrechnung der einzelnen Leistungen ändert sich kaum etwas, da der Aufbau und die Struktur des EBM von der Reform im Wesentlichen unberührt bleiben. Auch strukturelle Änderungen, wie punk- tuelle inhaltliche Erweiterungen von Leistungsbeschreibungen oder redaktionelle Klarstellungen, wurden in Abstimmung mit den Berufsverbänden auf das Nötigste reduziert. Auf den folgenden Sei- ten geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten strukturellen Änderungen je Fachgruppe.

Aufgrund der engen Rahmenbedingungen der EBM-Weiterentwicklung konnten nicht alle von den Fachgruppen vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden. Einige Themen stehen deshalb weiter aus. Hierzu gehört unter anderem die Forderung nach einer Anhebung des kalkulatorischen Arztlohns, die Bewertung der Hausbesuche sowie weitere strukturelle Anpassungen, z. B. im Be- reich ambulantes Operieren oder Strahlentherapie.

Auf unserer Internetseite unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung / B€GO-EBM stellen wir Ihnen ergänzende Informationen zur Weiterentwicklung des EBM, wie z. B. die wichtigsten struktu- rellen Änderungen je Fachgruppe, zur Verfügung. Eine Vorschau auf den EBM ab dem 1. April 2020 und weitere Erläuterungen finden Sie auch auf der Homepage der KBV unter www.kbv.de in der Rubrik Service / Service für die Praxis / Abrechnung / Honorar / Weiterentwicklung EBM.

Welche Auswirkungen kann die EBM-Reform auf die Honorarverteilung und die Honorarergebnisse der einzelnen Praxen haben? Hier gilt es zunächst auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen EBM und Honorarverteilung/Honorarverteilungsmaßstab (HVM) hinzuweisen. Der EBM legt die Be- wertung und das Verhältnis der einzelnen Leistungen zueinander fest, im Rahmen der Honorarver- teilung erfolgt die Verteilung des zur Verfügung stehenden Geldes unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht festgelegten Grundsätze.

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Seite 3 zum Schreiben vom 03.03.2020

Bei den konkreten Auswirkungen der EBM-Reform auf das Honorar ist zwischen Leistungen zu un- terscheiden, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gezahlt werden (das sind z.B. Leistungen wie die der Strahlentherapie, psychotherapeutische Leistungen des Kapitels 35.2 EBM oder besondere präventive Leistungen) und Leistungen, die innerhalb der MGV gezahlt werden. Leistungen außerhalb der MGV werden von den Krankenkassen zu den Preisen der baye- rischen B€GO vergütet. Hier wirken sich EBM-Änderungen unmittelbar aus. Geht es allerdings um EBM-Abwertungen bzw. EBM-Aufwertungen von Leistungen, die innerhalb der weiterhin nur be- grenzt zur Verfügung stehenden MGV gezahlt werden, ist zu beachten, dass für die EBM-Reform auf Honorarebene bis auf sehr wenige Ausnahmen kein „neues Geld“ geflossen ist.

Eine wesentliche Aufgabe der Honorarverteilung ist es, Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars zu ermöglichen. Dies ist durch den aktuellen Honorarverteilungs- maßstab (HVM) grundsätzlich gewährleistet. Wesentliche Elemente sind dabei die im HVM gebilde- ten Leistungs- und Fachgruppentöpfe sowie die RLV- und QZV-Jahresfallwerte. Hier gilt es zu- nächst - wie bereits mehrfach durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt - die Auswirkungen der EBM-Reform anhand aussagekräftiger Abrechnungsergebnisse zu bewerten und dann den HVM auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.

Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zum neuen EBM einschließlich der entscheidungser- heblichen Gründe sind auf dessen Homepage unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse veröffentlicht und stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie einfach unsere Berater der Servicetelefonie Abrechnung unter der Telefonnummer 089 / 5 7093 - 4 00 10 an.

Freundliche Grüße

Stephan Spring Geschäftsführer

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