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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblat t

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1 €,

kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-40 00, Email: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2005 Ausgegeben 7. September 2005 Nummer 11

Inhalt dieser Ausgabe:

64/2005 - Wahlbekanntmachung zur Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September

2005 103

65/2005 - Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 109 "Am Berkelbogen" 104 66/2005 - Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte -

Flurbereinigungsverfahren Berkelaue I- 106

(2)

64/2005 - Wahlbekanntmachung zur Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 STADT COESFELD

Wahlbekanntmachung 1. Am 18. September 2005

findet die

Wahl zum 16. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in 22 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Im Wahlraum des Wahlbezirkes 011 –St. Katharinen Stift- werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 5 Gruppen vermerkt sind, verwendet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.08. bis 28.08.2005 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses, Markt 8, 48653 Coesfeld, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

(3)

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs.

4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Coesfeld, den 06. September 2005 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

65/2005 - Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 109 "Am Berkelbogen"

Öffentliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 109 „Am Berkelbogen“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der zurzeit geltenden Fassung

(4)

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 109 „Am Berkelbogen“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.08.2005 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 109 „Am Berkelbogen“ als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 109 „Am Berkelbogen“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 109 „Am Berkelbogen“ in Kraft.

Das Plangebiet wird durch die „Borkener Straße“, durch den „Konrad-Adenauer-Ring“, durch die vorhandene Wohnbebauung der Straße „Am Berkelbogen“ und durch die „Berkel“

umgrenzt.

Die genaue Abgrenzung ist dem mitabgedruckten Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Bebauungsplan Nr. 109 „Am Berkelbogen“ und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer Nr. 309, von jedermann eingesehen werden.

Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. Mängel der Abwägung

unbeachtlich, wenn sie nicht in den Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des

Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld , 01.09.2005 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

(5)

66/2005 - Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte - Flurbereinigungsverfahren Berkelaue I-

AMT FÜR AGRARORDNUNG COESFELD Flurbereinigung

Berkelaue I - 23 93 3 -

48653 Coesfeld, 04.07.2005 Leisweg 12

Tel.: 02541 / 911-144 Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Das Amt für Agrarordnung Coesfeld hat durch Einleitungsbeschluss vom 20.12.1993 sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das

Flurbereinigungsverfahren Berkelaue I

nach Maßgabe des § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987),

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 109

"Am Berkelbogen"

N

(6)

angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:

Kreis Coesfeld - Stadt Coesfeld - Gemarkung Coesfeld-Kspl.

Flur 6 Flurstücke 213, 214, 217, 242, 243, 311, 312 Flur 8 Flurstück 113, 114

Flur 26 Flurstück 117, 118 Flur 30 Flurstücke 45, 79 Flur 44 Flurstücke 182, 186, 187 Flur 66 Flurstücke 232, 233, 234, 235

Kreis Coesfeld - Stadt Coesfeld - Gemarkung Coesfeld-Stadt

Flur 23 Flurstücke 316, 319

Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum

Flurbereinigungsverfahren ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt.

Die Beteiligten werden gemäß § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an den oben genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Agrarordnung Coesfeld, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.

(7)

Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von

Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Im Auftrag:

gez. Jürgen Feldsmann

Referenzen

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