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Corona-Virus; Anordnung vom 24.01.2022

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Academic year: 2022

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Amtsgericht Bremerhaven

Die Präsidentin Freie

Hansestadt Bremen

Geschäftsnummer: 133/6271-13-12

Bremerhaven, 25.01.2022

Maßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos und der Ausbreitung des

„Corona-Virus“

Anordnung Nummer 1/2022 vom 24.01.2022

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Anordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Besucher:innen zu schützen.

1.2 Die folgenden Bestimmungen gelten für die Bediensteten sowie die Besucher:innen des Amtsgerichts Bremerhaven.

1.3 Die Verfahrensleitung und die Sitzungspolizei durch die zuständigen Vorsitzenden (Richter:innen oder Rechtspfleger:innen) in gerichtlichen Verfahren bleiben unberührt.

2. Allgemeiner Publikumsverkehr

2.1 Der allgemeine Publikumsverkehr für die Dienstgebäude Nordstraße bleibt den Vorga- ben zur betriebsbedingten Kontaktreduzierung entsprechend weiter eingeschränkt.

Dies bedeutet z.B., dass Besucher:innen, die nicht zwingend auf die Hilfe durch eine Begleitperson angewiesen sind, Termine zur Reduzierung des Personenaufkommens alleine wahrnehmen sollen oder die Fächer etwa der Berufsbetreuer:innen und Insol- venzverwalter:innen noch nicht wieder genutzt werden sollen. Schriftliche Anträge sind in den Gerichtsbriefkasten einzuwerfen. Nachfragen sollen telefonisch erfolgen.

2.2 Der Justizwachtmeisterdienst des Amtsgerichts Bremerhaven hat die Befugnis, a) Besucher:innen mit erkennbaren Atemwegssymptomen bzw. Fieber den Zugang

zum Gebäude zu verwehren. Haben der/die Besucher:innen einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen, ist mit dem/r zuständigen Dezernent:in Rücksprache zu halten, der/die über das weitere Vorgehen entscheidet;

b) Kontrollen nach Ziff. 3.7 vorzunehmen.

2.3 Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Bremerhaven ist für den Publikumsverkehr (ohne vorherige Terminabsprache) geschlossen. Rechtssuchende Bürger sind durch Aushänge am Gerichtsgebäude und einem entsprechenden Hinweis auf der Internet- seite des Gerichts darauf hingewiesen worden, bei eilbedürftigen, unaufschiebbaren Anträgen bzw. Erklärungen (z.B. Gewaltschutz oder andere einstweilige Anordnungen in Familiensachen, Räumungsschutz, Erbausschlagungen, einstweilige Verfügungen o.ä.) telefonisch (Telefonnummer: 596 – 13680) rechtzeitig Kontakt zu unserer Rechts- antragsstelle aufzunehmen, um einen Termin zu vereinbaren. Anträge können im Übri- gen schriftlich gestellt werden.

2.4 Für den Aufenthalt in der Gerichtskantine gilt die 2G-Plus-Regel.

2.5 Über weitere Ausnahmen entscheidet in jedem Einzelfall die Geschäftsleitung.

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3. Verhaltensregeln

3.1 Oberstes Gebot bei allen Verhaltensweisen ist es, die Gesundheit der Mitarbeiter:innen und Besucher:innen des Amtsgerichts zu schützen. Dies gelingt nur, wenn jeder Ver- antwortung für sein Handeln übernimmt und zwar durch Rücksichtnahme und Mitden- ken.

3.2 Es ist unabhängig vom Wert der Hospitalisierungsinzidenz (Warnstufen 0-4) weiterhin darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter:innen (auch Referendare und Auszubildende etc.) und Besucher:innen des Amtsgerichts ausreichend Abstand (mindestens 1,5 Me- ter) voneinander halten. Das gilt auch für die Büros und Flure. Mitarbeiter:innen und Besucher:innen werden durch Aushang und ggf. auch durch Ansprache der Mitarbei- ter:innen, zur Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln aufgefordert. Flure und Treppenhäuser sollen nur zum Durchgang benutzt werden. Es darf dort weder gewar- tet werden, noch dürfen dort Besprechungen stattfinden. Dies darf nur im Wartebereich oder in von der/dem zuständigen Richter:in bzw. Rechtspfleger:in zugewiesenen Berei- chen geschehen.

3.3 Die Aufzüge in den Dienstgebäuden dürfen jeweils nur von einer Person genutzt wer- den. Aus Rücksichtnahme auf mobilitätseingeschränkte Personen ist daher im weitest gehenden Umfang das Treppenhaus zu nutzen.

3.4 Auch beim Ein- und Ausgang in die Dienstgebäude ist darauf zu achten, dass der er- forderliche Mindestabstand eingehalten werden kann.

3.5 Bei Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

3.6 In den Büros, den Fluren und in den Sitzungssälen ist weiterhin regelmäßig zu lüften.

Als Intervall für die Stoßlüftung wird auf die Empfehlungen des Zentrums für gesunde Arbeit verwiesen, wobei beim Lüftungsverhalten auch die Anzahl der im Raum befindli- chen Personen berücksichtigt werden sollte.

3.7 Mit Erreichung der Warnstufe 4 ist das Betreten des Dienstgebäudes nur mit Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung durch ein offizielles Testzentrum auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gestattet, das im Zeitpunkt des Aufenthalts in den Dienstgebäuden bei PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden und bei Antigen- Schnelltests nicht älter sein darf als 24 Stunden. Das Ergebnis eines Selbsttests ist nicht ausreichend.

Dies gilt nicht für Personen,

• die einen Genesenennachweis vorlegen, der vom Ende der Absonderungspflicht gerechnet, nicht älter als 90 Tage sein darf,

• die einen Impfnachweis über sog. Boosterimpfung oder eine Grundimmuniersie- rung vorlegen, der nicht älter ist als zwölf Monate (ab 01.02.22 neun Monate) sein darf oder

• die als Verfahrensbeteiligte (u.a. Angeklagte, Antragsteller:innen, Betreuer:innen, Insolvenzverwalter:innen, Nachlasspfleger:innen, Parteien, Rechtsanwält:innen, Notar:innen), als Zeugen, als Sachverständige oder als Dolmetscher:innen eine Ladung zu einem Gerichtstermin bzw. einen Termin zur Vorsprache im Nachlass- gericht, bei Gerichtsvollzieher:innen oder in der Rechtsantragsstelle erhalten ha- ben.

Die Ladung bzw. der Terminnachweis ist bei der Eingangskontrolle unaufgefordert vor- zuzeigen, wobei es der/den Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung unbenommen bleibt, den Impf-, Genesenen- oder Teststatus der Beteiligten abzufragen.

3.8 Mit Erreichung der Warnstufe 2 gilt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zum Eigen- und Fremdschutz weiterhin eine Mundnasenbedeckungspflicht mit medizinischen Gesichts- masken (OP-Masken oder Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2) für Mitarbei- ter:innen und Besucher:innen, wobei bei den Warnstufen 3 und 4 für Besucher:innen ausschließlich Masken mit den Standards KN95/N95, sog. FFP2 Masken, zu tragen sind.

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Dies umfasst alle Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie den Aufenthalt in Sanitär- und Warteräumen.

Für die Mitarbeiter:innen gilt diese Verpflichtung in den öffentlich zugänglichen Berei- chen. Wenn Publikum das Büro betritt, ist eine Mundnasenbedeckung zu tragen.

Es bleibt selbstverständlich jedem Mitarbeiter:in freigestellt, jederzeit eine Mundnasen- abdeckung zu tragen.

Über das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Rahmen von Gerichtsverhandlun- gen entscheidet der/die zuständige Richter:in bzw. der /die zuständige Rechtspfle- ger:in.

Die Mundnasenbedeckungspflicht gilt nicht a) für Kinder unter sechs Jahren,

b) Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

c) Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Be- hinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

3.9 Im Hinblick auf §§ 2 Abs. 2 S. 1, Corona-ArbSchV des BMAS werden medizinische Ge- sichtsmasken bzw. FFP2-Masken für die Mitarbeiter:innen über die Abteilungsleitung bereitgestellt.

3.10 Entsprechend § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV werden den Mitarbeiter:innen über die Ab- teilungsleitungen kostenlos wöchentlich bis zu zwei Corona-Selbsttest für den häusli- chen Gebrauch entsprechend der jeweils gültigen Vorgaben des Senators für Finanzen bereitgestellt.

3.11 Die sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz nach § 28b Abs. 1 IFSG gilt fort.

4. Sitzungssäle/Besprechungsräume

4.1 Generell sollten sich so wenig Personen wie betrieblich notwendig zeitgleich im Sit- zungssaal oder Besprechungsraum aufhalten. Zur Wahrung der Mindestabstände hat der Fachdienst für Arbeitsschutz eine Empfehlung zur maximalen Belegung der Sit- zungssäle und Besprechungsräume des Amtsgerichts ausgesprochen.

Unter Berücksichtigung der Trennwände und der empfohlenen Lüftungsintervalle gilt diese Empfehlung bei Corona-Warnstufen ab der Stufe 3 als Höchstwert.

Bei den Warnstufen 0 bis 2 stellen diese Festlegungen keine verbindliche Höchstzahl mehr für jede Sitzungssituation, sondern einen Richtwert dar. Bei der zuzulassenden Personenzahl kommt daneben dem Impf- bzw. Genesenen Status der Personen eine Bedeutung dahingehend zu, so dass diese Personen nicht zwingend mitgezählt wer- den müssen. Geeignete Schutzmaßnahmen, wie Lüften, Abstand, Abtrennungen und das Tragen medizinischer Masken sind weiterhin zu beachten.

4.2 Weitergehende Beschränkungen der Öffentlichkeit in einzelnen Verhandlungen durch Verfügungen der jeweiligen Vorsitzenden gehen dieser Hausrechtsanordnung vor.

4.3 Zwangsversteigerungen dürfen nur in Saal 100 oder 200 stattfinden.

4.4 Für Verpflichtungstermine und/oder Anhörungen in Betreuungssachen sollen die Räumlichkeiten der Rechtsantragsstelle genutzt werden.

4.5 Da eine Verpflichtung zur Offenlegung des Impf- bzw. Genesenenstatus für Verfah- rensbeteiligte/Besucher:innen nicht besteht, ist die Personenhöchstzahl in Zweifelsfäl- len auf die obige Zahl zu begrenzen oder eine Maskenpflicht anzuordnen.

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5. Sitzungsbetrieb

5.1 Bei der Terminierung ist weiterhin darauf zu achten, dass Wartezeiten und größere Gruppen von wartenden Verfahrensbeteiligten vermieden werden.

5.2 Zwischen den Sitzungen sollen mindestens 10-minütige Pausen eingehalten werden.

6. Weitere Informationen

6.1 Auf die Veröffentlichungen im Internet auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html und auf https://www.bre- men.de/corona wird ergänzend hingewiesen.

6.2 Zu den arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbrei- tung des Coronavirus wird auf das jeweils gültige Rundschreiben des Senators für Fi- nanzen und des Zentrums für gesunde Arbeit verwiesen.

6.3 Im Übrigen wird auf die aktuellen Regelungen des Senats, zuletzt durch die 30.

Coronaverordnung vom 18.01.2022 verwiesen.

7. Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 25.01.2022 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.

Bremerhaven, den 24.01.2022 gez. Wulff

Referenzen

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