• Keine Ergebnisse gefunden

Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über das Verfahren zur Leis- tungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über das Verfahren zur Leis- tungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Nachtrag 4 zum

Kreisschreiben über das Verfahren zur Leis- tungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

Bilaterale Abkommen Schweiz-EU Abkommen mit der EFTA

Gültig ab 1. Januar 2022 Stand: Datum

318.105 04 d KSBIL 12.21

(2)

2 von 4

EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

Gültig ab 1. Januar 2022 |

Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2022

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die auf den 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderungen. Insbesondere werden die Bestimmun- gen an die Terminologie an das ab dem 1. Januar 2022 geltende stufenlose Rentensystem der Invalidenversicherung angepasst.

Mit dem Vermerk 1/22 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

(3)

3 von 4

EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

Gültig ab 1. Januar 2022 |

Das Freizügigkeitsabkommen gilt auch für die abgeleiteten Rentenansprüche (Kinder- und AHV-Zusatzrenten) und für die Hinterlassenenrenten der obenerwähnten Personen.

Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ist unwe- sentlich. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt in der Re- gel unabhängig vom Wohnland (vorbehalten bleiben Kin- derrenten zu IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente, welche bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes nicht ausgerichtet werden).

Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeit- nehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Er- werbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krank- heit aufgeben mussten, gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, so- fern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer IV-Rente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente), bei abge-

schlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug ei- ner Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlan- des.

Wird oder wurde eine altrechtliche IV-Rente1 nach Vermin- derung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf das- selbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so wird die IV-Rente

1 Der Begriff „altrechtliche Renten“ bezieht sich in diesem Kapitel auf Renten, deren Anspruch vor dem In- krafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU am 01.06.2002 entstanden ist.

1007 1/22

1011 1/22

5005 1/22

(4)

4 von 4

EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)

Gültig ab 1. Januar 2022 |

auf den Zeitpunkt des Wiederauflebens nach neuem Recht berechnet.

Ändert die Rentenhöhe infolge einer Heraufsetzung oder einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades (ganze Rente o- der prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente) nach dem 1. Juni 2002, so bleiben die Berechnungsgrundlagen un- verändert (Rz 5629 RWL). Dies gilt auch für altrechtliche Renten, welche unter Anrechnung ausländischer Beitrags- zeiten festgesetzt worden sind.

5.5 Export von Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen IV-Rente IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente von Schweizerinnen und Schweizern oder EU-Staatsangehörigen sind grundsätzlich sowohl in der Schweiz als auch in den EU-Staaten auszu- richten.

Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige, denen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor An- wendung des Freizügigkeitsabkommens kein Anspruch auf eine IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizerinnen und Schweizer auch mit Wohnsitz in EFTA-Land). Diese Möglichkeit be- steht auch dann, wenn der Anspruch früher bereits einmal abgelehnt worden ist. Auf Antrag können auch AHV-Zu- satz- und Kinderrenten, die bisher aufgrund des ausländi- schen Wohnsitzes der Familienangehörigen nicht gewährt werden konnten, in EU-Staaten ausgerichtet werden.

5008 1/22

1/22 5009 1/22

5012 1/22

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

– eine Präzisierung zur Anwendbarkeit des vereinfachten Abrech- nungsverfahrens (Rz 2002.1), welches grundsätzlich zwar auch von Erwerbstätigen im Rentenalter in Anspruch

Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige, denen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor An- wendung des Freizügigkeitsabkommens kein Anspruch auf eine IV-Rente

4001 Meldet sich eine Person bei der AHV oder IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an und ergibt die Abklärung, dass die Hilflosigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist,

2001 Zur Einsprache oder Beschwerde legitimiert sind neben der versicherten Person Dritte, welche durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt werden und ein

5017 Werden Daten oder ein Dossier mit der ausdrücklichen Ein- willigung der betroffenen Person (Rz 4030 und 4031) ange- fordert oder handelt es sich um nicht personenbezogene Da-

1802 Wurden Akten von dem zuständigen Archiv als nicht archiv- würdig bewertet, müssen sie nach Ablauf der Aufbewah- rungsdauer vernichtet werden, sofern die Durchführungs-

in der AHV versichert, wenn kein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat und ein/mehrere Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz (Arbeitgeberprinzip) oder ein

Rechnen die Arbeitgebenden die Unkosten jedoch unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für