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Fortbildung von Medizinischen Fach angestellten – wer bezahlt?

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Medizinische Fachangestellte

280 Ärzteblatt Sachsen 7 / 2017

Fortbildung von Medizinischen Fach angestellten – wer bezahlt?

Das sollten Sie wissen!

Der Grundsatz

Maßgeblich sind die Regelungen im Arbeitsvertrag beziehungsweise etwaiger Tarifverträge.

Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Manteltarifvertrag für MFA, stehen der MFA bis zu drei Arbeitstage/Jahr für die Teilnahme an berufsbezoge- nen Fortbildungen zu.

Da eine gesetzliche Regelung zum Bildungsurlaub, wie in vielen Bun- desländern vorhanden, in Sachsen fehlt, kommt es bei Nichtanwendung des Tarifvertrages ausschließlich auf die Regelungen im Arbeitsvertrag beziehungsweise sonstige mit der MFA getroffene Vereinbarungen an.

Liegt die Fortbildung im Interesse des Arbeitgebers, sind nicht nur die Kos- ten der Fortbildung selbst von ihm zu tragen, er ist auch zur Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Fortbildung nebst der Zeiten für An- und Abreise unter Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sieht der Arbeit- geber hingegen keine Veranlassung für eine dergestaltete Bildungsmaß- nahme, muss die MFA sich außerhalb der Arbeitszeit, zum Beispiel im Urlaub, fortbilden oder aber unentgeltlich von der Arbeit freistellen lassen.

Übernahme der Fortbildungs- kosten durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber die Kos-

ten der Fortbildung, wird er regelmä- ßig daran interessiert sein, die MFA für eine gewisse Zeit an die Praxis zu binden. Es ist dann sinnvoll und zulässig (Ausnahme: Ausbildungsver- hältnisse), vor Beginn der Maß- nahme mit der MFA einen Vertrag über die Teilnahme an der Fortbil- dung zu schließen und dabei insbe- sondere die Rückzahlung der Kosten zu regeln. Ohne eine solche Verein- barung ist die MFA grundsätzlich nicht zu einer Rückzahlung verpflich- tet.

An eine zulässige Rückzahlungsver- einbarung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen sowohl in Bezug auf die Anknüpfungstatbe- stände als auch hinsichtlich der Bin- dungsdauer an die Praxis und die Höhe des Rückzahlungsbetrages.

Anknüpfungstatbestände

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung ist zulässig, wenn die MFA die Fort- bildung vorzeitig abbricht oder scheitert und dies jeweils zu vertre- ten hat. Darüber hinaus wird die Kostenübertragung nur dann ge - rechtfertigt sein, wenn die MFA das Ausscheiden aus der Praxis selbst herbeiführt, wie bei einer Eigen- oder auch verhaltensbedingten Kün- digung. Unzulässige Anknüpfungen wären dagegen betriebs- oder perso- nenbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Bindungsdauer an die Praxis

Die Rechtsprechung knüpft zur Fest- stellung der Angemessenheit der Bindungsdauer an die Dauer der Fortbildungsmaßnahme an und hat

insoweit folgende Grundsätze aufge- stellt:

Fortbildungsdauer Bindungsdauer bis zu 1 Monat bis zu 6 Monaten bis zu 2 Monaten bis zu 1 Jahr bis zu 3– 4 Monaten bis zu 2 Jahre bis zu 6–12 Monaten bis zu 3 Jahre Mehr als 2 Jahre bis zu 5 Jahre

Im Einzelfall, etwa bei besonders hohen Kosten der Fortbildung oder einem besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die MFA (Stichwort: Auf- stiegsfortbildung), kann auch bei kürzerer Fortbildungszeit eine län- gere Bindungsdauer gerechtfertigt sein.

Höhe der Rückzahlung

Natürlich darf der Rückzahlungsbe- trag die eigentlichen Kosten der Fortbildung nicht übersteigen. Auch muss sich der zurückzuzahlende Betrag anteilig zur weiteren Dauer des Arbeitsverhältnisses kontinuier- lich reduzieren. Bei Vereinbarung einer Bindungsdauer von einem Jahr etwa wäre die Reduzierung um 1/12 pro Beschäftigungsmonat üblich.

Fazit

Hält sich die mit der MFA getroffene Vereinbarung nicht vollumfänglich an die vorgenannten Grundsätze, ist die Klausel in aller Regel insgesamt unwirksam. Eine Rückzahlungsver- pflichtung besteht dann nicht. Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden: Telefon-Nr. 0351 8267 414, E-Mail hgf@slaek.de.

Ass. jur. Annette Burkhardt Assistentin der Hauptgeschäftsführung

Ausschreibung von Vertragsarztsitzen

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Sachsen werden gemäß § 103 Abs. 4 SGB V folgende Vertragsarzt- sitze in den Planungsbereichen zur Übernahme durch einen Nachfolger ausgeschrieben:

Bitte beachten Sie folgende Hin- weise:

*) Bei Ausschreibungen von Fachärz- ten für Allgemeinmedizin können

sich auch Fachärzte für Innere Medi- zin bewerben, wenn sie als Hausarzt tätig sein wollen.

Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Innere Medizin (Hausärztlicher Versorgungsbereich) können sich auch Fachärzte für Allgemeinmedizin bewerben.

Nähere Informationen hinsicht- lich des räumlichen Zuschnitts sowie der arztgruppenbezo- genen Zuordnung zu den einzel- nen Planungsbereichen bzw. Ver- sorgungsebenen sind der Inter-

netpräsenz der KV Sachsen zu entnehmen:

www.kvsachsen.de Mitglieder

→ Arbeiten als Arzt → Bedarfspla- nung und sächsischer Bedarfs- plan.

Bitte geben Sie bei der Bewerbung die betreffende Registrierungs-Num- mer (Reg.-Nr.) an.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich auch die in den Wartelisten ein- getragenen Ärzte bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen.

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