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Entscheidungen - Unzulässige Richtervorlagen zur Richterbesoldung wegen fehlenden sachlichen Bezugs der Vorlagefrage zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Unzulässige Richtervorlagen zur Richterbesoldung wegen fehlenden sachlichen Bezugs der Vorlagefrage zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens"

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVL 2/03 - - 2 BVL 4/03 -

In den Verfahren zur Prüfung,

ob die Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach der Besoldungs- gruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum Bundesbesol- dungsgesetz) angesichts der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des § 348 ZPO mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2002 - 2/10 O 84/02 -

- 2 BVL 2/03 -,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2002 - 2/10 O 69/02 -

- 2 BVL 4/03 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer,

Di Fabio

und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Die Verfahren 2 BvL 2/03 und 2 BvL 4/03 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Vorlagen sind unzulässig.

Gründe:

I.

Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob die Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsord- nung R (Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz) angesichts der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des § 348 ZPO (originärer Einzelrichter) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Im Ausgangsverfahren der Vorlage 2 BvL 2/03 begehrt die Klägerin von der Beklag- ten Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters sowie die Auszahlung ihres sich danach ergebenden Pflichtteils.

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7 Die Parteien des Ausgangsverfahrens der Vorlage 2 BvL 4/03 streiten um die Höhe

einer Werklohnforderung für von der Klägerin erbrachte Elektro- und Netzwerkarbei- ten.

Mit Beschlüssen vom 10. Juni 2002 und vom 12. August 2002 hat das Gericht die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Bun- desverfassungsgericht zur Prüfung der Frage angerufen, ob die Besoldung der beisit- zenden Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundes- besoldungsordnung R (Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Gericht hält die Besoldung der in Zivilkammern tätigen Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 für seit dem 1. Januar 2002 verfas- sungswidrig: Zu diesem Zeitpunkt sei die Neuregelung des § 348 ZPO in Kraft getre- ten; nach dieser Bestimmung seien zivilrechtliche Streitigkeiten im ersten Rechtszug beim Landgericht weitgehend dem Einzelrichter übertragen worden (vgl. § 348 Abs. 1 ZPO). Dies habe den Vorsitzenden einer Zivilkammer den Beisitzern gleichgestellt, ohne dass der Gesetzgeber das bisherige Besoldungsrecht der Richter geändert ha- be. Die besondere Stellung des weiterhin nach der Besoldungsgruppe R 2 besolde- ten Vorsitzenden der Zivilkammer, die in seiner Aufgabe gelegen habe, richtungswei- senden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer zu nehmen, sei aufgrund der Neuregelung des § 348 ZPO entfallen; danach könne eine unterschiedliche Besol- dung der Richter im Bereich der Zivilkammern am Landgericht nicht mehr gerechtfer- tigt werden.

II.

Die Vorlagen sind unzulässig.

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (stRspr, vgl. BVerfGE 89, 329 <336>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>); für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht muss es also auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommen. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein. Sie muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der tragenden Erwägungen enthalten (vgl. BVerfGE 62, 223 <229>). Ferner muss im Vorlagebeschluss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 80, 182 <185>).

Hierbei handelt es sich um unverzichtbare Anforderungen. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vorlage ist schon deshalb geboten, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens den Parteien eine Entscheidung in der Sache zu- nächst verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>).

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12 2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.

Es fehlt an jeglicher Darlegung der Erheblichkeit der vom Gericht für verfassungs- widrig gehaltenen unterschiedlichen Besoldung des Vorsitzenden und der Beisitzer in den Zivilkammern des Landgerichts für die von ihm zu treffenden Entscheidungen.

Die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten erbrechtli- chen bzw. werkvertragsrechtlichen Ansprüche hängt ersichtlich nicht davon ab, ob die vom vorlegenden Gericht zur Überprüfung gestellte Besoldung der Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 nach Inkrafttreten der Neuregelung des

§ 348 ZPO am 1. Januar 2002 mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Ein Zusammen- hang zwischen der Richterbesoldung und den zu entscheidenden zivilrechtlichen Streitigkeiten ist nicht erkennbar und wird durch die Vorlagebeschlüsse auch nicht hergestellt; die den Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren werden in den Beschlüssen des Landgerichts nicht einmal erwähnt.

Vorlagefragen, die dem Bundesverfassungsgericht ohne konkreten sachlichen Be- zug zu dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufgedrängt werden sollen, sind unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts und entspricht nicht der Funktion des Normenkontrollverfahrens, Rechtsfragen zu entscheiden, die er- kennbar für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens bedeutungslos sein werden (vgl. BVerfGE 54, 47 <51>). Die mit der Durchführung des Normenkontrollverfahrens verbundene Inanspruchnahme oberster Verfassungsorgane lässt sich nur rechtferti- gen, wenn sie zur Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits unerlässlich ist (vgl.

BVerfGE 51, 161 <164>).

Das vorlegende Gericht möchte ohne konkreten Bezug zu den anstehenden Ent- scheidungen die für verfassungswidrig erachtete Besoldung der Richter am Landge- richt nach der Besoldungsgruppe R 1 durch das Bundesverfassungsgericht überprü- fen lassen. Dies kann ein Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht erreichen. Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter - unter bewusster Inkaufnahme einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens - zu bieten. Mit der Möglichkeit der Richtervorlage soll den Gerichten nur erspart werden, in einem Rechtsstreit Normen anzuwenden, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat irgendeinen Be- zug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, die durch die Aussetzung des Verfahrens nur unberechtigterweise hinausgeschoben werden (vgl.

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 - 1 BvL 11/02, 12/02, 13/02, 16/02 und 17/02 -, NVwZ 2003, S. 466 f.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Sommer Di Fabio Lübbe-Wolff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2003 - 2 BvL 2/03

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2003 - 2 BvL 2/03 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/

lk20030709_2bvl000203.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20030709.2bvl000203

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