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Grundsteuerverordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 Finanzausgleichsgesetz –

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C-02 Finanzrecht – Grundsteuerverordnung, Konsolidierte Fassung IV – 1312/2021

Grundsteuerverordnung

(Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 Finanzausgleichsgesetz – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, wird gemäß § 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010, für die Stadt Innsbruck nachste- hende Verordnung erlassen:

§ 1

Abgabengegenstand

Auf inländischen Grundbesitz gemäß § 1 Grundsteuergesetz wird im Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck Grundsteuer erhoben.

§ 2

Höhe der Abgabe

Gemäß § 27 Grundsteuergesetz wird der Hebesatz einheitlich festgesetzt:

a) Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Hebesatz 500 v. Hundert des Steuermessbetrages

b) Grundsteuer von Grundvermögen

Hebesatz 500 v. Hundert des Steuermessbetrages

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister Georg Willi e.h.

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