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Im Namen der Republik! Erkenntnis

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Academic year: 2022

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Landwehrstraße 1 6900 Bregenz

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Zahl: LVwG-408-3/2021-R6 Bregenz, am 19.04.2021

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde der S T GmbH, D, vertreten durch die maier + partner Steuerberatung und Wirt- schaftstreuhand GmbH, Dornbirn, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.02.2021 sowie vom 08.02.2021 betreffend Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.02.2021 wurde dem Antrag der S T GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 bis 3 EpiG in der Höhe von

€ 1.801,39 stattgegeben (Spruchpunkt I.), das Mehrbegehren in der Höhe von € 118,63 wurde gemäß § 32 Abs 1 bis 3 EpiG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die Entscheidung hinsichtlich der Vergütung für Herrn B V-E vom 10.10.2020 bis einschließ- lich 20.10.2020 blieb gemäß § 59 Abs 1 AVG vorbehalten (Spruchpunkt III.).

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.02.2021 wurde dem Antrag der S T GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 bis 3 EpiG in der Höhe von

(2)

€ 1.321,02 stattgegeben (Spruchpunkt I.), das Mehrbegehren in der Höhe von € 310,5 wurde gemäß § 32 Abs 1 bis 3 EpiG abgewiesen (Spruchpunkt II.)

2. Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Zusammenhang mit der Auslegung des § 32 Abs 3 EpiG. Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide in der Weise abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG vollinhaltlich stattgegeben werde.

Der im Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigte Mitarbeiter B V-E sei behördlich durch Bescheide für den Zeitraum vom 10.10.2020 bis 20.10.2020 und vom 16.03.2020 bis zum 30.03.2020 nach dem EpiG abgesondert worden. Als Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs 3 EpiG den Mitarbeitern das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile iSd § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiterbezahlt und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) an den zuständigen Krankenversicherungsträger ent- richtet. Als Basis für die Weiterzahlung der variablen Entgelte hätten sie entsprechend den Best- immungen des EFZG einen Durchschnitt der variablen Entgelte aus den letzten drei Monaten vor dem Absonderungszeitraum herangezogen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden habe die Behörde dem Unternehmen die beantragte Vergütung für das dem Mitarbeiter weitergewährte Entgelt nur unvollständig zugesprochen, da die Behörde zu Unrecht einige Entgeltbestandteile als nicht erstattungsfähig einstufe und außer- dem den vom Unternehmen als Arbeitgeberin für den Absonderungszeitraum weiterhin getra- genen Arbeitslosenversicherungsbeitrag ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund von der Er- stattung ausschließe.

Im Bescheid werde außerdem die Vergütung nach § 32 EpiG in Bezug auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) abgelehnt. Die Ausklammerung der angeführ- ten Entgeltbestandteile und die darauf gestützte teilweise Ablehnung des Antrages widerspreche der gesetzlichen Bestimmung des § 32 Abs 3 EpiG iVm § 3 EFZG, auf den im EpiG verwiesen werde.

§ 32 Abs 3 erster Satz EpiG laute: „Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an dem für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Termin auszuzahlen.“

(3)

Als regelmäßiges Entgelt gelte nach § 3 EFZG das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Es sei vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der laut einhelliger Rechtsprechung und Lehre weit auszulegen sei. Das Entgelt umfasse jene Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhalte, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Unter den Begriff des regelmäßigen Entgelts würden neben dem Gehalt bzw Lohn auch Überstunden, Zulagen, Zuschläge, sowie alle anderen regelmäßigen – sowohl monatlich gleichbleibenden, als auch variablen - Entgeltbestandteile fallen, ebenso auch die Sonderzahlungen, also insbesondere das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld.

Auch der Oberste Gerichtshof teile diese Auslegung vollinhaltlich, wenn er in bereits jahrzehn- telanger Judikatur die Sonderzahlungen als eine Form aperiodischen Entgelts (dh als Entgelte mit abweichenden Fälligkeitsterminen) bezeichne, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten solle. Somit passe es auch absolut ins Bild, dass der OGH ausdrück- lich festhalte, dass der Begriff des regelmäßigen Entgelts auch anteilige Sonderzahlungen bein- halte. Die im Antrag der Beschwerdeführerin enthaltenen, vorstehend erwähnten Entgeltbe- standteile, welche nach Ansicht der Behörde gemäß § 32 EpiG auszuklammern seien, seien bei richtiger rechtlicher Beurteilung sehr wohl in die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 3 EpiG einzubeziehen.

Zur bescheidmäßigen Ablehnung der Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen: Ge- mäß § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG sei der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen.

Ungeachtet dessen würden die Bescheide ausführen, dass dem Antrag hinsichtlich der Erstat- tung der vom Arbeitgeber getragenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge keine Folge geleistet werden könne, da unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil lediglich die in § 51 ASVG genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen seien.

Die Behörde übersehe, dass der im § 32 Abs 3 EpiG verwendete Begriff „Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung“ keine Einschränkung auf ASVG-Beiträge (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) enthalte, sondern entsprechend den sprachlichen Gepflogenheiten im Sozialversicherungsrecht und in der Personalverrechnung auch die Arbeitslosenversiche- rungsbeiträge umfasse. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge würden auf § 2 Arbeitsmarktpo- litik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) beruhen, hätten somit ihre rechtliche Grundlage ebenso wie die ASVG-Beiträge in einem Bundesgesetz und seien daher selbstverständlich ein Bestand- teil der „gesetzlichen Sozialversicherung“. Der für die Zeit der behördlichen Absonderung an- gefallene Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG einzu- rechnen.

(4)

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Arbeitnehmer B V-E, ist seit dem 27.04.2017 als Kraftfahrer bei der S T GmbH, D, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Kollektivvertrag für Güterbeförde- rungsgewerbe Arbeiter.

Im Jahr 2020 erhielt B V-E ein monatlich gleichbleibendes Bruttoentgelt in der Höhe von

€ 3.167,59 (Lohn € 3.067,59 und Reinigungsprämie € 100,00). Die Auszahlung des Entgelts an den Arbeitnehmer erfolgte jeweils zu Monatsende.

Dem Arbeitnehmer B V-E gebührte im Jahr 2020 einmal jährlich eine Urlaubs- und eine Weih- nachtssonderzahlung, fällig am 30.06. und am 30.11., in der Höhe des Hauptbezuges – ohne Prämie.

Diese Beträge wurden dem Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.03.2020 wurde gemäß § 7 EpiG über B V-E aufgrund einer Coronavirus-Erkrankung verfügt, sich im Zeitraum vom 16.03.2020 bis keine Ansteckungsfähigkeit mehr gegeben ist (eine Ansteckungsfähigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn die erkrankte Person 14 Tage zu Hause und mindestens 48 Stun- den symptomfrei ist) ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten. Der Zeitraum der behördlichen Absonderung erstreckte sich somit vom 16.03.2020 bis zum 30.03.2020. Es lag daher eine Er- werbsbehinderung von 15 Tagen vor.

Weiters wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.10.2020 gemäß § 7 EpiG über den Arbeitnehmer B V-E aufgrund einer Coronavirus-Erkrankung verfügt, sich im Zeitraum vom 10.10.2020 bis keine Ansteckungsfähigkeit mehr gegeben ist (eine An- steckungsfähigkeit besteht bis die erkrankte Person 48 Stunden symptomfrei ist, mindestens je- doch bis einschließlich 20.10.2020), ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten. Der Zeitraum der behördlichen Absonderung erstreckte sich somit vom 10.10.2020 bis zum 20.10.2020. Es lag daher eine Erwerbsbehinderung von 11 Tagen vor.

3.2. Mit Antrag vom 22.04.2020, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft B am 29.04.2020, machte die S T GmbH als Arbeitgeberin von B V-E einen Anspruch auf Vergütung des Ver- dienstentganges gemäß § 32 EpiG in der Höhe von € 1.920,02 betreffend den Monat März 2020 geltend.

(5)

Dieser Betrag umfasst das für 15 Tage berechnete monatliche Entgelt in der Höhe von € 1.583,79 sowie Lohnnebenkosten in der Höhe von € 336,23 (21,23%).

Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2020 beantragte die S T GmbH, vertreten durch die maier + partner Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH, als Arbeitgeberin von B V-E eine Ver- gütung des Verdienstentganges für 11 Tage in der Höhe von € 1.631,54 betreffend den Monat Oktober 2020. Dieser Betrag umfasst jeweils das für 11 Tage aliquot berechnete monatliche Entgelt in der Höhe von € 1.124,78, eine Prämie (Reinigungsprämie) in der Höhe von € 36,66, Sonderzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in der Höhe von € 184,39, den Dienstgeber- anteil zur Sozialversicherung in der Höhe von € 246,57 und den Dienstgeberanteil zur Sozial- versicherung für Sonderzahlungen in der Höhe von € 39,14.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der vorliegenden Akten als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vorliegenden Anträgen auf Vergütung des Ver- dienstentganges vom 22.04.2020 und vom 02.11.2020, den Absonderungsbescheiden vom 24.03.2020 und vom 13.10.2020, den Lohnzetteln betreffend den Arbeitnehmer B V-E für März 2020 und November 2020 sowie aus den entsprechenden Auszahlungsnachweisen. Der Sachver- halt ist soweit unstrittig.

In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Antragstellerin dargetan, dass für den Monat März 2020 kein Antrag auf Vergütung für Sonderzahlungen eingebracht worden sei, da zunächst die entsprechenden Formulare der Behörde keine Möglichkeiten vorgesehen hätten für eine An- führung von Sonderzahlungen. In weiterer Folge sei es umstritten gewesen, ob ein Sonderzah- lungsantrag überhaupt vergütet werde, wenn die Quarantäne nicht in einen Monat falle, in dem die Sonderzahlung so oder so bezahlt werde. Der Antrag sei nicht ausgeweitet worden auf die Erstat- tung der anteiligen Sonderzahlungen für März 2020, die Beschwerde umfasse dennoch dieses Be- gehren auf anteilsmäßige Auszahlung der Sonderzahlungen. In allen weiteren Anträgen sei die Auszahlung der Sonderzahlungen begehrt worden. Insbesondere gebe es vom Landesverwaltungs- gericht Wien dahingehend eine Entscheidung, dass der Sonderzahlungsanteil zu gewähren sei, auch wenn dies einen Monat betreffe, in dem keine Sonderzahlungen ausbezahlt worden seien.

Bei den ursprünglichen Formularen sei der Dienstgeberanteil mit 21,23 % angeführt gewesen. Im von der Behörde berechneten Vergütungsbetrag seien nur 17,53 % berücksichtigt worden. Dies ergebe sich daraus, dass der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und weitere Dienstgeberbeiträge nicht berücksichtigt würden.

Das monatliche Grundgehalt des B V-E sei im Jahr 2020 jeden Monat gleich gewesen. Der Ar- beitnehmer habe im Jahr 2020 eine laufende Prämie (Reinigungsprämie) erhalten für jeden Monat,

(6)

diese sei jeden Monat in der Höhe von 100 Euro ausbezahlt worden. Im Jahr 2020 habe dem Ar- beitnehmer zwei Mal im Jahr ein Urlaubs- und Weihnachtszuschuss gebührt im Juni und Novem- ber, konkret ausbezahlt worden sei dies am 30.06. und am 30.11. Im März und im Oktober 2020 seien keine Sonderzahlungen ausbezahlt worden. Die Sonderzahlungen würden in der Höhe des laufenden Bezugs ohne Reinigungsprämie ausbezahlt.

Der Vertreter der Behörde hat in der Verhandlung ausgesagt, die Antragstellerin habe bezüglich der Kalendertage die Monate März und Oktober durch 30 dividiert, die Behörde hätte dies richtig- gestellt und die Tage durch 31 dividiert. Dadurch ergebe sich ebenfalls eine kleine Differenz zum Antrag.

5.1. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des EpiG 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 64/2021, lauten wie folgt:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnah- men verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Be- zirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zuläs- sigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprü- fen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) …..

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handels- rechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

(7)

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen ge-mäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmä- ßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbs- behinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversi- cherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungs- berechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Verein- barungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenomme- nen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienst-entgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines An- tragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtig- keit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Ver- nichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der An- spruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme be- steht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Be- zirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu ma- chen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(8)

5.2. Der § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 100/2018, lautet wie folgt:

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a)

für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistenge- setz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13

7,65%

b)

für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fal- len, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Ver- sicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter

7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt 7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwen-den ist 7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten 7,65%,

g) für Lehrlinge 3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung 1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung 22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a)

der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisen- bahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungs- fall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versi-cherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%, c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Ver-sicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

(9)

d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil des (der) Versicherten ……… auf 10,25 %, des Dienstgebers ……… auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) …..“

5.3. Der § 3 des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeits- verhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzah- lungsgesetz – EFZG), BGBl Nr 399/1974 idF BGBl I Nr 100/2018, lautet wie folgt:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Einkommen.

(3) Als regelmäßiges Einkommen im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

[…]“

5.4. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Vergütung des Verdienstentganges zuerkannt werden kann, sind in § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählt.

Eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes der S T GmbH entstandenen Ver- mögensnachteile ist gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG zu leisten, wenn und soweit deren Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.03.2020 wurde der Arbeitnehmer B V-E vom 16.03.2020 bis zum 30.03.2020 abgesondert. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshaupt- mannschaft B vom 13.10.2020 wurde der Arbeitnehmer B V-E vom 10.10.2020 bis zum 20.10.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert.

Demgemäß war der Arbeitnehmer B V-E vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 sowie vom 10.10.2020 bis zum 20.10.2020 an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert. Dadurch ist ein Verdienstentgang bei der S T GmbH eingetreten.

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gegenüber dem Bund ist mit dem Zeit- punkt der Auszahlung des Lohnes/Gehaltes am 30.03.2020 bzw am 27.10.2020 auf die Arbeit- geberin übergegangen.

(10)

Die Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges wurden rechtzeitig bei der Behörde einge- bracht.

5.5. Zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG für den Monat März 2020:

a) Gemäß § 32 Abs 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen.

§ 3 Abs 3 EFZG definiert das regelmäßige Entgelt als jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Es kommt also das Ausfallsprinzip zur Anwendung. Dabei bemisst sich die Entgeltfortzahlung nach jenem Entgelt, das der Arbeitneh- mer verdient hätte, wenn er nicht im Krankenstand gewesen wäre; dh sie richtet sich nach dem Entgeltanspruch, der entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre bzw wenn er „normal“ gearbeitet hätte (vgl Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 3 EFZG, Rz 2 [Stand 01.01.2018, rdb.at]). Damit wird auf einen konkreten Zeit- raum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch abgestellt. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden als ohne eine solche Vergütung und soll demnach insgesamt auch keine Vermö- gensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Schon auf Grund des Wortlauts des Gesetzes geht der Anspruch auf Vergütung in der Höhe über, die tatsächlich ausbezahlt wurde.

Die Bestimmungen des EFZG über die Fortzahlung des Entgelts sind arbeitsrechtlicher Natur.

Der Begriff des Entgelts ist daher im arbeitsrechtlichen und nicht im sozialversicherungsrecht- lichen Sinn zu verstehen (VwGH 26.02.1976, 1248/75).

Zunächst ist dem Vergütungsanspruch der aliquote Anteil des Bruttomonatsbezuges zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist die Reinigungsprämie in die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts einzubeziehen, weil diese dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

Im Monat März betrug der monatliche Grundlohn brutto € 3.067,59 und die Reinigungsprämie

€ 100,00. Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der An- zahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, in denen der Mitarbeiter B V-E nach § 7 EpiG abgesondert war, nämlich für 15 Tage. Wird also der Gesamtbruttolohn von € 3.167,59 durch die Anzahl der Tage im März (31) dividiert, ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von € 102,18.

(11)

Wird dieser Satz mit der Anzahl der abgesonderten Tage (15) multipliziert, ergibt sich ein Betrag von € 1.532,70.

Die Beschwerdeführerin hat die aliquote Auszahlung des regelmäßigen Entgelts – ohne anteils- mäßige Auszahlung der Sonderzahlungen – beantragt. Diesem Ansuchen wurde in der Weise entsprochen, als der anteilsmäßige Beitrag hinsichtlich des regelmäßigen Entgelts für 15 Tage in der Höhe von € 1.532,70 angerechnet wurde.

b) Die Beschwerdeführerin hat erst mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde vom 15.02.2021 die anteilsmäßige Auszahlung der Sonderzahlungen für den Monat März 2020 be- antragt.

Ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 ist gemäß § 49 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbe- hörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für die anteilsmäßige Auszahlung der Sonderzahlungen wurde somit verspätet eingebracht und ist daher erloschen. Es waren daher für den Monat März 2020 keine Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

c) Nach § 32 Abs 3 EpiG ist auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag ge- mäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, vom Bund zu ersetzen.

Nach Auffassung der Behörde sind unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeber- anteil lediglich die in § 51 ASVG ausdrücklich genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen, nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind auch andere Dienstgeberbeiträge – insbesondere die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – vom Bund zu ersetzen.

Dazu wird zunächst festgehalten, dass die Bestimmung des § 32 Abs 3 EpiG zum Vergütungs- anspruch des Arbeitgebers am 29.11.1974 in Kraft getreten ist. Das Arbeitslosenversicherungs- gesetz in der Stammfassung BGBl Nr 609/1977 ist im Jahr 1977 in Kraft getreten. Es stellt sich die Frage, ob lohnabhängige Abgaben und Beiträge, für die in der Novelle zum EpiG im Jahr 1974 noch nicht ausdrücklich ein Vergütungsanspruch des Arbeitgebers geregelt werden konnte, weil diese Abgaben und Beiträge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesetzlich vorgeschrieben waren, analog zu berücksichtigen sind. Dagegen spricht zum einen, dass § 32 Abs 3 EpiG nicht alle 1974 bestehenden lohnabhängigen Abgaben und Beiträge umfasst hat. Zudem verfolgen die Regelungen betreffend die Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung andere

(12)

Ziele als sonstige Dienstgeberbeiträge – insbesondere jene betreffend die Arbeitslosenversiche- rungsbeiträge. Somit geht der Vergütungsanspruch für den Verdienstentgang nur in dem in § 32 Abs 3 EpiG ausdrücklich bestimmten Umfang, dh nur die gesetzliche Sozialversicherung im engeren Sinn, auf den Arbeitgeber über.

Im Übrigen wird auch im Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 20.07.2020, Zl 2020-0.406.069, die Auffassung vertreten, dass unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil lediglich die in § 51 ASVG genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen sind.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind daher alle anderen lohnabhängigen Abga- ben und Beiträge, die nicht ausdrücklich in § 51 ASVG angeführt sind und nicht Regelungsge- genstand des ASVG, nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Dienstnehmers B V-E ergeben sich gemäß § 51 ASVG sozialversicherungs- rechtliche Beitragswerte in der Krankenversicherung in der Höhe von 3,78 %, in der Unfallver- sicherung in der Höhe von 1,20 % und in der Pensionsversicherung in der Höhe von 12,55 %.

Daraus ergibt sich ein Gesamtprozentsatz in der Höhe von 17,53 %.

17,53 % des Gesamtbruttolohns in der Höhe von € 3.167,59 ergeben € 555,28, die die Beschwer- deführerin für den Mitarbeiter B V-E im März 2002 in der gesetzlichen Sozialversicherung zu tragen hatte. Dividiert man diesen Betrag durch die Anzahl der Tage im Monat März (31), so ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von € 17,91. Multipliziert mit der Anzahl der Tage der Absonderung des Mitarbeiters im März 2020 (15 Tage) ergibt sich ein Dienstgeberanteil in die gesetzliche Sozialversicherung im Absonderungszeitraum für den Mitarbeiter B V-E in der Höhe von € 268, 68.

Die Behörde hat den Dienstgeberanteil in die gesetzliche Sozialversicherung im Absonderungs- zeitraum März 2020 für den Mitarbeiter B V-E in der Höhe von € 268, 68 angerechnet, das darüber hinaus beantragte Mehrbegehren war somit abzuweisen.

Der vorliegenden Beschwerde war daher hinsichtlich der Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG für den Monat März 2020 betreffend den Arbeitnehmer B V-E keine Folge zu geben.

5.5. Zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG für den Monat Oktober 2020:

(13)

a) Wie bereits unter Punkt 5.4. dargestellt wurde, ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des re- gelmäßigen Entgelts im Sinne des EFZG zunächst der aliquote Anteil des Bruttomonatsbezuges von € 3.067,59 sowie der Reinigungsprämie von € 100,00 zu berücksichtigen (€ 3.167,59 : 31 x 11 = € 1.123,98). Der anteilsmäßige Beitrag hinsichtlich des regelmäßigen Entgelts für 11 Tage wurde in der Höhe von € 1.123,98 angerechnet.

b) Mit Eingabe vom 02.11.2020 – somit innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Mona- ten ab dem Tage der Aufhebung der behördlichen Absonderung - wurde auch eine anteilsmäßige Auszahlung der Sonderzahlungen für den Monat Oktober 2020 beantragt.

Wie bereits festgehalten, wurden dem Arbeitnehmer B V-E im Oktober 2020 keine Sonderzah- lungen ausbezahlt.

Die Behörde vertritt die Auffassung, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn sie im Monat der behördlichen Verfügung tatsächlich ausgezahlt würden, hingegen vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass Sonderzahlungen als eine Form aperiodischen Ent- gelts angesehen würden und der Begriff des regelmäßigen Entgelts auch anteilige Sonderzah- lungen beinhalte, weshalb auch diese Sonderzahlungen anteilsmäßig zu vergüten seien, auch wenn die Sonderzahlungen zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt/fällig würden.

Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer B V-E in der Zeit vom 10.10.2020 bis zum 20.10.2020 nach dem EpiG abgesondert. Der Urlaubszuschuss war Ende Juni 2020 fällig, die Weihnachtsremuneration Ende November 2020.

Nach § 32 Abs 3 EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeit- punkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Demnach ist jener Betrag zu vergüten, der wäh- rend der behördlichen Maßnahme ausbezahlt wurde. Somit kann aufgrund des Wortlauts des

§ 32 Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung nur in der Höhe übergehen, die tatsächlich ausbe- zahlt wurde. Da im vorliegenden Fall im Oktober 2020 keine Sonderzahlungen vom Arbeitgeber ausbezahlt wurden, kann auch diesbezüglich kein Anspruch auf Vergütung für den Verdiens- tentgang gegenüber dem Bund übergeben.

c) Hinsichtlich des für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung wird auf die Ausführungen unter Punkt 5.4. verwiesen.

Dementsprechend wurden von der Behörde die Lohnnebenkosten betreffend den Dienstgeber- anteil in die gesetzliche Sozialversicherung mit 17,53 % (€ 555,28) richtig bemessen. Dividiert

(14)

man diesen Betrag durch die Anzahl der Tage im Monat Oktober (31), so ergibt sich ein Tages- satz in der Höhe von € 17,91. Multipliziert mit der Anzahl der Tage der Absonderung des Mit- arbeiters im Oktober 2020 (11 Tage) ergibt sich ein Dienstgeberanteil in die gesetzliche Sozial- versicherung im Absonderungszeitraum für den Mitarbeiter B V-E in der Höhe von € 197,03, das darüber hinaus beantragte Mehrbegehren war abzuweisen.

Es war daher auch hinsichtlich der Berechnung der Vergütung des Verdienstentganges für den Monat Oktober 2020 der Beschwerde keine Folge zu geben.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt zur Frage der Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Zusammenhang mit einem Vergütungsanspruch nach dem Epidemie- gesetz 1950.

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