M 137/2006 JGK 13. Dezember 2006 JGK C
Motion
2213 Morgenthaler, Richigen (GFL)
Weitere Unterschriften: 15 Eingereicht am: 06.06.2006
Schnellere Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (AHV/IV/EL)
Der Regierungsrat wird beauftragt geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Rückerstattung von Kosten in Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung an Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, rascher erfolgt.
Begründung:
Die Rückerstattung erfolgt zur Zeit frühestens vier bis fünf Monate nach Einreichen der Gesuche. Dies ist für EL beziehende Leute oft eine zu lange Frist. Viele von ihnen verfügen nur über ein sehr kleines Einkommen und haben zudem kein Vermögen. Sie können also diese Gelder nicht „vorschiessen“.
Oft handelt es sich dabei um grosse Beträge. (grosse Zahnarztrechnungen, Hörgeräte, Kuraufenthalte usw.) Aber auch sogenannte kleine Beträge von mehreren hundert Franken sind für viele ein Problem.
In der Fragestunde vom 28. März 2006 hat Regierungsrat Luginbühl dargelegt, dass eine rasche Abwicklung der Rückerstattung aus personellen resp. finanziellen Gründen nicht möglich sei.
Wir fordern, dass der Regierungsrat diese fatale sozialpolitische Regelung ändert und eine Lösung realisiert, die der Lebenssituation der EL-BezügerInnen Rechnung trägt. Für uns haben in diesem speziellen Fall soziale vor materiellen Überlegungen Priorität. Es ist eine Regelung zu finden, die die Menschenwürde wieder ins Zentrum stellt.
Antwort des Regierungsrates
Für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist im Kanton Bern die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuständig. Oberstes Organ der AKB ist ein so genannter Aufsichtsrat. Dieser ist gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) unter anderem zuständig für die Genehmigung des Budgets der AKB sowie für die Genehmigung des Geschäftsreglements der AKB, das die Organisation der AKB regelt. Der vorliegende parlamentarische Vorstoss betrifft somit den Autonomiebereich der AKB, auf den der Regierungsrat nicht direkt Einfluss nehmen kann.
Umso weniger kann der Grosse Rat mittels einer verbindlichen Motion in diesem Bereich aktiv werden. Eine Annahme des Vorstosses als Motion fällt somit bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht.
2
Die Motionärin macht geltend, dass aktuell die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten an Beziehende von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) frühestens innert vier bis fünf Monaten nach Einreichen der Gesuche erfolge und verlangt vom Regierungsrat geeignete Massnahmen, damit diese Rückerstattungen rascher erfolgen.
Soziale Überlegungen hätten Vorrang vor solchen personeller und finanzieller Art.
EL bestehen einerseits aus monatlichen Leistungen, die in der Regel zusammen mit der AHV/IV-Rente ausbezahlt werden. Andererseits können EL-Berechtigten belegte Krankheits- und Behinderungskosten separat zurückerstattet werden, soweit diese nicht bereits von einem anderen Versicherungsträger, namentlich von der Krankenkasse, vergütet wurden. Zurückerstattet werden unter anderem Selbstbehalte und Franchisen nach Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und – stark zunehmend - Zahnbehandlungskosten.
Den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung besorgt die AKB, deren Verwaltungskosten - gestützt auf eidgenössisches und kantonales Recht - vollumfänglich vom Kanton zu tragen sind. Soweit die AHV-Zweigstellen der Gemeinden an der Durchführung mitwirken, tragen gemäss kantonalem Recht die Gemeinden die anfallenden Verwaltungskosten.
Das gesamte EL-Volumen betrug 2005 im Kanton Bern knapp 415 Mio. Franken; dabei entfielen auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 33,5 Mio. Franken (rund 8%). Für die Betreuung von 31'000 laufenden EL-Fällen sowie die Bearbeitung von rund 5'000 Neuanmeldungen, von rund 27'000 Überprüfungen laufender Ansprüche und von über 57'000 Anträgen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten entschädigte der Kanton die AKB letztes Jahr mit rund 6,2 Mio. Franken. Alle diese Geschäfte erledigten insgesamt 40 Mitarbeitende. 15 der 40 Mitarbeitenden bearbeiteten ausschliesslich Krankheits- und Behinderungskostenfälle, die sich mit dem neuen KVG seit 1996 mehr als verdreifacht haben und meist wegen der Einzelausscheidung von Tarifpositionen sehr arbeitsintensiv sind. Die Anträge zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten waren 2005 in der Regel in einem bis drei Monaten nach Eingang bei der AKB erledigt.
Die Gesuchserledigung innert Wochenfrist würde zusätzlich zu den bereits 15 Beschäftigten mindestens sechs weitere Vollzeitstellen erfordern. Bevor bedeutende Personalaufstockungen oder Gesetzesänderungen ins Auge gefasst werden, sind jedoch zweckmässiger Weise die Arbeitsabläufe weiter zu rationalisieren. Die AKB hat dazu bereits ein Massnahmenpaket konzipiert und in Umsetzung, das insbesondere an drei
Punkten ansetzt:
• Verfahren beschleunigen: Die AHV-Zweigstellen der Gemeinden leiten künftig Anträge zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten unverzüglich an die AKB weiter;
• Verfahren vereinfachen: Durch eine Vereinfachung der Verfahren kann der Abklärungsaufwand um 10 – 15 Prozent reduziert werden;
• Verfahren automatisieren: Bestehende Informatikanwendungen sollen 2007 nochmals optimiert und mittelfristig durch leistungsfähigere Programme ersetzt werden; die erwartete Reduktion des Erfassungsvolumens beträgt 30 Prozent.
Die AKB geht davon aus, dass nach Umsetzung dieses Massnahmenpakets die Erledigung eines Antrags zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in aller Regel binnen einem bis höchstens zwei Monaten nach Einreichung des Antrags erfolgen wird.
Der Regierungsrat erachtet die beschriebenen, bereits eingeleiteten betrieblichen Verbesserungen, zusammen mit einer moderaten, infolge der allgemeinen
3
Geschäftszunahme ohnehin erforderlichen Personalverstärkung, für zielführend. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die monatlichen AHV/IV-Renten und EL – im Gegensatz zu den meisten andern Versicherungsleistungen – vorschüssig zur Deckung des Lebensbedarfs ausbezahlt werden. Schliesslich weist der Regierungsrat darauf hin, dass fast zwei Drittel der knapp 36'000 EL-Beziehenden über ein verwertbares Vermögen verfügen, was eine kurzfristige individuelle Überbrückungsfinanzierung offener Krankenkassenrechnungen erlaubt.
Gestützt auf diese Erwägungen beantragt der Regierungsrat die Annahme des vorliegenden Vorstosses als Postulat.
Antrag: Annahme als Postulat
An den Grossen Rat