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Ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen ist die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien (KEV)

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I 035/2010 BVE 20. Oktober 2010 BVE C

Interpellation

1433 Amstutz, Corgémont (Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 09.03.2010

Kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien

Das Bundesparlament, das im Rahmen seiner Energiestrategie am 23. März 2007 das Stromversorgungsgesetz (StromVG) verabschiedet hat, setzt unter anderem auf erneuerbare Energien. Ziel ist es, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen (Basis: 2000), was rund 10 Prozent des Stromverbrauchs von 2007 entspricht.

Ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen ist die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien (KEV). Die Produzenten erhalten dabei während 20 bis 25 Jah- ren je nach Produktionstechnologie (Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft bis 10 Me- gawatt, Geothermie, Biomasse und Abfälle aus Biomasse) einen fixen Betrag pro erzeugte Kilowattstunde (kWh). Um diese staatliche Massnahme zu finanzieren, entrichten die Kon- sumenten seit dem 1. Januar 2009 0,45 Rappen pro entnommene kWh.

Im Gegensatz zu einer staatlichen Förderungsmassnahme, bei welcher der Verteilschlüssel der Finanzmittel durch Gesetze und Richtlinien festgelegt wird, wird der Ökostrommarkt durch den Kunden bestimmt, der selbst darüber entscheidet, welche Anlage, Technologie und Anzahl Kilowattstunden er fördern will.

Fast 15 Prozent der schweizerischen Haushalte haben 2008 Strom aus erneuerbaren Ener- gien bestellt. Der Anteil des Ökostroms im Netz hat im Vergleich zum Vorjahr um 63 Prozent (4680 GWh) zugenommen. Der seit einigen Jahren bestehende Markt für Ökostromprodukte erlebt einen bisher einmaligen Aufschwung.

Die Privatkunden, Unternehmen oder öffentlichen Körperschaften im Kanton Bern, die ihren Stromverbrauch aus löblichen Umweltgründen ganz- oder teilweise in Form von «Naturma- destar» kaufen, zahlen einen Zuschlag von 18 Rappen/kWh für Strom aus Windenergie (Windstar), von 4,5 Rappen/kWh für Strom aus Wasserenergie (Waterstar), von 80 Rap- pen/kWh für Strom aus Photovoltaikenergie.

Im Kanton Bern sind bereits viele Anlagen in Betrieb (Kleinstwasserwerke, Wind- und Son- nenenergieanlagen). Im Bereich der Energie aus Photovoltaikanlagen wurden bisher 154 Projekte eingereicht. Die Gesamtinvestitionen belaufen sich auf 53,7 Millionen Franken, was

— werden alle Projekte genehmigt — einer jährlichen Produktion von 5,36 MW/h entspricht.

Leider haben allerdings nur 13 Projekte von der Swissgrid einen positiven Bescheid erhalten.

Einige Anlagen kamen bisher weder in den Genuss einer kostendeckenden Abgeltung noch einer Bundessubvention. Der Strom aus diesen Anlagen wird in das BKW-Netz eingespeist und vom Verteiler weiterverkauft. Man könnte somit leicht daraus schliessen, dass der Ver- teiler damit hohe Gewinne erzielt, und dies auf dem Buckel der Produzenten/Investoren.

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Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wie viele Anlagen der einzelnen Technologien (Kleinwasserkraftwerke, Windenergie, Biomasse und photovoltaische Solaranlagen) sind im Kanton Bern in Betrieb und profi- tieren derzeit weder von einer kostendeckenden Einspeisevergütung noch von einer Bundessubvention, obwohl sie den erzeugten Strom ins Netz der Bernischen Kraftwerke einspeisen?

2. Wie hoch war in den vergangenen fünf Jahren die jährliche Ökostromproduktion der ein- zelnen Technologien?

3. Welchen Betrag erhält ein Eigentümer derzeit von den BKW pro eingespeiste kWh (Wer- te für jede Technologieart)?

4. Wie viele kWh Ökostrom haben die BKW in den vergangenen fünf Jahren an Privat- haushalte und öffentliche Körperschaften verkauft? Welchem Betrag entspricht das?

5. Welchen Preis muss ein Produzent für seinen eigenen Konsum pro kWh zahlen?

6. Wie analysiert die Regierung diese Situation?

7. Was gedenkt sie als Hauptaktionärin der BKW zu unternehmen, damit sich die Situation für die privaten oder öffentlichen Produzenten/Investoren bessert?

Antwort des Regierungsrates

Wie der Interpellant richtig darstellt, setzt das in Kraft getretene Stromversorgungsgesetz (StromVG) stark auf die Förderung der neuen erneuerbaren Energien. Dazu wurden im Ge- setz zwei Instrumente verankert: Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) und der Ökostrommarkt.

Bei der KEV erhält der Produzent je nach Technologieart (Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft bis 10 Megawatt, Geothermie, Biomasse) einen fixen Betrag pro erzeugte Kilo- wattstunde. Dieser Strom wird nicht über die BKW, sondern über die Swissgrid abgerechnet.

Um diese staatliche Massnahme zu finanzieren, entrichten die Konsumenten seit dem 1. Januar 2009 0.45 Rappen pro bezogene Kilowattstunde.

Strom aus neuen erneuerbaren Energien, der nicht in KEV-Anlagen (unterliegen somit nicht der kostendeckenden Einspeisevergütung) produziert wird, darf als Ökostrom verkauft wer- den. Der Ökostrommarkt wird vom Kunden bestimmt. Dieser entscheidet, welche Technolo- gieart und in welchem Umfang Strom er aus neuen erneuerbaren Energien fördern will.

Die BKW FMB Energie AG (BKW) ist die grösste, jedoch nicht die einzige Stromversorgerin im Kanton Bern. In ihr Netz wird Strom aus neuen erneuerbaren Energien eingespiesen, der dem gesetzlichen Fördermodell des StromVG (KEV) unterliegt und solcher, der nicht vom diesem profitiert (Ökostrom). Beim letztgenannten handelt es sich um Strom aus eigenen Anlagen der BKW und um solchen von unabhängigen Produzenten.

Den Ökostrom, den die BKW an ihre Endverbraucher veräussert, produziert sie vollumfäng- lich in eigenen Anlagen, die nicht der KEV unterliegen. Die BKW verfügt selbst über genü- gend eigen produzierten Ökostrom, um ihre Kundennachfrage zu decken. Dem unabhängi- gen Produzenten, der seinen Strom aus neuen erneuerbaren Energien in das Netz der BKW einspeist, vergütet die BKW die eingespeiste Energie unabhängig von der Technologieart.

Die BKW verkauft diesen Strom nicht als Ökostrom an die Endverbraucher, sondern als

„normalen Strom“ zu den Standardtarifen. Entgegen der Annahme des Interpellanten erzielt die BKW somit keine zusätzlichen hohen Gewinne zu Lasten des unabhängigen Produzen- ten. Diesem steht es frei, seinen Strom aus neuen erneuerbaren Energien am freien Öko- strommarkt abzusetzen.

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Zu den Fragen 1 und 2:

Der Kanton Bern führt keine Statistik über die Anlagen, die heute im Kanton Strom aus neu- en erneuerbaren Energien produzieren. Es können daher keine Angaben dazu gemacht werden, welche dieser Anlagen zurzeit weder von einer kostendeckenden Einspeisevergü- tung noch von einer Bundessubvention profitieren. Ebenso wenig wird die Gesamtheit der jährlichen Ökostromproduktion im Kanton Bern statistisch erfasst.

Zu Frage 3:

Die Höhe der Vergütung, welche der unabhängige Produzent von der BKW erhält, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Elektrizität, wobei zwischen Winter- und Sommerhalbjahr sowie Hochtarif- und Niedertarifzeit unterschieden wird.

Anlagen, die vor 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, erhalten folgende Vergütung:

Vergütung

(Rappen pro kWh, exkl. MWSt.) Sommer

(April - September)

Winter

(Oktober - März)

Hochtarif 7 - 21 Uhr

Niedertarif 21 - 7 Uhr

Hochtarif 7 - 21 Uhr

Niedertarif 21 - 7 Uhr

14.5 8.0 20.0 11.5

Zu der erwähnten Vergütung kommt noch ein Verfügbarkeitszuschlag, der je nach errechne- ter Verfügbarkeit variiert:

• Sommer: 0 bis 2.4 Rp./kWh

• Winter: 0 bis 4.8 Rp./kWh

Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, erhalten folgende Ver- gütung:

Vergütung

(Rappen pro kWh, exkl. MWSt.) Sommer

(April - September)

Winter

(Oktober - März)

Hochtarif 7 - 21 Uhr

Niedertarif 21 - 7 Uhr

Hochtarif 7 - 21 Uhr

Niedertarif 21 - 7 Uhr

8.0 4.5 11.5 7

Zu der erwähnten Vergütung kommt noch ein Verfügbarkeitszuschlag, der je nach errechne- ter Verfügbarkeit variiert:

• Sommer: 0 bis 2.4 Rp./kWh

• Winter: 0 bis 4.8 Rp./kWh

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Zu Frage 4:

Die Menge an Ökostrom sowie der entsprechende Umsatz der BKW sind der untenstehen- den Tabelle zu entnehmen:

Absatz/Umsatz Ökostromprodukte über alle Kundensegmente

nur naturmade star 2’005 2’006 2’007 2’008 2’009

GWh TCHF GWh TCHF GWh TCHF GWh TCHF GWh TCHF naturmade water star 28.18 958 24.30 826 26.27 893 29.74 1’011 33.17 1’128 naturmade wind star 2.99 538 3.34 601 4.17 751 4.40 792 4.12 742 naturmade sun star 0.12 96 0.62 496 1.03 824 1.13 904 0.96 770

Die Umsatzzahlen beziehen sich nur auf den Ökostromzuschlag und nicht auf den gesamten Energielieferpreis.

Zu Frage 5:

Die Verrechnung des Eigenverbrauchs des unabhängigen Produzenten hängt von der Zäh- lerkonstellation ab. Wird der Eigenverbrauch vor dem Eintritt ins BKW Netz bezogen, wird nur derjenige Strombezug verrechnet, der nicht durch die Eigenproduktion gedeckt werden kann und zusätzlich geliefert werden muss. Speist der Produzent hingegen 100 % des pro- duzierten Stroms über einen separaten Zähler ins BKW Netz, wird der Strombezug aus dem BKW Netz zu 100 % verrechnet. In beiden Fällen wird ein dem Bezugsprofil entsprechendes Standardprodukt mit Standardtarifen verrechnet. Der Energiepreis ist produktabhängig.

Zu Fragen 6 und 7:

In das BKW Netz wird mehr Strom aus neuen erneuerbaren Energien eingespiesen, als die Unternehmung bei ihren Endverbrauchern absetzen kann. Die Nachfrage ihrer Endverbrau- cher nach Ökostrom deckt die BKW aus ihrer eigenen Produktion ab. Der Strom aus neuen erneuerbaren Energien, der von unabhängigen Produzenten erzeugt und in das BKW Netz eingespiesen wird, verkauft die BKW nicht als Ökostrom, sondern als „normaler Strom“ zu Standardtarifen. Damit erzielt die BKW nicht hohe Gewinne zu Lasten der unabhängigen Produzenten. Für den Regierungsrat besteht aus Eignersicht keinen Handlungsbedarf. Hin- gegen ist er bestrebt, die neuen erneuerbaren Energien über regulatorische Massnahmen, wie sie im neuen Energiegesetz verankert sind, zu fördern.

An den Grossen Rat

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