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IV-Rundschreiben Nr. 382 _____________________________________________________________________________

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EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 382 / Ziff. 5.01 HVI: Neuer Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von Augenprothesen tritt am 1.1.2019 in Kraft (gültig ab 01.01.2019)

1/2 Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen

21. Dezember 2018

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IV-Rundschreiben Nr. 382

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Hilfsmittel

Ziff. 5.01 HVI: Neuer Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von Augenprothesen tritt am 1.1.2019 in Kraft

Der aktuell gültige Tarifvertrag stammt aus dem Jahr 2002. Damals lagen für die Festsetzung des Preises für Augenprothesen aus Kunststoff noch keine verlässlichen Werte vor. Der vereinbarte Tarif stellte einzig auf die längere Tragedauer gegenüber Augenprothesen aus Glas ab. 2016 monierten verschiedene Leistungserbringer, dass mit diesem Preis nicht kostendeckend gearbeitet werden kann.

Sie beantragten Neuverhandlungen, bei denen auch die Vergütung von Augenprothesen aus Glas überprüft werden sollten. Dieser Forderung sind die Versicherer im Jahr 2017 nachgekommen, nachdem der Teuerungsausgleich per 01.08.2016 für die Augenprothesenhersteller keine längerfristige Lösung darstellte.

Inzwischen konnten sich die an den Verhandlungen teilnehmenden Augenprothesenhersteller mit den Versicherern (IV, UV, MV) auf eine neue Vergütung einigen. Der neue Tarif tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ist ab dann unter folgendem Link abrufbar:

Link zum neuen Tarifvertrag für Augenprothesen

Die wichtigsten Änderungen in Kurzform:

Produktionsform Versicherte Person Versorgungsanspruch Pauschale exkl. MwSt.

Augenprothese aus Kunststoff Generell alle 5 Jahre

Fr. 3'357.- Kind bis 6 Jahre alle 3 Jahre

Augenprothese aus Glas Generell alle Jahre

Fr. 720.- Kind bis 6 Jahre alle 6 Monate

- Augenprothesen aus Glas und Kunststoff sind gleichwertig. Neu können die Versicherten die Herstellungsart frei wählen.

- Beide Herstellungsarten wurden neu berechnet und als Pauschalen ausgestaltet. Welche Leistungen die Pauschalen beinhalten, entnehmen Sie dem Tarifvertrag (Anhang 1).

- Die Tarife verstehen sich neu ohne Mehrwertsteuer.

- Der Versorgungsinterwall wurde verkürzt.

- Die Qualitätsanforderungen an die Augenprothesenhersteller wurden erweitert und gelten auch für Leistungserbringer, die im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 IVV abrechnen. Welche Leistungserbringer die geforderten Qualitätsanforderungen erfüllen, entnehmen Sie ab 1.1.2019 der Liste, die auf der Homepage der ZMT aufgeschaltet ist. Diese wird laufend aktualisiert.

Link zur Liste der anerkannten Augenprothesenhersteller

- Ab 1.1.2019 wird eine paritätisch zusammengesetzte Vertrauenskommission (PVK) für die Anerkennung von Leistungserbringern, die Qualitätssicherung, die Weiterentwicklung des Tarifes

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EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 382 / Ziff. 5.01 HVI: Neuer Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von Augenprothesen tritt am 1.1.2019 in Kraft (gültig ab 01.01.2019)

2/2 sowie für Streitigkeiten aus dem Tarif zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern

verantwortlich sein.

Übergangsregelung

Massgebend, ob für eine Leistung der neue oder alte Tarifvertrag angewendet wird, ist das Datum der Leistungserbringung. Alle vor dem 01.01.2019 begonnenen und laufenden Versorgungen sind bis zur Wiederversorgung ab 01.01.2019 nach altem Tarifvertrag zu beurteilen.

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