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Informationsblatt zu Corona Antigen Schnelltests!

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Academic year: 2022

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Informationsblatt zu Corona Antigen Schnelltests!

- Bitte beachten Sie, dass der Antigen-Schnelltest keine 100 %ige Sicherheit bietet, die COVID Antigen-Schnelltest haben nach herstellerangaben eine Sensitivität von min. 89% und eine Spezifität von min. 98%

- Bei einem negativem Testergebnis, kann es durchaus vorkommen, dass die Viruslast des Abstrichs zu gering ist und daher der Test negativ anzeigt, dennoch können Sie den Virus in sich tragen.

- Daher gilt die allgemeine Empfehlung, weiterhin alle Kontakte, so weit wie möglich zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Beachten Sie die AHA+L+A Regel (Abstand halten, Hygiene beachten und Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen sowie

regelmäßiges Lüften und Corona-Warn-App benutzen) - Warten Sie auf jeden Fall das Testergebnis ab!

- Bei einem positivem Ergebnis des Antigen Tests, geht von uns eine Meldung an das Gesundheitsamt, laut §§ 6&7 des Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich begeben Sie sich in Quarantäne.

Wie wird der Abstrich durchgeführt:

Haftungsausschluss

Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Dieburg e.V. übernimmt keine Haftung auf falsche positive oder negative Testergebnisse. Desweitern übernimmt das DRK keine Haftung für die in Verbindung getretene Verletzungen im Mund, Nasen und Rachenbereich.

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Logo/Briefkopf der Teststelle

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Datenschutzinformation

bei Durchführung von PoC-Antigen-Testung (Stand 09.03.2021)

Im Rahmen des durchgeführten PoC-Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 werden personenbezogene Daten erhoben. Die Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse) werden verarbeitet, um im Falle eines positiven Testergebnisses das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und diesem die persönlichen Daten nach § 8 Abs. 1 IfSG weiterzugeben.

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO i.V.m. § 9 Abs.

1 IfSG. Eine Löschung der Daten erfolgt im Fall einer positiven Testung nach 4 Wochen. Um die unverzügliche Kontaktaufnahme des Gesundheitsamts mit der positiv getesteten Person zu gewährleisten, wird die Rufnummer und – sofern angegeben – E-Mail-Adresse nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 9 Abs. 1 IfSG erhoben. Die Löschung der Daten bei Negativtestung erfolgt unverzüglich nach Ergebnismitteilung.

Die Bereitstellung der Daten ist grundsätzlich freiwillig. Ohne die Daten kann die Test jedoch nicht durchführt werden. Für die betroffene Person besteht das Recht auf Auskunft über die diese betreffenden personenbezogenen Daten und auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Es besteht zudem das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Ferner besteht das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Dokument-Nr.: 2021-063461

Informationsblatt Meldepflichten und Meldewege

(Stand 09.03.2021)

Meldepflicht ans Gesundheitsamt

Die per PoC-Antigen-Tests positiv getesteten Personen gelten als Verdachtsfall nach

§ 2 Nr. 7 IfSG. Es besteht eine Meldepflicht nach §§ 6, 8 IfSG.

Verdachts- und Krankheitsfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 müssen namentlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem örtlichen Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies umfasst positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers – derzeit auch bei PoC-Antigen-Tests.

Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 finden Sie hier:

Zur Meldung verpflichtete Personen

Meldepflichtig sind nicht nur Ärzte, sondern auch private und öffentliche Untersuchungsstellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 IfSG.

Meldefristen

Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG).

Meldeweg

Die Meldung hat an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Das zuständige Gesundheitsamt und dessen Kontaktdaten können mit Hilfe des Postleitzahltools des RKI ermittelt werden: https://tools.rki.de/PLZTool/.

Die Übermittlung per Fax stellt sicher, dass die Meldung ohne Verzögerung beim Gesundheitsamt eingeht. Eine telefonische Meldung ist möglich, sollte aber nicht die Regel sein und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Da in der Meldung personenbezogene Angaben gemacht werden müssen, scheidet der Weg per E-Mail aus Datenschutzgründen aus.

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Meldeinhalte

Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn Ihnen die Informationen vorliegen:

Zur betroffenen Person:

‒ Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum

‒ Adresse und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail)

‒ Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in einer Einrichtung, z.B. Krankenhaus, Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kita, Schule), Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Justizvollzugsanstalten

‒ Diagnose oder Verdachtsdiagnose

‒ Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion

‒ wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko

‒ Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit

‒ Ort, an dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist

‒ Überweisung, Aufnahme und Entlassung z.B. aus einem Krankenhaus, ggf.

intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer

‒ Zugehörigkeit zur Bundeswehr

Labor: Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail- Adresse) der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist.

Melder: Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail- Adresse) des Meldenden.

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Sonnenberger Straße 2/2A Telefon: (0611) 3219–0 E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de 65193 Wiesbaden Telefax: (0611) 32719-3700 Internet: http://www.soziales.hessen.de

Das Dienstgebäude Sonnenberger Straße 2/2A ist mit den

Buslinien 1, 8 (Haltestelle: Kurhaus/Theater) und 16 (Haltestelle Kureck) zu erreichen

- 2 -

Sie wurden positiv auf SARS-CoV-2 getestet?

Sie haben die Information erhalten, dass Sie positiv auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet wurden. Hieraus ergeben sich für Sie unmittelbare Konsequenzen und

Pflichten.

Ihre Pflichten:

Folgendes gilt sowohl für einen positiven PCR-, als auch einen positiven Antigen- Test zur professionellen Anwendung. Für Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) finden Sie unten gesonderte Informationen.

 Begeben Sie sich ohne gesonderte Anordnung durch das Gesundheitsamt sofort und ohne Umwege nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft.

 Dort müssen Sie sich für 14 Tage absondern, das heißt ständig dort aufhalten, Kontakt zu anderen Personen, auch im Haushalt, möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. Die Frist von 14 Tagen beginnt mit dem Zeitpunkt der

Vornahme des Abstrichs.

 Sie müssen umgehend das für Sie zuständige Gesundheitsamt informieren.

Kontaktdaten ihres jeweiligen Gesundheitsamt finden Sie hier: http://tools.rki.de

 Am besten informieren Sie ebenfalls Ihre Kontaktpersonen und Ihren Arbeitgeber über den Erhalt eines positiven Testergebnisses.

 Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses typische Symptome einer SARS-CoV-2 Infektion bemerken (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-und Geschmackssinns, etc.), melden Sie sich umgehend bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt und kontaktieren telefonisch Ihren Arzt.

Auch alle anderen Personen, die in Ihrem Haushalt leben, müssen sich gleichermaßen absondern.

 Diese Haushaltsquarantäne gilt nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten bereits selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden.

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- 2 -

Bei einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest)

 Begeben Sie sich ohne gesonderte Anordnung durch das Gesundheitsamt sofort und ohne Umwege nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft.

 Lassen Sie unverzüglich kostenlos einen PCR-Test durchführen.

 Sie müssen sich mindestens bis zum Erhalt des Ergebnisses des PCR-Tests

absondern, das heißt ständig zu Hause oder in der Unterkunft aufhalten (außer für den direkten Weg zur Testung), Kontakt zu anderen Personen, auch im Haushalt, möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. Die Frist von 14 Tagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Vornahme des ersten Abstrichs.

 Ein Verstoß gegen die Quarantäne-Verpflichtung kann mit einem Bußgeld bis 25.000 EUR belegt werden. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist möglich.

Ihre Rechte:

 Wenn Sie Arbeitnehmer oder Selbständiger sind, erhalten Sie eine

Verdienstausfallentschädigung. Bei Arbeitnehmern wird diese durch den

Arbeitgeber in Höhe Ihres Netto-Verdienstes ausgezahlt. Ihr Arbeitgeber erhält seine Aufwendungen nach § 56 IfSG ersetzt. Selbständige erhalten eine Direktzahlung.

Entsprechende Anträge sind auf ifsg-online.de zu stellen.

 Sie können sich nach einem positiven Antigen-Test noch einmal durch PCR-Test auf eine Infektion testen lassen. Entsprechende Teststellen finden Sie unter

www.kvhessen.de/coronatests/

 Fällt der nach einem Antigen-Test durchgeführte PCR-Test negativ aus, so sind Sie mit Erhalt des Testergebnisses automatisch aus der Quarantäne entlassen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3a und 3b Corona-Quarantäneverordnung, immer in der aktuellen Fassung abzurufen unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-

allgemeinverfuegungen.

§ 4b Coronavirus-Testverordnung

Stand 9.3.2021 Weitere Informationen finden Sie hier: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona- hessen/selbst-und-haushaltsquarantaene

Referenzen

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