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Archiv "Bewertungsportale: Keine Auskunft über Schmähkritiker" (21.07.2014)

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A 1286 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 29–30

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21. Juli 2014

D

as Anfang Juli gefällte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) schlägt hohe Wellen. Im Kern bedeutet es, dass es keinen zi- vilrechtlichen Anspruch gibt, von einem Bewertungsportal die per- sönlichen Daten eines Nutzers zu erhalten. Auch nicht, wenn der Nut- zer offensichtlich Unwahrheiten, in diesem Falle über einen Arzt, über jene Plattform verbreitet. Doch er- dulden muss der Betroffene die Schmähkritik aus dem Netz nicht.

Konkret geht es um einen Fall aus Süddeutschland: Im November 2011 hatte ein niedergelassener Arzt aus Schwäbisch Gmünd auf dem Arzt-

bewertungsportal Sanego eine Be- wertung entdeckt, die verschiedene unwahre Behauptungen über ihn enthielt. Nachdem im Juni 2012 weitere, den Arzt betreffende, un- wahre Behauptungen auf dem Portal veröffentlicht wurden, schritt dieser zur Tat und verlangte von den Be- treibern das Löschen der ihn betref- fenden Inhalte. Der Betreiber kam dem nach. Doch bereits Anfang Juli 2012 erschien erneut eine Bewer- tung mit den bereits beanstandeten Inhalten, die bis zum November ein- sehbar waren. Der Arzt verklagte daraufhin das Arztbewertungsportal auf Unterlassung und forderte zur

Was sollte ein Arzt als erstes tun, wenn er unwahre Be- hauptungen oder Schmäh - kritik auf einer Internetseite über sich liest?

Hechler: Betroffene sollten die Bewertung sichern. Danach sollte sich ein Arzt niemals selbst an den Portalbetreiber wenden, denn dann löschen die Betreiber oft nur Teile der Be- wertung, gleichzeitig bleiben Überschriften oder Notenbewer- tungen bestehen mit der Folge, dass diese unangreifbar sind.

Gleichzeitig versuchen manche Portale, dem Arzt in dieser Drucksituation kostenpflichtige Leistungen zu verkaufen. Schal-

tet der Arzt einen Anwalt ein, werden die Bewertungen meist problemlos gelöscht.

Was ist zu tun, wenn diesel- be unwahre Kritik immer wieder auftaucht?

Hechler: Bereits nach der ers- ten rechtswidrigen Bewertung ist das Portal verpflichtet, er- neute Bewertungen vor deren Veröffentlichung zu prüfen. Un- terbleibt dies, haftet der Por- talbetreiber sofort auf Unter- lassung und ist verpflichtet, ei- ne Unterlassungserklärung ab- zugeben, die wiederum emp- findliche Vertragsstrafen bei erneuter Veröffentlichung aus-

löst. Nur in Ausnahmefällen hat der Arzt einen Anspruch auf vollständige Löschung sei- nes Profils.

Welche Auswirkung hat das Urteil des Bundesgerichts - hofes?

Hechler: Im Ergebnis keine.

Das BGH-Urteil besagt lediglich, dass Portale die Personalien der Verfasser, die ohnehin meist nicht vorhanden sind, nicht her- ausgeben müssen. Dies hat je- doch keine Konsequenzen be- züglich der Verpflichtung der Portale, rechtswidrige Bericht- erstattungen oder Schmähkritik zu löschen.

3 FRAGEN AN . . .

Matthias Hechler M.B.A., Rechtsanwalt

Herausgabe von Name und An- schrift des Verfassers der Bewertung auf. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stutt- gart verurteilten daher Sanego zur Unterlassung und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom Juli 2012. Die Gerichte argumentierten, dass § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengeset- zes, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermögli- chen hat, einen allgemeinen Aus- kunftsanspruch nicht ausschließe.

Das Arztbewertungsportal ging dar- auf in die Revision und beantragte die Abweisung der Klage auf Aus- kunftsanspruch. Mit Erfolg: Der BGH gab dem Portalbetreiber recht.

Dieser sei nicht befugt, ohne Einwil- ligung des Nutzers dessen personen- bezogene Daten wegen einer Per- sönlichkeitsrechtsverletzung dem Kläger offenzulegen. Der BGH sehe hier keine gesetzliche Grundlage ge- geben.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, der den betroffenen Arzt in diesem Fall vertreten hat, gibt zu bedenken, dass die Möglichkeiten an den Kon- takt eines Nutzers heranzukommen generell sehr begrenzt sind: „Das geht nur, wenn der Verfasser seinen Namen und Adresse beim Portal hinterlegt hat – was selten vor- kommt – und die Staatsanwalt- schaft bei einer Straftat die Heraus- gabe fordert.“ Hinnehmen müsse der Arzt die Schmähkritik damit aber trotzdem nicht. Er habe nach wie vor einen Unterlassungsan- spruch gegen das Portal, wenn auf dessen Seiten unangemessene oder Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalte zu finden sind.

Johanna Protschka

BEWERTUNGSPORTALE

Keine Auskunft über Schmähkritiker

Wer auf einem Bewertungsportal Negatives oder gar Unwahres über einen Arzt

schreibt, kann weiterhin davon ausgehen, anonym zu bleiben. Der Bundesgerichtshof fällte kürzlich dazu ein grundsätzliches Urteil.

P O L I T I K

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