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Prozesse im Hygiene- und Qualitätsmanagement in der Hochschulgastronomie

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Academic year: 2022

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Thema:

Prozesse im Hygiene- und Qualitätsmanagement in der Hochschulgastronomie

Titel:

Externes Hygienekonzept:

Schutz- und Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS CoV-2 im Studierendenwerk Karlsruhe AöR

ErstellerIn: Corinna Walter Gültig ab Datum: 26.11.2021

Version: 11.0

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Aktuelles ... 3

1.1 „to sit“ - Mensen ... 3

1.1.1 Voraussetzungen Studierende oder Bedienstete... 3

1.1.2 Voraussetzungen externe Gäste ... 4

1.1.3 Allgemeine Voraussetzungen „to sit“ ... 5

1.2 „to go“ - Cafeterien ... 5

2. Ziele, Stufen, Verfahren ... 6

3. § 4 Hygieneanforderungen ... 7

3.1 Begrenzung der Personenanzahl... 7

3.1.1 Essen vor Ort „to sit“ ... 7

3.1.2 Außer-Haus-Verzehr („to go“) ... 7

3.1.3 Verpackstation („to pack“) ... 7

3.1.4 Ablauf in der Einrichtung ... 7

3.2 Lüftung von Innenräume ... 9

3.3 Reinigung von Oberflächen und Gegenstände (Teil 1) ... 9

3.4 Reinigung von Oberflächen und Gegenstände (Teil 2) ... 9

3.5 Reinigung von Sanitärbereichen ... 10

3.6 Vorhalten von Handwaschmittel und Einwegpapierhandtücher ... 10

3.7 Austausch ausgegebener Textilien ... 10

3.8 Rechtzeitige und verständliche Information ... 10

4. § 8 Datenverarbeitung ... 10

4.1 Kontaktverfolgung ... 10

(3)

1. Aktuelles

Laut der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) gelten folgende Änderungen:

1.1 „to sit“ - Mensen

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

(2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz

sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) ist aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist ein 2G-Nachweis bei einem Verzehr vor Ort erforderlich.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

1.1.1 Voraussetzungen Studierende oder Bedienstete

Bei einem Verzehr vor Ort ist für Angehörige der jeweiligen Einrichtung gemäß § 16 (2) CoV der Nachweis über den

 Studierenden- oder

 Bedienstetenausweis zu erbringen.

Darüber hinaus wird der 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) kontrolliert.

Für den Außer-Haus-Verkauf (to go oder to pack) ist kein Nachweis erforderlich.

Die Erläuterungen der Stufen sind unter Punkt 2 Ziele, Stufen, Verfahren, Seite 6 beschrieben.

(4)

1.1.2 Voraussetzungen externe Gäste

Ein Verzehr vor Ort ist für nicht Angehörige der jeweiligen Einrichtung nicht möglich. Ein Außer-Haus-Verkauf ist möglich.

Ausnahme bilden hier die Schülerinnen und Schüler: Bei einem Verzehr vor Ort muss der Schülerstatus durch das Vorzeigen eines Schülerausweises

nachgewiesen werden.

Für den Außer-Haus-Verkauf (to go oder to pack) ist kein Nachweis erforderlich.

Voraussetzungen der geforderten Nachweise externer Gäste (ausgenommen Schülerinnen und Schüler)

Voraussetzung Impfnachweis: (nicht Angehörige der Einrichtung)

Die Lockerung für Geimpfte gelten ab dem 15 Tag nach der zweiten Impfung der anerkannten Impfstoffe

 Ausnahme ist der Impfstoff der Firma Johnson & Johnson, welcher nur einmal geimpft werden muss

Voraussetzung Genesenennachweis: (nicht Angehörige der Einrichtung)

Als von Corona genesen gilt, wer einen positiven o PCR-Test

o PoC-PCR-Test oder

o einen anderen Nukleinsäure-Nachweis besitzt

Testdatum muss mindestens 28 Tage zurücklegen und darf nicht älter als 6 Monate sein

 Nach 6 Monaten des Testdatums muss eine Auffrisch-Impfung nachgewiesen werden

Können die obengenannten Nachweise nicht vorgelegt werden, werden Getränke und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen bzw. mittels Verpflegungs-Automaten ausgegeben(siehe 3.1.2 Außer-Haus-Verzehr („to go“), Seite 7).

(5)

1.1.3 Allgemeine Voraussetzungen „to sit“

Den vor-Ort-Verzehr im Studierendenwerk Karlsruhe AöR können die, unter 1.1„to sit“ - Mensen beschriebenen, berechtigten Personen nutzen.

An den Kassen wird mit dem Studierenden- oder Bedienstetenausweis die ausgewählten Speisen und Getränke bargeldlos bezahlt. Dabei wir ein Bon mit einem individuellem QR-Code/URL ausgedruckt. Über diesen Code/URL sind die Kontaktdaten von jedem Gast verbindlich einzugeben, die dann mit dem eigenen Studierenden- oder Bedienstetenausweis verknüpft werden.

Werden keine Kontaktdaten hinterlegt, wird die Bezahlfunktion des Ausweises gesperrt.

Ohne eine Reservierung und Aufnahme der Kontaktdaten werden lediglich Essen zum Mitnehmen angeboten.

1.2 „to go“ - Cafeterien

In unseren Cafeterien ist ausschließlich ein Mitnehmen der Speisen und Getränke möglich.

(6)

2. Ziele, Stufen, Verfahren

Laut der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) wird in § 1 folgende Ziele definiert:

(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS- CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems.

(2) Es gelten folgende Stufen:

1. Basisstufe:

Die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Warn- oder Alarmstufe nicht erreicht oder überschritten werden.

2. Warnstufe:

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

3. Alarmstufe:

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

4. Alarmstufe II:

Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder

überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden- Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet.

(7)

3. § 4 Hygieneanforderungen

3.1 Begrenzung der Personenanzahl

Die Begrenzung der Personenanzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen sowie die

Umsetzung der Abstandsempfehlung werden in den folgenden Punkten erläutert.

3.1.1 Essen vor Ort „to sit“

Den vor-Ort-Verzehr im Studierendenwerk Karlsruhe AöR können die, unter 1.1„to sit“ - Mensen beschriebenen, berechtigten Personen nutzen.

Ohne eine Reservierung und Aufnahme der Kontaktdaten werden lediglich Essen zum Mitnehmen angeboten.

3.1.2 Außer-Haus-Verzehr („to go“)

In jeglichen Einrichtungen des Studierendenwerk Karlsruhe AöR können Getränke und Speisen zum Mitnehmen bzw. mittels Verpflegungs-Automaten ausgegeben.

3.1.3 Verpackstation („to pack“)

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Gäste die Speisen in selbstmitgebrachten Behältern eigenständig verpacken. Hier ist eine Information an der Speisenausgabe ausreichend. Der Gast erhält ein Serviertablett. Die Servietten sind über einen geschlossenen Serviettenspender zu entnehmen.

Die Speisen werden auf Mehrweggeschirr gereicht, sodass diese an den eingerichteten Verpackstationen umgefüllt werden können.

3.1.4 Ablauf in der Einrichtung

Ein- und Ausgang zur Speisenausgabe

Am Eingang der Einrichtung befindet sich die Möglichkeit zur Händedesinfektion durch Desinfektionsmittelspender.

Beim Betreten und Verlassen der Einrichtung müssen Mund und Nase komplett bedeckt werden. Es wird keinen Einlass ohne das Tragen eines Mundschutzes in der Einrichtung gewährleistet.

Der Mindestabstand von ≥ 1,50 m ist empfehlend einzuhalten.

(8)

Es gibt definierte Ein- und Ausgänge im gesamten Studierendenwerk Karlsruhe AöR.

In den Einrichtungen werden die Laufwege durch Absperrbänder und

Markierungen vorgegeben. Entsprechende Abstandsregelungen werden auf dem Boden markiert. Die Türen im Gästebereich sind, unter Beachtung der

Brandschutzvorschriften, wenn möglich offen zu halten.

Bei Missachtung der Vorgaben werden die Gäste auf ihr Fehlverhalten, mit der Bitte und Aufforderung um Einhaltung, hingewiesen.

Bei jeglichem Verdacht einer Erkrankung mit grippetypischen Symptomen, die auf einen Corona-Verdacht hinweisen, dürfen jegliche Einrichtungen des

Studierendenwerk Karlsruhe AöR nicht betreten werden.

Speisenausgabe

Die Ausgabe wird durch einen Spuckschutz geschützt.

In jeglichen Einrichtungen des Studierendenwerk Karlsruhe AöR können Getränke und Speisen zum Mitnehmen bzw. mittels Verpflegungs-Automaten ausgegeben. Zusätzlich besteht die Möglichkeit die Speisen in

selbstmitgebrachten Behältern eigenständig zu verpacken. Hier ist eine Information an der Speisenausgabe ausreichend. Die Speisen werden auf

Mehrweggeschirr gereicht, sodass diese an den eingerichteten Verpackstationen umgefüllt werden können.

Um die Getränke und Speisen vor Ort zu verzehren, erhält der Gast vor der Speisenausgabe ein Serviertablett. Die Servietten sind über einen geschlossenen Serviettenspender zu entnehmen. Der Speiseteller wird dem Gast durch den / die Mitarbeiter*Innen gereicht.

In der Einrichtung selbst ist nur eine bargeldlose Zahlung mit einer Studierenden-, Bediensteten-, oder Gästekarte möglich.

(9)

Speisesaal

Getränke und Speisen können auch vor Ort - unter der Einhaltung

 der aktuellen Corona-Verordnung (siehe 1.1 „to sit“ - Mensen, Seite 3)

 die Empfehlung zur Einhaltung des Mindestabstands und

 der Aufnahme sowie Registrierung der Kontaktdaten - verzehrt werden (siehe 4.1 Kontaktverfolgung, Seite 10).

Ohne die Aufnahme und Registrierung der Kontaktdaten werden lediglich Essen zum Mitnehmen angeboten.

Es herrscht in der Einrichtung eine freie Platzauswahl.

Die Tische und / oder Stühle dürfen in der Einrichtung nicht um- oder zusammengestellt werden.

3.2 Lüftung von Innenräume

Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen wie z. B. der Speisesaal werden über die Lüftungsanlagen gesteuert. Die Lüftungsanlagen werden regelmäßig gewartet. Des Weiteren werden die Lüftungsfilter regelmäßig ausgetauscht. Zudem werden, wenn

möglich, die Räume in gewissen Abständen, über das Öffnen der Fenster / Türen, gelüftet.

3.3 Reinigung von Oberflächen und Gegenstände (Teil 1)

Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, sind im Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan des Studierendenwerk Karlsruhe AöR festgehalten.

Vor und nach der Speisenausgabe wird eine Reinigung aller Flächen im Kundenkontakt durchgeführt und dokumentiert.

Alle Flächen im Kundenkontakt (Ablagen, Türgriffe, Tablettrutschen, Bedienfelder an den Kaffeemaschinen) werden mind. alle zwei Stunden gereinigt. Die

Reinigung wird dokumentiert.

Eine regelmäßige Reinigung der Handläufe, Türgriffe, etc. wird durchgeführt und dokumentiert.

3.4 Reinigung von Oberflächen und Gegenstände (Teil 2)

Die Reinigung und / oder Desinfektion von Gegenständen, die

bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, werden nach den Anforderungen des gewerblichen

(10)

Geschirrspülens nach DIN 10510 / 10511 /10512 gereinigt. Die regelmäßige Wartung jeglicher Spülmaschinen werden über Wartungsverträge sichergestellt.

3.5 Reinigung von Sanitärbereichen

Es wird ein kontrollierter Zugang zu den Sanitärräumen gewährleistet. Eine regelmäßige Reinigung sowie deren bedarfsgerechte Desinfektion wird durchgeführt und dokumentiert.

3.6 Vorhalten von Handwaschmittel und Einwegpapierhandtücher

In allen Sanitärbereichen wird Handwaschmittel in ausreichender Menge und Einwegpapierhandtücher zur Verfügung gestellt.

3.7 Austausch ausgegebener Textilien

Mehrweg-Textilien werden im Rahmen der aktuellen Hygienebestimmungen nicht eingesetzt.

3.8 Rechtzeitige und verständliche Information

Eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit

bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen wird u. a. über Aushänge geregelt. Des Weiteren werden die Informationen über die Social-Media-Kanäle und über die Homepage www.sw- ka.de veröffentlicht.

4. § 8 Datenverarbeitung 4.1 Kontaktverfolgung

Ohne die Aufnahme und Registrierung der Kontaktdaten werden lediglich Essen zum Mitnehmen angeboten

Folgende Daten werden erhoben und registriert: Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer, Uhrzeit und Dauer des Aufenthalts.

Die Datenaufnahme dient allein diesem Zweck, die Daten werden nicht für

(11)

Die Daten verbleiben intern, werden unter Verschluss und nach derzeitiger Rechtslage vier Wochen aufbewahrt. Nach dieser Zeit werden sie gelöscht, spätestens aber unverzüglich nach Beendigung der Pandemie.

Die zur Datenaufnahme verpflichteten Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

Bei weiteren Fragen besteht die Kontaktmöglichkeit per E-Mail an df@datenschutz-treuhand.de.

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