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Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes ”Pfingstanger bei Wörmlitz“, Stadt Halle, Landkreis Saalkreis

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Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes ”Pfingstanger bei Wörmlitz“, Stadt Halle, Landkreis Saalkreis

Auf Grund der §§ 17, 27, 45, 57 und 59 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA, S. 108), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28), wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Hohenweiden, Holleben und Wörmlitz wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung ”Pfingstanger bei Wörmlitz“.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 125 ha.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 2.000 mit einer schwarzen Punktreihe dar- gestellt. Die äußere Kante dieser Punktreihe kennzeichnet die Grenze des Naturschutzge- bietes, welches im wesentlichen den östlichen Bereich der Saaleaue zwischen der Brücke der Kasseler Bahn und der Röpziger Brücke umfaßt. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Kartendarstellungen gilt die Karte im Maßstab 1 : 2.000.

(2) Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Je eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 2.000 wird bei dem Regierungspräsidium Halle - obere Naturschutzbehörde - in Halle, der Stadt Halle sowie der Verwaltungsgemein- schaft „Westliche Saaleaue“ in Holleben aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Schutzgebiet umfaßt einen der letzten und sehr wertvollen Auewaldkomplexe der Saa- le, Teile des Kirschberges und Gleithänge des Saaleufers mit ihren trockenen Standortver- hältnissen. Insgesamt ist das Schutzgebiet durch ein Nebeneinander unterschiedlichster urban geprägter oder aus natürlicher Sukzession hervorgegangener Landschaftseinheiten charakterisiert. Es grenzt südwestlich unmittelbar an die Großstadt Halle an und leitet gleichzeitig zum ländlich geprägten Umfeld über.

(2) Der Hartholzauewald ist ein bestandsgefährdeter Biotoptyp und prägt am Pfingstanger als typischer Eichen-Ulmen-Bestand in seiner Eigenart und besonderen Schönheit auf beein- druckende Weise das Landschaftsbild dieses Saaleabschnittes. Hier werden charakteristi- sche Auewaldarten, wie Aronstab und Hohe Schlüsselblume angetroffen. Beeindruckend und in seiner Ausprägung im besonderen Maße schützenswert ist ferner der Geophyten- bestand, der sich aus Hohlem Lerchensporn, Scharbockskraut und Gelber Anemone zu- sammensetzt. An mehreren Stellen einschließlich des kleinen auf der Saalkreis-Seite be- findlichen Gebietes hat sich eine ebenso wertvolle, wenngleich in Teilen durch menschli- chen Einfluß überformte Weichholzaue entwickelt. Im Dammbereich finden sich auch Reste einer alten Streuobstwiese mit einer artenreichen Krautschicht.

(2)

Das gesamte Gebiet beherbergt aus botanischer Sicht äußerst seltene und in ihrem Be- stand stark gefährdete Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. Von besonderer Bedeu- tung ist die Feuchtwiese im Cöritz, die in der Vergangenheit als Mähwiese bewirtschaftet wurde und in der als wertvolle Lebensräume neben den Schilfbeständen der Gräben und temporären Kleingewässer, Wiesenreste, Schlankseggenriede und als stark gefährdete Pflanzengesellschaft die Blauweiderich-Spießblatthelmkraut-Gesellschaft vorkommen. Im Gebiet gedeihen Schwarzährige Segge, Sumpfwolfsmilch, Langblättriger Blauweiderich, Gelbe Wiesenraute und weitere bestandsbedrohte Florenelemente. Neben diesem hohen naturschutzfachlichen Wert besitzt dieser Bereich wegen seines farbenfrohen Blühaspektes auch eine herausragende ästhetische Bedeutung.

Gleiches gilt für die Halbtrockenrasen des Kirschberges, deren Blühaspekt im Frühjahr durch Wiesensalbei und Österreichischen Lein, Reiherschnabel und Zypressenwolfsmilch geprägt wird.

Alle die vorgenannten Biotope besitzen neben ihrer botanischen und landschaftsästheti- schen Bedeutung ebenso wie das im Naturschutzgebiet vorkommenden Standgewässer, die Ruderalgesellschaften, lockeren Strauchformationen, Ackerwildkrautfluren Schleierge- sellschaften und Halbschattenkrautfluren einen außerordentlich hohen Wert als Lebens- raum bestandsbedrohter Tierarten. Besonders hervorzuheben ist die außergewöhnlich ho- he und daher unbedingt erhaltenswerte Artenmannigfaltigkeit mit dem gehäuften Auftreten gefährdeter Arten der Säugetiere, Vögel, Amphibien, Fische, Käfer, Heuschrecken, Schmetterlinge , Mollusken und weiterer Wirbelloser.

Für die Vogelwelt hat das Naturschutzgebiet große Bedeutung als Brut-, Rast- und Nah- rungsgebiet sowie als Schlafplatz. Besonders hoch sind die Brutpaar-Dichten der Greifvö- gel sowie von Neuntöter, Sperbergrasmücke und Nachtigall. Die Saale dient Stockenten als Mauserplatz. Gleichzeitig ist der Saaleabschnitt am Pfingstanger eines der bedeutensten Winterrastgebiete bei Halle für Enten, wobei Ansammlungen von mehreren tausend Tieren vorkommen.

(3) Ziel der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist es daher:

1. den Auewaldkomplex und die Auenwiesenbereiche sowie alle anderen wertvollen Bio- toptypen in ihrer mit ihrem lockeren Gehölzbestand, die Stand- und temporären Klein- gewässer mit ihrem Uferbewuchs, den Röhrichten und Staudenfluren zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln,

2. das Gebiet als Lebensraum, Brut-, Rast- und Nahrungshabitat für eine wegen ihrer Mannigfaltigkeit und Seltenheit in besonderem Maße bedeutungsvolle Tierwelt zu si- chern, zu pflegen und zu entwickeln sowie Störungen fernzuhalten,

3. die artenreichen Lebensgemeinschaften mit einer Vielzahl von besonders geschützten und gefährdeten Pflanzenarten zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,

4. wegen der in Abs. 2 beschriebenen Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft diese zu bewahren, zu pflegen und zu entwickeln,

5. das Naturschutzgebiet als Bindeglied im Biotopverbund zu den sich anschließenden wertvollen Lebensräumen zu erhalten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind im Natur- schutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Als solche Handlungen kommen insbesondere in Betracht:

1. Tiere und Pflanzen in das Gebiet einzubringen,

(3)

2. wildlebenden Tieren oder ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

3. Pflanzen oder Teile von ihnen zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen, 4. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

5. Wiesen und sonstiges Grünland umzubrechen, 6. Wildäcker anzulegen,

7. Forstwirtschaftliche Bodennutzung vorzunehmen, 8. Erstaufforstungen vorzunehmen,

9. zu reiten,

10. auf dem Festland sportliche, touristische oder sonstige Veranstaltungen mit einer Per- sonenzahl von mehr als 35 Teilnehmern durchzuführen,

11. zu baden,

12. am östlichen Ufer der Saaleschleife sowie an Kleingewässern zu angeln, 13. am östlichen Ufer der Saaleschleife mit Booten anzulanden,

14. Stege anzulegen.

(2) Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt darf das Natur- schutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) § 38 Bundesnaturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 5

Bestehende behördliche Genehmigungen und Verordnungen

Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 17 Abs. 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und von den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 6 Freistellungen

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 3 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wer- den von den Verboten des § 17 Abs. 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ausge- nommen:

1. Handlungen, soweit sie zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung zählen, mit folgenden Maßgaben:

Verboten bleibt:

a) jegliche Düngung auf den Grünlandflächen,

b) Gülle oder Sekundärrohstoffdünger (z,B, Klärschlamm) auszubringen,

c) Wiesenflächen oder sonstiges Grünland in Ackerland umzuwandeln oder acker- baulich zwischenzunutzen,

d) die Grünlandnarbe durch Umbruch oder Einsaat zu erneuern, e) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

f) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

g) das Mähgut nach der Trocknung im Gelände zu belassen, Ausgenommen hiervon sind Ackerflächen,

h) Gewässer als Viehtränken zu benutzen,

i) auf Grünland Insektizide, Herbizide oder Fungizide auszubringen,

j) Grünlandflächen in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres zu schlep- pen,

k) Gewässerränder zu beweiden.

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, jedoch nur auf Schalenwild, Fuchs, Fasan, Mink, Marderhund, Waschbär, wildernde Hunde und Katzen. Die Jagd auf Stockenten ist in den Monaten September und Oktober freigestellt. Die Errichtung weiterer jagdlicher Einrichtun- gen bedarf der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

(4)

3. die Fortsetzung der bisherigen Nutzung rechtmäßig bestehender Anlagen,

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Diese bedür- fen hinsichtlich Zeitpunkt und Art der Ausführung der vorherigen Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde. Der Zustimmung bedürfen Handlungen nicht, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienen.

5. das Betreten oder das Befahren des Gebietes durch den Nutzungsberechtigten oder Eigen- tümer, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist.

6. Maßnahmen, die durch die oder im Auftrage der Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

§ 7

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme, die von den Eigentümern und sonstigen Nut- zungsberechtigten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt zu dulden ist, werden

a) die Zurückdrängung des Gehölzaufwuchses auf Grünland in den Monaten Januar, Feb- ruar, Oktober, November und Dezember unter Belassung einer geringen Zahl von Soli- tärgehölzen,

b) die Wiederherstellung und Erhaltung der Funktion der Wiesengräben.

angeordnet.

(2) Aufgrund des § 27 Abs. 1 Satz 3 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt können weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gegenüber den Eigentümern und Nutzungs- berechtigten angeordnet werden, die von diesen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Naturschutzge- setz des Landes Sachsen-Anhalt zu dulden sind.

§ 8 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung und den Verboten des § 17 Abs. 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des

§ 44 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 9

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt

1. nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in den Fällen des § 7 dieser Verordnung ohne die dort vorgeschriebene Zustimmung oder Anzeige handelt.

2. nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Hand- lungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstö- ren, beschädigen, verändern oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, oder

b) entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt.

(5)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 57 Abs. 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbe- zirk Halle in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden aufgehoben:

1. die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes

”Pfingstanger bei Wörmlitz ” vom 2.09.1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle vom 10. September 1993, S. 171),

2. die Verordnung des Regierungspräsidiums Halle, obere Naturschutzbehörde, zur Ver- längerung der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes

„Pfingstanger bei Wörmlitz“ vom 30.08.1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle vom 9.September 1996, S. 93).

Regierungspräsidium Halle

Fieber

Regierungspräsident (M. d. W. d. G. b.)

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