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Archiv "Praxisvertretung: Urteil des Bundesfinanzhofs zu Kfz-Kosten" (07.07.1988)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

equamen® forte

Wirkstoff: Betahistin

Bei vestibulärem Schwindel

Zusammensetzung: 1 Tablette enthält 12 mg Betahistindimesilat. Anwendungsgebiete: Vestibuläre Störungen mit dem Leitsymptom Schwindel und den häufig begleitenden Symptomen Ohrgeräusche, Ohrenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Hörminde- rung: Meniere'scher Symptomenkomplex. Gegenanzeigen: Nebennierentumor, Magen- und Darmgeschwüre, Bronchialasthma, Schwangerschaft. Nebenwirkungen: Gelegentlich: Magenunverträglichkeit Hitzegefühl im Kopfbereich, Herzklopfen, Durchfall, Nessel- ausschlag. Durch Einnahme der unzerkauten Tabletten während oder nach den Mahlzeiten können Magenunverträglichkeiten in der Regel vermieden werden.

Wechselwirkungen: Antihistaminikavermindern die Wirkung von Aeguamen'forte und sollten vor Beginn der Behandlung langsam aus- schleichend über etwa 1 Woche abgesetzt werden, um Entzugserscheinungen, wie Schlafstörungen oder Unruhe, zu verhindern. Bei erfor- derlichem raschen Übergang auf Aequamen*forte sollte in den ersten Behandlungstagen ggf.zusätzlich ein Tranquilizer verordnetwerden.

Handelsformen: 20 Tabl. (N1) DM 11,10; 50 Tabl. (N2) DM 23,95; 100 Tabl. DM 41,05; AP mit 500 Tabl. (8/87) Promonta 'Hamburg

Gut verträglich - besonders preisgünstig

Praxisvertretung:

Urteil des Bundesfinanzhofs zu Kfz-Kosten

W

er als Arzt gelegent- lich Praxisvertretun- gen für Kollegen übernimmt, wird sicher auch schon vor der Frage gestan- den haben, in welcher Höhe er Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben absetzen kann, die im Rahmen der Praxisvertretung entstanden sind. Unproblematisch abzu- setzen sind Fahrten aus An- laß von Krankenbesuchen.

Diese Fahrten zwischen der Praxis und der Wohnung von Patienten stellen Geschäfts- fahrten dar und sind mit den vollen Kosten (bei Einzel- nachweis) beziehungsweise pauschal mit 0,42 DMpro Ein- fach-Kilometer absetzbar.

Wie aber steht es mit Fahrten zwischen der Privat- wohnung des Praxisvertreters und der Praxis des zu vertre- tenden Kollegen? Hier bieten sich zwei Lösungen an:

1. Behandlung wie Ge- schäftsfahrten (wie oben ge- schildert)

2. Absetzung der „nor- malen" Kilometerpauschale, das heißt pauschal 0,18 DM pro Einfach-Kilometer.

Differenzierter entschied nunmehr ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, AZ IV R 180/85, 5. 11. 1987). In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Ärztin ohne eigene Praxis in einem Jahr Praxis- vertretungen bei sechs Kolle- gen wahrgenommen. Die Praxen lagen allesamt maxi- mal 15 Kilometer von der pri- vaten Wohnung der Praxis- vertreterin entfernt.

Der BFH verwies in sei- nem Urteil zunächst darauf, daß Arbeitnehmer und Frei- berufler gleichgestellt sind, soweit es um die Abzugsfä- higkeit der Kfz-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte geht. Diese Gleichstellung ist im Einkommensteuergesetz ausdrücklich geregelt und entspricht auch einem Postu- lat des Bundesverfassungsge- richts. In diesen Fällen wird grundsätzlich nur die soge- nannte Kilometerpauschale von 0,18 DM pro Einfach-Ki- lometer gewährt. Diese Pau- schale deckt alle Kosten ab;

eine Abrechnung mit den tat- sächlich entstandenen Kosten ist nicht zulässig.

Für Arbeitnehmer gibt es jedoch Ausnahmen von die- ser grundsätzlichen Rege- lung. Eine dieser Ausnahmen stellen Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen dar. Hierbei kann der Arbeit- nehmer wählen, ob er die tat- sächlich entstandenen Kosten steuerlich geltend macht oder eine Pauschale von 0,42 DM pro Einfach-Kilometer an- setzt. Der abzugsfähige Be- trag erhöht sich also nahezu auf das Dreifache der Kilo- meterpauschale.

Gleichstellung mit Arbeitnehmern

Wenn nun Freiberufler und Arbeitnehmer hinsicht- lich der Kilometerpauschale gleichzustellen sind, dann muß dies — so jetzt der BFH — entsprechend auch für die Ausnahmeregelung gelten.

Damit kommt also auch für Freiberufler grundsätzlich die erhöhte Abgeltung der Fahr-

ten zu ständig wechselnden auswärtigen Einsatzstellen in Frage. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsäch- lichen Aufwendungen für die Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen zu der jeweiligen Einsatzstelle als Werbungs- kosten bzw. Betriebsausga- ben abziehbar. Dahinter steht die Erwägung, daß Per- sonen, die keinen festen Tä- tigkeitsort haben, ihren Auf- wand nicht durch einen Um- zug vermindern können.

Dieser Ausnahmefall liegt aber dann nicht vor, wenn sich die einzelnen Einsatz- stellen jeweils in relativer Nä- he zur Wohnung des Steuer- zahlers befinden. Denn dann unterscheidet sich die Situa- tion nicht wesentlich von der eines Arbeitnehmers, der täglich zu seiner etwas wei- ter entfernten Arbeitsstelle fährt Der BFH hat diese re- lative Nähe mit einem Um- kreis von 25 km um die Woh- nung definiert. Wer also in- nerhalb dieses Radius bei ständig wechselnden auswär- tigen Einsatzstellen tätig ist, kann gleichwohl nicht die

vollen Aufwendungen, son- dern nur die magere Kilome- terpauschale absetzen. Im Streitfall wurde der klagen- den Ärztin deshalb nur die niedrige Kilometerpauschale zuerkannt.

Denn auch bei Mehrfach- Praxisvertretungen durch Freiberufler ist — so der BFH

— wie folgt zu differenzieren:

— Ist die Entfernung zwi- schen Wohnung und Praxis größer als 25 Kilometer, kön- nen die zugehörigen Fahrtko- sten wie bei Geschäftsfahrten abgerechnet werden.

— Anderenfalls gibt es nur den Ansatz mit 0,18 DM pro Einfach-km.

Ein Hinweis noch zum Abschluß: Nach der Recht- sprechung kann die günstige- re Abrechnung bei ständig wechselnden auswärtigen Einsatzstellen nur für die er- sten drei Monate auf der je- weiligen Einsatzstelle vorge- nommen werden. In der Fol- gezeit kommt nur noch der Ansatz der niedrigen Kilome- terpauschale in Betracht.

Diese Einschränkung müßte

— konsequent zu Ende ge- dacht — auch für Praxisvertre- tungen gelten. Man wird die- sen Gesichtspunkt aber ver- nachlässigen können, weil Praxisvertretungen meist für eine kürzere Zeit vereinbart werden.

Dr. Winfried Eggers

Dt. Ärztebl. 85, Heft 27, 7. Juli 1988 (69) A-2021

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