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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.16, Heft 18

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 16 Senftenberg, den 22. Dezember 2009 Nr. 18/2009

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 27. August 2009

Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 4 SGB VIII i. V. m. § 16 Ausführungsgesetz (AGKJHG) im Land Branden-

burg für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Antragsteller: Lehmann & Rogalla GbR, "Haus am Wald" Einrichtung für Kinder und Jugendliche

Beschluss Nr. 0146/2009

Aufhebung des Ergänzungsbeschlusses Nr.: 28/03 vom 22.10.2003 zum 4 Leistungsangebot Sozialpädagogische Familienhilfe/Erziehungsbeistand-

schaft (SPFH/EBS) für die Träger AWO Brandenburg Süd e.V., Fröbel e.V.

und Jugendhilfezentrum "Pro Kids" (Klinikum Niederlausitz GmbH) Beschluss Nr. 0147/2009

Beschluss zur Weiterführung des Personalstellenprogramms im Jahr 2011 5 Beschluss Nr. 0154/2009

Beschluss zur Leistungsvergabe nach §§ 11-14 SGB VIII für den Bereich 5 Vetschau

Beschluss Nr. 0155/2009

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 des Brandenburgischen 6 Kommunalwahlgesetzes

(2)

2

Seite

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die

,,Trinkwasser - Versorgungsleitung Brieske - Brieske-Dorf / 7

‘‘Mexiko‘‘ - Biehlen‘‘

,,Schmutzwasserkanäle die zur zentralen Schmutzwasserentsorgung 9 der Gemeinde Altdöbern dienen‘‘

,,Schmutzwasserleitungen und Schmutzwasserdruckleitungen, die zur 11 zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Stadtgebietes Vetschau/

Spreewald, welche in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des WAC – Kläranlage Vetschau/Spreewald verlaufen, inklusive der Abwasser- pumpwerke APW 1 ,,Ardennenring‘‘ und APW 2 ,,Irisstraße‘‘ im Industrie- und Technologiezentrum I.T.S. Vetschau‘‘

,,Schmutzwasserleitungen und Schmutzwasserdruckleitung, zur zentralen 13 Schmutzwasserentsorgung des Stadtgebietes Lübbenau/Spreewald, welche

in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des WAC – Kläranlage Lübbe- nau/Spreewald verläuft‘‘

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“

Bekanntmachung Satzungsänderungen 2010 15

Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)

Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten und geprüften Jahres- 17 abschlusses 2008 und die Verwendung des Jahresergebnisses 2008

Öffentliche Bekanntmachung über die Entlastung des Verbandsvorstehers 17 für das Wirtschaftsjahr 2008

Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2010 des WAC 18 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für 20 die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des WAC

„Anlage C“ Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen 22 des WAC zur Versorgung mit Trinkwasser

(3)

Seite Bekanntmachungen des Abfallentsorgungsverbandes ,,Schwarze Elster„„

Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallent- 26 sorgungsverband „Schwarze Elster“ (Abfallgebührensatzung) einschl.

der Bekanntmachungsverfügung

Festsetzung Wirtschaftsplan 2010 39

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-

Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(4)

4

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 27. August 2009

Beschluss Nr. 0146/2009

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 27. August 2009

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der Lehmann & Rogalla GbR. auf die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 des Achten Bu- ches des Sozialgesetzes – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) i. V. m. § 16 des Ausfüh- rungsgesetzes des Landes Brandenburg (AGKJHG) im Landkreis Oberspreewald- Lausitz zu.

Senftenberg, 27. August 2009

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0147/2009

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 27. August 2009

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Aufhebung des Ergänzungsbeschlusses Nr.: 28/03 vom 22.10.2003 zum Leistungsangebot der Sozialpädagogischen Familien- hilfe/Erziehungsbeistandschaft zu.

Die Regionalisierung der Leistungsvergabe (AWO Brandenburg Süd e.V. für Region Nord, Fröbel Lausitz gGmbH für Region Mitte, Klinikum Niederlausitz GmbH für Region Süd) bleibt unberührt.

Senftenberg, 27. August 2009

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

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Beschluss Nr. 0154/2009

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 27. August 2009

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Weiterführung der Finanzierung von Perso- nalstellen im Rahmen des Programms zur Förderung von Personalkosten von sozialpä- dagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Jahr 2011.

Dieser Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages zum Haushalt 2011 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und der Zuwendung durch das Ministe- rium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

Senftenberg, 27. August 2009

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

______________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0155/2009

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 27. August 2009

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, mit dem Arbeiter-Samariter-Bund OV Lübbenau/Vetschau e.V. eine Vereinbarung zur Erbringung der Leistungen nach

§§ 11-14 SGB VIII im Bereich der Stadt Vetschau für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.12.2010 abzuschließen.

Senftenberg, 27. August 2009

Christoph Eigenwillig Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gegeben.

Senftenberg, 22. Dezember 2009

i.V. Titus Faustmann Beigeordneter

amt. Landrat

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Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlge- setzes

Das Mitglied des Kreistages, Herr Alf Korn (DSU), hat auf seinen Sitz in der Vertretung zum 01. Januar 2010 verzichtet. Der Sitz geht auf die Ersatzperson, Herr Ingo Korn (DSU), über.

Borchel

Kreiswahlleiterin

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Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“

Die „Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV)“ und die

„Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“(KAEV) für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheits- dienstes“ werden ab 01.01.2010 wie folgt geändert:

1. Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallent- sorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlau- sitz“ (KAEV)

1.1. § 4 Abs. 11 Behälternutzungsgebühr Pkt. 7

ein Pressmüllcontainer 5 m³ Fassungsvermögen 2.340,36 €/Jahr.

1.2. Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung

Nachfolgend aufgeführte Abfallarten werden mit folgender Gebühr ab 01.01.2010 am Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk angenommen:

17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

Pos. Bezeichnung nach AVV ASN nach AVV

Betriebsinterne Bezeichnung Interne Sorten.Nr.

genehmigte Anlage

Gebühr EUR/Mg

70 Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 01* Dämmmaterial und as- besthaltige Baustoffe

070058 DA II 122,50 71 anderes Dämmmaterial, das

aus gefährlichen Stoffen be- steht oder solche Stoffe enthält

17 06 03* Dämmmaterial 070059 DA II 122,50

72 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt

17 06 04 Dämmmaterial 070030 DA II 92,50

73 asbesthaltige Baustoffe 17 06 05* Asbest 070019 DA II 92,50

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2. Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlau- sitz“(KAEV)für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtun- gen des Gesundheitsdienstes

2.1. Änderung § 3 Abs. 1

Die Entgelte für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes werden ab 01.01.2010 wie folgt erhoben:

§ 3 Entgelte (1)

Das Entgelt für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes gem. § 2 Abs.1 beträgt:

a) beim Einsatz von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von

770 l Abfallbehälter 30,92 €/Entleerung,

1.100 l Abfallbehälter 44,47 €/Entleerung,

5.000 l Abfallbehälter 206,34 €/Entleerung,

10.000 l Abfallbehälter (Pressmüllcontainer) 680,39 €/Entleerung.

Bernhard Schindler Verbandsvorsteher

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Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)

Öffentliche Bekanntmachung des aufgestellten und geprüften Jahresabschlusses 2008 und die Verwendung des Jahresergebnisses 2008

Da der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Verbandes vom Verbands- vorsteher zutreffend dargestellt worden ist, und die wirtschaftlichen Verhältnisses des WAC keinerlei Veranlassung zu Beanstandungen gaben beschließt die Verbandsver- sammlung in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2009, den nach § 82 BbgKVerf vom Ver- bandsvorsteher aufgestellten und den nach § 106 BbgKVerf i.V.m. §§ 27 bis 33 EigV geprüften Jahresabschluss 2008 mit Beschluss festzustellen und den Jahresverlust für das Wirtschaftsjahr 2008 in Höhe von 102.204,46 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Lübbenau/Spreewald, 16.12.2009

gez. Wecke

Verbandsvorsteher

„Siegel“

Öffentliche Bekanntmachung über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2008

Da der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Verbandes vom Verbands- vorsteher zutreffend dargestellt worden ist, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des WAC keinerlei Veranlassung zu Beanstandungen gaben beschließt die Verbandsver- sammlung in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2009, den Verbandsvorsteher für das Wirtschaftsjahr 2008 ohne Einschränkung zu entlasten.

Lübbenau/Spreewald, 16.12.2009

gez. Wecke

Verbandsvorsteher

„Siegel“

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18

Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2010 des Wasser- und Ab- wasserzweckverbandes Calau (WAC)

Festsetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Eigenbetriebsversordnung (EigV) für das Wirtschaftsjahr 2010

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Absatz 1 der EigV hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010 festgestellt:

Plan 2010

in €

1. Es betragen

1.1 im Erfolgsplan

die Erträge 8.631.000

die Aufwendungen 9.032.000

der Jahresgewinn 0

der Jahresverlust -401.000

1.2 im Finanzplan

die Einnahmen 0

die Ausgaben 0

Mittelzufluss/ Mittelabfluss aus lau-

fender Geschäftstätigkeit 2.031.000

Mittelzufluss/ Mittelabfluss aus der

Investitionstätigkeit -3.431.000

Mittelzufluss/ Mittelabfluss aus der

Finanzierungstätigkeit 1.672.000

2. Es werden festgesetzt

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf *0

davon für Investitionen und Investiti-

onsförderungsmaßnahmen 0

davon als Derivatgeschäfte 0

2.2 der Gesamtbetrag der Verpflich-

tungsermächtigungen 1.141.000

2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite

(1/6 des Jahresumsatzes) **1.438.500

2.3 die Verbandsumlage 0

* Im Planjahr 2010 nimmt der Verband nachrichtlich die Kreditermächtigung aus den Jahr 2009 in Höhe von 3.456.000€ in Anspruch.

** der Höchstbetrag der Kassenkredite ist nach der neuen EigV, § 14, Abs.1, Nr.1 nicht mehr Bestandteil der Festsetzungen des Wirtschaftplanes. Über seine Höhe ist möglichst zeitgleich, und außerhalb des Wirtschaftsplanes ein gesonderter Beschluss herbeizuführen. Es besteht nach § 76 (2) der BbgKVerf lediglich die Anzeigepflicht des Kassenkredites.

(19)

Der Verbandsvorsteher wird beauftragt, diesen Beschluss in seiner laufenden Geschäftstätigkeit umzusetzen.

Lübbenau/Spreewald, den 18.12.2009

gez. Wecke

Verbandsvorsteher

„Siegel“

Die Genehmigung des Landrates des Landkreises Oberspreewald- Lausitz als

allgemeine untere Landesbehörde zum vorstehenden Wirtschaftsplan 2010 wurde mit Aktenzeichen 151201 2 1/10 vom 17.12.2009 erteilt.

Der Wirtschaftsplan liegt ab dem Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme zu den allgemein üblichen Sprechzeiten, jeweils

dienstags von 08.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr und

donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,

in der kaufmännischen Verwaltung des Verbandes in 03222 Lübbenau/Spreewald, Berliner Straße 10, aus.

Daneben können Einsichtnahmen nach vorheriger Absprache und im Internet unter www.wac-calau.de vorgenommen werden.

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20

„4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der

öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)

Abwassergebührensatzung (- AGS -)

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Bran- denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286), zuletzt geändert durch Art. 15 d.

G zur Änd. d. G ü. d. Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, d. Brandenbur- gische VersorgungsrücklagenG sowie zur Anpassung d. Verweisungen an das Kom- munalrechtsreformG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I. S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 d. G zur Änd. d. G ü. d. Kommunalen Versorgungsverband Bran- denburg, d. Brandenburgische VersorgungsrücklagenG sowie zur Anpassung d. Ver- weisungen an das KommunalrechtsreformG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) sowie der §§ 1, 2, 6, des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 174) zuletzt geändert durch d. 4. Gesetz zur Änderung des KAG vom 27.05.2009 (GVBI. I S. 160), hat die Ver- bandsversammlung des Wasser und Abwasserzweckverbandes Calau am 15.12.2009 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Abwassergebührensatzung des Wasser und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) in der Fassung der Neufassung über die Erhebung von Gebühren für die Inans- pruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vom 17. Dezember 2004 wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2, 3 und 6 werden wie folgt geändert:

„(2) Die benutzungsabhängige Leitungsgebühr nach Abs. 1 beträgt:

 ab 01. Januar 2010 2,15 €/m³.

(3) Die Grundgebühr nach Abs. 1 je Zählergröße beträgt:

 ab 01. Januar 2010

für Woltmannzähler € / Kalenderjahr

der Größen jährliche Grundgebühr

Qn 100 9.030,00 €

(21)

(6) Für die Ableitung von Grund- und Niederschlagswasser aus Wasserhaltungen, Grundwasserabsenkungen und anderen zeitweiligen Einrichtungen sowie von Grund- stücken beträgt die Leistungsgebühr

 ab 01. Januar 2010 2,15 €/m³ Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Lübbenau/Spreewald, 18.12.2009

gez. Wecke

Verbandsvorsteher

„Siegel“

(22)

22

„Anlage C“

Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen des WAC zur Versorgung mit Trinkwasser

Tabelle 16 (gültig ab 01. Januar 2010)

Preisliste gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen des WAC zur Versorgung mit Wasser in Anlage A

1. Entgelt für Wasserlieferungen

Das gelieferte Trinkwasser wird nach Kubikmeter berechnet; daneben wird ein Grund- preis für die Vorhaltung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des WAC zur Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet des WAC mit Trinkwasser nach der jeweiligen Anschlussgröße auf der Grundlage des eingesetzten Trinkwasserzählers (Zählergröße) erhoben. Alle nachstehenden Preise beinhalten die jeweils geltende Um- satzsteuer (USt). Diese beträgt derzeit für Wasserlieferungen in der Regel 7 %. Abwei- chungen von diesem USt-Satz sind jeweils im Betreff angegeben.

1.1 Preise für Trinkwasserlieferung Trinkwasser

Mengenpreis je Kubikmeter (m³) 0,71 €

1.2. Jährliche Grundpreise für die Trinkwasservorhaltung

Für Hauswasserzähler Für Woltmannwasserzähler der Größen bis Qn 2,5 167,99 € Qn 15 3.718,25 €

Qn 6 1.763,36 € Qn 25 3.952,58 €

Qn 10 3.534,21 € Qn 40 4.099,17 €

Qn 15 3.718,25 € Qn 60 5.428,86 €

Qn 100 6.204,43 € Qn 150 12.296,44 €

Für Verbundwasserzähler der Größen Für Bauwasserzähler der Größen bis Qn 15 3.718,25 € bis Qn 2,5 167,99 €

Qn 40 4.099,17 € Qn 6 1.763,36 €

Qn 60 5.428,86 € Qn 10 3.534,21 €

Qn 150 12.296,44 €

Bei der Berechnung des Grundpreises für die Vorhaltung eines Anschlusses für Zeitan- teile eines Berechnungsjahres wird immer von den in vorstehender Tabelle enthaltenen Jahresgrundpreisen ausgegangen. Die Grundlage ist die kalendarische Tageszahl ei- nes Kalenderjahres.

(23)

Für die Berechnung des Grundpreises je Kalendertag ergibt sich folgende Formel:

Jahr pro Tage der Anzahl

Zähler je

Grundpreis Tageswert

Bei Verlust oder Beschädigung der Bauwasserzähler sind die Kosten, die dem WAC dadurch entstehen, durch den Nutzer des Zählers zu erstatten.

1.3 Preise für Trinkwasserlieferung für Sonderzwecke

Für die vorübergehende Trinkwasserlieferung zur Entnahme aus Standrohren werden erhoben:

Mindestmiete Standrohr (bis zu 10 Tagen pauschal) 12,40 €

Standrohrmiete ab dem 11. Tag 1,24 €

Mindestmiete für Hydranten-/Schieberschlüssel (bis zu 10 Tagen) 1,40 € Miete für Hydranten-/Schieberschlüssel ab dem 11. Tag 0,14 € (vorstehende Preise beinhalten 19 % USt)

Trinkwasserpreis je m³ 0,71 €

Sicherheitsleistung je Standrohr (umsatzsteuerfrei) 380,00 € Sanktionen für Nichteinhaltung des Standrohrvertrages

(umsatzsteuerfrei) 520,00 €

Sofern die Trinkwasserentnahme für Bauzwecke nicht gemessen werden kann, wird für die Lieferung und Vorhaltung von Trinkwasser als Bauwasser ein Pauschalbetrag erho- ben.

Er beträgt:

beim Bau eines ein- oder mehrgeschossigen Hauses 167,99 €

In allen anderen Fällen schätzt der WAC den Verbrauch. Die Wasserentnahme ist beim WAC auf einem gesonderten Formular zu beantragen.

Die Miete für einen Wasserwagen beträgt je Tag 16,00 € (vorstehender Preis beinhaltet 19 % USt).

Der Wasserpreis beträgt je m³ 0,71 €

Für die Löschwasserentnahme werden je m³ 0,71 € berechnet.

Kann als Folge von Not- oder Katastrophenhandlungen keine Messeinrichtung (Stand- rohr oder Entnahmearmatur für Hydranten mit Wasserzähler) eingesetzt werden, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der für den Hydranten genehmigten Entnahmemen- ge in m³/Stunde, multipliziert mit der Entnahmezeit in Stunden.

(24)

24

Für die Belieferung von Kunden außerhalb des Verbandsgebietes mit Trinkwasser des WAC werden gesonderte Trinkwasserlieferverträge geschlossen.

1.4 Bereitstellungsentgelt gemäß den -Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemei- nen Bedingungen des WAC gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage B zur Versorgung mit Was- ser-

Das monatliche Bereitstellungsentgelt beträgt in Abhängigkeit vom Durchmesser des Reserve- und/oder Zusatzanschlusses

bis DN 100 mm 55,00 €

über DN 100 mm bis DN 150 mm 82,00 €

über DN 150 mm bis DN 200 mm 109,00 €

über DN 200 mm bis DN 300 mm 164,00 €

über DN 300 mm 219,00 €

Angefangene Monate werden als volle Monate berechnet. Bei großen Hausanschlüs- sen, die Sozial- und Löschwasser gemeinsam in das Grundstück führen, wird die Diffe- renz zwischen der für das Sozialwasser technisch notwendigen und durch Löschwas- serbereitstellung technische erforderlichen Hausanschlussleitungsdurchmesser zur Grundlage für die Berechnung des Bereitstellungsentgeltes genommen. Für die aus dem Reserve- und/ oder Zusatzanschluss entnommene Trinkwassermenge ist grund- sätzlich der Mengenpreis gemäß 1.1 der Anlage C zu zahlen.

2. Baukostenzuschüsse gemäß den -Allgemeinen Bedingungen des WAC gemäß § 9 der Anlage A zur Versorgung mit Wasser in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Anlage B - Der Preis für die Verlegung von einem Meter Rohrstrang

als Berechnungskonstante beträgt 210,07 €

(vorstehender Preis beinhaltet 19 % USt.)

3. Kosten der Beschleunigung fälliger Zahlungen gemäß § 27 der Anlage A

 Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens:

Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren entstehende und mit ihm zusammenhän- gende Kosten werden in der tatsächlich angefallenen Höhe berechnet.

 Auf der Grundlage des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.

März 2000 (BGBl I 2000 S. 330) werden folgende Kosten zur Beschleunigung fäl- liger Zahlungen berechnet:

Verzugszinsen gemäß §§ 284 und 288 BGB ab 30. Tag nach Rechnungseingang in Höhe von 5 % bzw. 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zent- ralbank (Gemäß § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetztes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I 1998 S. 1242))

 Die nach Verzugseintritt im Zusammenhang mit der Beitreibung der fälligen Be- träge erwachsenen Kosten, Verzugskosten, werden pauschal berechnet und sind dem Wasserversorgungsunternehmen zu erstatten.

Verzugskosten 54,00 €

(vorstehender Preis beinhaltet 19 % USt)

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4. Kostenerstattung für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß § 33 der Anlage A

Die Kosten für die Einstellung und Wiederherstellung der Versorgung mit Trinkwasser werden unabhängig vom auslösenden Vertrag nach dem tatsächlich entstandenen Auf- wand berechnet und sind dem WAC zu erstatten. Diese stellen Leistungen des WAC dar und beinhalten 19 % USt.

5. Fälligkeit der Rechnungen und Abschläge

Die Rechnungen sind gemäß § 27 Abs. 1 der Anlage A 30 Kalendertage nach Rech- nungseingang fällig.

Die Fälligkeiten der Abschläge ergeben sich aus § 25 Abs. 1 der Allgemeinen Bedin- gungen in Anlage A.

6. Durch Kunden verursachte Bankkosten

Der Kunde hat anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks), Rück- lastschriften und von ihm veranlasste Schecksperrungen an das Wasserversorgungsun- ternehmen zu erstatten. Die hierfür geltenden Kosten der Bank sind zu bezahlen.

Die Anlage C der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversor- gungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) (Trinkwasserversorgungssatzung – TWVS) gilt ab dem 1. Januar 2010.

Lübbenau/Spreewald, 18.12.2009

gez. Wecke

Verbandsvorsteher

„Siegel“

(26)

26

Bekanntmachungen des Abfallentsorgungsverbandes ,,Schwarze Elster„„

Die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster hat in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2009 die

Satzung über die Kostendeckung

der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ (Abfallge- bührensatzung)

verabschiedet.

Die nachstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- ten, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Abfallentsorgungs- verband „Schwarze Elster“ unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsa- che, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vor- schrift über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist.

Lauchhammer, 3. Dezember 2009

Dr.-Ing. Frosch Verbandsvorsteher

(27)

S a t z u n g

über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“

(Abfallgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl.I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 1 zur Änderung des AbfallG und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.Mai 2009 (GVBl. I S. 175), der §§ 2,4,6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl, I S.

174) zuletzt geändert durch Artikel 1 Viertes ÄndG vom 27. Mai 2009 (GVBl.I S. 160) und der §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S.194) zuletzt geändert durch Artikel 8 Kommunalrechtsreform-AnpassungsG vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) hat die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2009 die folgende Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

(Abfallgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Benutzungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung im allge- meinen erhebt der Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ Benutzungsgebühren zur Deckung der Kosten für Einsammlung, Transport, Behandlung, Verwertung und Beseiti- gung von Haus- und Sperrmüll, der Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen, Papier, Schrott, Haushaltsgeräten und Kühl- und Gefriergeräten, die Verwertungskosten, die Behältermieten, die anteiligen Laborunter- suchungen und der Verwaltungskosten.

(2) Der Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ erhebt für die Inanspruchnahme der Gartenabfallsammlung für Laub und Grünverschnitt zur Deckung der Kosten für die Ein- sammlung, den Transport und die Verwertung sowie Verwaltungskosten Gebühren.

(3) Der Abfallentsorgungsverband bietet den Gebührenpflichtigen zusätzliche Service- leistungen, insbesondere die Abholung von Sonderabfällen vom Abfallbesitzer, Hilfeleis- tung bei der Bereitstellung des Sperrmülls zur Abholung und Eilservice für Sperrmüll, Schrott, „weiße und braune Ware“ gegen Gebühr an.

(4) Für die Annahme von Abfällen und Sonderabfällen von gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen erhebt der Abfallentsorgungsverband Gebühren.

(28)

28

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung sind die Eigentümer der gemäß Abfallsatzung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Nachrangig zum Grundstückseigentümer oder sonstigen Gebührenpflichtigen haftet in Ausnahmen der Nutzer für seinen Anteil an den Abfallgebühren. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.

(2) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem 1. des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Gebührenpflichtigen über. Der bisheri- ge und der neue Gebührenpflichtige haben dem Abfallentsorgungsverband die Verände- rungen innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(3) Abweichend von Abs. 1 schuldet die Gebühr der Inhaber, soweit die Gebühr für einen Gewerbebetrieb erhoben wird, bei öffentlichen Einrichtungen der Träger der öffentlichen Einrichtung, bei medizinischen Einrichtungen der Betreiber der medizinischen Einrichtung, bei Baustellen der Bauherr, der freiberuflich Tätige.

(4) Gebührenpflichtig bei der Benutzung von Abfallsäcken, Laubsäcken und Banderolen für Baum- und Strauchverschnitt ist der Erwerber.

(5) Gebührenpflichtig für die Entsorgung von Sonderabfall am Schadstoffmobil und an den Annahmestellen sind gewerbliche und öffentliche Einrichtungen, die die schadstoffbelaste- ten Abfälle abgeben. Bei der Abgabe der Sonderabfälle ist die vollständige Firmenanschrift und –bezeichnung anzugeben. Außerdem ist eine rechtsverbindliche Unterschrift zu leis- ten. Dazu genügt auch eine Vollmacht des Geschäftsführers bzw. Prokuristen.

(6) Gebührenpflichtig für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen gemäß §1 Abs. 3 ist der Besteller der Leistung. Ihm steht der Nutznießer der Leistung gleich.

(7) Gebührenpflichtig für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erzeuger von Abfällen, die durch die Abfallsatzung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Els- ter“ von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind sowie sonstige Anlieferer von zugelassenen Abfällen.

(8) Gebührenpflichtig ist auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ entsorgt.

(9) Die Gebührenpflichtigen haben dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ die für die Gebührenbemessung und Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte zu ertei- len. Die Beauftragten des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ dürfen die an- schlusspflichtigen Grundstücke betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

(29)

§ 3

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Anschluss des Grund- stücks an die Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der An- schluss wegfällt.

§ 4

Gebührenbemessungsgrundlage

(1) Die Benutzungsgebühren werden als Grund- und Leistungsgebühren erhoben. Die Bemessung für die Gebührenberechnung der Abfallentsorgung erfolgt für die Grundgebüh- ren bei Wohngrundstücken nach der Anzahl der melderechtlich mit Haupt- oder Neben- wohnsitz erfassten Personen je Grundstück. Die Grundgebühr für Gewerbetreibende, öf- fentliche Einrichtungen, Vereine, Selbstständige und Freiberufler richtet sich nach dem bereitgestellten Behältervolumen, § 6. Die Leistungsgebühren werden nach der Anzahl der Leerungen und der Größe der bereitgestellten Gefäße bemessen.

(2) Stichtag für die Feststellung der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen ist der 01. 01. des jeweiligen Veranlagungsjahres.

Veränderungen während des laufenden Jahres sind durch den Gebührenpflichtigen dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ spätestens bis zum 31. 12. des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Werden Grundstücke nach dem Stichtag, 01. 01. d. lfd. Jahres angeschlossen, so gilt als Stichtag der Tag, an dem die Gebühren- pflicht entsteht.

(3) Verändert sich die Zahl der Grundstücksbewohner während des Veranlagungsjahres, so verändert sich die Gebührenhöhe mit dem folgenden Monat. Tritt die Veränderung am ersten Tage eines Monats ein, so ändert sich die Gebührenhöhe von diesem Tage an.

(4) Soweit der AEV die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird die Gebühr geschätzt. Der AEV berück- sichtigt dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(30)

30

§ 5

Gebührenberechnung bei Wohngrundstücken (1) Grundgebühr

Die Grundgebühr wird für zur Abdeckung aller Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung, die nicht in einen der Gebührenanteile nach Absatz 2 einfließen, erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Sammlung und Verwertung von Sperrmüll, Haushaltsge- räten, Elektronik-Schrott, Schrott, Sondermüll, Papier und herrenlose Abfälle sowie teil- weise die Kosten für Verwertung und Vertrieb sowie teilweise des Betriebs der eigenen Anlagen zur Abfallentsorgung. Die Grundgebühr für Wohngrundstücke beträgt 29,52 € je Person und Kalenderjahr.

Bei Wohngrundstücken wohnungsbewirtschaftender Betriebe, bei denen sich die Anzahl der Bewohner je Grundstück nicht ermitteln lässt, werden einheitlich 2,2 Personen je Wohnungseinheit zugrunde gelegt.

(2) Leistungsgebühr

a) Für die Leerung der Restabfallbehälter hat der Gebührenpflichtige unter Berücksichti- gung der nachstehenden Kriterien entsprechend seinem Bedarf Leistungsgebühren zu entrichten. Das geleerte Restabfallvolumen wird anhand eines am Sammelfahrzeug instal- lierten Chipsystems ermittelt. Die Anzahl der Behälterleerungen wird über das Kalender- jahr elektronisch erfasst.

Die Berechnungsgrundlage für das bereitzustellende Restabfallbehältervolumen gemäß der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung beträgt mindestens 5 Liter pro Person und Woche.

Die Leistungsgebühr für die einzelne Leerung beträgt für:

einen 80 l Restabfallbehälter 2,80 €, einen 120 l Restabfallbehälter 4,20 €, einen 240 l Restabfallbehälter 8,30 €.

(31)

b) Alternativ zu Ziffer 2.a) besteht die Möglichkeit, die Leistungsgebühren durch den Er- werb einer Jahresgebührenmarke zu entrichten. Die Gebührensätze für die Jahresabfall- gebührenmarke betragen:

Restabfallbehälter Liter

1 mal wöchentliche Entleerung

2 mal wöchentliche Entleerung

14-tägige Entleerung

80 72,00 €

120 104,04 €

240 199,80 €

660 810,00 € 405,84 €

1100 1.369,20 € 2.738,28 € 684,60 €

Die Jahresabfallgebührenmarken sind nur für das aufgedruckte Jahr gültig. Eine Rück- nahme, eine Verrechnung oder ein Umtausch sind ausgeschlossen. Verlorengegangene bzw. entwendete Abfallgebührenmarken werden nicht ersetzt.

§ 6

Gebührensätze für Abfall aus anderen Herkunftsbereichen

(Gewerbebetrieben, öffentlichen Einrichtungen, Selbständigen und Freiberuflern) (1) Für die Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle und Marktabfälle aus anderen Her-

kunftsbereichen sind für ein Kalenderjahr folgende Gebührensätze zu entrichten:

a)

Restabfallbehälter Liter

Grundgebühr

€/Jahr

Entsorgungsintervall Leistungsgebühr

€/Jahr

Gesamtgebühr

€/Jahr

80 23,88 4-wöchtenlich 33,60 57,48

80 36,00 14-tägig 72,00 108,00

120 40,68 14-tägig 104,04 144,72

240 71,76 14-tägig 199,80 271,56

660 231,96 14-tägig 405,84 637,80

660 508,44 wöchentlich 810,00 1.318,44

1100 405,60 14-tägig 684,60 1.090,20

1100 669,48 wöchentlich 1.369,20 2.038,68

1100 963,48 2-wöchentlich 2.738,28 3.701,76

(32)

32

b) Bei Einmalgestellung von MGB 1100 l wird eine monatliche Behältermiete in Höhe von 6,06 € zuzüglich einer Gebühr von 1/26 der Tarifart 1100 Liter / 14-tägig ge- mischter Siedlungsabfälle je Leerung fällig.

c) Bei Wechselbehältern größer MBG 1100 l gelten folgende Gebührensätze:

Behälterart Behältergröße Miete

€/ Monat

Container 7 m3 20,00

Presscontainer 6 m3 95,89

Presscontainer 10 m3 95,89

Presscontainer 20 m3 124,39

d)

Transport Container

< 20 m³

91,15 € / je Abholung

Transport Container

≥ 20 m³

181,00 € / je Abholung

e) Die Entsorgungsgebühr für gemischte Siedlungsabfälle beträgt für 1 Mg Abfall 167,48 €.

(2) Die Grundgebühren für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen umfassen die Kosten für das Vorhalten der Restabfallbehälter, die Abfallberatung sowie teilweise die Kosten für Verwertung und Vertrieb sowie teilweise des Betriebs der eigenen Anlagen zur Ab- fallentsorgung. Die Leistungsgebühr wird für die Kosten der Entsorgungsleistung Rest- abfall erhoben. § 6 Abs. 2 gilt für die Grund- und Leistungsgebühren der Gebührensät- ze nach § 7 und 9 entsprechend. Die unter Abs. 1 a bis e genannten Gebührensätze beinhalten keine weiteren Leistungen.

(3) Die Gebühr für die Entsorgung von Sperrmüll beträgt 199,43 €/Mg.

(33)

§ 7

Gebührensätze für die Entsorgung von Abfällen in der Thermischen Abfallbehandlungsanlage

Für die Entsorgung von Abfällen in einer Thermischen Abfallbehandlungsanlage sind fol- gende Gebührensätze zu entrichten:

a)

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Entgelt (€/Mg)

180101 und 180104 Krankenhausabfälle 185,00

b) Für die Mietpreise gilt § 6 Abs. 1 Buchstabe b und c entsprechend.

c) Gebührensätze für den Transport zu den Leistungen entsprechend § 6 a :

Transport Container

< 20 m³

€ / je Abholung 191,04

d) Gebührensätze für die Entsorgung von Krankenhausabfällen der Abfallschlüssel- nummern 180101 und 180104

e) Für Einwegbehälter VAT 30 l beträgt die Gebühr 20,00 € pro Behälter.

Restabfallbehälter Liter

Grundgebühr

€/Jahr Entsorgungs- intervall

Leistungsgebühr

€/Jahr Gesamtgebühr

€/Jahr

240 71,76 14-tägig 360,24 432,00

660 231,96 14-tägig 536,04 768,00

1100 405,60 14-tägig 704,40 1.110,00

(34)

34

§ 8

Gebührensätze für die Entsorgung von Sonderabfall aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten

Die Bemessung für die Gebührenberechnung erfolgt nach Art und Menge der abgegebe- nen Abfälle:

EAK- Schlüssel-

nummer EAK-Bezeichnung (Abfallstoff) Gebühr

20 01 09 Öle und Fette

Motoren- und Getriebeöle (PCB-frei) 0,58 €/kg

Fette, Wachse, fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel 0,94 €/kg

Speiseöle und -fette, Frittierfett 0,39 €/kg

20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

und Behälter mit diesen Restanhaftungen

1,19 €/kg

20 01 13 Lösemittel 1,56 €/kg

20 01 14 Säuren, Säuregemische 2,66 €/kg

20 01 15 Laugen, Laugengemische, Ammoniaklösung 2,54 €/kg

20 01 29 Haushaltsreiniger 1,92 €/kg

20 01 29 Laborchemikalien 3,27 €/kg

20 01 17 Fotochemikalien 2,05 €/kg

20 01 32 Arzneimittel 1,28 €/kg

20 01 19 Pestizide 3,27 €/kg

20 01 20 Batterien 0,00 €/kg

20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

Leuchtstofflampen – stabförmig 0,15 €/Stück

Leuchtstofflampen - Sonderbauformen 0,15 €/Stück

quecksilberhaltige Rückstände 10,92 €/kg

Spraydosen mit PUR-Schaum 0,00 €/kg

20 01 23 Geräte die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten (z.B. Feuerlöscher)

5,11 €/kg

20 01 35 Kleinelektronikschrott 0,15 €/kg

20 01 30 Waschmittel-, Körper- und Autopflegemittel 1,75 €/kg

(35)

§ 9

Gebührensätze für vorübergehend genutzte Objekte (Campingplätze, Ferien- und Wochenendhäuser)

(1) Die Entsorgung nur saisonal genutzter Einrichtungen wie Campingplätze, Erholungs- grundstücke und Kleingärten erfolgt vom 1. April bis 30. September des jeweiligen Jahres.

Wird die Entsorgung dieser Einrichtung für einen anderen Zeitraum in Anspruch genom- men, erfolgt die Berechnung der Gebühr anteilmäßig.

Die Vorstände der Vereine, Betriebe bzw. Einrichtungen sind verpflichtet, den erforderli- chen Restabfallbehälterbedarf mit dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ ab- zustimmen.

(2) Für die Entsorgung sind folgende Gebührensätze zu entrichten:

a)

Restabfallbehälter Liter

Grundgebühr

€/Saison

Entsorgungsintervall Leistungsgebühr

€/Saison

Gesamtgebühr

€/Saison

80 18,00 14-tägig 36,00 54,00

120 20,34 14-tägig 52,02 72,36

240 35,88 14-tägig 99,90 135,78

660 115,98 14-tägig 202,92 318,90

660 254,22 wöchentlich 405,00 659,22

1100 202,80 14-tägig 342,30 545,10

1100 334,74 wöchentlich 684,60 1.019,34

1100 481,74 2-wöchentlich 1.369,14 1.850,88

b) Wechselbehälter sind nach § 6 Abs. 1 c, d und e zu berechnen.

(3) Die unter Abs. 2 a und b genannten Gebührensätze beinhalten keine Papier-, Sperr- müll- und Sondermüllentsorgung. Wertstoffcontainer für Glas können mit genutzt werden.

Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass diese Behälter unmittelbar an den Kleingar- tenanlagen, Erholungsgrundstücken oder Campingplätzen aufgestellt werden.

(36)

36

§ 10

Sonstige Gebührensätze

(1) Die Gebühr für die Abholung von Sonderabfall vom Abfallbesitzer beträgt 21,65 € je Anfahrt.

(2) Die Gebühr für die zusätzliche Serviceleistung „Hilfestellung bei der Bereitstellung des Sperrmülls zur Abholung“ beträgt 17,87 € je angefangene Viertelstunde und Arbeitskraft.

(3) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Wunschtermins zur Sperrmüllabholung oder des Eilservice, Abholung des Abfalls innerhalb von 48 Stunden nach Bestellung von Montag bis Freitag, beträgt 51,00 € je Anfahrt.

(4) Die Gebühr für einen 70 Liter Restabfallsack beträgt 2,90 €.

(5) Die Gebühr für einen 80 Liter (entspricht 25 kg) kompostierbaren Laubsack beträgt 1,20 €. Die Gebühr für eine Grünverschnittmarke beträgt 1,00 €.

(6) Auf den Wertstoffhöfen werden Kleinmengen bis 2 Mg /Jahr folgender Abfälle ange- nommen:

Abfallart

160103 Fahrradreifen ohne Felge 1,00 €/Stück

160103 PKW - Reifen 2,00 €/Stück

161106 Auskleidungen und feuerfeste Materia-

lien 77,50 €/t

170202 Glas 77,50 €/t

170204 Holzfenster 130,00 €/t

170303 Dachpappe 500,00 €/t

170405 Metallschrott 0,00 €/t

170604 Dämmmaterial 250,00 €/t

170605 Asbesthaltige Baustoffe 190,00 €/t

170904 Baumischabfall 190,00 €/t

200101 Papier, Pappe, Kartonage (PPK) 0,00 €/t

§ 11

Vorauszahlungen

(1) Auf die Leistungsgebühren nach § 5 Abs. 2.a) werden Vorauszahlungen erhoben.

(2) Die Vorauszahlungen berechnen sich, wenn ein Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 240 l vorgehalten wird, nach der Leerungsanzahl des Restabfallbehäl- ters im vorangegangenen Erhebungszeitraum multipliziert mit den Gebührensätzen des jeweiligen Behältervolumens nach § 5 Abs. 2 a).

(3) Wird ein Wohngrundstück während des Erhebungszeitraums erstmals mit Restabfall- behältern ausgestattet, beträgt die Vorauszahlung für jeden auf dem Grundstück vorhan- denen Restabfallbehälter gerundet 5 Leerungen dividiert durch 12, multipliziert mit der An- zahl der Ausstattungsmonate sowie multipliziert mit dem jeweiligen Gebührensatz nach § 5 Absatz 2.

(37)

§ 12 Fälligkeit

(1) Die Grundgebühren (§ 5 Abs. 1) werden durch Jahresgebührenbescheide vom Abfall- entsorgungsverband „Schwarze Elster“ festgesetzt und sind in zwei Raten zu gleichen Teilbeträgen - nach einem und nach sieben Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides - fällig.

(2) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 6 Abs. 1 werden durch Jahresgebührenbescheide festgesetzt und sind in zwei Raten zu gleichen Teilbeträgen - nach einem und nach sieben Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides - fällig.

(3) Die Vorauszahlungen nach § 11 für das laufende Kalenderjahr werden durch Bescheid festgesetzt und sind in zwei Raten zu jeweils gleichen Teilbeträgen nach einem und nach sieben Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Die Endabrechnung der Gebühren nach § 5 Abs. 2 a) erfolgt in der Regel mit dem Gebüh- renbescheid des folgenden Kalenderjahres. Diese Gebühren sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Mit Endabrechnung erfolgt eine Verrechnung der Vor- auszahlung des Vorjahres. Eine weitergehende Verrechnung mit den Gebühren des lau- fenden Jahres ist möglich.

(4) Bei der Verwendung von Wertmarken, Grünverschnittmarken, Einwegbehälter

VAT 30 l und Abfallsäcken wird die Gebühr mit dem Erwerb derselben durch den Gebüh- renpflichtigen fällig.

(5) Abweichend von Abs. 1, 2 und 3 können auch andere Termine vereinbart werden.

(6) Bei Mietwohnungen können die Bescheide dem zuständigen Verwalter zugestellt wer- den.

(7) Die Gebühren für die Abgabe von Sonderabfällen werden zum Abgabezeitpunkt fällig.

(8) Die Gebühren für Serviceleistungen, gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden mit der Leistungserbringung fällig.

(9) Die Gebühr für die Annahme von Abfall auf den Wertstoffhöfen wird sofort fällig und ist in bar vor Ort zu entrichten.

§ 13 Ermäßigung

(1) Auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen wird die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 für Personen, die mehr als sechs aufeinander folgende Monate von ihrem Haupt- / Nebenwohnsitz, insbesondere aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, des Studiums, des Wehr- und Ersatzdienstes abwesend sind um 50 % der Grundgebühr ermäßigt.

(2) Der AEV kann im übrigen auf schriftlichen und begründeten Antrag Gebühren ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für den Gebührenpflichtigen eine unbillige und nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.

(38)

38

(3) Die vorstehenden Anträge sind unter Angabe des Grundes sowie Vorlage geeigneter Nachweise hinsichtlich der Abwesenheit (Absatz 1) / der Härtefallregelung (Absatz 2) beim

Abfallentsorgungsverband

„Schwarze Elster“

Hüttenstraße 1 c 01979 Lauchhammer.

einzureichen.

§ 14

Unterbrechung der Entsorgung

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallentsor- gung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, Streiks, Feiertage, behördliche Verfügung oder bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfall- entsorgung hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren.

Dauern die Unterbrechungen länger als einen Monat, so wird die Gebühr auf schriftlichen Antrag und Nachweis beim Abfallentsorgungsverband erlassen und zwar für je 30 Tage der Unterbrechung in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 Kommunalabga- bengesetz obliegt dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“.

§ 16

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallent- sorgungsverband “Schwarze Elster“ in der Fassung vom 22.Oktober 2008 außer Kraft.

Lauchhammer, 2. Dezember 2009

... (Siegel) Dr.-Ing. Bernd-Ulrich Frosch

Verbandsvorsteher

(39)

01979 Lauchhammer B e k a n n t m a c h u n g

Wirtschaftsplan 2010 des Abfallentsorgungsverbandes “Schwarze Elster”

Der nachstehende von der Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes

„Schwarze Elster“ am 2. Dezember 2009 beschlossene Wirtschaftsplan 2010 des Ab- fallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Lauchhammer, 3. Dezember 2009 Dr. Frosch

Verbandsvorsteher

Wirtschaftsplan 2010

des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

Festsetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV Für das Wirtschaftsjahr 2010

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 2. Dezember 2009 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010 festgestellt:

1. Es betragen

1.1. im Erfolgsplan

die Erträge 12.544.600 €

die Aufwendungen 12.232.700 €

der Jahresgewinn 311.900 €

der Jahresverlust 0 €

im Finanzplan

Mittelzufluss/Mittelabfluss 1.490 T€

aus laufender Geschäftstätigkeit

Mittelzufluss/Mittelabfluss - 2.052 T€

aus Investitionstätigkeit

Mittelzufluss/Mittelabfluss - 433 T€

aus der Finanztätigkeit

(40)

40

2. Es werden festgesetzt:

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 € 2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €

2.4. die Verbandsumlage 0 €

Lauchhammer, den 2. Dezember 2009

Dr.-Ing. Bernd-Ulrich Frosch Verbandsvorsteher

Hinweis:

Der Wirtschaftsplan 2010 des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ nebst Bestandtei- len und Anlagen liegt beim Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“, Hüttenstraße 1 c in 01979 Lauchhammer, Zimmer 114 (kaufmännische Abteilung), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beim Zustandekommen dieser Satzung (Festsetzungen) erfolgte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbKVerf)) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Be- kanntmachung der Festsetzungen (Satzung) gegenüber dem Abfallentsorgungsverband

„Schwarze Elster“ unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Man- gel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmi- gung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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