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Informationen zum Sportbetrieb des Sportamts: Warnstufe 2

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Academic year: 2022

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Allgemeine Regelungen für die städtischen Sportanlagen ab 06.12.2021

WARNSTUFE 2

Sportanlagen Nutzung und Ausnahmen Schutz und Hygienekon-

zepte

Die für die Sportanlagen gültigen Schutz- und Hygienekonzepte sind einzuhal- ten.

Umkleideräume, Duschen Personen mit Nachweis (geimpft/genesen)

- nur geimpfte und genesene Personen dürfen die Inneneinrichtungen nutzen.

- Ausnahme: Schüler:innen bis einschließlich 16 Jahre; Schüler:innen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, auch über 16 Jahre außerhalb des Schulsports, mit Schulbescheinigung.

- Ausnahme: Übungsleitende im Hauptamt, Angestellte mit Vertrag - Be- rufssport - Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung notwendig

- Toilettennutzung (Außentoiletten) ist mit med. Maske möglich.

Die Nachweiserbringung muss von dem zuständigen Sportverein/Nutzungsver- antwortlichen geregelt werden.

Auf den Fluren und den Umkleidekabinen sind med. Masken zu tragen.

Sporthallen Nutzbar für

I. Personen mit Nachweis (geimpft/genesen) - nur geimpfte und genesene Personen - auch mit Kontakt

- mit Kontaktverfolgung (Liste oder App) - Schüler:innen bis einschl. 16 Jahre

- Schüler:innen mit Schulbescheinigung auch über 16 Jahre

- Übungsleitende im Hauptamt, Angestellte mit Vertrag und Berufs- sport – Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung notwendig

Die Nachweiserbringung muss von dem zuständigen Sportverein/Nutzungsver- antwortlichen geregelt werden.

Außensportanlagen Nutzbar für:

I. Personen mit Nachweis (geimpft/genesen):

- nur geimpfte und genesene Personen:

- Schüler:innen bis einschl. 16 Jahre

- Schüler:innen mit Schulbescheinigung auch über 16 Jahre - auch mit Kontakt

- Übungsleitende im Hauptamt, Angestellte mit Vertrag Berufs- sport - Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung notwendig

II. für Personen, die den Nachweis der Impfung oder Genesung nicht er- bringen können:

- Sport nur für Personen über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens 2 weiteren Personen aus einem weiteren Hausstand

(2)

(Kinder bis 14 Jahre und Begleitende für begleitungsbedürftige Personen werden nicht eingerechnet) - Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung notwen- dig

Die Nachweiserbringung muss von dem zuständigen Sportverein/Nutzungsver- antwortlichen geregelt werden.

III. Veranstaltungen ab 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen a. mit Schutz- und Hygienekonzept

b. 2-G-Zugangsmodell mit Nachweisen

c. 2-G; Schüler:innen bis 16 Jahre; Schulbescheinigung bei Ü 16 d. mit Kontaktverfolgung (Liste oder App)

e. mit Genehmigung Ordnungsamt im Einvernehmen mit dem Ge- sundheitsamt

f. Auslastung der Veranstaltungsstätte zu höchsten 50%

Die Kontaktverfolgung ist gem. § 6 (Liste oder App) und das Schutz- und Hygienekonzept gem. § 5 der 29.

Coronaverordnung zu erstellen.

Sportamt Bremen, 07.12.2021

(3)

Abstands- und Hygienekonzept Warnstufe 2

Außensportanlagen

1. Jeder Sportverein hat dieses Abstands- und Hygienekonzept umzusetzen und einzuhalten. Das Umkleidegebäude und die Halle dürfen nur von geimpften und genesenen Personen (2-G) betreten werden. Ausnahmen: Schüler:innen bis einschließlich des 16. Lebensjahres; Schüler:innen an

allgemein- und berufsbildenden Schulen, auch über 16 Jahre, außerhalb des Schulsports, mit

Schulbescheinigung. Weiterhin dürfen die Räumlichkeiten und die Außensportanlage mit Test nach

§ 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung von Übungsleitenden im Hauptamt, Angestellten mit Vertrag und Berufssportler:innen betreten werden. Alle Beteiligten halten die üblichen Hygieneregeln ein.

2. Auf den Fluren und den Umkleidekabinen sind med. Masken zu tragen.

3. Sport in der Gruppe ist nur mit 2-G-Nachweis erlaubt. Für Übungsleitende im Hauptamt,

Angestellte mit Vertrag und Berufssport gilt die 3-G-Regel. Schüler:innen bis einschl. 16 Jahren und Schüler:innen mit Schulbescheinigung über 16 Jahre sind 2-G gleichgestellt.

4. Wer keinen 2-G-Nachweis erbringen kann, darf nur mit einem Test nach § 2 Nummer 7 der Covid- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und nur für Individualsport (Personen über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens 2 weiteren Personen aus einem weiteren Hausstand) die Sportanlage betreten. Kinder bis 14 Jahre und Begleitende für begleitungsbedürftige Personen werden nicht eingerechnet.

5. Die Nachweiserbringung muss von dem zuständigen Sportverein/Nutzungsverantwortlichen geregelt werden.

6. Bei Veranstaltungen ab 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen ist ein Schutz- und Hygienekonzept, ein 2-G-Zugangsmodell zu erstellen und eine Kontaktnachverfolgung zu

gewährleisten. Der Zutritt ist nur geimpften und genesenen Personen zu gewähren. Schüler:innen bis einschließlich 16 Jahren sowie Schüler:innen mit Schulbescheinigung über 16 Jahren sind bei der 2G-Regelung ausgenommen. Eine Genehmigung des Ordnungsamtes im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt ist einzuholen. Die Auslastung der Veranstaltungsstätte darf höchstens 50%

betragen.

7. Auf das regelmäßige Händewaschen und die Nießettikette ist zu achten.

8. Außerhalb des Sporttreibens (z.B. Kommen und Gehen) müssen Abstände von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.

9. Von den Trainer:innen/Übungsleiter:innen ist in den Umkleide- und Duschräumen für eine gute Durchlüftung zu sorgen. Auf jeden Fall ist nach jeder Trainingsgruppe ausreichend durchzulüften.

10. Für Toilettengänge sind die Außentoiletten mit Maske zu nutzen.

Dieses Abstands- und Hygienekonzept gilt ab dem 06.12.2021 Sportamt Bremen, 07.12.2021

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Abstands- und Hygienekonzept für die Sporthalle Warnstufe 2

Hallen

1. Jeder Sportverein hat dieses Abstands- und Hygienekonzept umzusetzen und einzuhalten.

Alle Beteiligten halten die üblichen Hygieneregeln ein. Das Umkleidegebäude und die Halle dürfen nur von geimpften und genesenen Personen betreten werden. Ausnahmen:

Schüler.innen bis einschließlich des 16. Lebensjahres; Schüler:innen an allgemein- und be- rufsbildenden Schulen, auch über 16 Jahre außerhalb des Schulsports, mit Schulbescheini- gung. Weiterhin dürfen die Räumlichkeiten mit Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung von Übungsleitenden im Hauptamt, Angestell- ten mit Vertrag und Berufssportler:innen betreten werden. Die Nachweiserbringung muss von dem zuständigen Sportverein/Nutzungsverantwortlichen geregelt werden.

2. Auf das regelmäßige Händewaschen und die Nießettikette ist zu achten.

3. Sporttreiben (2-G) ist im normalen Spiel- und Trainingsbetrieb mit Kontakt erlaubt. Eine Kontaktnachverfolgung muss von den Gruppenverantwortlichen gewährleistet werden.

4. Außerhalb des Sporttreibens (z.B. Kommen und Gehen) muss der Abstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.

5. Auf den Fluren und den Umkleidekabinen sind med. Masken zu tragen.

6. Von den Trainer:innen/Übungsleiter:innen ist in den Umkleide- und Duschräumen für eine gute Durchlüftung zu sorgen. Auf jeden Fall ist nach jeder Trainingsgruppe ausreichend durchzulüften.

7. Während des Sportbetriebes ist von den Trainer:innen/Übungsleiter:innen in der Halle für eine gute Durchlüftung zu sorgen. Auf jeden Fall ist nach jeder Trainingsgruppe ausrei- chend durchzulüften.

8. Die Sporthalle ist eine Viertelstunde vor Ablauf der Nutzungszeit zu verlassen, damit ein kontaktfreier Übergang zur nächsten Nutzergruppe stattfinden und die Halle gelüftet wer- den kann.

9. Jede Nutzergruppe ist nach der Nutzung für die Desinfektion der von ihr genutzten Einrich- tungsgegenstände zuständig.

10. Eine Nutzung von Sportgeräten ist nur möglich, wenn vom Nutzer eine Desinfektion der Oberflächen nach jeder Nutzung sichergestellt werden kann. Desinfektionsmittel müssen mitgebracht werden.

11. In den Toiletten werden Wasser und Seife sowie Toilettenpapier bereitgestellt.

Dieses Abstands- und Hygienekonzept gilt ab dem 06.12.2021.

Sportamt Bremen, 07.12.2021

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