• Keine Ergebnisse gefunden

Bebauungsplan Nr. 203 Ehemalige Zuckerfabrik

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bebauungsplan Nr. 203 Ehemalige Zuckerfabrik"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stadt Barsinghausen

OT Groß Munzel – Region Hannover

Bebauungsplan Nr. 203

„Ehemalige Zuckerfabrik“

Umweltbericht

(2)

INHALT

1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans...6

2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen ...6

3 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Geltungsbereich und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ...7

3.1 Schutzgut Mensch ...7

3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere, Artenschutz ...9

3.2.1 Biotop- und Nutzungstypen ...9

3.2.2 Tiere... 10

3.3 Schutzgut Boden, Wasser, Klima/Luft...10

3.4 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ...10

3.5 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter...11

3.6 Wechselwirkungen ...11

3.7 Eingriffsbilanzierung ...11

4 Entwicklungsprognosen ...13

4.1 Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung...13

4.2 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ...13

5 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...13

5.1 Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen ...13

5.2 Ausgleichsmaßnahmen ...14

6 Prüfung von Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Planes ...16

7 Zusätzliche Angaben...16

7.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung ...16

7.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ...16

8 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...17

Tabellen Tab. 1: Ermittlung des Kompensationswertes innerhalb des Plangebietes...12

Tab. 2: Ermittlung des Kompensationswertes der Ausgleichsmaßnahme ...15

Abbildungen Abb. 1: Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 128/1 (Flur 3, Gemarkung Ostermunzel) ...15

(3)

1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans

Die Stadt Barsinghausen beabsichtigt für das Werksgelände und die angrenzenden Bereiche der ehemaligen Zuckerfabrik im Norden des Ortes Groß Munzel, das sich derzeit zum größten Teil als industrielle Brachfläche darstellt, eine gewerbliche Um- bzw. Wiedernutzung.

Da die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 103 „Zuckerfabrik“ stark auf die ehe- malige Fabrikanlage und die Nahrungsmittelproduktion ausgerichtet sind und zu erheblichen Be- schränkungen in der Nachnutzung führen, wird der vorliegende Bebauungsplan Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“ aufgestellt. Hierin wird unter Berücksichtigung der angrenzenden, gemischten Struktu- ren mit Wohn- und gewerblichen Nutzungen im Süden und Osten eine Staffelung der gewerblichen Bereiche hinsichtlich der zulässigen Baumassen und –höhen sowie der Lärmpegel vorgenommen.

2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen

Folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fachplanungen wurden berücksichtigt:

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 14 ff

Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird die Eingriffsregelung nach § 1a (3) BauGB in Ver- bindung mit §§ 14 BNatSchG ff und NAGBNatSchG beachtet. Entsprechend wird die Eingriffsbilanzie- rung in Kap. 3.9 durchgeführt. Die hieraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen sind Kap. 5.2 zu entnehmen.

Regionales Raumordnungsprogramm für die Region Hannover

Das Regionale Raumordnungsprogramm für die Region Hannover (2005) trifft keine umweltrelevan- ten Aussagen zum Plangebiet (vgl. Kap. 3.1 der Begründung).

Landschaftsrahmenplan der Region Hannover (Entwurf, Stand Juni 2012)

Der Landschaftsrahmenplan stellt in Plan 5a „Ziele“ für den Offenlandbereich westlich des Plangebie- tes Lebensräume für Feldhamster und/oder Offenlandbereiche für Gastvögel dar. Der offene Agrar- raum nördlich von Groß Munzel wird zudem als Bereich mit hoher bis sehr hoher Bedeutung für Gast- vögel ausgewiesen (Plan 5b „Biotopverbund“). Ferner erfüllt der Raum mit Ausnahme der besiedelten Bereiche in Plan 6 „Schutz“ die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung als Landschafts- schutzgebiet mit der Bezeichnung BW L3 „Calenberger Börde“. Die Ausweisungen gelten für Bereiche außerhalb des Plangebietes. Diese werden von der Planung nicht tangiert.

Die nächstgelegene ausgewiesene Schutzgebiet ist das Landschaftsschutzgebiet „Benther Berg – Südaue“ (LSG H 025), das südlich von Groß Munzel liegt. Es wird von der Planung nicht berührt. Wei- tere ausgewiesene Schutzgebiete sind in der Nähe des Plangebietes nicht vorhanden.

(4)

3 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Gel- tungsbereich und Bewertung der voraussichtlichen er- heblichen Umweltauswirkungen

Die nachfolgende Betrachtung der Umweltbelange vergleicht und bewertet die Aussagen und Fest- setzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 103 „Zuckerfabrik“ als Ausgangszustand mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“.

Zudem wurde eine Biotop- und Nutzungskartierung durchgeführt, um die aktuelle Nutzung und Struk- tur der Flächen zu ermitteln.

Zusammenfassend berücksichtigt der vorliegende Umweltbericht ausschließlich die folgenden, mit der vorliegenden Planung verbundenen, umweltrelevanten Aspekte:

• Änderung der Festsetzungen von Industriegebieten in Gewerbegebiete und eingeschränkte Gewerbegebiete mit Reduktion der maximalen Gebäudehöhen von zwischen 14 und 28 m in dem Gewerbegebiet (GE) auf 20 m und in den Gewerbegebieten GEe1 bis GEe3 auf 12 m Höhe,

• Festsetzungen von Emissionskontingenten,

• Erweiterung der Gewerbegebiete in Richtung Westen bei gleichzeitiger Veränderung des Zu- schnitts der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen“. Wesentlich:

- Verbreiterung der Pflanzfläche F2 zwischen eingeschränktem Gewerbegebiet GEe2 und Mischgebiet,

- Erhaltung der Gehölzstruktur im Nordosten, damit Verbreiterung der Pflanzfläche, - Verschmälerung der Pflanzflächen an der West- und Ostgrenze.

• Zulässigkeit eines Walles und eines Grasweges in der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (F2),

• Festsetzung eines alten Einzelbaumes.

3.1 Schutzgut Mensch

Der rechtskräftige Bebauungsplan weist zum überwiegenden Teil Industriegebiete, in dem hohe, großvolumige Baukörper zulässig sind und im Südwesten Mischgebiete aus. Sowohl an der westli- chen und östlichen Plangebietsgrenze als auch zwischen Industriegebieten und dem Mischgebiete im Südwesten ist eine „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“

dargestellt, die als Pufferzone/Abstandsfläche zwischen industrieller und gemischter Nutzung fungiert.

Die Pflanzflächen dienen zugleich der Eingrünung des Industriegebietes.

An das Plangebiet schließt sich im Norden industrielle und im Westen landwirtschaftliche Nutzung an.

Südlich der Straße „An der Zuckerfabrik“ und östlich der Straße „Spielburg“ (L 392) befindet sich eine gemischte Struktur mit Wohn- und gewerblicher Nutzung.

Das Plangebiet hat lediglich im Bereich der Mischgebiete Bedeutung für das Wohnen, zu dem die Pflanzflächen optischen Sichtschutz bieten. Schutz vor Schallimmissionen innerhalb der Mischgebie- tes des Plangebietes sowie der angrenzenden Mischnutzung südlich der Straße „An der Zuckerfabrik“

im Süden und östlich der Straße „Spiegelburg“ ist durch Festsetzung flächenbezogener Schallleis- tungspegel im rechtskräftigen Bebauungsplan gegeben.

(5)

Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei Hallengebäude an der Ostgrenze des Plangebietes sowie eine auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes genehmigte Freiflächephotovol- taik-Anlage (kurz: PV-Anlage), die den gesamten westlichen Teil des Plangebietes einnimmt. Die verbleibende Restfläche ist eingeebnet und weist keine weiteren Gebäude oder Strukturen auf.

Bewertung

Im Zuge der Planaufstellung wird eine Änderung der Baugebiete von Industriegebiet (GI) zu Gewer- begebiet (GE) und eingeschränkten Gewerbegebieten (GEe) vorgenommen. Zudem wird die max.

zulässige Höhe der Gebäude innerhalb des Gewerbegebietes (GE) auf 20 m und der eingeschränkten Gewerbegebiete (GEe1 – GEe3) einheitlich auf 12 m beschränkt. Die deutliche Reduktion der in dem rechtskräftigen Bebauungsplan noch festgesetzten Höhen von bis zu 28 m hat positive Wirkungen auf die direkt angrenzende Wohnnutzung innerhalb der Mischgebiete.

Unter Berücksichtigung der geringen Abstände zwischen den Gewerbe- und Mischgebietsflächen bzw. vorhandener Wohnnutzung wird eine Gliederung des Plangebietes hinsichtlich der schalltechni- schen Bedürfnisse und Eigenschaften erforderlich. Hierzu wurde ein schalltechnisches Gutachten (BONK - MAIRE - HOPPMANN GbR, Stand 07.08.12) erstellt, dass sowohl die Belastungen im Be- reich der angrenzenden Mischbebauung durch den Gewerbe- als auch den Verkehrslärm infolge der Planung untersucht hat. Auf der Basis dieser Berechnungen werden für einzelne Gewerbebereiche Emissionskontingente LEK festgesetzt, die weder am Tag (zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) durch Geräusche von Gewerbebetrieben und –anlagen über- schritten werden dürfen (vgl. Begründung Kap. 4.7). Auf diese Weise werden erhebliche Beeinträchti- gungen für das Schutzgut Mensch durch Schallimmissionen vermieden.

Die Veränderung der Verkehrsbelastung durch das Plangebiet und die daraus abzuleitende Erhöhung der Verkehrslärmbelastung im Bereich der vorhandenen Altbebauung ergab, dass die mögliche Pe- gelerhöhung durch das Plangebiet in einer Größenordnung von weniger als 1 dB(A) liegt und damit als „nicht messbar“ zu beurteilen ist. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Ver- kehrslärm, der durch das Plangebiet hervorgerufen wird, sind somit auszuschließen.

Die Auswirkungen der vorhandenen PV-Anlage auf die im Süden angrenzende Mischbebauung wur- den durch ein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstelltes Gutachten (SOLARPARK AG, Stand 28.06.2012) untersucht. Im Ergebnis lag die maximale tägliche Dauer von Reflexionen an ei- nem innerhalb des Mischgebietes liegenden Wohnhaus bei 12 Minuten an wenigen Tagen im Juni.

Die maximal mögliche jährliche Einwirkdauer liegt unter 17 Stunden. Somit wurde die Immissionsein- wirkung als unbedenklich bewertet.

Die Beibehaltung der Festsetzungen von „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ im Osten, Westen und Süden des Plangebietes gewährt weiterhin eine Abschirmung zwischen gewerblicher und gemischter Nutzung. Dabei ist herauszustellen, dass die Pflanzfläche zwischen dem GEe2 und den südlich angrenzenden Mischgebieten verbreitert wurde, um eine bessere optische Abschirmung zu erreichen.

Insgesamt ergeben sich durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch.

(6)

3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere, Artenschutz 3.2.1 Biotop- und Nutzungstypen

Die Biotop- und Nutzungstypen des Plangebietes und des angrenzenden Umfeldes wurden auf der Grundlage des „Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen“ (NLWKN, 2011) erfasst.

Der westliche Teil des Plangebietes wird von einer Freiflächen-Photovoltaikanlage eingenommen, welche an der West- und Südgrenze des GE und GEe2 von einem Wall eingefasst wird. Der östliche Teil des Plangebietes stellt sich derzeit als eingeebnete, fast vegetationslose Freifläche dar. Lediglich zwei Hallen des ehemaligen Gebäudebestandes der ehemaligen Zuckerfabrik sind noch vorhanden.

Mit Ausnahme vergleichsweise kleinflächiger Asphalt- oder Pflasterflächen im Südosten des Gebietes sind die verdichteten Freiflächen mit z.T. bauschuttrecyceltem Schotter belegt (OF/OGI).

Im Nordosten der Industriefläche befinden sich hochgewachsene Ziergebüsche (BZE) aus Fichte, Weide, Holunder, Traubenkirsche. Sie gehen an der Ostgrenze des Plangebietes in die Straßen be- gleitende Baumreihe aus Winter-Linden über. Als weitere Restgehölze auf der Industriefläche sind eine Feldulme und eine sehr alte Kastanie im Südosten, eine Schnitthecke (BZH) aus Hainbuche im Süden an der Straße „An der Zuckerfabrik“ sowie Liguster an der Grenze zur Mischbebauung im Südwesten vorhanden. Die Mischbebauung (OEL) im Südwesten des Plangebietes setzt sich aus Gebäuden mit zumeist großen Ziergärten zusammen. Eine kleine Grünlandfläche (GI), die regelmäßig gemäht wird, liegt innerhalb der Mischbebauung.

Im Norden innerhalb des Plangebietes befindet sich eine teils geschotterte, teils asphaltierte Straße, in deren nördlichem Randstreifen sich ein teils offen verlaufender, teils verrohrter Graben (FGX) be- findet. Er weist ein typisches V-Profil auf und ist stark vergrast bzw. verkrautet. Im Nordosten, im Be- reich des Funkturmes, befindet sich eine kleine landwirtschaftliche Lagerfläche (EL).

Im Osten wird das Plangebiet von der Straße „Spielburg“ (L 392) begrenzt. Die Straße „An der Zu- ckerfabrik“ im Süden sowie ein landwirtschaftlicher Weg im Westen liegen außerhalb des Plangebie- tes.

Bewertung

Der Bebauungsplan Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“ nimmt die im Nordosten des Plangebietes ge- wachsene Gehölzstruktur in die „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ auf und setzt die alte Kastanie im Südosten zur Erhaltung fest.

Andererseits ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen/Biotope, da die „Flä- che zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (F2) zwar im Bereich des südlich angrenzenden des Mischgebietes verbreitert, an der Westgrenze jedoch schmaler gestal- tet wird. Die Fläche F2 verringert sich hierdurch um insgesamt 0,36 ha.

Zudem ist im Gegensatz zum rechtskräftigen Bebauungsplan innerhalb der Fläche F2 die Anlage eines max. 3 m breiten Grasweges (ca. 0,17 ha) zugelassen. In diesem Bereich erfolgt keine Gehölz- pflanzung. In der Eingriffsbilanzierung werden daher für den Grasweg der Wertfaktor 1 und für die übrigen Pflanzflächen der Wertfaktor 3 berücksichtigt (vgl. Kap. 3.9 Eingriffsbilanzierung).

(7)

3.2.2 Tiere

Die infraplan GmbH wurde beauftragt, das Vorkommen von Feldhamstern innerhalb des Plangebietes zu beurteilen. Es wurde eine Begehung (April/Mai) vor dem Bau der nach dem rechtskräftigen Bebau- ungsplan genehmigten PV-Anlage im Bereich der zu diesem Zeitpunkt noch existenten Ackerfläche und der Kleingärten durchgeführt. Dieser Bereich entsprach dem Lebensraum von Feldhamstern und hat zudem Anschluss an den offenen Landschaftsraum im Westen. Weitere faunistische Erfassungen wurden nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover nicht erforder- lich.

Während der Begehung konnte in den genannten Bereichen innerhalb des Plangebietes keine Feld- hamster oder Feldhamsterbaue nachgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass es aufgrund der Aktivitäten im Bereich der Kleingärten, dem westlichen landwirtschaftlichen Weg etc. zu großen Störungen kam, die eine Ansiedlung verhinderten.

Bewertung und Artenschutzrechtliche Einschätzung

Der überwiegende Teil des Plangebietes hat keine oder eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Wertgebende erhaltenswerte Gehölzstrukturen im Nord- und Südosten des Plangebietes wer- den erhalten. Die Artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 und 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht berührt.

3.3 Schutzgut Boden, Wasser, Klima/Luft

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes lassen in weiten Teilen eine Überbauung von 80 % in den Industriegebieten und 30 % in den Mischgebieten zu, woraus bereits ein Funktions- verlust des Bodens als Pflanzenstandort, Wasserspeicher und -filter, Lebensraum für Mikroorganis- men und Bodentiere resultiert. Ebenso sind durch die Versiegelung eine Verminderung der Grund- wasserneubildung und eine mikroklimatische Belastung für die angrenzende Mischbebauung zuläs- sig, so dass von einer Vorbelastung der Schutzgüter Boden, Wasser und Klima/Luft auszugehen ist.

Bewertung

Mit der Verringerung der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen“ und ihrer Nutzung als Gewerbegebiet (Versiegelung) kommt es zu weiteren erheblichen Be- einträchtigungen für die Schutzgüter Boden, Wasser und Klima/Luft, welche entsprechend auszuglei- chen sind.

3.4 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild

Der rechtskräftige Bebauungsplan weist im Süden, Westen und Osten der Industriegebiete „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ aus, die als Eingrünung des Plangebietes und als Abstandsgrün zur südlich gelegenen Mischbebauung dienen. Hiermit sind Be- einträchtigungen auf das Landschafts- und Ortsbild vermindernde Auswirkungen verbunden.

Bewertung

(8)

Die das Orts- und Straßenbild prägende, sehr alte Kastanie im Südosten des Plangebietes wird zur Erhaltung festgesetzt. Zudem wird die Gehölzstruktur im Nordosten als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ausgewiesen. Auswirkungen auf das Ortsbild im Kreuzungsbereich der Straßen „Spiegelburg“ und „An der Zuckerfabrik“ sowie im nördlichen Ortsein- gangsbereich von Groß Munzel werden vermieden.

Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“ sieht im Vergleich zum rechtskräf- tigen Bebauungsplan einen anderen Zuschnitt der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (F 2) im Westen und Süden des Gewerbegebietes sowie des einge- schränkten Gewerbegebietes GEe2 vor. Zudem werden innerhalb dieser Fläche ein max. 2,5 m hoher Erdwall, der ebenfalls zu bepflanzen ist, sowie ein befahrbarer Weg zugelassen. Da die Fläche jedoch in jedem Fall zu bepflanzen ist, wird sie langfristig als landschaftsgestaltendes Element wahrgenom- men werden, was grundsätzlich positive Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild hat. Einbli- cke in die Gewerbegebiete, vor allem auf die großflächig installierten Photovoltaikanlagen werden hierdurch abgeschirmt. Eine negative Fernwirkung der gewerblichen Nutzung in Richtung Westen wird daher stark eingeschränkt.

Insgesamt entstehen daher durch die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild.

3.5 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Da es sich bei dem Plangebiet um eine Industriebrache handelt, sind Vorkommen von Kultur- oder sonstigen Sachgütern auszuschließen.

3.6 Wechselwirkungen

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung neben den einzelnen Schutzgütern auch deren Wirkungsgefüge bzw. deren gegenseitige Beeinflussung zu betrachten. Auf diese Weise kön- nen sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkannt und bewertet werden.

Mit der vorliegenden Planung ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter infolge der Verkleinerung der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“

zugunsten der gewerblichen Nutzung. Das wirkt sich negativ auf die Lebensraumfunktionen für Pflan- zen und Tiere bzw. auf die abiotischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima/Luft) aus. Diesen erhebli- chen Auswirkungen wird bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter (Eingriffsbilanzierung) Rech- nung getragen. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verän- dernde Wechselwirkungen ist jedoch nicht zu erwarten.

3.7 Eingriffsbilanzierung

Um die Umwelt schützenden Belange nach § 1a BauGB in angemessener Weise zu berücksichtigen, sind die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG anzuwenden.

Der Eingriff wird durch die Bilanzierung der Flächenwerte im Ausgangszustand (rechtskräftiger B-Plan Nr. 103 „An der Zuckerfabrik“) sowie im Planungszustand (B-Plan Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“) nach der Methodik der „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bau-

(9)

leitplanung“ (NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTETAG, 2008) anhand einer sechsstufigen Skala1 über die Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen ermittelt. Die Biotoptypen sind dem Plan in Kap. 3.2 zu entnehmen.

Biotoptyp

(Kürzel n.v. DRACHENFELS 2011)

Fläche (ha)

Wertfaktor (WE/ha)

Flächenwert

Ausgangszustand (rechtskräftiger B-Plan Nr. 103 „An der Zuckerfabrik) Industriegebiete (GI 1 – GI 4)

- versiegelbare Flächen (GRZ 0,8) 10,33 0 0,0

- nicht versiegelbare Flächen (20 %) 2,57 davon: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

1,31 3 3,93

restl. nicht versiegelbare Fläche 1,26 1 1,26 Mischgebiete (MI I – II)

- versiegelbare Flächen (GRZ 0,3+ 50 % Überschreitung) 0,67 0 0,0 - nicht versiegelbare Flächen (55 %) 0,82 1 0,82

Straßen/Verkehrsflächen 0,87 0 0,0

Wasserfläche 0,08 2 0,16

Summe Eingriffsflächenwert 15,34 6,17

Planung (B-Plan Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik) Industriegebiete (GE, GEe1 – GEe3)

- versiegelbare Flächen (GRZ 0,8) 10,33 0 0,0

- nicht versiegelbare Flächen (20 %): 2,57 davon: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

0,95

- Pflanzflächen 0,78 3 2,34

- befestigte Wegfläche 0,17 1 0,17

restl. nicht versiegelbare Fläche 1,62 1 1,62 Mischgebiete (MI I – II)

- versiegelbare Flächen (GRZ 0,3 + 50% Überschreitung) 0,67 0 0,0 - nicht versiegelbare Flächen (55 %) 0,82 1 0,82

Straßen/Verkehrsflächen 0,87 0 0,0

Wasserfläche 0,08 2 0,16

Summe Planungsflächenwert 15,34 5,11

abzüglich Summe Eingriffsflächenwert 6,17

Kompensationswert - 1,06

Tab. 1: Ermittlung des Kompensationswertes innerhalb des Plangebietes

Nach Gegenüberstellung der Flächenwerte von Ausgangszustand und Planung verbleibt eine Diffe- renz von - 1,06 Werteinheiten, die durch Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen wer- den müssen.

(10)

4 Entwicklungsprognosen

4.1 Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung

Mit der Planung sind einerseits die in Kapitel 3 ermittelten positiven und negativen Umweltauswirkun- gen verbunden. Ein Ausgleich der erheblichen Auswirkungen wird auf einer Fläche außerhalb des Plangebietes erzielt.

Andererseits gewährleistet die Planung eine flexible und langfristige Entwicklung der ehemaligen In- dustrieflächen. Mit der Festsetzung der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons- tigen Bepflanzungen“ kann das Gewerbegebiet optisch nach Westen und Süden sowie im Osten ab- geschirmt werden.

4.2 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)

Ohne die vorliegende Planung behalten die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans wei- terhin ihre Gültigkeit, d.h. es könnten sich Industrieanlagen mit einer Höhe von bis zu 28 m ansiedeln.

5 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verrin- gerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswir- kungen

5.1 Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen

Nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Land- schaft, die durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen zu erwar- ten sind, zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen. Dabei dürfen Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen.

Hieraus resultiert, dass Eingriffe, wo möglich, zu vermeiden oder zu minimieren sind.

In der vorliegenden Planung ist diesen Grundsätzen durch die folgenden Maßnahmen Rechnung ge- tragen worden:

• Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten werden erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch vermieden.

• Mit der Verbreiterung der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (F2) im Süden, wird die Abschirmung des Mischgebietes im südlichen Plan- gebiet verstärkt.

• Die das Orts- und Straßenbild prägende, sehr alte Kastanie im Südosten des Plangebietes wird zur Erhaltung festgesetzt. Auswirkungen auf das direkte Wohnumfeld und das Ortsbild im Kreuzungsbereich der Straßen „Spiegelburg“ und „An der Zuckerfabrik“ werden vermieden.

Diese Maßnahmen wirken vermindernd auf die mit der Planung verbundenen, umwelterheblichen Eingriffe; insbesondere die Versiegelung ist jedoch nicht zu vermeiden, so dass Maßnahmen zum Aus-gleich der erheblichen Auswirkungen erforderlich werden.

(11)

5.2 Ausgleichsmaßnahmen

Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG hat der Verursacher eines Eingriffs den vom Eingriff betroffenen Raum so herzurichten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Land- schaftsbildes zurückbleiben (Ausgleichsmaßnahmen). Sollte das nicht möglich sein, hat er die zerstör- ten Funktionen und Werte des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).

Nach der Eingriffsbilanzierung (s. Kap. 3.7) ergibt sich durch die Planung ein Kompensationswert von - 1,06 Werteinheiten, der außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden muss. Der Ausgleich wird durch die Umsetzung einer Maßnahme aus dem Kompensationsflächenpool der Stadt Barsinghausen erzielt.

Es handelt sich um eine Maßnahme zur Entwicklung der Niederungsbereiche der Möseke, die im Rahmen der Flurbereinigung Munzel gemäß den Leitzielen für die Gestaltung von zusätzlichen Maß- nahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes beschrieben wurden.

Das bisher als Ackerfläche genutzte Flurstück 128/1 der Flur 3 in der Gemarkung Ostermunzel (0,42 ha) soll zu extensivem Grünland entwickelt werden. Um die gewünschte Entwicklung herbeizuführen und dauerhaft zu erhalten, wurden gemäß der genannten Leitziele für diese Fläche folgende Bewirt- schaftungsbedingungen formuliert:

• Einsaat einer Grünlandmischung im Herbst 2012 nach Getreideanbau

• Die Fläche ist als Dauergrünland zu nutzen und darf nicht umgebrochen werden oder zur er- werbsgärtnerischen, ackerbaulichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung verwand werden.

• Bei Nutzung des Grünlandes als Wiese ist eine maximale Stickstoffdüngung in Höhe von 100 kg/ha und Jahr zulässig, wobei Einzelgaben 50 kg N/ha nicht überschreiten dürfen. Eine or- ganische Düngung ist nicht zulässig.

• Eine ausschließliche Weidenutzung ist nicht gestattet, im Zeitraum von drei Jahren muss mindestens eine Schnittnutzung mit Abfuhr des Erntegutes erfolgen. Eine Weidenutzung ist bei einem Tierbesatz von max. 1,0 GV/ha zulässig. Eine zusätzliche organische oder minera- lische Stickstoffdüngung ist bei Weidenutzung nicht erlaubt.

• Ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sollte auf den Grünlandflächen nur als letzte Notlö- sung angesehen werden und ist vorher mit der Zusatzberatung des Wasserschutzgebietes abzustimmen.

• In dem Zeitraum vom 16. Juni bis 30. Juli muss das Mähen der Flächen von innen nach au- ßen geschehen.

• Bei Schnittnutzung des ersten Aufwuchses eines jeden Jahres sind 10% der Fläche in Form eines Streifens (Altgrasstreifen) mit einer Mindestbreite von 10 m nicht zu nutzen. Diese Streifen sind bei der Zweitnutzung jedoch mit zu bewirtschaften. Zudem können diese Strei- fen auf der Fläche wandern.

• Eine Grasnarbenerneuerung darf nur in Abstimmung mit der Zusatzberatung des Wasser- schutzgebietes und dem Verpächter oder einem durch den Verpächter Beauftragten umbruchlos erfolgen.

• Führen einer Schlagkartei (Mindestangaben: Ansaatmischung, Düngungszeitpunkt und – höhe, Pflegemaßnahmen, Schnittzeitpunkt) und eines Weidetagebuches.

• Der Wasserstand darf nicht gesenkt werden. Die Neuanlage von Gräben und Drainagen ist nicht statthaft. Davon unberührt bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung bestehender Grä-

(12)

Über diesen Regelungsinhalt wurde eine Plan- und Abfindungsvereinbarung im Flurneuordnungsver- fahren Munzel abgeschlossen.

Die Ausgleichmaßnahme wird wie folgt bewertet/bilanziert:

Biotoptyp

(Kürzel n.v. DRACHENFELS 2011)

Fläche (ha) Werteinheit (WE/ha) Flächenwert Ausgangszustand

Flurstück 128/1: Acker 0,42 1 0,42

Summe Ausgangszustand 0,42

Maßnahmenplanung

Flurstück 128/1: Extensivgrünland 0,42 4 1,68

Summe Maßnahmenplanung 1,68

abzüglich Summe Ausgangszustand 0,42

Kompensationswert der Maßnahme 1,26

Kompensationswert der Planung (vgl. Tab. 1) - 1,06 Restlicher Kompensationswert

der Maßnahme

0,20 Tab. 2: Ermittlung des Kompensationswertes der Ausgleichsmaßnahme

Mit der Umsetzung der beschriebenen Ausgleichsmaßnahme wird der erforderliche Kompensations- wert der Planung von -1,06 Werteinheiten ausgeglichen. Die Lage der Maßnahmenfläche ist der fol- genden Abbildung zu entnehmen.

Abb. 1:

Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 128/1 (Flur 3, Gemarkung Ostermunzel;

unmaßstäblich)

(13)

6 Prüfung von Planungsalternativen unter Berücksichti- gung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Planes

Die Zielsetzung des Bebauungsplanes (gewerbliche Nachnutzung des ehemaligen, stark auf die ehe- malige Fabrikanlage und die Nahrungsmittelproduktion ausgerichteten Industriegebietes) kann unter Berücksichtigung der benachbarten Mischbebauung optimal verwirklicht werden. Es gibt keine Pla- nungsalternativen innerhalb des Geltungsbereiches.

7 Zusätzliche Angaben

7.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung

Zur Berücksichtigung der Umweltbelange wurde die Eingriffsregelung nach § 1 a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 BNatSchG berücksichtigt und eine Bilanzierung nach der Methodik der „Arbeits- hilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ (NIEDERSÄCHSI- SCHER STÄDTETAG, 2008) durchgeführt.

Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzgüter wurden zudem folgende Gutachten be- rücksichtigt:

• Solarpark Groß Munzel: Analyse der Reflexionswirkung einer Photovoltaikanlage (Vorabver- sion) (SOLARPARK AG, Stand 28.06.2012),

• Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Br. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“ (BONK- MAIRE-HOPPMANN GbR, Stand 07.08.2012).

7.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erhebli- chen Umweltauswirkungen

Die Verpflichtung zur Umweltüberwachung (Monitoring) geht auf das EU-Recht, Artikel 10 der Plan- UP-Richtlinie zurück und hat die Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Planung zum Ziel, um erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen bei der Durchführung der Planung früh- zeitig festzustellen und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Dabei liegt die Bestim- mung der für die Überwachung relevanten Auswirkungen im planerischen Ermessen der Stadt.

Umsetzung der Festsetzungen

Für die Überwachung der Umsetzung der Festsetzungen ist die Stadt Barsinghausen zuständig.

Für die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme wurde eine Plan- und Abfindungsvereinbarung im Flurneuordnungsverfahren Munzel abgeschlossen.

(14)

8 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die geplante städtebauliche Entwicklung im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes macht eine Überarbeitung mehrerer Aspekte erforderlich. Dabei sind folgende Aspekte des vorliegen- den Bebauungsplanes umweltrelevant, die im vorliegenden Umweltbericht betrachtet und beurteilt werden:

• Änderung der Festsetzungen von Industriegebieten in Gewerbegebiete und eingeschränkte Gewerbegebiete mit Reduktion der maximalen Gebäudehöhen von zwischen 14 und 28 m in dem Gewerbegebiet (GE) auf 20 m und in den Gewerbegebieten GEe1 bis GEe3 auf 12 m Höhe,

• Festsetzungen von Emissionskontingenten,

• Erweiterung der Gewerbegebiete in Richtung Westen bei gleichzeitiger Veränderung des Zu- schnitts der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen“. Wesentlich:

- Verbreiterung der Pflanzfläche F2 zwischen eingeschränktem Gewerbegebiet GEe2 und Mischgebiet,

- Erhaltung der Gehölzstruktur im Nordosten, damit Verbreiterung der Pflanzfläche, - Verschmälerung der Pflanzflächen an der West- und Ostgrenze.

• Zulässigkeit eines Walles und eines Grasweges in der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (F2),

• Festsetzung eines alten Einzelbaumes.

Die vorliegende Planung hat vorwiegend positive Wirkungen für die Schutzgüter Mensch und Ortsbild verbunden, da eine Änderung der Baugebiete von Industriegebiet (GI) zu Gewerbegebiet (GE) und eingeschränkten Gewerbegebieten (GEe) vorgenommen wird. Zudem werden die in dem rechtskräfti- gen Bebauungsplan noch festgesetzten Höhen von bis zu 28 m deutlich reduziert. Die Beibehaltung der Festsetzungen von „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen“ im Osten, Westen und Süden des Plangebietes gewährt weiterhin eine Abschirmung zwi- schen gewerblicher und gemischter bzw. Wohnnutzung. Im Süden wird die Pflanzfläche verbreitert, um diesen Effekt zu verstärken. Ferner wird mit der Festsetzung von Emissionskontingenten für die Gewerbegebiete ein erhebliche Beeinträchtigung durch Schallimmissionen innerhalb der angrenzen- den Mischbebauung ausgeschlossen.

Mit der Festsetzung der im Nordosten des Plangebietes gewachsenen Gehölzstruktur als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sowie die alten Kastanie im Südosten zur Erhaltung werden das Orts- und Straßenbild prägende Strukturen beibehalten.

Der überwiegende Teil des Plangebietes hat keine oder eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Wertgebende erhaltenswerte Gehölzstrukturen in Nord- und Südosten des Plangebietes wer- den erhalten. Die Artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 und 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht berührt.

Erhebliche Auswirkungen ergeben sich für die Schutzgüter Pflanzen/Biotope, Boden, Wasser und Klima/Luft, da die „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“

anders zugeschnitten und insgesamt um 0,36 ha verringert werden.

Zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die vorliegende Planung wird das bisher als Ackerfläche genutzte Flurstück 128/1 der Flur 3 in der Gemarkung Ostermunzel (0,42 ha) zu extensivem Grünland entwickelt. Für die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme wur- de eine Plan- und Abfindungsvereinbarung im Flurneuordnungsverfahren Munzel abgeschlossen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Flächen für den

Die Grundfläche baulicher Anlagen (GR) wird mit maximal 676 m² festgesetzt. Damit ist der geplante Gebäudekörper und die Tiefgaragenzufahrt abgedeckt. Da die Tiefgarage konstruk- tiv

Gemäss dem kantonalen Gesetz über Strassen und Wege müssen Bäume, Sträucher und Hecken an Strassen und Trottoirs von Grundeigentümern jederzeit so unter

5.2 Innerhalb der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind unter Verwendung von Bäumen und Sträuchern der Artenlisten 1 und

Die zu pflanzenden Gehölze sind entspre- chend der Gehölzliste auszuwählen, für die Großbäume sind Hochstämme mit einem Stamm- umfang von mindestens 12-14 cm zu pflanzen..

Teile baulicher Anlagen, die mit ihrer Gründung im Schwankungs- bereich des Grundwassers zu liegen kommen (z.B. Keller), sind daher in wasserdichter Bauweise zu

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs.1 Nr. 25 b BauGB).. Bäumen

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 25 b