BUNDESÄRZTEKAMMER
Auslegungshinweise zu den Allgemeinen Bestimmungen
des Abschnittes M -
Laboratoriumsuntersuchungen
Der Katalog minderungspflichtiger Leistungen aufgrund der allge- meinen Bestimmungen des Abschnittes M - Laboratoriumsuntersu- chungen - ist um die Nr. 4205 - automatisierender Blutstatus - er- gänzt worden. Der vollständige Blutstatus nach der Nr. 4205 unter- liegt allerdings auch weiterhin dann nicht der Minderungspflicht, so- fern die quantitative Differenzierung des gefärbten Blutausstrichs ma- nuell durchgeführt wird. In diesem Fall kommt die Regelung des Abs.
2 der Ziffer 2 a der Allgemeinen Bestimmungen zum Tragen. In einem solchen Fall ist die Nr. 4205 mit dem Buchstaben „E" zu kennzeich- nen. Die entsprechend ergänzten Auslegungshinweise des (vormals zuständigen) Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zu den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes M sind nachste- hend veröffentlicht.
Auslegungshinweise zu den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M
des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
BEKANNTMACHUNGEN
A. Zuordnungskatalog
Alle nachstehend aufgeführten Lei- stungen unterliegen in Auslegung der Ziffer 2.a) Absatz 1 der o. g. Bestim- mungen derzeit der Minderungspflicht und sind demzufolge grundsätzlich mit dem Buchstaben P zu kennzeichnen.
Die Regelung des Absatzes 2 der Ziffer 2.a), wonach aus den dort ge- nannten, besonderen Gründen eine Minderung entfällt, bleibt hiervon un- berührt; in diesen Fällen sind die in Ansatz gebrachten Gebührennummern mit dem Buchstaben E zu kennzeich- nen.
Dies trifft insbesondere zu für
— die Erstellung von Blutzuckerta- gesprofilen und für Blutzuckerbela- stungstests nach Nummer 3661 des Ge- bührenverzeichnisses,
— die Bestimmung der partiellen Thromboplastinzeit (Nr. 3964), der Plasmathrombingerinnungszeit (Nr.
3966) und der Thromboplastinzeit nach Quick (Nr. 3970), sofern die Er- gebnisse dieser Tests sofort zur Verfü- gung stehen beziehungsweise die Un- tersuchungen sofort in der Praxis er- bracht werden müssen,
— den vollständigen Blutstatus (Nr.
4205), sofern die quantitative Differen- zierung des gefärbten Blutausstrichs manuell durchgeführt werden mußte.
Der Katalog ist abschließend.
Eine Überprüfung wird in Anbe- tracht der auf diesem Gebiet laufenden Entwicklungen erfolgen.
Nummer des Ge- Anmerkungen bührenverzeich-
nisses
3621, 3623, 3625, 3627;
3661 bis 3664;
3681 bis 3686;
3691, 3692, 3693.
3701 bis 3748;
3787, 3790;
3838, 3858:
nur bei Liganden- bindungsanalysen (z. B. Enzym-, Fluo- reszens-, Fluo- reszenspolarisati- ons-, Chemolumi- neszensimmunoas- says);
3964, 3966, 3970 . 4146;
4205;
4242;
4428; nur bei der Bestim- mung von: IgA, IgG, IgM, Transferrin.
Diejenigen Leistungen, die im Bei- spielskatalog des Verordnungstextes aufgeführt sind, sind unterstrichen
B. Einzelfragen
1. Die in Nr. 2.b) der o. g. Bestim- mungen vorgeschriebene Kennzeich- nungspflicht ist auf die jeweils anzuge- bende Einzeluntersuchung, nicht je- doch auf den anzusetzenden Höchst- wert anzuwenden.
2. Sind im Rahmen eines Katalogs, für den ein Höchstwert vorgesehen ist, einzelne Parameter automatisiert (Kennzeichnung: P), andere manuell (Kennzeichnung: E oder M) erstellt worden, ist der für manuelle Untersu- chungen geltende Höchstwert anzuset- zen, wenn die Zahl der manuell er- brachten Parameter überwiegt.
3. Nummern 4200/4201 des Gebüh- renverzeichnisses
Die Leistungsbeschreibung dieser beiden Positionen stellt bereits auf die mechanisierte Erbringung ab: Eine Kürzung entfällt. Aus Gründen der Abrechnungsklarheit sind diese Lei- stungen mit M zu kennzeichnen. ❑
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft informiert:
Rückruf Uromitexan® Trinkampulle
Laut einer Information des Herstellers wird vor einer weiteren Einnah- me beziehungsweise Verordnung von Uromitexan® Trinkampullen gewarnt.
Aufgrund unterschiedlich stark verlaufender Überempfindlichkeitsreaktio- nen hat sich der Hersteller eigenverantwortlich entschlossen, Uromitexan®
Trinkampullen bis auf weiteres vorsorglich aus dem Markt zu nehmen. Bei intravenöser Anwendung — besonders bei Patienten aus dem Formenkreis der Autoimmunkrankheiten — rät die Herstellerfirma zur sorgfältigen klini-
schen Beobachtung. AkdÄ
A-1596 (82) Dt. Ärztebl.