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Hinnerk Wißmann

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Hinnerk Wißmann Europäische Verfassungen

1789–1990 2. Auflage

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Europäische Verfassungen 1789–1990

Textsammlung 2. Auflage

herausgegeben und eingeleitet von

Hinnerk Wißmann

Mohr Siebeck

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Der Exzellenzcluster „Religion und Politik in den Kulturen der Vor- moderne und der Moderne“ an der Universität Münster fördert die Ver- öffentlichung der Sammlung mit einem Druckkostenzuschuss.

ISBN 978-3-16-157038-4 / eISBN 978-3-16-157039-1 DOI: 10.1628/978-3-16-157039-1

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet überhttp://dnb.dnb.deabrufbar.

© 2019 Mohr Siebeck Tübingen. www.mohr.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt ins- besondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Buch wurde von Martin Fischer in Tübingen aus der Minion Pro gesetzt und von der Druckerei C.H. Beck in Nördlingen gedruckt und gebunden.

Prof. Dr.Hinnerk Wißmann,geb. 1971; 2001 Promotion; 2007 Habilitation;

Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

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Vorwort zur 2. Auflage

Im Verfassungsjahr 2019 legen wir eine gründlich durchgese- hene und punktuell erweiterte Neuauflage des Textbuchs vor.

Weiterhin gilt: Das „Projekt Verfassung“ prägt Europa seit Be- ginn der staatsrechtlichen Moderne. Die in dieser Sammlung zusammengestellten Verfassungstexte geben Zeugnis davon, dass die europäischen Staaten in diesem langgestreckten Prozess in vielfältiger Weise aufeinander Bezug nehmen, Erfahrungen teilen und gemeinsame Überzeugungen entwickelt haben. Durch den epochen- und länderübergreifenden Vergleich kann Verfassungs- geschichte in erneuerter und vertiefter Weise betrieben werden und Orientierungswissen liefern: Als Vergewisserung, dass die Organisation und Bändigung von Herrschaftsmacht uns über Grenzen hinweg immer wieder aufs Neue als gemeinsame Auf- gabe gestellt ist.

Ich danke den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Teams in Münster für die tatkräftige Unterstützung bei der Vor- bereitung der neuen Auflage. Das gilt besonders für Frau cand.

iur.Julia Sophie Dieball und Frau cand. iur. Hannah-Martha Wadephul, die eine komplette Revision der ursprünglichen Fas- sung durchgeführt haben. FrauDaniela Taudt(LL.M.Eur.), und FrauSusanne Mangwaren im Verlag in bewährter Weise ver- lässliche Ansprechpartnerinnen auf dem Weg der Fertigstellung.

Münster, im März 2019 Hinnerk Wißmann

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung . . . 1

Verfassungstexte

[1] Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

vom 26. August 1789 . . . 11 [2] Die Verfassung Polens vom 3. Mai 1791

(„Mai-Verfassung“) . . . 14 [3] Die Verfassung Frankreichs vom 3. September 1791 . . 29 [4] Die Verfassung Frankreichs vom 4. Juni 1814

(„Charte Constitutionelle“) . . . 71 [5] Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 . . . 82 [6] Die Verfassung des Königreichs Bayern

vom 6. Juni 1818 . . . 98 [7] Die Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen

vom 15. Mai 1820 . . . 123 [8] Die Verfassung Belgiens vom 7. Februar 1831 . . . 145 [9] Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 12. Herbstmonat 1848. . . 165 [10] Die Verfassung des Deutschen Reiches

vom 28. März 1849 („Paulskirchenverfassung“) . . . 191 [11] Die Verfassung Preußens vom 31. Januar 1850

(„Revidierte Verfassung“) . . . 227 [12] Die Verfassung des Deutschen Reiches

vom 16. April 1871 . . . 248 [13] Die Verfassung des Deutschen Reiches vom

11. August 1919 („Weimarer Reichsverfassung“) . . . 274 [14] Die Völkerbundsatzung vom 28. Juni 1919 (Teil I

[Artikel 1–26] des Friedensvertrages von Versailles) . . 315

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VIII Inhaltsverzeichnis

[15] Bundesverfassungsgesetz Gesetz vom 1. Oktober 1920 womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird . . . 329 [16] Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz

von Volk und Staat. Vom 28. Februar 1933

(„Reichstagsbrandverordnung“) . . . 370 [17] Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und

Reich. Vom 24. März 1933 („Ermächtigungsgesetz“) . . 372 [18] Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 373 [19] Das Grundgesetz für die Bundesrepublik

Deutschland vom 23. Mai 1949 . . . 407 [20] Die Verfassung der Deutschen Demokratischen

Republik vom 7. Oktober 1949 . . . 456 [21] Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 . . . 493 [22] Der Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957

(Auszug) . . . 514 [23] Vertrag über die abschließende Regelung in bezug

auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom

12. September 1990 . . . 536

Anhang

[24] Die Habeas-Corpus-Akte vom 27. Mai 1679 (Auszug) 545 [25] Die Bill of Rights vom 23. Oktober 1689 (Auszug) . . . . 547 [26] Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika

vom 17. September 1787 . . . 552 Nachweise . . . 569 Sachregister . . . 573

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Einleitung

Zu dieser Sammlung

In der vorliegenden Sammlung sind maßgebliche Texte der europäischen Verfassungsgeschichte zusammengestellt. Den Mittelpunkt bilden deutsche Verfassungen des 19. und 20. Jahr- hunderts, die typischerweise für Lehrveranstaltungen zur „Ver- fassungsgeschichte“ im Grundlagen- oder Schwerpunktstudium herangezogen werden. Hinzu kommt eine Auswahl von weiteren Verfassungstexten, die die staatsrechtliche Moderne in Europa geprägt haben. Sie umfasst besonders wichtige Verfassungen europäischer Staaten ebenso wie zwischenstaatliche Vertrags- werke. Der damit gespannte Bogen reicht von der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich 1789 bis zu den Rö- mischen Verträgen von 1957 und dem 2+4-Vertrag von 1990.

Ergänzt wird die Sammlung im Anhang durch die Verfassung der USA und Texte der englischen Rechtstradition, die erheblichen Einfluss auf das kontinentaleuropäische Verfassungsrecht hatten.

Grundmotiv der Auswahl ist dieinnere Verbindung und Wech- selwirkungzwischen den hier versammelten Rechtstexten. Eine rein nationalstaatliche Verfassungsgeschichte, die diesen gegen- seitigen Einfluss ausblendet, kann eine elementare Grundlage der Verfassungswirklichkeit und Verfassungstheorie nicht erfassen:

Die Begründung des modernen Verfassungsstaats, der auf der Herrschaft des Rechts, der Anerkennung der Menschenrechte und der Mäßigung des Staats durch Gewaltenteilung beruht, ist ein staatenübergreifendes Projekt. Nicht erst in der Gegenwart der europäischen Integration ist die für die Gegenwart prägende rechtliche Verbindung der Staaten Europas entstanden, sondern in den wellenförmig verlaufenen Phasen der Verfassungsent- wicklung seit der Französischen Revolution. Gerade die deutsche Entwicklung folgte in den Territorien wie später auf Reichsebene vielfach Vorbildern aus „frühen“ Nationalstaaten; und auch die besondere Form des Bundesstaates lässt sich aus der allgemei- neren, überstaatlichen Idee des Staatenbundes heraus nachvoll-

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2 Einleitung

ziehen. Deswegen ist deutsche Verfassungsgeschichte notwendig stets (auch) europäische Verfassungsgeschichte.

Ob die Verfassungsgeschichte eine orientierende Bedeutung für die Entwicklung des Rechts in Gegenwart und Zukunft haben kann, hängt davon ab, ob sie die Tiefenprägung des Verfassungs- staats in nachvollziehbarer Weise aufschlüsselt. Die hier abge- druckten Verfassungen stehen für die Chancen, Enttäuschungen, Irrwege und Erfolge des „Projekts Verfassungsstaat“. Ihnen war ein unterschiedliches Schicksal bestimmt. Gemeinsam bezeugen sie, dass Freiheit und Rechtlichkeit sich immer wieder neu be- währen müssen.

Zu den ausgewählten Verfassungen*

Die Textsammlung folgt dem heute verbreiteten Verständnis, dass als Verfassung solche Rechtstexte zu verstehen sind, die in umfassender Weise die Organisation und Ausübung der Herr- schaftsgewalt regeln und die Rechte der Bürger mit der Staatsorga- nisation verkoppeln. In diesem pragmatischen Verfassungsbegriff sind somit formelle und materielle Aspekte zusammengezogen;

er muss sich auch nicht auf eine förmliche „Verfassungsurkunde“

beschränken, sondern kann – wie hier geschehen – maßgebliche völkervertragsrechtliche Grundlagen der Staatsorganisation oder bestimmte Sondergesetze mit einschließen. Obwohl richtig ist, dass in vielen Fällen gerade auch nachträgliche Veränderungen den Charakter der Verfassungen bestimmt haben (wie zum Bei- spiel die Grundrechte des First Amendments in der Verfassung der USA), sind alle Texte weiterhin nur in ihrer ursprünglichen Fassung abgedruckt. Dem liegt die Ordnungsidee zugrunde, dass so der besondere Moment der Verfassungsgebung möglichst prä- zise nachgezeichnet werden kann. Ggfs. sind die Übersetzungen zusätzlich zum Erscheinungsort nachgewiesen.

* Da die Textsammlung auch für Prüfungszwecke eingesetzt werden können soll, sind die Erläuterungen auf ein Minimum begrenzt. Eine aus- führlichere Darstellung der gesamteuropäischen Entwicklung anhand der Verfassungstexte findet sich beiGosewinkel/Masing, Die Verfassungen in Europa 1789–1949 – Wissenschaftliche Textedition, 2006, S. 9ff.

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3 Einleitung Die hier in chronologischer Folge versammelten Verfassungen umfassen im Hauptteil einen Zeitraum von 200 Jahren. Damit sind das „lange“ 19. Jahrhundert von 1789 bis 1914 und das

„kurze“ 20. Jahrhundert bis 1989/91 (Eric Hobsbawm) der Gegen- stand der Sammlung: In diesem Zeitraum war der Verfassungs- staat ein gemeinsames europäisches Projekt in Zentraleuropa, sowohl in den überkommenen Territorien wie in den neu entste- henden Nationalstaaten. Kennzeichnend ist dabei insbesondere, dass die Entwicklung sich in Wellenbewegungen vollzog, die jeweils für Deutschland und seine Nachbarn in (grundsätzlich) gleicher Weise wirksam wurden. Damit ist nicht bestritten, dass es einen besonderen deutschen Entwicklungspfad gab, der von einer eigengearteten konstitutionellen Monarchie über den Reichs- Bundesstaat 1871/1918 bis zur Reichstagsbrandverordnung und dem Ermächtigungsgesetz reichte. Dennoch ist zunächst fest- zustellen, dass bestimmte Stufen der Verfassungsentwicklung sich auch allgemein, losgelöst vom nationalen Beispiel, beobachten lassen. Erst der Vergleich im Detail und vor allem der Blick auf die Verfassungspraxis ergeben dann signifikante Unterschiede.

1. Die Begründung des modernen Verfassungsstaats Die rechtliche Begrenzung von Herrschaftsrechten ist keine Erfindung des Verfassungsstaats. Dafür steht das englische Kon- zept der „rule of law“, das sich seit dem Mittelalter (Magna Charta 1215) zunächst als Schutz wohlerworbener, ständischer Rechte über einen langgestreckten Zeitraum entwickelt hat und hier in gekürzter Fassung durch die Habeas Corpus Akte von 1679 und die Bill of Rights von 1689 repräsentiert wird (Anhang Nr. 23 und 24). Auch gab es zahlreiche Versuche, durch allgemeine Normen zu einer Effektuierung der Staatsgewalt zu gelangen, wie dies etwa in der umfassenden, letztlich verspäteten Kodifikation des preußischen allgemeinen Landrechts 1794 unternommen wurde.

Durch die Zäsur von 1787/1789 fanden diese beiden Entwick- lungspfade in einer neuen Symbiose zusammen: Mit der Verfas- sung der USA (Anhang Nr. 25) und der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die französische Nationalversammlung (Nr. 1) wurde der Typus des modernen Verfassungsstaats geprägt,

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4 Einleitung

der sich dadurch auszeichnet, dass in ihm Herrschaftsmacht erst durch eine förmliche Verfassung begründet wird und die Staats- gewalt sich auf die Rechte der Bürger ausrichtet. Die polnische Mai-Verfassung von 1791 (Nr. 2) schuf dann erstmals den für Eu- ropa später lange prägenden Typus der „konstitutionellen Monar- chie“, hier freilich noch mit deutlich altständischen Grundüber- zeugungen verbunden. Diesem Regierungsstatut war nur eine kurze Geltungsdauer beschert, es wurde nach der zweiten pol- nischen Teilung durch Russland und Preußen außer Kraft gesetzt.

Auch die kurz darauf erlassene, deutlich modernere französische Verfassung von 1791 (Nr. 3) war schon nach zwei Jahren durch einen seinerseits gescheiterten republikanischen Verfassungsver- such überholt.

Auch wenn mit diesen frühen Verfassungen bereits ein weiter- reichender Maßstab gesetzt war, konnte sich nach den Wirren der Französischen Revolution zunächst ein anderer, intermediärer Typus durchsetzen: Die durch den Monarchen einseitig oktroyierte Verfassung, die typologisch davon ausging, dass alle Herrschafts- gewalt beim König ressortiert und er aus freien Stücken – wenn auch verbindlich – in eine Beschränkung seiner Herrschaftsgewalt einwilligt. Die Charte Constitutionnelle (Nr. 4), mit der 1814 die nachnapoleonische Herrschaft der Bourbonen in Frankreich wie- der errichtet wurde, versuchte noch einmal die absolutistische Staatsidee mit dem modernen Verfassungsdenken zu vereinigen.

Auch die bayerische Verfassung von 1818 als wichtiges Beispiel der nachnapoleonischen Zeit (Nr. 6) und die Wiener Schlussakte von 1820 (Nr. 7) sind noch ganz in dem Gestus monarchischer Voll- rechte gehalten (vgl. Art. 57 der Wiener Schlussakte).

2. Verfassungsbewegung und die Gründung von Nationalstaaten

Einen Gegenakzent hatte in der offenen Situation nach den Befreiungskriegen schon zuvor die deutsche Bundesakte 1815 (Nr. 5) gesetzt. Mit ihr war das Versprechen einer „landstän- dischen Verfassung“ verbunden worden. Das damit angespro- chene liberale Moment einer gemeinsam verantworteten Ver- fassung wurde freilich in Europa und Deutschland nachhaltig

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5 Einleitung erst ab 1830 aufgenommen und in einer neuen Phase des Ver- fassungsdenkens eingeführt. In den paktierten „mittleren“ Verfas- sungen des deutschen Frühliberalismus wurde die Vereinbarung der Verfassung zwischen Königshaus und Parlament endgültig zur Grundlage der Staatsorganisation. Besonders fortschrittlich war die belgische Verfassung von 1831 (Nr. 8), die bereits ein- seitig vom Nationalkongress verabschiedet wurde. Auch in den materiellen Befugnissen wuchs das Parlament nun über seine Rolle als Kontrollorgan der königlichen Exekutive hinaus, ver- sinnbildlicht wurde dieser Schritt durch sein eigenständiges Ge- setzesinitiativrecht. Hinzu kam, dass in Belgien die Verfassung in besonderer Weise zu einem identitätsstiftenden Moment eines ganz neu geschaffenen Staates werden sollte – auch dieses Motiv begleitet die moderne Verfassungsgeschichte fast von Beginn an.

Die Integrationsfunktion der Verfassung spielte auch eine ent- scheidende Rolle für den Entwurf der Frankfurter Paulskirche von 1848/49 (Nr. 10). In einer neuerlichen Revolutionswelle, die halb Europa erfasste, war auch im Deutschen Bund die Gründung eines Nationalstaats in erreichbare Nähe gerückt, und dieses deut- sche Reich sollte gegründet werden auf die Idee der Rechtlichkeit und damit des Verfassungsrechts. Die Paulskirchenverfassung, die bekanntlich nie in Kraft trat, wurde in ihrem Charakter als Vollverfassung eines starken Gesamtstaats (einschließlich eines bereits zuvor in Geltung gesetzten Grundrechtsteils, einer aus- gebauten Verfassungsgerichtsbarkeit und bundesstaatlichen Ele- menten) später zu einem Vorbild für die Weimarer Verfassung ebenso wie für das Grundgesetz.

Für den deutschen Weg prägend wurde in den anschließen- den Jahrzehnten allerdings zunächst der Dualismus zwischen deutschen Einzelstaaten und einer kompetentiell beschränkten Reichsebene. Für die Verfassungsordnung in den Territorien in dieser Phase steht die preußische Verfassung von 1850 (Nr. 11).

Nachdem Preußen – ein aufgeklärt regierter Verwaltungsstaat (Stein-Hardenbergsche Reformen) – das Verfassungsversprechen der deutschen Bundesakte lange nicht erfüllt hatte, war der preu- ßische König zuvor in den Revolutionswirren des Jahres 1848 ge- zwungen worden, eine nur vorgeblich „oktroyierte“ Verfassung zu

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6 Einleitung

erlassen, die der Sache nach relativ liberal gehalten war. Es ist eine der Pointen der deutschen Verfassungsgeschichte, dass die zwei Jahre später erlassende Verfassung, die dann bis 1918 im größten deutschen Flächenstaat in Kraft blieb, formal zwischen Monarch und Abgeordnetenhaus paktiert war, der Sache nach aber als

„revidierte“ Verfassung einen Rückschritt darstellte gegenüber den Errungenschaften des Jahres 1848.

Die Reichsverfassung von 1871 (Nr. 12) zeigt dann den beson- deren Charakter des deutschen Bundesstaates. Hervorgegangen war sie aus der weitgehend identischen Vorgängerverfassung des Norddeutschen Bundes von 1867, in ihr verband sich die politisch und militärisch erkämpfte „kleindeutsche Lösung“ (unter Aus- schluss Österreich-Ungarns und mit einer deutlichen Vorherr- schaft Preußens) mit der alten Idee eines Fürstenbundes. Eine neue Entwicklung stellte dieser Bundesstaat aber insofern dar, als er einen formalen Vorrang der Reichsebene etablierte: Dieses Reich war nun anders als der Deutsche Bund kein völkerrecht- licher Verein mehr. Die Institutionen der Reichsebene konnten sich in den Jahrzehnten bis zum Ersten Weltkrieg immer stärker von den landesrechtlichen Spezifika fortentwickeln; ab 1914 war dann unter den Voraussetzungen des Kriegsrechts eine weitere starke Unitarisierung hin zu einem einheitlichen Reichsrecht zu beobachten.

3. Republikanische Verfassungen

Die besonderen Verhältnisse in der Schweiz hatten dort schon 1848 zu einer bundesstaatlich-republikanischen, auf direkte Volksherrschaft ausgerichteten Verfassung (Nr. 9) geführt. Damit war hier bereits früh auf die Alternative einer republikanischen Staatsorganisation hingewiesen, die im 19. Jahrhundert nach dem Vorbild der USA in Europa konzeptionell und in praktischen Ver- suchen wiederholt eine größere Rolle spielte.

In Deutschland setzte sich mit der Weimarer Reichsverfas- sung (Nr. 13) die Idee der Republik erst nach der Niederlage im Ersten Weltkrieg in der Revolution von 1918/19 durch. Ver- fassungsrechtlich bedeutsam war die starke Position des Reichs, das auf vielen zusätzlichen Feldern Gesetzgebungskompetenzen

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7 Einleitung erlangte, sowie die Stärkung der Verfassung als Ganzes, die mit umfangreichen Vollregelungen, etwa zum Grundrechtsteil oder zur Kultusverwaltung die vorher noch bestehenden Unterschiede in den Bundesländern nivellieren wollte. Der Dualismus zwischen Reich und Preußen blieb freilich als ungelöste Strukturfrage der kleindeutschen Lösung erhalten. Österreich gründete sich als demokratische Republik und Bundesstaat mit dem Bundesver- fassungsgesetz von 1920 (Nr. 15). Es ist in allgemeiner Hinsicht vor allem deshalb interessant, weil es die Rolle der Verfassungs- gerichtsbarkeit neu und ausgreifend bestimmte.

Bereits 1919 war der Völkerbund gegründet worden (Nr. 14).

Deutschland konnte 1926 beitreten, doch schon 1933 beendete Hitler die Mitwirkung an dem Versuch, die friedliche Konflikt- lösung zum Grundmodus im Verhältnis der Staaten und Völker zu machen.

Mit Reichstagsbrandverordnung (Nr. 16) und Ermächtigungs- gesetz (Nr. 17) von 1933 sind die wesentlichen „Verfassungs- gesetze“ des Dritten Reiches in diese Sammlung aufgenommen worden. Formal waren sie zwar einfachrechtliche Bestimmungen, die sich auf das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten bzw.

auf das Prinzip der „Verfassungsdurchbrechung“ stützten. Mate- riell wurden sie allerdings schon damals als Verfassungsgesetze des Dritten Reiches erkannt und beschrieben. Vor allem aber waren sie tatsächlich das rechtliche Fundament für die grauen- hafte Diktatur, die Deutschland und bald die halbe Welt in das Elend des Zweiten Weltkriegs und in das Menschheitsverbrechen der Shoa zog.

4. Teilung und Wiedervereinigung Deutschlands und die europäische Integration

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden in Deutsch- land zunächst die Länder wieder errichtet. Nach ersten besat- zungsstaatlichen Reglements wurden dort teilweise durch Volks- entscheid freistaatliche Verfassungen verabschiedet; insbesondere in den neu zusammengefügten Ländern stellte der Prozess der Verfassungsgebung einen Baustein der Identitätsfindung dar. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde für die drei westlichen Besat-

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8 Einleitung

zungszonen ab 1948 mit dem Herrenchiemseer Konvent und in den Verhandlungen des parlamentarischen Rates die Gründung der Bundesrepublik Deutschland vorbereitet, die mit der Ver- abschiedung des Grundgesetzes (Nr. 19) 1949 vollzogen wurde.

Kurz darauf verabschiedete die provisorische Volkskammer für das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone die Verfassung der DDR (Nr. 20), die später durch sozialistisch durchorganisierte Neufassungen von 1968 und 1974 ersetzt wurde.

Die Bundesrepublik gehörte 1950 als Mitglied des Europarats zu den Erstunterzeichnern der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK), die hier als früher Beleg für die Einbindung Deutschlands in das System des internationalen Menschenrechts- schutzes neu abgedruckt wird (Nr. 21). Beide deutschen Staaten traten 1973 der UNO bei, die mit ihrer Charta von 1945 (Nr. 18) neue Institutionen und Formen der Zusammenarbeit zwischen den Staaten etabliert hat. In einem noch viel umfassenderen Sinne wichtig und prägend ist die europäische Integration geworden, die nach den ersten Anfängen der Montanunion durch die Rö- mischen Verträge 1957 ihre maßgebliche Grundform erhielt, die hier in deutlich gekürzter Form mit aufgenommen wurde (Nr. 22). Völkerrecht, europäisches Recht und nationales Ver- fassungsrecht stehen von diesen Ausgangspunkten aus in der Gegenwart nebeneinander und miteinander verbunden in einem normativen Mehrebenensystem, das den Verfassungsstaat der Gegenwart kennzeichnet.

Das Grundgesetz ist zum Glücksfall der deutschen Verfas- sungsgeschichte geworden. Es nahm Traditionen und Konzepte der Paulskirche und der Weimarer Reichsverfassung auf, lernte aus bestimmten Fehlern, setzte die Bindung an die Grundrechte an die Spitze der Staatsorganisation, verpflichtete das politische System auf konstruktive Mitwirkung und baute die Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit stark aus. In glücklichen äußeren Umständen konnte so der Verfassungsstaat das Vertrauen der Bevölkerung gewinnen. Mit dem Beitritt der sogenannten jungen Bundesländer und dem 2+4-Vertrag von 1990 (Nr. 23) wurde der Auftrag zur Wiederherstellung der deutschen Einheit in einem friedlichen Europa erfüllt.

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Verfassungstexte

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Sachregister

Die fett gedruckten Ziffern bezeichnen den jeweiligen Verfassungstext mit seiner Ordnungsnummer, die einfach gesetzten Ziffern Artikel bzw.

Paragraphen. Wo notwendig, wird zunächst auf Abschnitte der Verfassung verwiesen.

Abgaben 113f.;27;31 – 2, 5 – 1ff.;42;518;64 – 14;752;

8110ff.;1022f., 25, 51, 173;

11100ff., 109;124f., 35ff.;

138, 84f.;1510f., 13, 111, 118;

19106ff.;2029, 43, 119;261 – 2, 1 – 8

– Befreiung 8112

– Gesetzgebung 8110ff.;1235ff.;

1511, 13;19105;20113, 120 – Verteilung 113;31 – 2;42;

514;10173;11101;19107;

2029, 120;261 – 2 Abgeordnete33 – 1 – 1 – 1ff.;

435ff.;847ff.;961ff.;1093ff.;

1229ff.;1320ff.;1556ff.;

1938ff.;2051ff.;22138;251 – 8;261 – 2, 1 – 4f.

– Amtszeit437;851;965;1094;

1167, 73;1224;1321;1939;

2051;261 – 2

– Diäten852;968;1095;1185;

1232;1340;1948;2069;

261 – 6

– Immunität33 – 1 – 5 – 7;

451f.;845;10120;1184;

1230;1336;1558, 96;18105;

1946;2067;251 – 9;261 – 6 – Indemnität33 – 1 – 5 – 8;844;

10117ff.;1184;1231;1337, 46;1557;1946;2067;261 – 6 – Unabhängigkeit 832;1096;

1183;1229;1321;1556;

1938;2051

– Urlaub zur Wahlvorbereitung 1948;2068

– Wählbarkeit 33 – 1 – 3 – 3;

438f.;850, 56;964;1168, 74f.;

1322, 41;1526;1938;2052;

261 – 2

– Zeugnisverweigerungsrecht 1338;1947;2067 Abgeordnetenkammer s. Kam- Abrüstungmern 148;1811;23Präam-

bel, 3ff.

Adel 22, 3, 6, 8;3Präambel;

471;514;65 – 1ff.;875;

10137;13109;15149;261 – Allgemeine Handlungsfreiheit9f.

14;22;31 – 3;192;202;215 Amtshaftung610 – 6;824;

10160;11110;13131;1523;

1934;20132

Asylrecht 1916, 119;2010 Ausschüsse33 – 3 – 2 – 2;420,

44, 46;721;1334f., 62;149;

1945, 77;2060, 66, 132, 140;

22151, 153

Beamtentum 115;27;31 – 1, 3 – 4;62 – 13, 5 – 1;866, 101, 116;912, 66, 110;1067, 160, 191;1198, 117;1218, 50, 53, 74;1316, 128ff.;1571, 73, 106;1897;1933, 36;24; 255;

262 – 2

– Ernennung 27;32 – 7;866;

966;1019, 67;1147;1218;

1346;1960

Begnadigungsrecht 27;467;

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574 Sachregister

891;9104;1081;1149;1349;

1934;20107

Berufsfreiheit10133, 158;13111;

1912;2035

Brief- und Postgeheimnis822;

934;10141f.;116, 33;13117;

1910;208;2110

Bundesbehörden912, 13, 15, 59;

1986f., 108;20119 Bundesgebiet121f.;153;1911 Bundeskanzlei 993

Bundeskanzler1569ff.;1962ff.

– Entlassung1964 – Ernennung1572;1964 – Gegenzeichnungsrecht1540,

72;1958 – Vertrauen1968 – Wahl1963

Bundesländer152f.;1923f., 28ff.

Bundesmitglied 141, 10 Bundespräsident986ff.;1560ff.;

1954ff.

– Amtszeit986;1560;1954 – Anklage1961

– Eid 1562;1956

– Vertretung1564, 65;1957 – Wahl986;1538, 60ff.;1954 Bundesrat/Bundesrath 983ff.;

126ff., 83ff.;1524, 34ff.;

1950ff.

– Ausschüsse 128;1952 – Befugnisse990

– Beschlussfassung127;1537;

1952

– Geschäftsordnung 1952 – Mitglieder 984;126;1535;

1951

– Präsident 986;1952 – Wahl984,1535 Bundesregierung s. Regierung Bundessitz143, 6, 7 Bundesstaat56, 11, 13;91ff.;

1920;201 Bundestag 1938ff.

– Beschlussfassung1942 – Geschäftsordnung 1940 – Legislaturperiode 1939 – Öffentlichkeit d. Sitzungen

1942 – Präsident 1940

– Untersuchungsausschuss1944 – Wahl1938f.

Bundesversammlung54ff.;77ff.;

960ff.;141ff.;1538ff.;1954 – Befugnisse54, 10;79ff., 50;

973ff.;1954

– Beschlussfassung57;711, 13ff.;977;145

– Geschäftsordnung 1539 – Legislaturperiode 965 – Öffentlichkeit d. Sitzungen 982 – Präsident 967, 71

– Wahl962ff.

– Wahl des Bundespräsidenten 1538;1954

– Zusammensetzung77;143;

1954

Demokratie 16;825;1920, 28;

201

Deutscher Bund51ff.;71ff.

Diskriminierungsverbot 2114 Doppelbestrafung19103 Ehe32 – 7;816;10150;1119;

13119;196;2030;2112 Eid27;32 – 5, 3 – 2 – 1 – 4f.;

474;62 – 16, 10 – 1;880, 83, 127;1014, 113;1154, 108;

1956, 64;2093, 102;266 Eigentum 12, 16;24;31 – 3;

49;518;64 – 8;811;10133, 164ff.;119, 42;13153;1914;

2022ff.

Eisenbahn928;1028ff.;1241ff.;

1389ff.;1554;1841;20124 Enteignung116;31 – 3;49;

64 – 8;811;10164;119;

13153ff.;1914;2023ff.

(22)

575 Sachregister – Entschädigung116;31 – 3;

49;64 – 8;811;10164;119;

13153;1914;2023

– Von Grund und Boden13155;

1914;2024ff.

– Von Naturschätzen 1915;

2025

– Von Produktionsmitteln 1915 Familie13119ff.;196;2030;

2112

Feindstaat1853, 77 Freiheit der Person 11, 2, 4;

22;31 – 3;44;64 – 6, 8;87;

10138;115;13114;192;208 Freizügigkeit 31 – 3;518;64 –

14;952;10133, 136;1111;

13111f.;1911;208;215 Friedensschluss27;33 – 3 – 1 –

3;414;511;712, 48f.;868;

98;1010;1148;1211;1345;

14Präambel, 8, 11;153 Fürsorge31;137, 119f.;1510,

12, 102;196, 74, 120 Gemeinde 32 – 8;831, 108f.,

129;10184f.;11105;13127;

15115ff.;1928;20139ff.

Generalanwälte 22166f.

Generalsekretär146, 11, 15, 73;

1820, 87, 97ff.;2137 Generalstabsausschuss1846f.

Generalversammlung 187, 9ff.

– Abstimmung1818f.

– Aufgaben 184, 10ff., 85 – Verfahren 1820f.

– Zusammensetzung189 Gerichte 28;33 – 5 – 1ff.;457ff.;

512;68 – 1ff.;720, 22; 830, 92ff.;994ff.;10125;1186ff.;

13103ff.;1582ff., 129ff.;199;

20126;22164;24; 251 – 3;

263 – 1

– Appellationshof 899, 104;

1275

– Bundesgericht 994ff.;1992, 95f., 99

– Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 2119, 32, 38–56

– Gerichtshof 720, 22;1592;

224, 164ff.;263 – 1 – Geschworenengericht 33 –

5 – 9, 3 – 5 – 18;898;1194f., 103f.;1591;251 – 11;263 – 2 – Internationaler Gerichtshof

187, 92ff.

– Kassationshof 33 – 5 – 19ff.;

895, 99, 106;9103 – Militärgericht8105;10176;

1137;1261;13105f.;1584 – Oberste Gerichte28;512;

1192;1319, 108;1592ff.;

1992, 95f., 99;20126;263 – 1 – Öffentlichkeit der Sitzungen

33 – 5 – 9;464;896;10178;

1193;20133;263 – 3 – Ordentliche Gerichtsbarkeit

28;459;68 – 5;892;9180;

10125;11101;13103;1590, 92;1996;20126

– Schiedsgericht33 – 5 – 5;990;

1412f.

– Strafgerichtsbarkeit28;464;

68 – 5;898;9103;10129, 180;118;1274ff.;1590, 91f.;

20135f.

– Verfassungsgerichtsbarkeit 15137ff.;1993f., 99f., 126 – Verwaltungsgerichte 1196;

13107, 166;1591, 129ff.;1995;

20138

Gesetzgebung26;33 – 3 – 1 – 1;

415ff.;826ff.;1098ff.;136ff.;

1510ff., 41ff.;1970ff.;2063, 78, 81ff.

– Ausfertigung 33 – 4 – 1 – 2;

11106;122, 17;1370;1547ff.;

173;1971;2085f.;261 – 7 – Gesetzesinitiative33 – 3 – 1 –

(23)

576 Sachregister

1;416;827;981, 90;1080, 99, 187;1164;1223;1368;1541;

1976;2082

– Gesetzesvorlage 33 – 3 – 2 – 3;

417ff.;841;1369;1976;2078, 82;261 – 7

– Gesetzgebungsnotstand 1981 – Verfahren26;33 – 3 – 2 –

3ff.;1098ff.;125, 37;1368ff.;

1542ff.;171;1976ff.;2081f., 84;261 – 7

– Verfassungsändernde Gesetz- gebung 171ff.

Gesetzgebungskompetenz – Ausschließliche973;1062;

124f., 35, 52;136;1510ff.;

1971, 73, 105;20112;261 – 8 – Konkurrierende 137, 9;1972,

75, 105;20111

Gesetzlicher Richter33 – 5 – 4;

462;64 – 8;88;10175;117;

13105;1583;19101;20134;

24;216

Gewaltenteilung116;25ff., 8;

33 – 1ff.;826ff.;10181;1594;

1920;251 – 1f.;261ff.

– Gesetzausübende Gewalt27;

33 – 4 – 1ff.;413;829;983, 90;1145;1510;1920, 83ff.;

262 – 1ff.

– Gesetzgebende Gewalt26;

33 – 3, 3 – 1 – 1ff.;615;826;

1080;1162;1510, 24ff., 95ff.;

1920;261

– Rechtsprechende Gewalt28;

33 – 5, 3 – 5 – 1ff.;830;994ff.;

10175;1186;1582ff., 94;

1920, 92;263 – 1ff.

Gewerbefreiheit123;13111, 151;

1914;2020

Gleichheit11, 6;31 – 3;41;

86;94;10134, 188;114, 48;

13109;157;18Präambel, 1, 8;

193;206f.,18

Gliedstaaten51;72;81ff.;91;

105;121;135, 13ff.;152f.;

1928;201, 109ff.;264 – Ausführung von Gesetzen

1314;1511, 12;1930, 83ff.;

201, 115

– Bundeszwang753;1937;

20111

– Eigenstaatlichkeit 52;72, 53;

91, 3, 5;105;152, 15;1930;

201

– Gebietsänderung83;1318;

153;1929, 79, 118;20110;

264 – 3

– Haushaltsautonomie19109 – Homogenitätsprinzip1928;

20109

– Kollisionsregelung 966;

122;1313;1931;20114;

266

– Landesregierung 24, 8;722;

1315, 17;15101, 105f.;1980, 93;2069, 117, 116

– Länderverfassung 513;756;

95f.;10186;1317;1599;

1928;20109

– Provinzen81ff., 31f., 47, 53, 56, 108ff., 137;1088;11105 – Streitigkeiten untereinander

974, 101;1277;1319;1993 – Zuständigkeit 831;135;1930,

70, 83, 92;201, 111f.

Grundfreiheiten181, 13, 55, 62, 76

Grundrechte

– Allgemeine Handlungsfreiheit 14;22;31 – 3;192 – Asylrecht 1916, 119;2010 – Berufsfreiheit 10133, 158;

13111;1912;2035 – Beschränkung161 – Bindung an 191

– Brief- und Postgeheimnis 822;

934;10141f.;116, 33;13117;

1910;208;2110

– Eigentum12, 16;24;31 – 3;

(24)

577 Sachregister 49;518;64 – 8;811;10133,

164ff.;119, 42;13153;1914;

2022ff.

– Ehe 32 – 7;816;10150;1119;

13119;196;2030;2112 – Familie 13199ff.;196;2030;

2112

– Freiheit der Person11, 2, 4;31 – 3;44;64 – 6, 8;87;

10138;115;13114;192;208;

215

– Freizügigkeit31 – 3;518;64 – 14;952;10133, 136;1111;

13111f.;1911;208 – Gewerbefreiheit 123;13111,

151;1914;2020

– Gleichheitsrecht 11, 6;31 – 3;

41;86;94;10134, 188;114;

13109;157;18Präambel, 1, 8;

193, 33;206f., 18;2114 – Kunstfreiheit 13142, 158;195;

2022, 34

– Meinungsfreiheit 110f.;31 – 3;48;814;10143;1127, 113;

13118;195;209

– Menschenwürde 13151;191;

2018f.;218

– Petitionsrecht31 – 3;821;

947;10159;1132;13126;

1917;203;251 – 5

– Pressefreiheit111;31 – 3, 3 – 5 – 17f.;48;518;64 – 11;818;

945;10143;1127;13118;195;

2041f.;2110

– Religionsfreiheit 110;22;

45;516;64 – 9;814ff.;944;

10144ff.;1112ff.;13135ff.;

194;2041f.;219 – Recht auf Leben 212 – Unverletzlichkeit der Wohnung

810;1913;208

– Vereinigungsfreiheit 820;946;

10162;1130;13124, 159;199;

2012ff.

– Versammlungsfreiheit 819;

10161;1129;13123;198;

209;2111

– Verwirkung 32 – 6;84;1918 – Wahlrecht 33 – 1 – 2 – 2;963;

10132;1170;1322, 125;1920, 38;203, 6, 52;261 – 2 – Widerstand 12;204 – Wissenschaftsfreiheit 10152;

1120;13142, 158;195;2034 – Wohnung810;10140;116;

13115;1913;208, 26;218 Handelsflotte1254;1381;1927;

20125

Hauptstadt 62 – 6;8126;1371;

155;202

Haushaltsplan s. Staatshaushalt Immunität 33 – 1 – 5 – 7;451f.;

845;10120;1184;1230;1336;

1558, 96;18105;1946;2067;

251 – 9;261 – 6

Indemnität 33 – 1 – 5 – 8;844;

10117ff.;1184;1231;1337, 46;1557;1946;2067;261 – 6 Kaiser 1068ff.;1211f.

– Aufgaben 1068ff.;1211 – Kriegserklärung1076 – Unverletzlichkeit1073 – Völkerrechtliche Vertretung

1075;1211

Kammern 26;424ff.;66;832ff.;

1162ff.;2050ff.

– Abgeordnetenkammer 435ff.;

66 – 7;847ff.

– Beschlussfassung 66 – 15ff.;

838ff.;1180;2061 – Geschäftsordnung 838, 46;

1178;2057

– Kammer der Deputierten der Departements 435ff.

– Kammer der Pairs 424ff.

– Kammer der Reichsräthe 66 – 1f., 6 – 4ff., 6 – 16ff.

Referenzen

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