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Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV / Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen

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Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat

Vorlage an den Landrat

Vom Vernehmlassungs-Entwurf (8. Juli 2014)

Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV / Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen

Inhaltsübersicht

A. Einleitung

1. Zwei Ausgangslagen

2. Ausgangslage I: Rückerstattung der Kantonsentlastung bei der EL 3. Ausgangslage II: Verletzung der fiskalischen Äquivalenz bei der EL 4. Konsultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich 5. Vernehmlassung

B. Herstellung der fiskalischen Äquivalenz

6. Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen 7. Ausstehende Reformschritte

C. Rückerstattung der Kantonsentlastung bei der EL an die Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2014

8. Berechnungsmethodik 9. Aufteilung auf zwei Jahre

D. Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes E. Kostenfolgen

F. Anträge

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A. Einleitung

1. Zwei Ausgangslagen

Es gibt zwei Ausgangslagen, welche jedoch miteinander verknüpft sind: Erstens fordern die Gemeinden eine Rückerstattung des Kantons dafür, dass durch die Mehrausgaben der Ge- meinden für die Pflegefinanzierung die Ergänzungsleistungen (EL) entlastet wurden und zwei- tens ist bei der Finanzierung der EL die fiskalische Äquivalenz verletzt.

2. Ausgangslage I: Rückerstattung der Kantonsentlastung bei der EL

Die Gemeinden bezahlen ab dem Jahr 2011 einen Gemeindebeitrag an die Pflege ihrer Ein- wohner in Pflegeheimen1. Im Jahr 2012 ist der Gemeindebeitrag infolge der neuen Normkosten (Verordnungsanpassung aufgrund einer neuen Zeitstudie) massiv anstiegen auf rund 23 Mio.

Franken. Im Jahr 2014 ist es zu einem weiteren starken Anstieg der Pflegenormkosten gekom- men. Die Gemeindebeiträge führen zu einer Entlastung bei der EL (rund 1,4 Mio. Franken im 2011 und je rund 14 Mio. Franken in den Jahren 2012 und 2013), von welcher auch der Kanton gemäss dem geltenden EL-Schlüssel zu 68% profitiert (rund 1 Mio. Franken im 2011 und rund je 9,5 Mio. Franken in den Jahren 2012 und 2013). Der VBLG fordert, dass den Gemeinden die Entlastung des Kantons rückvergütet wird.

In der Landratsvorlage Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung (EG KVG), Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung (2010-293) wird dieser Umstand beschrieben und auch die Versprechung gemacht, dass diese Thematik in der Kon- sultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich (KKAF) behandelt wird:

4.1.4.3 Kostenfolgen für Kanton und Gemeinden

Für die Gemeinden ergeben sich somit während der Übergangsfrist in einem ersten Schritt Mehrkosten von insgesamt Fr. 2'260'000 pro Jahr (Summe der letzten Spalte von Tabelle 3) für die zusätzliche Finanzierung von Leistungen der Langzeitpflege. Gleichzeitig werden jedoch die Ergänzungsleistungen um Fr. 1'475'000 pro Jahr entlastet, weil die Bewohnerinnen und Be- wohner von Alters- und Pflegeheimen weniger als bisher an die Kosten der Pflege beitragen müssen und dementsprechend weniger Ergänzungsleistungen beanspruchen müssen. Da die Ergänzungsleistungen von Heimbewohnerinnen und -bewohnern gemäss § 13 des Ergän- zungsleistungsgesetzes zur AHV und IV von Kanton und Gemeinden nach einem Schlüssel von 68 zu 32 Prozent getragen werden, fällt sowohl beim Kanton als auch bei den Gemeinden eine anteilmässige Entlastung von Fr. 1'003'000 (Kanton) resp. Fr. 472'000 (Gemeinden) an (vgl.

unten Kapitel. 4.4).

Diese Kostenfolgen gelten wie erwähnt lediglich während einer maximal zweijährigen Über- gangsfrist. Eine allfällige Erhöhung oder Senkung der anrechenbaren Normkosten aufgrund der oben erwähnten Zeiterfassung wird die entsprechenden Kosten der "Restfinanzierung" durch die Gemeinden, aber auch die Entlastung der Ergänzungsleistungen verändern.

1 Pflegefinanzierung: Art. 25a KVG [SR 832.10], §§ 15a ff. EG KVG [SGS 362], Verordnung über die Fi- nanzierung von Pflegeleistungen [SGS 362.14]

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Am 15. Juni 2010 hat der Regierungsrat gestützt auf § 3 des neuen Finanzausgleichsgesetzes eine Konsultativkommission "Aufgabenteilung und Finanzausgleich" mit Vertretern des VBLG und des Kantons eingesetzt. Diese hat den Auftrag, den Regierungsrat in Fragen der Aufgaben- teilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie des Finanzausgleichs unter den Gemeinden zu beraten. Da die Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung in den Alters- und Pflegeheimen für die Gemeinden mit nicht unwesentlichen Mehrkosten verbunden ist und in der Vernehmlassung seitens des VBLG, der Gemeinden und anderer Vernehmlassungsteilnehmer die Forderung erhoben wurde, der Kanton solle sich an diesen Kosten beteiligen, erscheint es sinnvoll, diese Frage in der angesprochenen Kommission näher zu prüfen.

4.1.4.4 Gemeinsame Absichtserklärung VGD, VBLG und BAP

Das Vorgehen bei der Einführung der neuen Pflegefinanzierung wurde zwischen VGD, VBLG und BAP abgesprochen und in einer gemeinsamen Absichtserklärung festgehalten. Die Kern- punkte dieser Absichtserklärung sind:

• Durchführung einer Zeiterfassung (siehe oben Kapitel 4.1.4.1);

• Anwendung der Normkosten gemäss Vernehmlassungsvorlage während einer Übergangsfrist von 2 Jahren (siehe oben Kapitel 4.1.4.2);

• Behandlung der Kostenfolgen der Pflegefinanzierung für die Gemeinden zwischen VBLG und Kanton in der Konsultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich (siehe oben Kapi- tel 4.1.4.3).

Der Regierungsrat begrüsst das Zustandekommen dieser Absichtserklärung, welche eine pragmatische Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung in den Alters- und Pflegeheimen er- möglicht, und dankt an dieser Stelle den beteiligten Verbänden für ihre Kooperationsbereit- schaft.

Punkt 4 der Absichtserklärung (Anhang zur Vorlage):

Allfällige Mehrausgaben der Gemeinden aufgrund der definitiven Festlegung der anrechenba- ren Normkosten der Pflegeleistungen in Alters- und Pflegeheimen sowie die von den Gemein- den und dem VBLG geforderte Regelung, wonach die Reduktion bei den Ergänzungsleistungs- Beiträgen, die ab dem 1. Januar 2011 durch die neue „Restfinanzierung“ der Gemeinden an die Pflegeleistungen in Alters- und Pflegeheimen resultiert, ausschliesslich dem von den Gemein- den zu entrichtenden Anteil an den Ergänzungsleistungen anzurechnen ist, werden in der Kon- sultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich behandelt.

3. Ausgangslage II: Verletzung der fiskalischen Äquivalenz bei der EL

Der Regierungsrat hat am 15. Januar 2013 (RRB 2013-0087) die Kommission „Ergänzungsleis- tungen“ eingesetzt und sie am 16. April 2013 (RRB 2013-0635) u.a. beauftragt, dem Regie- rungsrat einen Bericht zu unterbreiten. Dieser Bericht soll faktische sowie gesetzgeberische Massnahmemöglichkeiten aufzeigen, welche die Kosten der EL nachhaltig stabilisieren, und darlegen, welche Auswirkungen diese auf weitere Kostenträger haben.

Der Bericht erfolgt in der Form eines Regierungsratsbeschlusses, der von der EL-Kommission in fünf Sitzungen vorbereitet worden ist. Im Bericht der EL-Kommission (RRB 2013-1580) ist u.a. festgehalten, dass durch die im Kanton Basel-Landschaft gewählte spezifische Finanzie-

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rung der EL das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verletzt ist. Entscheide, Nutzen und Kosten sind getrennt. Die Kosten werden von der Allgemeinheit in Form von Steuern und nicht vom Entscheidungsträger bzw. Nutzer getragen. Dies führt tendenziell zu Fehlallokationen mit nega- tiven Kostenfolgen für die EL: Wenn Nutzer für zusätzliche Leistungen nicht oder nur teilweise bezahlen müssen, ist die Nachfrage zu hoch. Für die verschiedenen Bereiche der Betagten- pflege und -betreuung führen zudem unterschiedliche Finanzierungsschlüssel zu teilweise inko- härentem Verhalten der Akteure.

Unter Punkt 5.3 hält der Bericht folgendes fest:

5.3 Herstellung der fiskalischen Äquivalenz bei der EL-Kostenverteilung

Die fiskalische Äquivalenz könnte in einem ersten Schritt dadurch teilweise hergestellt werden, indem nicht mehr die gesamten Ergänzungsleistungen (abzüglich Bundesbeitrag) sowohl vom Kanton (68%) als auch von den Gemeinden (32%) gemeinsam finanziert würden, sondern in- dem die Ergänzungsleitungen zur IV vollumfänglich vom Kanton und die Ergänzungsleistungen zur AHV vollumfänglich von den Gemeinden finanziert würden. Dies würde dazu führen, dass Kostensenkungsmassnahmen derjenigen Staatsebene zugute kämen, welche auch ansonsten für diesen Aufgabenbereich verantwortlich ist (bei der Invalidenhilfe der Kanton und bei der Al- terspflege die Gemeinden). Wenn beispielsweise die Gemeinden höhere Beiträge an die Pfle- gefinanzierung leisten müssen, dann hat dies einen kostendämpfenden Einfluss auf die Ergän- zungsleistungen zur AHV, von welchem nach heutiger Gesetzgebung auch der Kanton zu 68%

profitiert. Würden die Ergänzungsleistungen zur AHV vollumfänglich von den Gemeinden finan- ziert, dann käme diese Einsparung ganz den Gemeinden zugute. Andererseits profitiert der Kanton uneingeschränkt, wenn er im Bereich der Invalidenhilfe kostendämpfende Massnahme trifft. Da die heutige Aufteilung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen nicht der Kostenver- teilung in den beiden Versicherungszweigen (AHV und IV) entspricht, müsste allenfalls der Dif- ferenzbetrag via Kompensationsleistung ausgeglichen werden.

Beim Kanton wäre mit diesem Schritt die fiskalische Äquivalenz hergestellt. Bei den Gemeinden jedoch nur teilweise, da die Ergänzungsleistungen von den Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl solidarisch finanziert werden. Teilweise macht diese solidarische Finanzierung der Ergänzungsleistungen unter den Gemeinden auch Sinn, da die Lasten (Anzahl EL-Bezüger pro Gemeinde) unterschiedlich verteilt sind. Andererseits haben die einzelnen Gemeinden durch diese solidarische Finanzierung nur einen sehr geringen Nutzen, wenn kostendämpfende Massnahmen in ihrem Pflegeheim umgesetzt werden, d.h. es besteht für die einzelne Gemein- de praktisch kein Anreiz, kostendämpfend auf das eigene Pflegeheim hinzuwirken.

Der Regierungsrat hat in diesem EL-Bericht (RRB 2013-1580) u.a. folgenden Beschluss gefasst (Punkt 4):

Die Kommission „Ergänzungsleistungen“ wird beauftragt, zusammen mit der regierungsrätlichen Konsultativkommission „Aufgabenteilung und Finanzausgleich“ dem Regierungsrat bis Mitte 2014 ein Konzept zur Herstellung der fiskalischen Äquivalenz bei der EL-Kostenverteilung (Zif- fer 5.3) zu unterbreiten.

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4. Konsultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich

Die Finanz- und Kirchendirektion hat die Problematik gemeinsam mit der Konsultativkommissi- on Aufgabenteilung und Finanzausgleich (KKAF) angegangen. - Die Konsultativkommission basiert auf § 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG, SGS 185) und wurde am 15. Juni 2010 durch den Regierungsrat eingesetzt. Sie setzte sich im Jahr 2014 wie folgt zusammen:

- Johann Christoffel, Leiter Statistisches Amt, Co-Vizevorsitz (Finanzausgleich) - Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Co-Vizevorsitz (Aufgabenteilung) - Michael Bertschi, Statistisches Amt, Aktuariat

- Peter Vogt, Gemeindepräsident Muttenz, Präsident VBLG - Ueli O. Kräuchi, Geschäftsführer VBLG

- Max Hippenmeyer, Mitglied Gemeinderat Pratteln - Christine Mangold, Gemeindepräsidentin Gelterkinden - Christof Hiltmann, Gemeindepräsident Birsfelden - Doris Scheunemann, Gemeindepräsidentin Brislach - Daniel Ballmer, Gemeinderat Arboldswil

- Anton N. Fritschi, Gemeinderat Arlesheim, Vorstandsmitglied VBLG - Christoph Gerber, Gemeindepräsident Oltingen

- Markus Meyer, Gemeindeverwalter Waldenburg, Vorstandsmitglied VBLG - Mike Keller, Gemeindepräsident Binningen

- Urs Hintermann, Gemeindepräsident Reinach

- Lukas Stückelberger, Gemeinderat Arlesheim (ab Juni 2014)

Die Kommission hat die Thematik an 2 Sitzungen beraten. Die Kommissionsmitglieder konnten sich auf die vorliegende Lösung einigen.

5. Vernehmlassung

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B. Herstellung der fiskalischen Äquivalenz

6. Neuaufteilung der EL-Finanzierung

Der Lösungsansatz mit der Neuaufteilung der EL-Finanzierung auf die Gemeinden (EL zur AHV) und den Kanton (EL zur IV) ist bereits im Bericht der EL-Kommission unter Punkt 5.3 be- schrieben (siehe Ziffer 3 dieser Vorlage). Allerdings hat die Diskussion in der KKAF ergeben, dass dieser Lösungsansatz in zwei Punkten modifiziert werden muss:

1. Weil IV-Bezüger beim Erreichen des AHV-Alters automatisch zu AHV-Bezügern werden und die Kosten dieser Personen jedoch ursächlich weiterhin aufgrund der Invalidität und nicht in erster Line aufgrund des Alters anfallen, soll die Neuaufteilung nicht streng nach den beiden Rentnerkategorien erfolgen, sondern die EL dieser Personen sollen weiterhin vom Kanton fi- nanziert werden. Die EL für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten sollen ebenfalls vom Kanton finanziert werden, weil es sich dabei hauptsächlich um invaliditätsbe- dingte Kosten handelt.

2. Die Gemeindevertreter in der KKAF wünschten, dass die Neuaufteilung der EL erst zum Zeitpunkt erfolgt, in welchem den Gemeinden auch die Möglichkeiten zur verbesserten fi- nanziellen Steuerung gegeben wird, also erst bei der Umsetzung der Revision über das Ge- setz über die Betreuung und Pflege im Alter. Da man aber wegen der ansonsten weiter auf- laufenden Rückerstattung (siehe Ziffer 2 dieser Vorlage) nicht länger zuwarten will, hat man sich darauf geeinigt, dass die Kompensationsleistung vom Kanton an die Gemeinden wäh- rend einer Übergangsphase, d.h. bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des revidierten Ge- setzes über die Betreuung und Pflege im Alter, der zu erwartenden Kostenentwicklung an- gepasst und nachher fix geregelt wird (vgl. § 15c Absatz 2 FAG-Ergänzung).

Die Neuaufteilung der EL-Finanzierung sieht daher wie folgt aus:

1. Der Kanton übernimmt ab dem Finanzausgleichsjahr 2015 die invaliditätsbedingten EL zu 100%. Die invaliditätsbedingten EL setzen sich zusammen aus:

a. den Krankheits- und Behinderungskosten (§ 13 Absatz 1 Buchstabe a ELG- Änderung).

b. den jährlichen EL zur IV (§ 13 Absatz 1 Buchstabe b ELG-Änderung).

c. den jährlichen EL zur AHV an Personen, die vor ihrem AHV-Alter EL zur IV bezogen (§ 13 Absatz 1 Buchstabe c ELG-Änderung).

Die Gemeinden übernehmen die altersbedingten EL ab dem Finanzausgleichsjahr 2015 zu 100%. Die altersbedingten EL sind die jährlichen EL zur AHV an Personen, die vor ihrem AHV-Alter keine EL zur IV bezogen haben (§ 13 Absatz 1 Buchstaben d ELG-Änderung).

Massgebend sind die EL des Vorjahres, d.h. der Kanton schiesst der Sozialversicherungs- anstalt (SVA) die im laufenden Jahr auszurichtenden EL weiterhin vor und verrechnet den Gemeinden die altersbedingte EL im Folgejahr. Dies aus zwei Gründen: Erstens wird damit der administrative Aufwand tief gehalten, weil die SVA nicht mit 86 Gemeinden abrechnen und Vorschüsse verlangen muss, und zweitens wird damit eine allfällige Doppelbelastung im Umstellungsjahr vermieden.

2. Der Kanton bezahlt den Gemeinden im Jahr 2015 eine Kompensationsleistung von 22,55 Mio. Franken (§ 15c Absatz 2 Buchstabe a FAG-Ergänzung). Diese 22,55 Mio. Franken er- geben sich aus der Differenz aus der altersbedingten EL des Jahres 2013 von 69,71 Mio.

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Franken, den die Gemeinden im 2014 nach neuer Aufteilung bezahlt hätten2 und dem im Jahr 2014 effektiv von den Gemeinden bezahlten EL-Anteil von 47,16 Mio. Franken gemäss dem aktuellen Verteilschlüssel von 32% der EL des Jahres 2013. Im Jahr 2016 wird auf- grund der zu erwartenden Kostenentwicklung eine Kompensationsleistung von 23,55 Mio.

Franken (§ 15c Absatz 2 Buchstabe b FAG-Ergänzung) und ab dem Jahr 2017 eine solche von jährlich 24,55 Mio. Franken (§ 15c Absatz 2 Buchstabe c FAG-Ergänzung) ausgerichtet.

Für die Verteilung der Kompensationsleistung auf die einzelnen Gemeinden ist die Anzahl der Einwohner pro Gemeinde massgebend.

7. Ausstehende Reformschritte

Beim Kanton wird mit der vollständigen Übernahme der invaliditätsbedingten EL die fiskalische Äquivalenz vollumfänglich hergestellt. Dieses Vorgehen stützt die Revision der Gesetzesgrund- lagen der Behindertenhilfe3. Voraussichtlich mit Wirkung ab 2016 soll das Gesetz über die Be- hindertenhilfe der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt in Kraft treten. Es ist vorgesehen, dass die behinderungsbedingten Kosten im Sinne des Nachteilsausgleichs grundsätzlich im Budget der Behindertenhilfe abgebildet und von dieser abgegolten werden. Dies wirkt sich nachhaltig auf Kostentransparenz und Kostensteuerung aus. Bei der geplanten Finanzierungs- anpassung im Behindertenbereich muss dann die Frage nicht mehr diskutiert werden, welche Staatsebene wie stark profitiert oder belastet wird und wie eine allfällige Differenz auszuglei- chen ist. Wenn der Kanton die direkten Subventionen in Behindertenbereich erhöht, wird dadurch die invaliditätsbedingte EL entlastet. Nach heutigem EL-Finanzierungschlüssel würden die Gemeinden zu 32% von dieser Entlastung profitieren. Da nach der Neuaufteilung der EL gemäss der vorliegenden Vorlage die invaliditätsbedingte EL aber zu 100% vom Kanton finan- ziert wird, kommt die entsprechende Entlastung auch zu 100% dem Kanton zugute.

Bei den Gemeinden wird mit der vorliegenden Vorlage die fiskalische Äquivalenz jedoch nur teilweise hergestellt, da die EL von den Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl solida- risch finanziert werden und somit nicht jede einzelne Gemeinde die Auswirkungen ihres Han- delns direkt spürt, sondern lediglich die Gesamtheit der Gemeinden. Teilweise macht diese so- lidarische Finanzierung der EL unter den Gemeinden auch Sinn, da die Lasten (Anzahl EL- Bezüger pro Gemeinde) unterschiedlich verteilt sind. Andererseits haben die einzelnen Ge- meinden durch diese solidarische Finanzierung nur einen sehr geringen Nutzen, wenn kosten- dämpfende Massnahmen in ihrem Pflegeheim umgesetzt werden, d.h. es besteht für die einzel- ne Gemeinde praktisch kein Anreiz, kostendämpfend auf das eigene Pflegeheim hinzuwirken.

Entsprechende Vorschläge zur Herstellung der fiskalischen Äquivalenz auch bei den Gemein- den werden im Rahmen der Revision des Gesetzes über Betreuung und Pflege im Alter erarbei- tet.

2 Im Jahr 2013 betrugen die jährlichen EL 98,1 Mio. Franken. Davon bezahlte der Bund 18,0 Mio. Fran- ken. Von den verbleibenden 80,1 Mio. Franken entfallen rund 13% oder 10,4 Mio. Franken an ehemalige IV-Rentner mit EL. Somit ergeben sich 69,7 Mio. Franken altersbedingte EL.

3 Die Vorlage an den Landrat betreffend des Gesetzes über die Behindertenhilfe in den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt (partnerschaftliches Geschäft) wird voraussichtlich im August 2014 in die Vernehmlassung gegeben.

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Die geplante Neuaufteilung der EL-Finanzierung widerspricht den weiteren Arbeiten Reformschritten im Alters- und Behindertenbereich daher nicht, im Gegenteil, sie ebnet den Weg für die weiteren Reformschritte in diesen beiden Bereichen.

C. Rückerstattung der Kantonsentlastung bei der EL an die Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2014

8. Berechnungsmethodik

Die Entlastungswirkung durch die Pflegenormkostenübernahme der Gemeinden auf die EL wurde bereits anlässlich der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung (2010-293) beschrieben (siehe Ziffer 2 der vorliegenden Vorlage). Im Folgenden wurde berechnet, wie viel die Gemein- den für die Pflegefinanzierung der EL-Bezüger ausgegeben haben. Unter der Annahme, dass diese Mehrausgaben bei der Pflege zu einer entsprechenden Senkung der Betreuungskosten geführt haben, entsprechen die oben genannten Beträge der Entlastung der EL. Ob es aber zu einer entsprechenden Senkung der Betreuungskosten gekommen ist, lässt sich nicht mit Si- cherheit sagen, da dem Kanton die Tarifstruktur der Pflegeheime nicht bekannt ist.

Der Bundesanteil an der EL ist durch die Pflegefinanzierung der Gemeinden nicht betroffen.

Derjenige Anteil der EL, welcher vom Kanton und den Gemeinden getragen wird, ist unter der oben genannten Annahme daher im Jahr 2011 um ca. 1,5 Mio. Franken und im Jahr 2012 um ca. 14 Mio. Franken tiefer, als wenn die Gemeinden keine Beiträge an ihre Pflegeheimbewoh- ner bezahlen müssten. Da der Kanton von den auf den Kanton und die Gemeinden entfallenden EL 68% und die Gemeinden 32% tragen, wird der Kanton im Jahr 2011 um ca. 1 Mio. Franken und im Jahr 2012 um ca. 9,5 Mio. Franken entlastet. Bei den Gemeinden beträgt die Entlastung im Jahr 2012 ca. 0,5 Mio. Franken und im Jahr 2012 ca. 4,5 Mio. Franken. Die Kosten der EL sind aber trotz diesen Entlastungseffekten nicht zurückgegangen, v.a. weil der Kostenanstieg bei der EL zur IV aber auch weitere Effekte bei der EL zur AHV diesen Entlastungseffekt über- kompensiert haben.

Da sich im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 die Ansätze für die Pflegebedarfsstufen nicht geändert haben, ist davon auszugehen, dass die Entlastungswirkung im Jahr 2013 gleich hoch sein wird wie im Jahr 2012, nämlich 9,5 Mio. Franken. Insgesamt beträgt der Entlastungseffekt des Kantons für die Jahre 2011 bis 2013 somit rund 20 Mio. Franken. Für das Jahr 2014 sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in der KKAF soweit entgegengekommen, dass sie trotz vermuteter Kostensteigerung die Kompensation bei 10 Mio. Franken belassen möchten. Somit ergibt sich eine Gesamtrückerstattung von 30 Mio. Franken.

9. Aufteilung auf zwei Jahre

Der Kanton hat für die Rückerstattung keine Rückstellung gebildet. Um die hohe Belastung für den Kanton zu glätten, wird die Rückerstattung je hälftig auf die Jahre 2015 und 2016 verteilt (§

15c Absatz 1 FAG).

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D. Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes

Zur gesetzgeberischen Umsetzung der beschriebenen Neuaufteilung des EL-Verteilschlüssels ist das Ergänzungsleistungsgesetz vom 15. Februar 1973 (ELG, SGS 833) in § 13 entspre- chend anzupassen. Gleichzeitig kann das überholte Dekret vom 20. September 2001 über die Beibehaltung der geltenden Kostenverteilung der Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und Gemeinden (SGS 833.3) in Ziffer III der ELG-Änderung aufgehoben werden.

Zur gesetzgeberischen Umsetzung der Kompensationszahlungen an die Gemeinden ist in der ELG-Änderung das Finanzausgleichsgesetz anzupassen (vgl. Ziffer II). § 15c Absatz 1 FAG regelt die vergangenheitsbezogene Rückerstattung des Kantons an die Gemeinden für deren Mehrausgaben für die Pflegefinanzierung. § 15c Absatz 2 FAG regelt die zukunftsbezogene Kompensation des Kantons an die Gemeinden für deren Mehrkosten durch die Übernahme der EL zur AHV.

Im FAG in § 15b im Titel und im Einleitungssatz von Absatz 1 wird zudem eine redaktionelle Ergänzung vorgenommen, mit welcher neu festgeschrieben wird, wofür die geltende Kompen- sation anno dazumal erfolgte.

E. Kostenfolgen für den Kanton und die Gemeinden

Für den Kanton entstehen durch die Rückerstattung für die Jahre 2011 bis 2014 Kosten von 30 Mio. Franken je hälftig in den Jahren 2015 und 2016. Um den gleichen Betrag werden die Ge- meinden entlastet.

Mit der Neuaufteilung der EL-Finanzierung zwischen Kanton und den Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil: Durch die besseren Steuerungsmöglichkeiten ist eine bessere Kostenkontrolle möglich und dadurch mittel- bis langfristig mit einer nachhaltigen Ein- sparung gegenüber der heutigen Finanzierung zu rechnen. Das Einsparungspotenzial durch die verbesserte finanzielle Steuerung lässt sich aber zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzen.

F. Anträge

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV gemäss Entwurf zu beschliessen.

Liestal, Im Namen des Regierungsrates

die Präsidentin:

der Landschreiber:

Beilagen: Entwurf der Gesetzesänderung (klassisch und synoptisch)

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