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Verfügung Nr. 59/2014 Freistellungserklärungen für Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen für den Besuch einer Schule in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

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Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8 -12 . 28195 Bremen

An die

Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nachrichtlich:

Schulamt Bremerhaven

Auskunft erteilt Herr Henke Zimmer 404 T (0421) 361-16686 F (0421) 496-16686 E-Mail:

uwe.henke@bildung.bremen.de Datum/Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen:

132 (bitte bei Antwort angeben)

Bremen, 10. Oktober 2014

Verfügung Nr. 59/2014

Freistellungserklärungen für Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen für den Besuch einer Schule in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

Ich bitte sicherzustellen, dass die Freistellungserklärungen bzw. Nachweise über die Anträge für Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen für den Besuch einer Schule in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

bis zum 15.10.2014

von den Erziehungsberechtigten angefordert sind und in den Schulen vorliegen.

(1) Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen dürfen im Rahmen der Gegenseitigkeitsvereinba- rung zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen nur aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Erklärung (Freistellungserklärung) der für die Hauptwohnung der Schülerin oder des Schülers zuständigen niedersächsischen Schulbehörde vorgelegt wird.

(2) Schulen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben sich diese Freistellungserklä- rung vor Aufnahme des Schülers oder der Schülerin vorlegen zu lassen. Ohne gültige Freistel- lungserklärung dürfen keine Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen aufgenommen wer- den.

(3) Fehlende Freistellungsklärungen von bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schülern aus Niedersachsen sind von den Erziehungsberechtigten bis zum 15.10.2014 nachzureichen.

(2)

2

(4) Sofern den Erziehungsberechtigten noch keine Freistellungserklärung vorliegt, sind die Erzie- hungsberechtigten aufzufordern, einen entsprechenden Antrag spätestens bis zum 15.10.2014 bei der zuständigen Schulbehörde in Niedersachsen zu stellen.

(5) Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu unterrichten, dass eine fehlende Freistellungserklä- rung bzw. die nicht-fristgemäße Antragsstellung bei der niedersächsischen Schulbehörde zu ei- ner Zurückweisung auf eine niedersächsische Schule oder zu einer Gebührenerhebung führen kann.

(6) Eine neue Freistellungserklärung ist ebenfalls vorzulegen, sofern sich die o.g. Angaben der Schülerdaten geändert haben, dazu gehört insbesondere der Wechsel des Bildungsganges, des Ausbildungsberufes oder auch des Ausbildungsbetriebes.

Ich bitte um Beachtung.

Im Auftrag gez. Moning

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